Politiker sind Diener des Volkes und nicht ihre Herrscher

Der Bundestagsabgeordnete Philip Amthor hat nach Berichten des Spiegels wohlmöglich sein Amt missbraucht um nicht nur für ein Unternehmen Lobbyarbeit zu betreiben sondern um sich selber dadurch zu bereichern.

 

Wer ein politisches Amt inne hat, der hat volle Transparenz zu schaffen und gegenüber dem Volk vollen Offenheitspflicht.

Dies gilt für Abgeordnet wie für höhere Beamte.

Der Staatsdienst ist nicht dafür da um sich selbst oder Dritte zu bereichern.

 

Das Junkertum muss endlich aufhören. Jeder gewählte Abgeordnete ist nicht Herrscher sondern in erster Linie Diener des Volkes.



Die beiden nachfolgen Artikel, Teile des Verfassungsentwurf der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde, sollten generell Bestandteil des Grundgesetzes und einer jeden Verfassung sein.



Artikel 19 - Transparenzpflicht

 

1. Alle Organe der Generalversammlung verhandeln öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist zu keinem Zeitpunkt zulässig.

 

2. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen des jeweiligen Organs der Generalversammlung erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vorzunehmenden Wahlen kann die Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung Ausnahmen zulassen.

 

3. Alle Berichte über die Arbeit der Organe, ihrer Ausschüsse und Kommissionen müssen wahrheitsgetreu sein und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Gegen Zuwiderhandlung kann ein Strafverfahren wegen Amtsvergehen gegen verantwortliche Personen eingeleitet werden.

 

4. Alle Beschlüsse, deren Grundlagen und alle Dokumente die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden sind der Öffentlichkeit zeitnah, unzensiert, jederzeit und unmittelbar zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung der Dokumente hat innerhalb von spätestens vierzehn Kalendertagen und spätestens sieben Kalendertage vor der entsprechende Abstimmung im Gremium zu erfolgen. Die Offenlegung hat sachlich und für jedermann verständlich zu erfolgen.

 

5. Alle direkt und indirekt am Entscheidungsprozess beteiligten natürlichen und juristischen Personen sind dem jeweiligen Dokument anzuhängen und der Öffentlichkeit zeitnah, unzensiert, jederzeit und unmittelbar zugänglich zu machen. Die Offenlegung hat sachlich und für jedermann verständlich zu erfolgen.

 

6. Die Regelungen zu den vorgenannten Ziffern im Bereich der Kontrolle und Überwachung der Nachrichtendienste ist in einem Gesetz mit verfassungsergänzenden Status näher zu erörtern. Ausnahmen von Ziffer 1 sind nur unter durch objektive und sachliche Begründungen zu gewähren. Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.

 

 

Artikel 20 - Offenlegungspflicht und Amtsmissbrauch

 

1. Alle Mitglieder der Organe der Generalversammlung haben eine Offenlegungspflicht gegenüber allen Bürgern im Bezug auf

a) ihre privaten und geschäftlichen Vermögenswerte und Einkommen,

b) ihre Teilnahmen an Veranstaltungen und Terminen,

c) ihre offiziellen und inoffiziellen Gespräche mit Interessenvertretern und

d) den Inhalt der Veranstaltungen und Termine. 

 

2. Allen Mitgliedern der Organe der Generalversammlung ist es verboten sich selbst oder eine andere Person oder eine Personengruppe, durch Einflussnahme auf die Gesetzgebung, die Verwaltung, die Sicherheitsbehörden oder die Gerichte, Vorteile materieller oder immaterieller Art zu verschaffen, einschließlich der Verhinderung oder Abmilderung von Strafverfolgung oder Strafverfahren. Selbiges gilt für alle Angestellten und Beschäftigten in öffentlichen Einrichtungen und Institutionen.

 

3. Alle Mitglieder der Organe der Generalversammlung sind verpflichtet alle materiellen und immateriellen Güter die sie im Rahmen ihrer Amts- oder Mandatstätigkeit erhalten offen zu legen. Diese Pflicht gilt auch für Mandatsträger außerhalb ihrer Mandatstätigkeit wenn sie entsprechende Güter durch Interessenvertreter oder Interessengemeinschaften erhalten oder angeboten bekommen. Die Annahme von materillen und immateriellen Gütern ab einen Einzelwert von mehr als einen viertel Sitzungstagungssatz ist generell melde- und genehmigungspflichtig. Die Genehmigung kann nachträglich, innerhalb von drei Werktagen, eingeholt werden.

 

4. Allen Mitgliedern der Organe der Generalversammlung und allen Angestellten und Beschäftigten in öffentlichen Einrichtungen und Institutionen ist es untersagt, im Rahmen ihrer Amts- oder Mandatstätigkeit Werbung für das eigene Unternehmen oder für eine Interessengemeinschaft, durch Nutzung von materillen oder immateriellen Gütern der staatlichen oder öffentlichen Verwaltung, zu machen.

 

 

Artikel 21 - Registerpflicht

 

1. Alle Organe der Generalversammlung sind verpflichtet öffentliche Register über Interessenvertreter und Interessengemeinschaften anzulegen. Die Register sind zeitnah zu aktualisieren und die Vorversionen zu archivieren und öffentlich zugänglich zu halten.

 

2. Die Register haben folgende Mindestangaben zu enthalten

a) Vorname und Familienname des Interessenvertreters;

b) Name der vertretenden Interessengemeinschaft, inklusive der Rechtsform und Anschrift;

c) Auflistung der Termine mit Angabe des Zeitpunkts, Orts, Gesprächsinhalt und der teilnehmenden Personen;

d) Angaben zu den Kosten der Termine und ihre Kostenerstatter und

e) Auflistung der Beteiligung der jeweiligen Interessenvertreter und Interessengemeinschaften am jeweiligen Entscheidungsprozess.

 

3. Interessengemeinschaften im Sinne dieses Artikel sind

a) alle privatwirtschaftlichen Vereinigungen, Organisationen, Stiftungen und Verbände;

b) alle finanzwirtschaftlichen Vereinigungen, Organisationen, Stiftungen und Verbände;

c) alle gewerkschaftlichen Vereinigungen, Organisationen, Stiftungen und Verbände der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und

d) alle gesellschaftlichen und gemeinnützigen Vereinigungen, Organisationen, Stiftungen und Verbände.

 

4. Interessenvertreter im Sinne dieses Artikel sind

a) alle hauptamtlichen und ehrenamtlichen Vertreter eines unter Punkt 3 genannten Interessengemeinschaften;

b) alle hauptamtlichen und ehrenamtlichen Vertreter von privatwirtschaftlichen Unternehmen;

c) alle hauptamtlichen und ehrenamtlichen Vertreter von finanzwirtschaftlichen Unternehmen und

d) alle hauptamtlichen und ehrenamtlichen Vertreter eines Vereins oder einer Stiftung.

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