Die Mitgliedsstaaten der Föderation der Vereinten Nationen, nachfolgend Föderation genannt,
einerseits
und die Konföderation unabhängiger Nationen, nachfolgend Konföderation genannt,
andererseits,
in Anbetracht,
dass; auf den Antrag der Regierung der Konföderation unabhängiger Nationen am 02. Juli 2050 seine Mitgliedsstaaten von der Föderation der Vereinten Nationen den Waffenstillstand mit dem Ziel dem nächstigen Friedensschlusses bewilligt worden ist,
dass die Föderation und seine Mitgliedsstaaten gleichfalls den Wunsch haben, an die Stelle des Krieges, in den sie nacheinander unmittelbar oder mittelbar verwickelt worden sind und der in der Kriegserklärung der Alliierten Staaten von Amerika an die Vereinigten Staaten von Amerika vom 04. November 2043 und in der Kriegserklärung der Konföderation unabhängiger Nationen an die Allianz der Vereinten Nationen vom 06. Juni 2044 seinen Ursprung hat, einen festen, gerechten und dauerhaften Frieden treten zu lassen;
Zu diesem Zweck sind die Hohen vertragschließenden Teile, die wie folgt vertreten sind:
Die Präsidentin der Föderation der Vereinten Nationen,
als Vertreterin aller Bürgerinnen und Bürger, aller Mitgliedstaaten und aller Kontinentalunionen der Föderation der Vereinen Nationen,
Der Präsident der Parlamentarischen Versammlung bei den Vereinten Nationen,
als Vertreter aller Parlamente und Parteien der Mitgliedsstaaten und Kontinentalunionen der Föderation der Vereinten Nationen,
Der Vorsitzende des Weltsicherheitsrates,
als Vertreter aller Kontinentalunionen,
Der Präsident der Generalversammlung der Föderation der Vereinten Nationen,
als Vertreter aller Mitgliedsstaaten,
und
die Konföderation unabhängiger Nationen, durch
den Interimspräsident der Konföderation unabhängiger Nationen,
dem stellvertretenden Interimspräsidenten,
dem kommissarischen Vorsitzenden des parlamentarischen Kontaktgremiums,
der kommissarischen Außenministerin,
der kommissarische Vorsitzende des Länderrates,
im Namen der Konföderation unabhängiger Nationen sowie im Namen aller seiner Gliedstaaten, nachfolgen Konföderationsstaaten genannt, und jedes einzelnen dieser Staaten,
nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags nimmt der Kriegszustand ein Ende.
Von diesem Augenblick an werden unter Vorbehalt die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags die amtlichen Beziehungen der Föderation mit der Konföderation wiederaufgenommen.
Teil I
Föderation
Artikel 1
In der Erwägung, dass es zur Förderung der Zusammenarbeit unter den Nationen, allen Völkern und der gesamten Menschheit und zur Gewährleistung des Friedens und der Sicherheit wesentlich ist, bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen; in aller Öffentlichkeit auf Gerechtigkeit und Würde gegründete Beziehungen zu unterhalten; die Vorschriften des internationalen Rechtes, die fürderhin als
Richtschnur für das tatsächliche Verhalten der Regierungen anerkannt sind, genau zu befolgen, die Gerechtigkeit herrschen zu lassen und alle Vertragsverpflichtungen in den gegenseitigen Beziehungen der Völker peinlich zu achten, verpflichten sich alle Völker und Nationen der Erde die gegenwärtige Satzung der Föderation der Vereinten Nationen an zunehmen.
Artikel 2
Alle Staaten und Völker verpflichten sich zum Beitritt zur Föderation der Vereinten Nationen.
Artikel 3
Alle Mitgliedsstaaten der Konföderation unabhängiger Nationen werden mit der Ratifizierung dieses Vertrages in die Föderation der Vereinten Nationen aufgenommen.
Die Konföderation unabhängiger Nationen wird zum 31. Juli 2050 aufgelöst.
Artikel 4
Die Internationale Gemeinschaft, vertreten durch die Föderation der Vereinten Nationen, verpflichtet sich zur Einberufung einer globalen Nationalversammlung durch eine in allen Teilen der Erde durchzuführenden Wahlen auf den Grundlagen des geheimen, allgemeinen, unmittelbaren und freien Wahlverfahrens.
Die globale Nationalversammlung ist dazu verpflichtet die Föderation der Vereinten Nationen in eine globale Republik zu überführen, die bestehenden internationalen Verträge zu konsolidieren, ein weltweit gültiges Strafgesetzbuch und ein Zivilgesetzbuch zu erarbeiten, globale Verwaltungs- und Staatsstrukturen zu errichten.
Artikel 5
Die Wahl der globalen Nationalversammlung soll nach den Grundsätzen von freien, unabhängigen, unmittelbaren und geheimen Wahlen durchgeführt werden.
Die globale Nationalversammlung ist auf 1.200 Abgeordnete beschränkt, die alle nach Artikel 5 Satz 1 gewählt werden.
Artikel 6
An der Ausarbeitung der Verfassung und der Gesetze sind Nichtregierungsorganisationen, die Vertretung der nationalen Parlamente und die Vertretung der Kontinentalunionen aufgerufen.
Artikel 7
Die Verfassung der Republik der Vereinten Nationen ist durch eine globale Volksabstimmung zu legitimieren und zu ratifizieren.
Die Bürgerinnen und Bürger der Erde erhalten den gesamten Verfassungsprozess über das Recht durch Befragung, Petition und Abstimmung an der Ausgestaltung der Verfassung mitzuwirken.
Um die Rechte aller Bürgerinnen und Bürger nach Artikel 7 Satz 2 zu gewährleisten, sind alle Sitzungen und Dokumente der Nationalversammlung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Artikel 8
Die Mitgliedsstaaten der Föderation verpflichten sich zur Errichtung einer demokratischen Staatsform, der Einrichtung unabhängiger Gerichte, der vollständigen Umsetzung aller Menschen- und Bürgerrechte und zur Einführung von direktdemokratischen Elementen auf allen Ebenen.
Artikel 9
Alle bisher durch Verträge und Abkommen errichteten internationalen Stellen, Organisationen und Regime werden vorbehaltlich der künftigen Ausgestaltung der Verfassung der Republik der Föderation untergeordnet. Alle anderen künftig gebildeten internationalen Stellen und mit der Regelung von Angelegenheiten internationalen Interesses betrauten Ausschüsse werden der Föderation untergeordnet.
Teil II
Grenzregelung, Staatsgebiete
Artikel 10
Die Staaten und Nationen existieren, vorbehaltlich, in den Grenzen vom 23. Oktober 2042.
Artikel 11
Jede Annexion, Besetzung und Grenzverschiebung die seit dem 24. Oktober 2042 durch Verträge, Abkommen, Protokolle, Erklärung und sonstigen Vertragswerken erfolgten sind ungültig.
Artikel 12
Jedes Volk erhält das Recht seine ihm zustehende Souveränität vollständig zu nutzen.
Jedes Volk erhält das Recht auf territoriale Unabhängigkeit.
Artikel 13
Jede Verschiebung von Staatsgrenzen durch die Unabhängigkeit von neu gegründeten Staaten bedarf der gegenseitigen Zustimmung der jeweils betreffenden Staaten und ihrer Bürger.
Artikel 14
Die Verschiebung von Staatsgrenzen ist nur durch einvernehmliche gegenseitige Verträge und die Miteinbeziehung, in Form von Volksabstimmungen, der betreffenden Bevölkerung gestattet.
Teil III
Abrüstung
Artikel 15
Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Wahrung und Umsetzung eines auf Dauer angelegten Friedens, zur vollständigen Abrüstung aller Land-, See- und Luftstreitkräfte.
Artikel 16
Alle Transport- und Versorgungsfahrzeuge der Land-, See- und Luftstreitkräfte und alle für den Kriegseinsatz konfiszierten, akquirierten, enteigneten und beschlagnahmten Fahrzeuge werden von den Vertragsparteien an ihre ursprünglichen Besitzer zurück gegeben bzw. an humanitäre Einrichtungen übertragen.
Artikel 17
Alle Raketenabschusssysteme, Marschflugkörper und Trägersysteme für den Kriegseinsatz bis zu mittleren Distanzen werden vollständig demontiert.
Alle Raketenabschusssysteme, Marschflugkörper und Trägersysteme deren Distanz bis in den Weltraum reicht werden an die internationalen Weltraumbehörden übertragen.
Artikel 18
Alle für die innere Sicherheit einsetzbaren Fahrzeuge, Waffen und Ausrüstungsgegenstände werden an die zuständigen polizeilichen Dienststellen übertragen.
Artikel 19
Die Föderation übernimmt für die Aufstellung eines globalen Heeres bis zu 2.500.000 Soldatinnen und Soldaten sowie die dafür notwendigen Fahrzeuge, Waffen und Ausrüstungsgegenstände.
Alle Fahrzeuge, Waffen und Ausrüstungsgegenstände die nicht für das globale Heer verwendet werden unterliegen den Bestimmungen nach Artikel 15 bis 18.
Teil IV
Abtretung und Ausbeutung der Rohstofflagerstätten
Artikel 20
Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags erwirbt die Föderation das volle und unbeschränkte Eigentum an sämtlichen Rohstofflagerstätten.
Die Föderation hat das Recht, diese Lagerstätten auszubeuten oder nicht auszubeuten oder das Ausbeutungsrecht an Dritte abzutreten, ohne vorher eine Ermächtigung dazu einholen oder irgendeine Förmlichkeit erfüllen zu müssen.
Die Gewinne aus der Vermarktung von Schürfrechten oder dem Verkauf der gewonnen Rohstoffe sind vollständig für den Wiederaufbau und den Ausbau der Infrastruktur zu verwenden.
Artikel 21
Zur Wahrung des Rechtes in Artikel 20 überträgt die Föderation dieses Recht an die
Internationale Rohstoffgesellschaft.
Artikel 22
Das Eigentumsrecht erstreckt sich auf die freien und noch nicht verliehenen sowie auf die bereits verliehenen Rohstofflagerstätten einerlei, wer der gegenwärtige Eigentümer ist. Es begründet keinen Unterschied, ob sie einem Staat oder einer Körperschaft, Gesellschaft oder Privatperson gehört, auch keinen Unterschied, ob sie bereits ausgebeutet werden oder nicht, endlich keinen Unterschied, ob ein von dem Rechte des Grundeigentümers gesondertes Ausbeutungsrecht anerkannt ist oder nicht.
Artikel 23
Die Föderation verpflichtet sich zur Vollständigen Entschädigung der übernommenen Rohstofflagerstätten, soweit der betroffene Staat oder die Körperschaft, Gesellschaft oder Privatperson nicht wegen schwerer Verletzung des internationalen Friedens, der Menschlichkeit und der Heiligkeit der Verträge verurteilt ist.
Artikel 24
Als Rohstofflagerstätten gelten alle natürlichen Lagerstätten von Kohle, Erdgas, Erdöl, Edelmetallen, Metallen, Quarzen, Erzen, Edelsteinen, Halbedelsteinen, Erden und Salze.
Artikel 25
Der Handel mit Rohstoffen und Nahrungsmittel bleibt weiterhin, bis zu einer abschließenden Regelung, vom Börsenhandel ausgeschlossen.
Artikel 26
Die Föderation und die von ihr beauftragte Behörde verpflichten sich zur Einhaltung aller Umwelt-, Verbraucher-, Arbeitsschutzgesetze und –verordnungen.
Teil V
Entschädigung, Reparationen
Artikel 27
Alle Rechte beweglicher und unbeweglicher Art, die der Konföderation unabhängiger Nationen oder irgendeinem Mitgliedsstaate zustehen, gehen auf die Regierung über, unter deren behördliche Gewalt diese Gebiete treten. Streitigkeiten, die etwa hinsichtlich der Natur dieser Rechte entstehen, werden von den örtlichen Gerichten endgültig entschieden.
Artikel 28
Alle Angehörigen und Staatsbürger der Mitgliedsstaaten der Konföderation unabhängiger Nationen besitzen die selben Rechte und Pflichten wie jeder Angehöriger und Staatsbürger der Mitgliedsstaaten der Föderation der Vereinten Nationen.
Artikel 29
Die Enteignung von Privatvermögen, die Sperrung von Privat- oder Geschäftskonten, die Ausweisung, die Abschiebung, die Umsiedlung oder die Vertreibung von Angehörigen oder Staatsbürgern der Mitgliedsstaaten der Konföderation unabhängiger Nationen ist untersagt.
Selbiges gilt für Mitglieder oder Staatsangehörige der Föderation und seiner Mitgliedsstaaten.
Ausgenommen hiervon ist die Eigentumsübertragung der Rohstofflagerstätten nach Artikel 20 bis 26.
Artikel 30
Alle Vertragsparteien verpflichten sich zum Verzicht gegenseitiger Ansprüche hinsichtlich der Wiedergutmachung der Schäden, die durch Handlungen von Zivil- und Militärbehörden und Privatpersonen in der Zeit vom 24. Oktober 2042 bis zum 02. Juli 2050 entstanden sind.
Artikel 31
Alle Parteien, Organisationen, Vereinigungen, Personengruppen, Körperschaften, Gesellschaften und Privatpersonen welche durch eine ordentliche Gerichtsbarkeit hinsichtlich schwerer Verletzung des internationalen Friedens, der Menschlichkeit und der Heiligkeit der Verträge für schuldig befunden wurden haben keine Anrecht auf Schutz ihres Eigentums und oder Vermögens nach Artikel 29 Satz 1 und 2.
Die Höhe und der Umfang der Enteignung, Beschlagnahmung oder Konfiszierung von materiellen und immateriellen Vermögenswerten unterliegen dem Urteil und dem Ermessen der zuständigen Gerichte.
Teil VI
Kriegsgefangene und Grabstätten
Abschnitt I
Kriegsgefangene
Artikel 32
Die Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten soll nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sobald wie möglich stattfinden und mit der größten Beschleunigung durchgeführt werden.
Artikel 33
Alle Kriegsgefangenen werden binnen 12 Monaten aus der Haft entlassen, soweit keine Anklagen wegen schwerer Verletzung des internationalen Friedens, der Menschlichkeit und der Heiligkeit der Verträge gegen sie vorliegen.
Der Ausbeutung von Kriegsgefangenen als Arbeitskräfte für den Wiederaufbau oder für die Inbetriebhaltung
der Wirtschaft ist verboten.
Artikel 34
Die Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten wird durch einen Ausschuss veranlasst, der zum einen aus Vertretern der Armeeführung der Streitkräfte der Föderation und Vertretern der internationalen Hilfsorganisationen andererseits besteht.
Zur Verbesserung der Bearbeitung können regionale Ausschüsse gebildet werden.
Artikel 35
Sämtliche Kosten der Heimschaffung vom Augenblick der Abbeförderung an fallen der Konföderation und ihren Mitgliedsstaaten zur Last.
Artikel 36
Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die wegen Vergehen gegen die Disziplin eine Strafe verwirkt haben oder verbüßen, werden ohne Rücksicht auf die Dauer der noch zu verbüßenden Strafe oder auf das gegen sie schwebende Verfahren heimgeschafft.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die für Handlungen bestraft worden sind, welche nach dem 01. Juli 2050 begangen wurden. Bis zu ihrer Heimschaffung bleiben alle Kriegsgefangenen und
Zivilinternierten den bestehenden Vorschriften unterworfen.
Artikel 37
Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die Strafen wegen anderer Vergehen als solcher gegen die Disziplin verwirkt haben oder verbüßen, können in Haft behalten werden.
Das Urteil und das verhängte Strafmaß sind auf seine Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit mit den Rechten und Gesetzen der Föderation und seiner Mitgliedsstaaten hin zu überprüfen.
Artikel 38
Alle Vertragsparteien verpflichten sich die Ausschüsse zur Nachforschung nach Vermissten freien Zutritt zu gestatten, ihnen jede geeignete Beförderungsgelegenheit zu verschaffen, ihnen Einlass in die Gefangenenlager, Lazarette und alle sonstigen Räumlichkeiten zu gewähren sowie ihnen alle amtlichen und privaten Urkunden zur Verfügung zu stellen, die ihnen bei ihren
Nachforschungen Aufschluss geben können.
Artikel 39
Alle Vertragsparteien verpflichten sich, alle Gegenstände, Werte oder Urkunden, die Staatsangehörigen der Föderation oder der Konföderation gehört haben und etwa von den Behörden zurückbehalten sind, unverzüglich nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zurückzugeben.
Artikel 40
Alle Vertragsparteien verzichten auf die gegenseitige Erstattung der Aufwendungen für den Unterhalt der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten in ihren Gebieten.
Abschnitt II
Grabstätten
Artikel 41
Die Vertragsparteien werden dafür Sorge tragen, dass die Grabstätten der auf ihren Gebieten beerdigten Angehörigen der Land-, Luft- und Seestreitkräfte mit Achtung behandelt und instandgehalten werden.
Sie verpflichten sich, jeden Ausschuss, der mit der Feststellung, der Verzeichnung, der Instandhaltung dieser Grabstätten oder der Errichtung würdiger Denkmäler auf ihnen betraut wird, anzuerkennen und in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Sie kommen ferner überein, Wünsche wegen Überführung der irdischen Reste ihrer Angehörigen der Land-, Luft- und Seestreitkräfte in die Heimat gegenseitig nach Möglichkeit zu erfüllen.
Artikel 42
Die Grabstätten, der in Gefangenschaft verstorbenen, den verschiedenen kriegsführenden Staaten angehörenden Kriegsgefangenen und Zivilinternierten sind nach Maßgabe der Bestimmungen würdig instand zuhalten.
Artikel 43
Die Vertragsparteien verpflichten sich weiter einander:
1. eine vollständige Liste der Verstorbenen mit allen zur Feststellung der Person dienlichen Angaben,
2. alle Auskünfte über Zahl und Ort der Gräber sämtlicher Toten, die ohne Feststellung der Person beerdigt worden sind, zu übermitteln.
Teil VII
Strafbestimmungen
Artikel 44
Die Föderation der Vereinten Nationen stellt,
1. den vormaligen Präsident der Konföderation unabhängiger Nationen,
2. alle Stellvertreter des Präsidenten der Konföderation unabhängiger Nationen;
3. alle Staats- und Regierungsoberhäupter der Mitgliedsstaaten der Konföderation unabhängiger Nationen;
4. alle Minister, Ausschussvorsitzenden, Parlamentspräsidenten und deren Stellvertreter, Staatssekretäre und Abteilungsleiter der Ministerien der Konföderationsstaaten;
5. alle Generäle und Offiziere, ab den Dienstgrad OF-1 nach NATO Standardization Agreement 2116, der Konföderationsarmee und der Armeen der Mitgliedsstaaten der Konföderation;
6. alle Präsidenten, Leiter und deren entsprechende Stellvertreter von Polizei und Sicherheitsbehörden der Konföderationsstaaten;
7. und alle obersten Richtern der zivilen und militärischen Gerichtsbarkeit, wegen schwerer Verletzung des internationalen Friedens, der Menschlichkeit und der Heiligkeit der Verträge unter öffentliche Anklage.
Dies umfasst alle Personen welche bis zum 27. Juni 2050 das jeweilige Amt innehatten.
Artikel 45
Das Gerichtsverfahren gegen die Angeklagten wird vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag geführt.
Auf Antrag des Gerichtshofes kann die Föderation weitere ad-hoc Gerichtshöfe, auch mit festgelegten Zuständigkeiten, einrichten.
Der Gerichtshof und die ad-hoc Gerichtshöfe werden eingerichtet, um über die Angeklagten unter Wahrung der wesentlichen Bürgschaften des Rechts auf Verteidigung zu Gericht zu sitzen. Der Gerichtshof und die ad-hoc Gerichtshöfe bestehen aus jeweils zehn Richtern, je einer aus jeder Kontinentalunion.
Der Gerichtshof und die ad-hoc Gerichtshöfe urteilen auf der Grundlage der erhabensten Grundsätze der internationalen Politik; Richtschnur ist für sie, den feierlichen Verpflichtungen und internationalen Verbindlichkeiten ebenso wie der Charta der Vereinten Nationen und der Bill of Human Rights Achtung zu verschaffen. Es steht ihnen zu, die Strafe zu bestimmen, deren Verhängung sie für angemessen erachten. Die Wahrung des Rechts der Angeklagten darf dabei nicht verletzt werden.
Die Föderation wird an die Regierungen der Konföderation unabhängiger Nationen und ihrer Mitgliedsstaaten Anträge richten, die nach Artikel 44 benannten Personen und Personengruppen zum Zwecke ihrer Aburteilungen auszuliefern.
Artikel 46
Die Regierung der Konföderation und seiner Mitgliedsstaaten räumen der Föderation die Befugnis ein, die wegen eines Verstoßes gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges, gegen die Verpflichtungen und internationalen Verbindlichkeiten ebenso wie gegen die Charta der Vereinten Nationen und gegen die Bill of Human Rights angeklagten Personen vor dem Gerichtshof und die ad-hoc
Gerichtshöfe zu ziehen. Werden sie schuldig befunden, so finden die gesetzlichen Strafen auf sie Anwendung. Diese Bestimmung greift ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verfahren oder eine etwaige Verfolgung vor einem Gerichte der Konföderation oder seiner Mitgliedsstaaten.
Die Regierung der Konföderation und seiner Mitgliedsstaaten hat der Föderation alle Personen auszuliefern, die ihr auf Grund der Anklage, sich gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges, gegen die Verpflichtungen und internationalen Verbindlichkeiten ebenso wie gegen die Charta der Vereinten Nationen und gegen die Bill of Human Rights vergangen zu haben, sei es namentlich, sei es nach ihrem Dienstgrade oder nach der ihnen von den Behörden übertragenen Dienststellung oder sonstigen Verwendung bezeichnet werden.
Artikel 47
Zur Wahrung des Rechts und zur Achtung aller Verpflichtungen und internationalen Verbindlichkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien die Artikel 44 bis 46 auch an Angehörige der Föderation und seiner Mitgliedsstaaten anzuwenden.
Die Strafverfolgungsbehörden und Staatsanwaltschaften sind zur Überprüfung aller Taten, Handlungen und Dienstanweisungen auf Verletzung des internationalen Friedens, der Menschlichkeit und der Heiligkeit der Verträge hin zu überprüfen.
Artikel 48
Alle Regierungen, Staaten und Organisationen verpflichten sich, Urkunden und Auskünfte jeder Art zu liefern, deren Vorlegung zur vollständigen Aufklärung der verfolgten Taten, zur Ermittlung der Schuldigen und zur erschöpfenden Würdigung der Schuldfrage für erforderlich erachtet wird.
Artikel 49
Die Zivilgesellschaft, vertreten durch Opferverbände, Nichtregierungsorganisationen im Bereich der Menschen- und Bürgerrechte und Universitäten der Rechts-, der Geschichts- und der Politikwissenschaft, sind dazu aufgerufen an der Mitarbeit der Strafverfolgungsbehörden und Staatsanwaltschaften mitzuwirken.
Opferverbänden wird zu dem das Recht der Nebenklage eingeräumt.
Teil VIII
Wiederaufbau, Handel, Wirtschaft, Finanzen
Artikel 50
Alle Staaten verpflichten sich alle Überschüsse von Waren, Roh- oder
Fertigerzeugnissen dem Wiederaufbau kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Artikel 51
Die Verwaltung, Koordination und Planung des Wiederaufbaus und der Überschussverteilung werden durch Internationale Förderanstalt für Wiederaufbau und Entwicklung wahrgenommen.
Die bisherige Zusammenarbeit der Staaten und Regierungen mit der Weltbankgruppe bleibt nach den bestehenden Regeln weiterhin bestehen.
Artikel 52
Alle Staaten verpflichten sich alle Produktionsstätten, Gesellschaftsteile, Waren, Roh- oder Fertigerzeugnisse die Teil der Rüstungsindustrie sind oder der Rüstungsindustrie dienten zu verstaatlichen und für den Wiederaufbau zur Verfügung zu stellen.
Die Eigentümer der betroffenen Gesellschaften werden mit einer zehnjährigen Anleihe, welche mit von 1 von Hundert zuzüglich Inflationsausgleich von 2,5 von Hundert, im Wert von 75 von Hundert der verstaatlichten Vermögenswerte
entschädigt.
Unternehmensteile die nicht der Rüstung dienten bleiben von dieser Regelung ausgeschlossen.
Artikel 53
Alle Staaten verpflichten sich bis zum 31. Dezember 2052 alle Handelsbeschränkungen, in Form von Zollabgaben und Zollbeschränkungen, und alle Handelsverzerrungen, in Form von Subventionen und Steuererleichterungen , schrittweise abzuschaffen.
Artikel 54
Alle Staaten verpflichten sich alle bestehenden uni-, bi- und multilateralen Verträge zur Reduzierung von Handelsbeschränkungen und Handelsverzerrungen zu einem Gesamtvertrag zur Schaffung einer globalen Freihandelszone zu konsolidieren.
Die Achtung, Wahrung und Gewährung höchster Standards hinsichtlich Menschen-, Bürgerrechten, Umwelt-, Verbraucher-, Arbeits- und Gesundheitsschutz ist zu garantieren. Eine Herabsetzung aller oder einzelner Teile dieser Rechte ist untersagt, die Standards sind weltweit auf das jeweils höchste Niveau per Gesamtvertrag anzuheben.
Die Errichtung von nichtöffentlichen Gerichtsbarkeiten zum Schutz von Investitionen sind untersagt, alle bestehenden entsprechenden Gerichte und Schiedsstellen sind bis zum 31. Dezember 2051 zu schließen.
Artikel 55
Alle Staaten verpflichten sich zur Aufstellung eines jeweils detaillierten Jahresabschlusses nach International Financial Reporting Standards mit vollständiger Auflistung aller Verbindlichkeiten, Forderungen und materiellen sowie immateriellen Vermögenswerten.
Alle Verbindlichkeiten und Forderungen der Staaten gegen andere Staaten, Organisationen, Körperschaften, Gesellschaften und Personen sind mit Betragshöhe, Soll- oder Habenzinssatz und evtl. Vertragslaufzeit zum Stichtag 31. Dezember 2050 zu erfassen.
Zentral- und Nationalbanken haben jeweils einen entsprechenden Jahresabschluss zu erstellen.
Die Jahresabschlüsse sind dem Internationalen Währungsfonds zu übersenden.
Artikel 56
Auf Grundlage der in Artikel 55 erstellten Jahresabschlüsse erfolgt per 01. Januar 2051 die Verrechnung der Verbindlichkeiten und Forderungen für jeden Vertrag einzeln.
Der nach Verrechnung entstandene Überschuss oder Mehrverlust ist innerhalb von 49 Jahren, bis zum 31. Dezember 2099 zurück zuführen oder auszugleichen. Die Zurückführung oder Ausgleichung kann anhand von Abschreibung über einen Zeitraum von 25 Jahren oder über die Gewährung von Anleihen mit einer Laufzeit von bis zu 588 Monaten und einer Verzinsung von 1 von Hundert zuzüglich Inflationsausgleich von 2,5 von Hundert erfolgen.
Alle Verbindlichkeiten und Forderungen von Körperschaften und Gesellschaften gegenüber Endverbrauchern bleiben von diesen Regelungen unberührt.
Die Rückführung des Überschuss oder Mehrverlust ist priorisiert zu erledigen.
Teil IX
Verträge, Verjährung, Urteile
Artikel 57
Alle Verträge die Staaten mit anderen Staaten, Organisationen, Körperschaften, Gesellschaften oder Privatpersonen geschlossen haben und die eines der in diesem Vertrag betreffenden Rechte nicht betreffen bleiben weiterhin unverändert bestehen.
Artikel 58
Alle Gerichtsurteile, im Besonderen die Gerichtsurteile der Militärgerichtsbarkeit, der Strafgerichtsbarkeit und der Zivilgerichtsbarkeit, auf dem Gebiet der Konföderation unabhängiger Nationen und ihrer Mitgliedsstaaten die gegen Angehöriger dieser Staaten oder gegen Angehöriger der Föderation und seiner Mitgliedsstaaten oder gegen Angehöriger blockfreier Staaten erfolgten sind auf
ihre Vereinbarkeit mit internationalen Recht und der Bill of Human Rights und den Gesetzen der Mitgliedsstaaten der Föderation hin zu überprüfen.
Gerichtsurteile die gegen internationalen Recht und der Bill of Human Rights und den Gesetzen der Mitgliedsstaaten der Föderation verstoßen sind aufzuheben. Zu Unrecht verurteilte Personen sind zu rehabilitieren und für ihre Haft bzw. Freiheitseinschränkung zu entschädigen. Die Entschädigungskosten fallen dem Staat zu auf dessen Gerichtsbarkeit das Urteil verhängt wurde.
Artikel 59
Alle Todesurteile sind mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Die Hinterbliebenen sind zu entschädigen.
Artikel 60
Alle zu Unrecht verurteilten Gefangenen sind umgehend nach Feststellung des Unrechtsurteils zu entlassen. Die Kosten für die Rückführung der Gefangenen in ihre Heimatländer fallen dem Staat zu auf dessen Gerichtsbarkeit das Urteil verhängt wurde.
Artikel 61
Alle Versicherungsverträge, im Besonderen Lebens-, Gebäude-, Hausrats- und Feuerversicherungen, bleiben in der Vertragsfassung vom 23. Oktober 2042 bestehen. Alle Vertragsänderungen ab dem 24. Oktober.2042 sind ungültig.
Artikel 61 Satz 2 findet keine Anwendung bei Verträgen welche zu einer Besserstellung des Versicherungsnehmers führten.
Artikel 62
Solche vor dem Kriege zwischen einem Versicherer und einer Person, welche in der Folge Feind wurde, abgeschlossene Versicherungsverträge sind weiterhin gültig.
Aufgehoben sind lediglich solche Versicherungsverträge bei der eine der Vertragsparteien rechtskräftig wegen Verbrechen gegen den internationalen Frieden, der Menschlichkeit und der Heiligkeit der Verträge verurteilt wurde. Der Vertrag erlöscht so dann mit dem Zeitpunkt an dem das entsprechende Vergehen begannen wurde.
Alle finanziellen Ansprüche des rechtskräftig verurteilten Versicherten gegenüber der Versicherung gehen an die Föderation über und sind für den Wiederaufbau zu verwenden.
Betrifft eine der betroffenen Versicherungsverträge explizit die Begleichung von Beerdigungskosten, so ist diese Versicherung den Hinterbliebenen vollständig auszuzahlen und für diesen entsprechenden Zweck zu verwenden.
Artikel 63
Alle Staaten verpflichten sich zur Einrichtung von Schiedsgerichten zur Beilegung von Rechtstreitigkeiten hinsichtlich der Erbringung und Erfüllung von Leistungen durch Versicherungsgeber.
Die entsprechende Schiedsgerichte sind mit ausreichenden materiellen und immateriellen Mitteln auszustatten.
Teil X
Schlussbestimmung und Ratifizierung
Artikel 64
Die Nationalversammlung ist zur Errichtung eines Kontrollgremiums aufgerufen.
Das Kontrollgremium bestehend aus 3 Abgeordneten der Nationalversammlung, 2 Vertretern der Generalversammlung, 3 Vertretern von Nichtregierungsorganisationen und 2 Vertretern der Staatsanwaltschaften soll alle 6 Monate die Umsetzung des Friedensvertrages überprüfen.
Alle 12 Monate werden ein Drittel des Gremiums neu besetzt.
Artikel 65
Mit Unterzeichnung des Vertrages von mindestens 175 Staaten und Regierungen gilt dieser als ratifiziert.
Artikel 66
Der Vertrag gilt für alle Staaten, das heißt für die gesamte Erde und Menschheit.
Auch in Staaten die den Vertrag nicht ratifiziert haben ist dieser Vertrag rechtlich bindend.
Artikel 67
Der Vertrag ist Teil des Völkerrechts.
Gesetze, Verordnungen, Abkommen und Verträge die mit den Bestimmungen dieses Vertrages nicht im Einklang stehen gelten mit seiner Ratifizierung als ungültig und aufgehoben.
Artikel 68
Der gegenwärtige Vertrag ist in den Sprachen Arabisch, Bengali, Mandarin, Englisch, Französisch, Spanisch, Hindustani, Latein, Russisch, Japanisch, Deutsch und Hebräisch in New York zu hinterlegen.
Die Niederlegung der Ratifikationsurkunde soll so bald wie möglich in New York erfolgen.
Zu Urkund dessen haben die eingangs genannten
Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu New York am Samstag den zweiten Juli zweitausendundfünfzig in einem
einzigen Exemplar, das im Archiv des Sekretariats der Föderation der Vereinten Nationen
niedergelegt bleibt und
wovon Ausfertigungen jeder der Signatar-Staaten
übermittelt werden sollen.
Unterzeichner
I.E. Yamatoku Maruto,
Präsidentin der Föderation der Vereinten Nationen,
S.E. Pierre de Morgays,
Präsident der Parlamentarischen Versammlung bei den Vereinten Nationen,
S.E. Josef Lartouf,
Vorsitzender des Weltsicherheitsrates,
S.E. Maurice Mbatu,
Präsident der Generalversammlung der Föderation der Vereinten Nationen,
Herrn Pierre de la Serre,
Interimspräsident der Konföderation unabhängiger Nationen,
Herrn Igor Valerinow,
stellvertretender Interimspräsident,
Herrn Sebastiàn Dorious,
kommissarische Vorsitzende des parlamentarischen Kontaktgremiums der Konföderation unabhängiger Nationen,
Frau Evelyn Kaufmann,
kommissarische Außenministerin der Konföderation unabhängiger Nationen,
Herr Marc Olberg,
kommissarische Vorsitzende des Länderrates der Konföderation unabhängiger Nationen,
S.E. Carl Vallenhein,
ständiger Ratsvorsitzender der Eurasischen Föderation,
S.E. Josef Barato,
Präsident der Afrikanischen Union,
S.E. Yusuf al-Sabalini,
Vorsitzendes des Rates der Union der Arabischen Liga,
S.E. Huang Mi,
Präsident der Zentralasiatischen Union,
S.E. Li Chu Yuen,
Präsident der Süd-Süd-Ost-Asiatische Föderation,
S.E. Alfonso la Muerto,
Präsident der Lateinamerikanischen Union,
S.E. Philip García,
Präsident den Zentralamerikanischen Staatenbundes,
S.E. Charles Wollongong,
Präsident der Föderation Ozeaniens,
S.E. Chris M. Foster,
Präsident des Nordamerikanischen Bundes,
S.E. Isabella Marties,
Präsident des Europaparlaments,
S.E. Taio Awolowo,
Präsident des Pan-Afrikaparlaments,
S.E. Aleyna Bilek,
Präsident des Arabischen Parlaments,
S.E. Tim Wang-Chou,
Präsident des Zentralasienparlament,
S.E. Chen Tevy,
Präsident des Parlaments der asiatischen Völker,
S.E.Agustin Suárez,
Präsident des Lateinamerikaparlaments,
S.E. Cecil Maraj,
Präsident des Zentralamerikanische Bundesparlaments,
S.E. Patric Holms,
Präsident des Föderationsparlaments Ozeaniens,
S.E. Jessica Albertson,
Präsident des Nordamerikanischen Bundestages,
Signatar-Staaten des Friedensvertrags von New York
Republik Abchasien
Adscharische Republik
Republik Afghanistan
Republik Ägypten
Republik Albanien
Republik Algerien
Republik Altai
Fürstentum Andorra
Republik Angola
Republik Antigua und Barbuda
Republik Äquatorialguinea
Argentinische Republik
Republik Armenien
Republik Aserbaidschan
Bundesrepublik Äthiopien
Commonwealth Australien
Commonwealth der Bahamas
Königreich Bahrain
Republik Bangladesch
Republik Barbados
Baschkirische Union
Republik Baskenland
Republik Belarus
Republik Belize
Republik Benin
Republik Bergkarabach
Königreich Bhutan
Plurinationaler Staat Bolivien
Föderation Bosnien und Herzegowina
Republik Botsuana
Republik Bougainville
Föderative Republik Brasilien
Brunei Darussalam
Republik Bulgarien
Republik Burjat
Republik Burkina Faso
Republik Burundi
Republik Chakassien
Republik Ceuta
Republik Chile
Republik China
Cookinseln
Republik Costa Rica
Republik Dagestan
Königreich Dänemark
Bundesrepublik Deutschland
Union der Vereinten Republik Dzierzynszczyzna-Marchelwszczyzna
Commonwealth Dominica
Dominikanische Republik
Donbas Republik
Republik Dschibuti
Republik Ecuador
Republik El Salvador
Republik Côte d’Ivoire
Staat Eritrea
Republik Estland
Republik Fidschi
Republik Finnland
Königreich Flandern
Französische Republik
Republik Französisch-Guayana
Republik Französisch-Polynesien
Gabunische Republik
Republik Galizien
Republik Gambia
Republik Gaza
Republik Georgien
Republik Ghana
Freistaat Grenada
Hellenische Republik
Republik Grönland
Republik Guadeloupe
Republik Guatemala
Republik Guinea
Republik Guinea-Bissau
Kooperative Republik Guyana
Republik Haiti
Bundesrepublik Hainan-Guangzhou
Republik Honduras
Republik Hongkong
Republik Indien
Republik Indonesien
Republik Irak
Republik Iran
Republik Irland
Republik Nordirland
Republik Island
Staat Israel
Italienische Republik
Jakutische Republik
Staat Jamaika
Staat Japan
Republik Jemen
Haschemitisches Königreich Jordanien
Kabardinische Union
Republik Kachin
Republik Kaliningrad
Republik Kalmükien
Königreich Kambodscha
Republik Kamerun
Staat Kanada
Union der Kanaren
Karelische Republik
Republik Cabo Verde
Republik Kasachstan
Republik Kaschmir
Republik Katalonien
Republik Katanga
Staat Katar
Republik Kenia
Kirgisische Republik
Republik Kiribati
Republik Kolumbien
Union der Komi
Union der Komoren
Demokratische Republik Kongo
Republik Kongo
Republik Korea
Republik Korsika
Republik Kosovo
Republik Krim
Republik Kroatien
Republik Kuba
Republik Kurdistan
Staat Kuwait
Republik Laos
Königreich Lesotho
Republik Lettland
Libanesische Republik
Republik Liberia
Föderation Libyen
Fürstentum Liechtenstein
Republik Litauen
Großherzogtum Luxemburg
Republik Madagaskar
Republik Malawi
Staat Malaysia
Republik Malediven
Republik Mali
Republik Malta
Republik der Mari
Königreich Marokko
Republik Marshallinseln
Republik Martinique
Republik Mauretanien
Republik Mauritius
Republik Mayotte
Republik Mazedonien
Vereinigte Mexikanische Staaten
Union der Mandschurei
Föderierte Staaten von Mikronesien
Republik Moldau
Fürstentum Monaco
Republik Mongolei
Republik Montenegro
Mordwinische Republik
Republik Mosambik
Republik der Union Myanmar
Republik Namibia
Republik Nauru
Republik Navarra
Bundesrepublik Nepal
Republik Neukaledonien
Staat Neuseeland
Republik Nicaragua
Königreich der Niederlande
Republik Niger
Bundesrepublik Nigeria
Unabhängige Inselrepublik Niue
Republik Nordirland
Republik Nordossetien
Republik Nordzypern
Königreich Norwegen
Sultanat Oman
Republik Österreich
Republik Pakistan
Republik Palästina
Republik Palau
Republik Panama
Unabhängiger Staat Papua-Neuguinea
Republik Paraguay
Republik Peru
Republik der Philippinen
Republik Polen
Republik Puerto Rico
Freistaat Puntland
Portugiesische Republik
Republik Quebec
Republik Réunion
Republik Ruanda
Republik Rumänien
Russische Republik
Republik Sahara
Saint-Pierre und Miquelon
Unabhängiger Staat Salomonen
Republik Sambia
Unabhängiger
Staat Samoa
Republik San Marino
Republik São Tomé und Príncipe
Königreich Saudi-Arabien
Republik Schottland
Königreich Schweden
Schweizerische Eidgenossenschaft
Republik Senegal
Republik Serbien
Republik Seychellen
Republik Shanghai
Republik Sierra Leone
Republik Simbabwe
Republik Singapur
Republik Sizilien
Slowakische Republik
Republik Slowenien
Bundesrepublik Somalia
Republik Somaliland
Vereinigte Königreich Spanien
Republik Sri Lanka
Föderation St. Kitts und Nevis
Republik St. Lucia
Staat St. Vincent und die Grenadinen
Republik Südafrika
Republik Sudan
Republik Südossetien
Republik Südsudan
Republik Südtirol
Republik Suriname
Königreich Swasiland
Republik Syrien
Republik Tadschikistan
Vereinigte Republik Tansania
Tatarische Republik
Königreich Thailand
Republik Tibet
Republik Timor-Leste
Republik Togo
Königreich Tonga
Transnistrische Republik
Republik Trinidad und Tobago
Republik Tschad
Republik Tscherkessien
Tschetschenische Republik
Tschechische Republik
Tschuwaschische Union
Tunesische Republik
Republik Türkei
Republik Turkestan
Republik Turkmenistan
Staat Tuvalu
Republik Tuwa
Republik Udmurtien
Republik Uganda
Vereinigte Republik Uigurien
Bundesrepublik Ukraine
Republik Ungarn
Republik Östlich des Uruguay
Republik Usbekistan
Republik Vanuatu
Staat Vatikanstadt
Republik Venetien/Venedig
Bolivarische Republik Venezuela
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigte Staaten von Amerika
Königreich Großbritannien
Republik Vietnam
Republik Wallonien
Republik Westsahara
Republik Xinjiang
Zentralafrikanische Republik
Republik Zypern