Kapitel 1
Die Würde des Menschen
Artikel 1 – Würde des Menschen
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2 – Recht auf vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte, Bürgerrechte und Grundfreiheiten
1. Alle Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte, Bürgerrechte und Grundfreiheiten.
2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt hat dieses Recht zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.