Buch I - Bill of Human Rights

Kapitel 10

Recht auf Eheschließung und Familie

Artikel  – Rechte und Schutz der Ehe und Familie

1. Die Familie als die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf größtmöglichen Schutz und Beistand durch Gesellschaft und Staat, insbesondere im Hinblick auf ihre Gründung und solange sie für die Betreuung und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder verantwortlich ist.

2. Die Familie ist die Gemeinschaft von mindestens zwei Generationen.

3. Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Ethnie, der Staatsangehörigkeit, der kulturellen oder religiösen Zugehörigkeit das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.

4. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.

5. Jedes verschieden geschlechtliche und gleichgeschlechtliche Paar hat das Recht auf Schließung einer Ehe.

6. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist dazu verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben. Für den nötigen Schutz der Kinder im Falle einer Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen.

 

 

Artikel  – Recht auf Familiengründung

Jeder Mensch hat unabhängig von seiner sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität das Recht, eine Familie zu gründen. Es gibt die unterschiedlichsten Formen von Familien. Keine Familie darf aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität eines ihrer Mitglieder diskriminiert werden.

 

 

Artikel  – Recht auf Gründung einer Familie

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird

a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um das Recht auf Gründung einer Familie ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität zu gewährleisten. Dies gilt auch für den Zugang zu Adoption und medizinisch unterstützter Fortpflanzung (einschließlich Samenspenden);

b) sicherstellen, dass die unterschiedlichen Familienformen durch Gesetze und politische Maßnahmen anerkannt werden, darunter auch solche Formen, die nicht auf direkte Abstammung oder eine Ehe zurückgehen, und alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Familien aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität eines ihrer Mitglieder diskriminiert werden, auch nicht im Hinblick auf Sozialleistungen für Familien und andere staatliche Leistungen sowie in Bezug auf die Arbeitswelt und Einwanderung;

c) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass bei sämtlichen Handlungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit Kindern von Seiten öffentlicher oder privater Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder gesetzgebenden Organen das Kindeswohl stets im Vordergrund steht und die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität des Kindes oder eines anderen Familienangehörigen oder einer anderen Person nicht als unvereinbar mit dem Kindeswohl gelten;

d) bei sämtlichen Handlungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit Kindern sicherstellen, dass Kinder, die sich eine persönliche Meinung bilden können, von dem Recht Gebrauch machen können, diese Meinung frei zu äußern, und dass diese Meinung entsprechend dem Alter und der Reife des Kindes gebührend berücksichtigt wird;

e) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass in Staaten, die gleichgeschlechtliche (same-sex) Ehen oder eingetragene Lebenspartnerschaften anerkennen, alle Ansprüche, Vorrechte, Pflichten und Vorteile, die für verheiratete oder in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebende Partner und Partnerinnen unterschiedlichen Geschlechts (sex) gelten, in gleichem Maße auch für verheiratete oder in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebende Partner bzw. Partnerinnen gleichen Geschlechts (sex) gelten;

f) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass alle Ansprüche, Vorrechte, Pflichten und Leistungen, die für unverheiratete Partnerinnen und Partner unterschiedlichen Geschlechts (sex) gelten, in gleichem Maße für unverheiratete Partnerinnen bzw. Partner gleichen Geschlechts (sex) gelten;

g) dafür sorgen, dass Ehen und andere rechtlich anerkannte Partnerschaften nur bei freiwilliger und vollständiger Zustimmung der potenziellen Ehegatten oder Partnerinnen und Partner eingegangen werden dürfen.

 

 

Artikel  – Begrifflichkeit <<Kind>>

Ein Kind ist jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

 

Artikel  – Recht auf besonderen Schutz vor, während und nach der Niederkunft

Mütter haben Anspruch auf besonderen Schutz während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft. Während dieser Zeit sollen berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der Sozialen Sicherheit erhalten.

 

 

Artikel  – Gleichheit in Ehe und Familie

1. Alle Frauen haben in gleicher Weise wie Männern

a) gleiches Recht auf Eheschließung;

b) gleiches Recht auf freie Wahl des Ehegatten sowie auf Eheschließung nur mit freier und voller Zustimmung;

c) gleiche Rechte und Pflichten in der Ehe und bei deren Auflösung;

d) gleiche Rechte und Pflichten als Eltern, ungeachtet ihres Familienstands, in allen ihre Kinder betreffenden Fragen; in jedem Fall sind die Interessen der Kinder vorrangig zu berücksichtigen;

e) gleiches Recht auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über Anzahl und Altersunterschied ihrer Kinder sowie auf Zugang zu den zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Informationen, Bildungseinrichtungen und Mitteln;

f) gleiche Rechte und Pflichten in Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft, Personen- und Vermögenssorge, Adoption von Kindern oder ähnlichen Rechtseinrichtungen, soweit das innerstaatliche Recht derartige Rechtsinstitute kennt; in jedem Fall sind die Interessen der Kinder vorrangig zu berücksichtigen;

g) die gleichen persönlichen Rechte als Ehegatten, einschließlich des Rechts auf Wahl des Familiennamens, eines Berufs und einer Beschäftigung;

h) gleiche Rechte beider Ehegatten hinsichtlich des Eigentums an Vermögen und dessen Erwerb, Bewirtschaftung, Verwaltung und Nutzung sowie der Verfügung darüber, gleichviel ob unentgeltlich oder gegen Entgelt.

2. Die Verlobung und Eheschließung eines Kindes haben keine Rechtswirksamkeit; es werden alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen ergriffen, um das Mindestalter für die Eheschließung von 18 Jahren festzulegen und die Eintragung der Eheschließung in ein amtliches Register zur Pflicht zu machen.

 

 

Artikel  – Achtung der Rechte und Pflichten von Eltern und weiteren erziehungsberechtigten Personen

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt achtet die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung seiner Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.

 

 

Artikel  – Rechte des Kindes auf persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.

2. In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt achtet das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

4. Ist die Trennung Folge einer eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt ferner sicher, dass allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.

 

 

Artikel  – Rechte im Rahmen der vorübergehenden oder dauerhaften Herauslösung aus der familiären Umgebung

1. Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates und der Gesellschaft.

2. Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft sowie die Willensbekundung des Kindes gebührend zu berücksichtigen.

3. Das betroffene Kind hat zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens Anrecht auf Beistand durch Vertreter des ICYC und anderen Kinderschutz und –hilfsorganisationen.

 

 

Artikel  – Rechte im Rahmen des Systems der Adoption

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt, die das System der Adoption anerkennt und zulässt, gewährleistet, dass dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird; sie

a) stellt sicher, dass die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verlässlichen einschlägigen Informationen entscheiden, dass die Adoption angesichts des Status des Kindes in Bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und dass, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben;

b) erkennt an, dass die internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seiner Heimatregion oder seinen Heimatbundesstaat in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann;

c) stellt sicher, dass das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den Genuss der für Adoptionen geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt;

d) trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile entstehen;

e) fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluss entsprechender Gesetze und Rechtsvorschriften und bemüht sich in diesem Rahmen sicherzustellen, dass die Unterbringung des Kindes in einem anderen Bundesstaat durch die zuständigen Behörden oder Stellen durchgeführt wird.