Buch I - Bill of Human Rights

Kapitel 13

Recht auf Erholung und Freizeit

Artikel  – Recht auf kostenlose Betreuung

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt bemüht sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.

2. Jedes Kind hat bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Recht auf die kostenlose  Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsdienste und –einrichtungen unabhängig des Einkommens- und Vermögens eines oder beider Elternteile. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist daher zur Errichtung, dem Ausbau und der Pflege und Unterhaltung entsprechende Institutionen, Einrichtungen und Dienste verpflichtet.

 

 

Artikel  – Recht auf Ruhe und Freizeit

1. Jedes Kindes hat ein Recht auf Ruhe und Freizeit, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt achtet und fördert das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördert die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.

 

 

Artikel  – Recht auf Erholung, Freizeit und bezahlten Urlaub

Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.