Buch I - Bill of Human Rights

Kapitel 16

Recht auf Staatsangehörigkeit

Artikel  – Recht auf Staatsangehörigkeit

Jeder indigene Mensch hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.

 

 

Artikel  – Recht auf Staatsangehörigkeit

1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.

2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. 

 

 

Artikel  – Verbot des Zwangswechsels der Staatsangehörigkeit

1. Frauen des Erwerbs, des Wechsels oder der Beibehaltung der Staatsangehörigkeit zu gewähren.

2. Frauen sind die gleichen Rechte wie Männern im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit ihrer Kinder zu gewähren.

3. Weder durch Eheschließung mit einem ausländischen Ehepartner noch durch Wechsel der Staatsangehörigkeit des Ehepartners im Laufe der Ehe darf sich ohne weiteres die Staatsangehörigkeit ändern, der betroffene Ehepartner staatenlos oder ihr die Staatsangehörigkeit des Ehepartners aufgezwungen werden.

 

 

Artikel  – Recht auf Staatsangehörigkeit bei Geburt

1. Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.

2. Mit der Geburt ist jeder Mensch Staatsangehöriger der Republik. Staatenlosigkeit von Menschen ist generell ausgeschlossen.