Kapitel 17
Recht auf Asyl
Artikel – Recht auf Asyl
1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Republik der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel – Rechte im Rahmen des Ersuchens auf Asyl
1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
2. Zu diesem Zweck wirken alle involvierten staatlichen, öffentlichen und gesellschaftlichen Institutionen, Einrichtungen, Organe und Personen ihnen angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen.
3. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.
Artikel – Recht auf Asyl
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird
a) Gesetze überprüfen, ändern und verabschieden, um dafür zu sorgen, dass die begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der geschlechtlichen Identität als Asylgrund und Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft anerkannt wird;
b) verhindern, dass Asylsuchende aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer geschlechtlichen Identität durch politische Maßnahmen oder Praktiken diskriminiert werden;
c) sicherstellen, dass kein Mensch in einen Staat verbracht, ausgewiesen oder an diesen ausgeliefert wird, wenn die betroffene Person die begründete Furcht hat, dort aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität Folter, Verfolgung oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein.