Buch I - Bill of Human Rights

Kapitel 2

Werte und Pflichten der Menschheit

Artikel 2 – Pflicht andere menschlich und mit Würde zu behandeln

Jeder Mensch hat die Pflicht, alle Menschen menschlich und mit Würde zu behandeln. 

 

 

Artikel 3 – Pflicht zum Einsatz für Würde und Selbstachtung

Kein Mensch soll unmenschliches Verhalten, welcher Art auch immer, unterstützen, vielmehr haben alle Menschen die Pflicht, sich für die Würde und die Selbstachtung aller anderen Menschen einzusetzen. 

 

 

Artikel 4 – Pflicht zur Förderung des Guten und zur Vermeidung des Bösen

Kein Mensch, keine Gruppe oder Organisation, kein Staat, keine Armee oder Polizei steht jenseits von Gut und Böse; sie alle unterstehen moralischen Maßstäben. Jeder Mensch hat die Pflicht, unter allen Umständen Gutes zu fördern und Böses zu meiden.

 

 

Artikel 5 – Pflicht zur Übernahme von Verantwortung einander gegenüber

Alle Menschen, begabt mit Vernunft und Gewissen, müssen im Geist der Solidarität Verantwortung übernehmen gegenüber jeden und allen.

 

 

Artikel 6 – Die Golden Regel

Alle Menschen verpflichten sich zu folgender Einhaltung Umsetzung:

„Bürde keinem Menschen eine Last auf, die Du selber nicht tragen willst, und wünsche niemandem, was Du dir selbst nicht wünschst. Füge deinen Mitmenschen nicht den Schmerz und das Leid zu, welches Dich schmerzt und Dir Leid verursacht. Tu keinem etwas an, was für Dich selbst nicht gut erscheint. Erlege anderen nicht auf, was du nicht wünschst, das sie dir auferlegen. Erachte den Vorteil Deines Nächsten als Deinen Vorteil, und Deines Nächsten Nachteil als Deinen Nachteil. Denn alles, was Du von anderen erwartest, das tut auch ihnen! Denn keiner von uns ist ein Mensch, solange er nicht das für seine Mitmenschen wünscht, was er für sich selbst gewünscht.“

 

 

Artikel 7 – Pflicht zur Achtung des Lebens

Jeder Mensch hat die Pflicht, Leben zu achten. Niemand hat das Recht, einem anderen Menschen zu verletzen, zu foltern oder zu töten. Dies schließt das Recht auf gerechtfertigte Selbstverteidigung von Individuen und Gemeinschaften nicht aus.

 

 

Artikel 8 – Pflicht zu friedlichen und gewaltfreien Handeln

Streitigkeiten zwischen Staaten, Gruppen oder Individuen sollen ohne Gewalt ausgetragen werden. Keine Regierung darf Akte des Völkermordes oder des Terrorismus tolerieren oder sich daran beteiligen, noch darf sie einen Menschen als Mittel zur Kriegsführung missbrauchen. Jeder Bürger und öffentliche Verantwortungsträger hat die Pflicht, auf friedliche, gewaltfreie Weise zu handeln. 

 

 

Artikel 9 -  Pflicht zur Wahrung der Heiligen  Erde

Jeder Mensch ist unendlich kostbar und muss unbedingt geschützt werden. Alle Menschen haben die Pflicht die Heilige Erde und ihre Vielfalt und Schönheit um der gegenwärtigen Bewohner und der zukünftigen Generationen willen zu schützen. 

 

 

Artikel 10 – Pflicht zu integren, ehrlichen, ehrenvollen und fairen Handeln

Jeder Mensch hat die Pflicht, sich integer, ehrlich, ehrenvoll und fair zu verhalten. Keine Person oder Gruppe soll irgendeine andere Person oder Gruppe ihres Besitzes berauben oder ihn willkürlich wegnehmen.

 

 

Artikel 11 – Pflicht zur Überwindung von Armut, Unterernährung, Unwissenheit und Ungleichheit

Alle Menschen, denen die notwendigen Mittel gegeben sind, haben die Pflicht, ernsthafte Anstrengungen zu unternehmen, um Armut, Unterernährung, Unwissenheit und Ungleichheit zu überwinden. Sie sollen überall auf der Welt eine nachhaltige Entwicklung fördern, um für alle Menschen Würde, Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit zu gewährleisten.

 

 

Artikel 12 – Pflicht zur Schaffung von gleichen Zugang zu Ausbildung und Arbeit

Alle Menschen haben die Pflicht, ihre Fähigkeiten durch Fleiß und Anstrengung zu entwickeln; sie sollen gleichen Zugang zu Ausbildung und sinnvoller Arbeit haben. Jeder soll den Bedürftigen, Benachteiligten, Behinderten und den Opfern von Diskriminierung Unterstützung zukommen lassen.

 

 

Artikel 13 – Pflicht zum Einsatz aller Mittel für Gerechtigkeit und Fortschritt

Alles Eigentum und aller Reichtum müssen in Übereinstimmung mit der Gerechtigkeit und zum Fortschritt der Menschheit verantwortungsvoll verwendet werden. Wirtschaftliche und politische Macht darf nicht als Mittel zur Herrschaft eingesetzt werden, sondern im Dienst wirtschaftlicher Gerechtigkeit und sozialer Ordnung.

 

 

Artikel 14 – Pflicht wahrhaftig zu reden und zu handeln

1. Jeder Mensch hat die Pflicht, wahrhaftig zu reden und zu handeln. Niemand, wie hoch oder mächtig auch immer, darf lügen. Das Recht auf Privatsphäre und auf persönliche oder berufliche Vertraulichkeit muss respektiert werden.

2. Niemand ist verpflichtet, die volle Wahrheit jedem zu jeder Zeit zu sagen.

 

 

Artikel 15 – Pflicht zur Einhaltung ethischer Maßstäbe

Keine Politiker, Beamten, Wirtschaftsführer, Wissenschaftler, Schriftsteller oder Künstler sind von allgemeinen ethischen Maßstäben entbunden, noch sind es Ärzte, Juristen und andere Berufe, die Klienten gegenüber besondere Pflichten haben. Berufsspezifische oder andersartige Ethikkodizes sollen den Vorrang allgemeiner Maßstäbe wie etwa Wahrhaftigkeit und Fairness widerspiegeln.

 

 

Artikel 16 – Pflicht der Medien zur Achtung der Würde

Die Freiheit der Medien, die Öffentlichkeit zu informieren und gesellschaftliche Einrichtungen wie Regierungsmaßnahmen zu kritisieren - was für eine gerechte Gesellschaft wesentlich ist -, muss mit Verantwortung und Umsicht gebraucht werden. Die Freiheit der Medien bringt eine besondere Verantwortung für genaue und wahrheitsgemäße Berichterstattung mit sich. Sensationsberichte, welche die menschliche Person oder die Würde erniedrigen, müssen stets vermieden werden.

 

 

Artikel 17 – Pflicht des Staates zur Achtung der Meinungs-, Äußerungs- und Pressefreiheit und zur Transparenz gegenüber dem Bürger

Alle staatlichen Institutionen haben die Pflicht die Meinungs-, Äußerungs- und Pressefreiheit zu achten und zu bewahren. Sie haben die Pflicht gegenüber allen Bürgern und den Medien Rede und Antwort zu stehen.

 

 

Artikel 18 – Pflicht der Religionen und Konfessionen zu Toleranz, Akzeptanz und gegenseitige Achtung

Während Religionsfreiheit garantiert sein muss, haben die Repräsentanten der Religionen eine besondere Pflicht, Äußerungen von Vorurteilen und diskriminierende Handlungen jeglicher Art zu unterbinden. Alle Religionen und Konfessionen haben die Pflicht Hass, Fanatismus oder Glaubenskriege weder anstiften noch zu legitimieren sondern Toleranz, Akzeptanz und gegenseitige Achtung unter allen Menschen zu fördern.

 

 

Artikel 19 – Pflicht zur Achtung des Partners

1. Alle Männer und alle Frauen haben die Pflicht, einander Achtung und Verständnis in ihrer Partnerschaft zu zeigen.

2. Niemand soll eine andere Person sexueller Ausbeutung oder Abhängigkeit unterwerfen. Vielmehr sollen Geschlechtspartner die Verantwortung für die Sorge um das Wohlergehen des anderen wahrnehmen. 

 

 

Artikel 20 – Pflichten der Ehe

Die Ehe erfordert Liebe, Treue und Vergebung, und sie soll zum Ziel haben, Sicherheit und gegenseitige Unterstützung zu garantieren.

 

 

Artikel 21 – Pflichten der Familie

Vernünftige Familienplanung ist die Verantwortung eines jeden Paares. Die Beziehung zwischen Eltern und Kindern soll gegenseitige Liebe, Achtung, Wertschätzung und Sorge widerspiegeln. Weder Eltern noch andere Erwachsene sollen Kinder ausbeuten, missbrauchen oder misshandeln.

 

 

Artikel 22 – Pflicht zur Achtung, Wahrung und Verteidigung der Freiheit und Demokratie

Alle Menschen verpflichten sich zur Achtung, Wahrung und Verteidigung der Freiheit eines jeden einzelnen Menschen und zur Verteidigung der Demokratie.

 

 

Artikel 23 – Pflicht zur Achtung, Wahrung und Verteidigung der Menschen- und Bürgerrechte

Alle Menschen verpflichten sich zur Achtung, Wahrung und Verteidigung aller in der Bill of Human Rights verkündeten Menschen- und Bürgerrechte.