Kapitel 20
Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels
Artikel – Verbot der Sklaverei
1. Niemand darf in Sklaverei gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
2. Niemand darf in Leibeigenschaft gehalten werden.
3. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten;
4. Punkt 3 ist nicht so auszulegen, dass er in Staaten, in denen bestimmte Straftaten mit einem mit Zwangsarbeit verbundenen Freiheitsentzug geahndet werden können, die Leistung von Zwangsarbeit auf Grund einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht ausschließt.
5. Als »Zwangs- oder Pflichtarbeit« im Sinne dieses Absatzes gilt nicht
a) jede nicht unter Buchstabe b genannte Arbeit oder Dienstleistung, die normalerweise von einer Person verlangt wird, der auf Grund einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung die Freiheit entzogen oder die aus einem solchen Freiheitsentzug bedingt entlassen worden ist;
b) jede Dienstleistung militärischer Art sowie in Staaten, in denen die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt wird, jede für Wehrdienstverweigerer gesetzlich vorgeschriebene nationale Dienstleistung;
c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen oder Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.
Artikel – Begrifflichkeit Sklaverei und Sklavenhandel
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet, dass
a) «Sklaverei», die Rechtsstellung oder Lage einer Person, an der einzelne oder alle der mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse ausgeübt werden, und «Sklave» eine Person in einer solchen Rechtsstellung oder Lage ist;
b) «eine Person in sklavereiähnlicher Stellung» eine Person in einer Rechtsstellung oder Lage, die auf einer der in Artikel 137 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken beruht ist;
c) «Sklavenhandel» jeden Akt der Festnahme, des Erwerbs oder der Veräußerung einer Person in der Absicht, sie zum Sklaven zu machen; jede Handlung zum Erwerb eines Sklaven in der Absicht, ihn zu verkaufen oder zu tauschen; jede Handlung zur Veräußerung einer zum Verkauf oder Tausch erworbenen Person durch Verkauf oder Tausch und ganz allgemein jeden Akt des Handels mit Sklaven oder der Beförderung von Sklaven, gleichgültig, mit welchen Beförderungsmitteln sie erfolgt ist.
Artikel – Formen der Sklaverei
Die Republik trifft alle gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um vollständige Abschaffung der folgenden Einrichtungen und Praktiken herbeizuführe:
a) «Schuldknechtschaft», d. h. eine Rechtsstellung oder eine Lage, die dadurch entsteht, dass ein Schuldner als Sicherheit für eine Schuld seine persönlichen Dienstleistungen oder diejenigen einer von ihm abhängigen Person verpfändet, wenn der in angemessener Weise festgesetzte Wert dieser Dienstleistungen nicht zur Tilgung der Schuld dient oder wenn diese Dienstleistungen nicht sowohl nach ihrer Dauer wie auch nach ihrer Art begrenzt und bestimmt sind;
b) «Leibeigenschaft», d. h. die Stellung einer Person, die durch Gesetz, Gewohnheitsrecht oder Vereinbarung verpflichtet ist, auf einem einer anderen Person gehörenden Grundstück zu leben und zu arbeiten und dieser Person bestimmte entgeltliche oder unentgeltliche Dienste zu leisten, ohne seine Stellung selbständig ändern zu können;
c) Einrichtungen und Praktiken, durch die
(i) eine Person, ohne ein Weigerungsrecht zu besitzen, gegen eine an ihre Eltern, ihren Vormund, ihre Familie oder eine andere Person oder Personengruppe gegebene Geld- oder Naturalleistung zur Ehe versprochen oder verheiratet wird,
(ii) der eheliche Partner, seine Familie oder seine Sippe berechtigt ist, sie gegen Entgelt oder in anderer Weise an eine andere Person abzutreten,
(iii) eine Person beim Tode des ehelichen Partners an eine andere Person vererbt werden kann;
d) Einrichtungen oder Praktiken, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher unter achtzehn Jahren von seinen Eltern oder einem Elternteil oder seinem Vormund entgeltlich oder unentgeltlich einer anderen Person übergeben werden, in der Absicht, das Kind oder den Jugendlichen oder seine Arbeitskraft auszunutzen.
Artikel – Verbot des Sklavenhandels und Sklaventransports
1. Die Beförderung oder der Versuch der Beförderung von Sklaven, gleichgültig, mit weichen Beförderungsmitteln sie erfolgt, oder die Teilnahme daran soll eine strafbare Handlung sein; Personen, die einer solchen strafbaren Handlung überführt werden, sollen sehr schwer bestraft werden.
2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle wirksamen Maßnahmen, um Transportmittel an der Beförderung von Sklaven zu hindern und um Personen, die solcher Handlungen oder der Benutzung von Transportmitteln für diesen Zweck schuldig werden, zu bestrafen.
3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt Republik trifft alle wirksamen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Häfen, Flugplätze, Bahnhöfe und Küsten nicht zur Beförderung von Sklaven benutzt werden.
4. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt tauscht mit den zuständigen Behörden Informationen aus, um die praktische Koordinierung der von ihr zur Bekämpfung des Sklavenhandels getroffenen Maßnahmen sicherzustellen, und unterrichtet die zuständigen Behörden über jeden Fall von Sklavenhandel und jeden Versuch, eine strafbare Handlung dieser Art zu begehen, der zu ihrer Kenntnis gelangt.
Artikel – Freiheit durch Zuflucht an Bord eines privaten, militärischen oder öffentlichen Verkehrsmittel
1. Jeder Sklave wird ipso facto frei wenn er Zuflucht an Bord eines privaten, militärischen oder öffentlichen Verkehrsmittel sucht welches dem Gesetz und Recht der Republik unterliegt.
2. Jeder Sklave wird ipso facto frei wenn er Zuflucht in private, religiöse, militärischen, öffentliche oder staatliche Einrichtungen sucht die dem Gesetz und Recht der Republik unterliegen.
Artikel – Verbot der Kennzeichnung von Sklaven
Das Verstümmeln, Brandmarken oder sonstige Kennzeichnen eines Sklaven oder einer Person in sklavereiähnlicher Stellung zur Bezeichnung dieser Stellung oder als Strafe oder aus irgendeinem anderen Grunde oder die Teilnahme daran ist eine strafbare Handlung; Personen, die solcher strafbarer Handlungen überführt werden, werden bestraft.
Artikel – Strafbarkeit des Versuchs der Versklavung sowie der Anstiftung zu dieser
1. Die Versklavung einer Person oder die Anstiftung einer Person, sich oder eine von ihr abhängige Person durch Aufgabe der Freiheit in Sklaverei zu geben, oder der Versuch dazu oder die Teilnahme daran oder die Beteiligung an einer Verabredung zur Durchführung solcher Handlungen soll eine strafbare Handlung sein; Personen, die solcher strafbarer Handlungen überführt werden, werden bestraft.
2. Die Anstiftung einer Person, sich oder eine von ihr abhängige Person in eine sklavereiähnliche Stellung zu geben, die auf einer der in Artikel 137 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken beruht, auf jeden Versuch, solche Handlungen zu begehen, auf die Teilnahme daran und auf die Beteiligung an einer Verabredung zur Durchführung solcher Handlungen soll eine strafbare Handlung sein; Personen, die solcher strafbarer Handlungen überführt werden, werden bestraft.
Artikel – Verpflichtung der Republik zum Verbot Sklaverei
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt und alle staatliche Ordnung ist verpflichtet,
a) den Sklavenhandel zu verhindern und zu unterdrücken;
b) die vollständige Abschaffung und Ächtung der Sklaverei in allen ihren Formen herbeizuführen;
c) alle zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen, um die Ein- und Ausschiffung und die Beförderung von Sklaven auf allen Transportmitteln zu verhindern und zu unterdrücken
d) durch zweckmäßige Maßnahmen zu verhüten, dass die Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht der Sklaverei ähnliche Verhältnisse herbeiführt und
e) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Übertretungen von Gesetzen und Vorschriften zum Verbot der Sklaverei, sklavereiähnlicher Arbeitsverhältnisse und des Sklavenhandles mit schweren Strafen belegt werden.
Artikel – Recht auf Schutz vor Menschenhandel und jedweder Ausbeutung
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird
a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, die dem Schutz vor und der Verhinderung von Menschenhandel, dem Verkauf von Menschen und allen anderen Formen der Ausbeutung von Menschen dienen, einschließlich der sexuellen Ausbeutung, aber nicht beschränkt auf diese, die auf ihre tatsächliche oder vermutete sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität zurückzuführen sind;
b) sicherstellen, dass die entsprechenden Gesetze oder Maßnahmen das Verhalten von Personen, die in besonderem Maße von solchen Praktiken bedroht sind, weder zu einer strafbaren Handlung erklären noch stigmatisieren noch die Benachteiligung dieser Personen verschärfen;
c) rechtliche, soziale und bildungsbezogene Maßnahmen, Dienstleistungen und Programme zur Verringerung des Risikos anbieten, aufgrund der tatsächlichen oder vermuteten sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität Opfer von Menschenhandel, des Verkaufs von Menschen und anderer Formen der Ausbeutung zu werden, einschließlich sexueller Ausbeutung, jedoch nicht beschränkt auf diese. Hierunter fallen auch Faktoren wie soziale Ausgrenzung, Diskriminierung, Ablehnung durch die Familie oder eine kulturelle Gemeinschaft, finanzielle Abhängigkeit, Obdachlosigkeit, diskriminierende Haltungen der Gesellschaft, die ein geringes Selbstwertgefühl zur Folge haben, sowie mangelnder Schutz vor Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum, Unterkünften, Arbeit und sozialen Dienstleistungen.