Kapitel 21
Verbot der Folter und jeglicher Form psychischer und physischer Gewalt
Artikel – Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
Artikel – Recht auf Schutz vor Folter und Misshandlung
1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird
a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität eines Menschen sowie das Aufrufen zu solchen Taten zu verhindern sowie Schutz vor diesen zu bieten;
b) sinnvolle Schritte ergreifen, um Opfer von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe aus Gründen, die mit der sexuellen Identität oder geschlechtlichen Identität des Opfers zusammenhängen, festzustellen sowie ihnen geeignete Rechtsmittel einschließlich Wiedergutmachungs- und Entschädigungsansprüchen zu verschaffen und erforderlichenfalls medizinische und psychologische Betreuung anzubieten;
c) Fortbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für die Polizei, das Gefängnispersonal sowie alle anderen im öffentlichen und privaten Sektor tätigen Bediensteten, die in der Lage sind, solche Taten begehen oder verhindern zu können, durchführen.
2. Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz vor Menschenhandel, vor dem Verkauft werden und vor jeglicher Form von Ausbeutung aufgrund seiner tatsächlichen oder vermuteten sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität, einschließlich der sexuellen Ausbeutung, aber nicht beschränkt auf diese. Die Maßnahmen zur Verhinderung des Menschenhandels sollten sich gegen die Umstände richten, die das Gefährdungspotenzial erhöhen, einschließlich unterschiedlicher Formen der Benachteiligung und Diskriminierung aufgrund der tatsächlichen oder vermuteten sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität oder des Ausdrucks dieser oder anderer Identitäten. Diese Maßnahmen dürfen nicht im Widerspruch zu den Menschenrechten von Personen stehen, die Opfer von Menschenhandel werden könnten.
Artikel – Recht auf Schutz vor Folter
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt sicher,
a) dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden;
b) dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;
c) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen;
d) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren.
Artikel – Recht auf Schutz vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch
1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-, Bildungs- und sonstigen Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen.
2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft außerdem alle geeigneten Maßnahmen, um jede Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu verhindern, indem sie unter anderem geeignete Formen von das Geschlecht und das Alter berücksichtigender Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien und Betreuungspersonen gewährleisten, einschließlich durch die Bereitstellung von Informationen und Aufklärung darüber, wie Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch verhindert, erkannt und angezeigt werden können. Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass Schutzdienste das Alter, das Geschlecht und die Behinderung der betroffenen Personen berücksichtigen.
3. Zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch stellen alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt sicher, dass alle Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, wirksam von unabhängigen Behörden überwacht werden.
4. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die körperliche, kognitive und psychische Genesung, die Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen, die Opfer irgendeiner Form von Ausbeutung, Gewalt oder Missbrauch werden, zu fördern, auch durch die Bereitstellung von Schutzeinrichtungen. Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, dem Wohlergehen, der Selbstachtung, der Würde und der Autonomie des Menschen förderlich ist und geschlechts- und altersspezifischen Bedürfnissen Rechnung trägt.
5. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt schafft wirksame Rechtsvorschriften und politische Konzepte, einschließlich solcher, die auf Frauen und Kinder ausgerichtet sind, um sicherzustellen, dass Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch gegenüber Menschen mit Behinderungen erkannt, untersucht und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden.
Artikel – Recht auf Schutz vor ungewollter medizinischer Behandlung
Niemand darf aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität gezwungen werden, sich irgendeiner Form von medizinischer oder psychologischer Behandlung, Untersuchung oder Maßnahme zu unterziehen, oder in eine medizinische Einrichtung eingewiesen werden. Sexuelle Orientierung und die geschlechtliche Identität eines Menschen sind keine Erkrankungen und sollen daher nicht behandelt, geheilt oder unterdrückt werden.
Artikel – Recht auf Schutz vor schädlichen medizinischen Praktiken
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird
a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um vollständigen Schutz vor schädlichen medizinischen Praktiken, die aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität vorgenommen werden, zu gewährleisten. Hierzu zählen auch Praktiken aufgrund von kulturell oder anderweitig begründeten Klischees über Verhaltensweisen, das körperliche Erscheinungsbild oder empfundene geschlechtsspezifische Normen (gender norms);
b) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass am Körper eines Kindes durch medizinische Verfahren bei dem Versuch, diesem eine bestimmte geschlechtliche Identität aufzuzwingen, irreversible Änderungen vorgenommen werden, ohne dass die nach Aufklärung erfolgte freiwillige Einwilligung des Kindes entsprechend seinem Alter und seiner Reife und unter Beachtung des Prinzips, stets das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen, vorliegt;
c) Mechanismen zum Schutz von Kindern einführen, die verhindern, dass Kindern medizinische Misshandlung droht oder sie dieser ausgesetzt sind;
d) dafür sorgen, dass Menschen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten vor unethischen oder unfreiwilligen medizinischen Verfahren oder Forschungsvorhaben auch im Zusammenhang mit Impfungen, Behandlungen oder Mikrobiziden gegen HIV/AIDS oder andere Erkrankungen geschützt werden;
e) alle Vorschriften oder Programme zur Finanzierung der Gesundheitsversorgung einschließlich der Entwicklungshilfeprogramme, durch die derartige Misshandlungen gefördert, erleichtert oder auf andere Art ermöglicht werden könnten, überarbeiten und ändern;
f) sicherstellen, dass sexuelle Orientierungen oder geschlechtliche Identitäten im Rahmen medizinischer oder psychologischer Behandlungen oder Beratungen weder explizit noch implizit als Erkrankungen betrachtet werden, die behandelt, geheilt oder unterdrückt werden sollten.
Artikel - Begriffsdefinition „Folter“
Im Sinne der Bill of Human Rights bezeichnet der Ausdruck "Folter" jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. Diese Schmerzen oder Leiden sind auf ein Minimum zu reduzieren.
Artikel
Niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
Artikel
1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.
2. Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.
3. Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.
Artikel
1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.
2. Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen einschließlich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht.
Artikel
1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trägt dafür Sorge, dass nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das gleiche gilt für versuchte Folterung und für von irgendeiner Person begangene Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen.
2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
Artikel
1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 311 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen:
a) wenn die Straftat in einem der Hoheitsgewalt der Republik unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in der Republik eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird;
b) wenn der Verdächtige Angehöriger der Republik ist;
c) wenn das Opfer Angehöriger der Republik ist.
2. Ebenso treffen alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet befindet und sie ihn nicht nach Artikel 315 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten Staaten ausliefert.
3. Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Artikel
1. Hält alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt, in dessen Hoheitsgebiet sich ein der Begehung einer in Artikel 311 genannten Straftat Verdächtiger befindet, es nach Prüfung der ihr vorliegenden Informationen in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt sie ihn in Haft oder trifft andere rechtliche Maßnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen rechtlichen Maßnahmen müssen mit dem Recht der Republik übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Straf- oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.
2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.
3. Einer auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, unmittelbar verkehren kann.
4. Hat ein Staat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den in Artikel 312 Absatz 1 genannten Staaten die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, sowie die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Artikel
1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt in dem der einer in Artikel 311 genannten Straftat Verdächtige aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den Betreffenden nicht ausliefert, in den in Artikel 312 genannten Fällen seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.
2. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen Straftat schwerer Art nach dem Recht der Republik. In den in Artikel 312 Absatz 2 genannten Fällen dürfen für die Strafverfolgung und Verurteilung keine weniger strengen Maßstäbe bei der Beweisführung angelegt werden als in den in Artikel 312 Absatz 1 genannten Fällen.
3. Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 311 genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten.
Artikel
1. Die in Artikel 311 genannten Straftaten gelten als in jeden bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Republik verpflichtet sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihren zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
2. Erhält die Republik, die die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Staat, mit dem sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie die Bill of Human Rights als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf solche Straftaten ansehen. Die Auslieferung unterliegt im übrigen den im Recht der Republik vorgesehenen Bedingungen.
3. Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich solche Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
4. Solche Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 312 Absatz 1 zu begründen.
Artikel
1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt gewährt einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Bezug auf eine der in Artikel 311 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt kommt ihren Verpflichtungen aus Absatz 1 im Einklang mit allen möglicherweise mit anderen Staaten bestehenden Verträgen über gegenseitige Rechtshilfe nach.
Artikel
1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trägt dafür Sorge, dass die Erteilung von Unterricht und die Aufklärung über das Verbot der Folter als vollgültiger Bestandteil in die Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug betrauten zivilen und militärischen Personals, des medizinischen Personals, der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und anderer Personen aufgenommen wird, die mit dem Gewahrsam, der Vernehmung oder der Behandlung einer Person befasst werden können, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen ist.
2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt nimmt dieses Verbot in die Vorschriften oder Anweisungen über die Pflichten und Aufgaben aller dieser Personen auf.
Artikel
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt unterzieht die für Vernehmungen geltenden Vorschriften, Anweisungen, Methoden und Praktiken sowie die Vorkehrungen für den Gewahrsam und die Behandlung von Personen, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen sind, in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten einer regelmäßigen systematischen Überprüfung, um jeden Fall von Folter zu verhüten.
Artikel
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trägt dafür Sorge, dass seine zuständigen Behörden umgehend eine unparteiische Untersuchung durchführen, sobald ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Folterhandlung begangen wurde.
Artikel
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trägt dafür Sorge, dass jeder, der behauptet, er sei in einem der Hoheitsgewalt der Republik unterstehenden Gebiet gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden hat. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer und die Zeugen vor jeder Misshandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind.
Artikel
1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt in seiner Rechtsordnung sicher, dass das Opfer einer Folterhandlung Wiedergutmachung erhält und ein einklagbares Recht auf gerechte und angemessene Entschädigung ein-schließlich der Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation hat. Stirbt das Opfer infolge der Folterhandlung, so haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung.
2. Dieser Artikel berührt nicht einen nach innerstaatlichem Recht bestehenden Anspruch des Opfers oder anderer Personen auf Entschädigung.
Artikel
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trägt dafür Sorge, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde.
Artikel
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich, in jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet andere Handlungen zu verhindern, die eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen, ohne der Folter im Sinne des Artikels 307 gleichzukommen, wenn diese Handlungen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis begangen werden. Die in den Artikeln 317 bis 320 aufgeführten Verpflichtungen bezüglich der Folter gelten auch entsprechend für andere Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.