Kapitel 23
Verbot des sexuellen Ausbeutung, Misshandlung und Missbrauch
Artikel – Verpflichtung zur Abschaffung von Frauenhandel und sexueller Ausbeutung
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Abschaffung jeder Form des Frauenhandels und der Ausbeutung der Prostitution von Frauen.
Artikel – Recht auf Schutz vor Misshandlung und sexuellen Missbrauch
1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
2. Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.
Artikel
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck trifft die Republik insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Kinder
a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;
b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden;
c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.
Artikel
1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verbietet den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie.
2. Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet:
a) «Verkauf von Kindern» jede Handlung oder jedes Geschäft, mit denen ein Kind gegen Bezahlung oder für eine andere Gegenleistung von einer Person oder Personengruppe an eine andere übergeben wird;
b) «Kinderprostitution» die Benutzung eines Kindes bei sexuellen Handlungen gegen Bezahlung oder jede andere Art der Gegenleistung;
c) «Kinderpornografie» jede Darstellung eines Kindes, gleichviel durch welches Mittel, bei wirklichen oder simulierten eindeutigen sexuellen Handlungen oder jede Darstellung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken.
Artikel
1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt sicher, dass mindestens die folgenden Handlungen und Tätigkeiten in vollem Umfang von seinem Strafrecht erfasst werden, gleichviel ob diese Straftaten im Inland oder grenzüberschreitend von einem Einzelnen oder auf organisierte Weise begangen werden:
a) in Bezug auf den Verkauf von Kindern im Sinne des Artikels 293:
(i) das Anbieten, Übergeben oder Annehmen eines Kindes, gleichviel durch welches Mittel, zum Zwecke:
(1) der sexuellen Ausbeutung des Kindes,
(2) der Übertragung von Organen des Kindes zur Erzielung von Gewinn,
(3) der Heranziehung des Kindes zur Zwangsarbeit,
(ii) als Vermittler, das unstatthafte Herbeiführen der Zustimmung zur Adoption eines Kindes unter Verstoß gegen die Grundsätze betreffend die Adoption;
b) das Anbieten, Beschaffen, Vermitteln oder Bereitstellen eines Kindes zur Kinderprostitution im Sinne des Artikels 293;
c) das Herstellen, Vertreiben, Verbreiten, Einführen, Ausführen, Anbieten, Verkaufen oder Besitzen von Kinderpornografie im Sinne des Artikels 293 zu den genannten Zwecken.
2. Dies gilt auch für den Versuch, eine dieser Handlungen zu begehen, sowie für die Mittäterschaft oder Teilnahme an einer dieser Handlungen.
3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, die der Schwere der Taten Rechnung tragen.
4. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft gegebenenfalls Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Straftaten nach Absatz 1 zu begründen. Diese Verantwortlichkeit juristischer Personen kann straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Natur sein.
5. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle geeigneten rechtlichen Maßnahmen und Verwaltungsmaßnahmen um sicherzustellen, dass alle an der Adoption eines Kindes beteiligten Personen im Einklang mit den Rechten und Grundsätzen der Bill of Human Rights handeln.
Artikel
1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 294 Absatz 1 bezeichneten Straftaten zu begründen, wenn die Straftaten in ihrem Hoheitsgebiet oder an Bord eines in der Republik eingetragenen Schiffes, Luftfahrzeugs oder Weltraumfahrzeuges begangen worden sind.
2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 294 Absatz 1 bezeichneten Straftaten in den folgenden Fällen zu begründen:
a) wenn der Verdächtige ein Angehöriger der Republik ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik hat;
b) wenn das Opfer ein Angehöriger der Republik ist.
3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die genannten Straftaten zu begründen, wenn der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie ihn nicht an einen anderen Staat ausliefert, weil die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen begangen worden ist.
4. Diese Bestimmungen schließen die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht nicht aus.
Artikel
1. Die in Artikel 294 Absatz 1 bezeichneten Straftaten gelten als in jeden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten und werden als auslieferungsfähige Straftaten in jeden geschlossenen Auslieferungsvertrag im Einklang mit den in diesen Verträgen niedergelegten Bedingungen aufgenommen.
2. Erhält alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Staat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so gelten diese Bestimmungen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf diese Straftaten. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. Die Straftaten gelten als auslieferungsfähige Straftaten.
3. Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Republik begangen worden, die ihre Gerichtsbarkeit zu begründen hat.
4. Wird in Bezug auf eine in Artikel 294 Absatz 1 beschriebene Straftat ein Auslieferungsersuchen gestellt und liefert der ersuchte Staat den Täter wegen seiner Staatsangehörigkeit nicht aus oder will ihn deswegen nicht ausliefern, so trifft dieser Staat geeignete Maßnahmen, um den Fall seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung zu unterbreiten.
Artikel
1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt gewähren einander größtmögliche Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen oder mit Straf- oder Auslieferungsverfahren, welche die in Artikel 294 Absatz 1 genannten Straftaten zum Gegenstand haben, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren notwendigen Beweismittel.
2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den gegebenenfalls zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen über Rechtshilfe.
Artikel
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird:
a) Maßnahmen treffen, um gegebenenfalls die Beschlagnahme und Einziehung in Bezug auf Folgendes vorzusehen:
(i) Güter, wie Dokumente, Vermögenswerte und andere Hilfsmittel, die verwendet wurden, um Straftaten nach Artikel 294 zu begehen oder ihre Begehung zu erleichtern;
(ii) Erträge aus solchen Straftaten;
b) Maßnahmen zur vorübergehenden oder endgültigen Schließung der Räumlichkeiten treffen, die zur Begehung solcher Straftaten benutzt wurden.
Artikel
1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft geeignete Maßnahmen, um die Rechte und das Wohl von Kindern, die Opfer von nach Artikel 294 verbotenen Praktiken wurden, in allen Abschnitten des Strafverfahrens zu schützen, indem sie insbesondere:
a) die Verletzlichkeit kindlicher Opfer anerkennen und die Verfahren so anpassen, dass ihren besonderen Bedürfnissen, namentlich in ihrer Eigenschaft als Zeugen, Rechnung getragen wird;
b) kindliche Opfer über ihre Rechte und ihre Rolle, über Umfang, zeitlichen Ablauf und Stand des Verfahrens sowie über die in ihrem Fall getroffene Entscheidung unterrichten;
c) zulassen, dass die Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen kindlicher Opfer in Verfahren, die ihre persönlichen Interessen berühren, in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts vorgetragen und geprüft werden;
d) kindlichen Opfern während des gesamten Gerichtsverfahrens geeignete Hilfsdienste zur Verfügung stellen;
e) die Privatsphäre und die Identität kindlicher Oper erforderlichenfalls schützen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht Maßnahmen treffen, um die Verbreitung von Informationen zu verhindern, die zur Identifikation kindlicher Opfer führen könnten;
f) gegebenenfalls dafür Sorge tragen, dass kindliche Opfer und ihre Familien sowie Belastungszeugen vor Einschüchterung und Vergeltung sicher sind;
g) unnötige Verzögerungen bei der Entscheidung von Fällen und der Durchführung von Beschlüssen oder Entscheidungen vermeiden, mit denen kindlichen Opfern eine Entschädigung gewährt wird.
2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt sicher, dass Ungewissheit in Bezug auf das tatsächliche Alter des Opfers die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen, einschließlich Ermittlungen zur Feststellung des Alters des Opfers, nicht verhindert. 3. Die Republik stellt sicher, dass in Strafverfahren mit Beteiligung von Kindern, die Opfer der in diesem Protokoll genannten Straftaten geworden sind, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist.
3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft Maßnahmen, um eine geeignete, insbesondere juristische und psychologische Ausbildung der Personen sicherzustellen, die mit Opfern von nach Artikel 294 verbotenen Straftaten arbeiten.
4. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft gegebenenfalls Maßnahmen, um die Sicherheit und Unversehrtheit der Personen und/oder Organisationen zu gewährleisten, die an der Verhütung solcher Straftaten und/oder am Schutz und an der Rehabilitation ihrer Opfer beteiligt sind.
5. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige er das Recht des Beschuldigten auf ein faires und unparteiisches Verfahren oder als sei er mit diesem Recht unvereinbar.
Artikel
1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird Gesetze, Verwaltungsmaßnahmen sowie sozialpolitische Leitlinien und Programme zur Verhütung der in Artikel 294 bezeichneten Straftaten beschließen oder verstärken, durchführen und bekannt machen. Besondere Beachtung ist dem Schutz von Kindern zu schenken, die durch diese Praktiken besonders gefährdet sind.
2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt fördert durch Informationstätigkeit mit allen geeigneten Mitteln sowie durch Aufklärung und Schulung das Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit, einschließlich der Kinder, in Bezug auf vorbeugende Maßnahmen und schädliche Folgen der in Artikel 294 bezeichneten Straftaten. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Artikel fördern die Vertragsstaaten die Mitwirkung der Gemeinschaft und insbesondere der Kinder und kindlichen Opfer an solchen Informations-, Aufklärungs- und Schulungsprogrammen, einschließlich auf internationaler Ebene.
3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle durchführbaren Maßnahmen, um jede geeignete Hilfe für die Opfer solcher Straftaten sicherzustellen, einschließlich ihrer vollständigen sozialen Wiedereingliederung und ihrer vollständigen körperlichen und psychischen Genesung.
4. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt sicher, dass alle kindlichen Opfer der in Artikel 294 bezeichneten Straftaten Zugang zu Verfahren haben, die ihnen ermöglichen, ohne Diskriminierung von den gesetzlich Verantwortlichen Schadensersatz zu verlangen.
5. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft geeignete Maßnahmen, um die Herstellung und Verbreitung von Material, mit dem für die in Artikel 294 bezeichneten Straftaten geworben wird, wirksam zu verbieten.
Artikel
1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt unternimmt alle notwendigen Schritte zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, indem sie mehrseitige, regionale und zweiseitige Vereinbarungen schließen, um den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution, die Kinderpornografie und den Kindersextourismus zu verhüten und die für diese Handlungen Verantwortlichen aufzuspüren, gegen sie zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Republik fördert ferner die internationale Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren Behörden, den regionalen, bundesstaatlichen, kontinentalen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen sowie den internationalen Organisationen.
2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt fördert die internationale Zusammenarbeit zur Unterstützung kindlicher Opfer bei ihrer körperlichen und psychischen Genesung sowie ihrer sozialen Wiedereingliederung und Rückführung in die Heimat.
3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt fördert die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, um die tieferen Ursachen, wie Armut und Unterentwicklung, zu beseitigen, die zu der Gefährdung von Kindern durch den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und den Kindersextourismus beitragen.
4. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt im Rahmen bestehender mehrseitiger, regionaler, zweiseitiger oder anderer Programme finanzielle, technische oder andere Hilfe zur Verfügung.
Artikel
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.
Artikel
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt schützt das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.