Kapitel 24
Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen
Artikel – Verpflichtung aller staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt zum Schutz in Gefahrensituationen
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ergreift im Einklang mit ihren Verpflichtungen alle erforderlichen Maßnahmen, um in Gefahrensituationen, einschließlich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.