Buch I - Bill of Human Rights

Kapitel 25

Recht auf Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit

Artikel 

1. Indigene Völker haben das Recht, ihre kulturellen Traditionen und Bräuche zu pflegen und wiederzubeleben. Dazu gehört das Recht, die vergangenen, gegenwärtigen und künftigen Erscheinungsformen ihrer Kultur, wie beispielsweise archäologische und historische Stätten, Artefakte, Muster, Riten, Techniken, bildende und darstellende Künste und Literatur, zu bewahren, zu schützen und weiterzuentwickeln.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt haben durch gemeinsam mit den indigenen Völkern entwickelte wirksame Mechanismen, die gegebenenfalls die Rückerstattung einschließen, Wiedergutmachung zu leisten für das kulturelle, geistige, religiöse und spirituelle Eigentum, das diesen Völkern ohne ihre freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung oder unter Verstoß gegen ihre Gesetze, Traditionen und Bräuche entzogen wurde.

 

 

Artikel 

1. Indigene Völker haben das Recht, ihre Geschichte, ihre Sprache, ihre mündlichen Überlieferungen, ihre Denkweisen, ihre Schriftsysteme und ihre Literatur wiederzubeleben, zu nutzen, zu entwickeln und an künftige Generationen weiterzugeben sowie ihren Gemeinschaften, Orten und Personen eigene Namen zu geben und diese zu behalten.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ergreifen wirksame Maßnahmen, um den Schutz dieses Rechts zu gewährleisten und sicherzustellen, dass indigene Völker politische, Rechts- und Verwaltungsverfahren verstehen und dabei verstanden werden, nötigenfalls durch die Bereitstellung von Dolmetscherdiensten oder sonstige geeignete Mittel.

 

 

Artikel 

Kulturgut im Sinne der Bill of Human Rights sind, ohne Rücksicht auf Herkunft oder Eigentumsverhältnisse:

a) bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe der Völker von großer Bedeutung ist, wie z.B. Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gruppen von Bauten, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, von Archivalien oder von Reproduktionen des oben umschriebenen Kulturguts;

b) Gebäude, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung des unter a umschriebenen beweglichen Guts dienen, wie z.B. Museen, große Bibliotheken, Archive sowie Bergungsorte, in denen im Falle bewaffneter Konflikte das unter a umschriebene bewegliche Kulturgut in Sicherheit gebracht werden soll;

c) Denkmalzentren, das heißt Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgut im Sinne der Unterabsätze a und b aufweisen.

 

 

Artikel 

Der Schutz des Kulturguts im Sinne der Bill of Human Rights umfasst die Sicherung und die Respektierung solchen Guts.

 

 

Artikel 

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich, schon in Friedenszeiten die Sicherung des auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet befindlichen Kulturguts gegen die voraussehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts vorzubereiten, indem sie alle Maßnahmen trifft, die sie für geeignet erachten.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich, das auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet oder auf dem Hoheitsgebiet anderer Staaten befindliche Kulturgut zu respektieren, indem sie es unterlässt, dieses Gut, die zu dessen Schutz bestimmten Einrichtungen und die unmittelbare Umgebung für Zwecke zu benutzen, die es im Falle bewaffneter Konflikte der Vernichtung oder Beschädigung aussetzen könnten, und indem sie von allen gegen dieses Gut gerichteten feindseligen Handlungen Abstand nimmt.

2. Von den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Verpflichtungen darf auch nicht in denjenigen Fällen abgewichen werden, in denen die militärische Notwendigkeit dies zwingend erfordert.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich ferner, jede Art von Diebstahl, Plünderung oder anderer widerrechtlicher Inbesitznahme von Kulturgut sowie jede sinnlose Zerstörung solchen Guts zu verbieten, zu verhindern und nötigenfalls solchen Handlungen ein Ende zu setzen. Sie verzichtet darauf, bewegliches Kulturgut, das sich auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates befindet, zu requirieren.

4. Sie verpflichtet sich, gegenüber Kulturgut keinerlei Maßnahmen im Sinne von Repressalien zu ergreifen.

5. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt kann sich nicht den ihr nach diesem Artikel obliegenden Verpflichtungen gegenüber eines anderen Staates mit der Begründung entziehen, dass letzterer die in Artikel 401 genannten Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen habe.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt, die das Hoheitsgebiet eines anderen Staates ganz oder zum Teil besetzt hält, hat, soweit wie möglich, die zuständigen nationalen Behörden des besetzten Landes bei der Sicherung und Erhaltung seines Kulturguts zu unterstützen.

2. Sollten sich Maßnahmen zur Erhaltung von Kulturgut, das sich in besetztem Hoheitsgebiet befindet und das durch militärische Handlungen beschädigt worden ist, als dringend notwendig erweisen und sollten die zuständigen nationalen Behörden dazu nicht imstande sein, so hat die Besetzungsmacht, soweit wie möglich, in enger Zusammenarbeit mit diesen Behörden die notwendigsten Erhaltungsmaßnahmen zu treffen.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt, deren Regierung von den Angehörigen einer Widerstandsbewegung als ihre legitime Regierung angesehen wird, hat, wenn möglich, die Angehörigen der Widerstandsbewegung auf die Verpflichtung hinzuweisen, diejenigen Bestimmungen, die die Respektierung von Kulturgut zum Gegenstand haben, zu beachten.

 

 

Artikel 

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 414 kann Kulturgut mit einem Kennzeichen versehen werden, das seine Feststellung erleichtert.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich, schon in Friedenszeiten in ihre militärischen Dienstvorschriften oder Anweisungen Bestimmungen aufzunehmen, die geeignet sind, die Einhaltung dieses Abkommens zu gewährleisten und den Angehörigen ihrer Streitkräfte Achtung vor der Kultur und dem Kulturgut aller Völker beizubringen.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich, bereits in Friedenszeiten bei ihren Streitkräften Dienststellen oder Fachpersonal vorzubereiten oder einzugliedern, mit der Aufgabe, über die Respektierung des Kulturguts zu wachen und mit den für dessen Sicherung verantwortlichen zivilen Behörden zusammenzuarbeiten.

 

 

Artikel 

1. Unter Sonderschutz können gestellt werden: Eine begrenzte Anzahl von Bergungsorten zur Unterbringung beweglicher Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, von Denkmalzentren und von andern sehr wichtigen unbeweglichen Kulturgütern, vorausgesetzt,

a) dass diese sich in ausreichender Entfernung befinden von großen Industriezentren oder von wichtigen militärischen Objekten, die als solche empfindliche Punkte darstellen, wie z.B. Flugplätze, Rundfunksender, für die Landesverteidigung arbeitende Betriebe, bedeutendere Häfen oder Bahnhöfe, Hauptverkehrsadern;

b) dass sie nicht für militärische Zwecke verwendet werden.

2. Ein Bergungsort für bewegliches Kulturgut kann, ohne Rücksicht auf seine Lage, ebenfalls unter Sonderschutz gestellt werden, wenn er so gebaut ist, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach bei Bombardierungen nicht beschädigt werden kann.

3. Ein Denkmalzentrum gilt als zu militärischen Zwecken benutzt, wenn es, sei es auch nur im Durchgangsverkehr, für die Verschiebung von Militärpersonal oder Kriegsmaterial verwendet wird. Das gleiche gilt, wenn innerhalb eines Denkmalzentrums Handlungen durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit militärischen Operationen, mit der Unterbringung von Militärpersonal oder mit der Herstellung von Kriegsmaterial. Nicht als Benutzung zu militärischen Zwecken gilt die Bewachung von in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnetem Kulturgut durch eigens dafür bestimmtes, bewaffnetes Wachpersonal oder die Anwesenheit von Polizeikräften, die normalerweise für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich sind, in der Nähe solchen Kulturguts.

3. Befindet sich ein Kulturgut im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels in der Nähe eines wichtigen militärischen Objektes im Sinne desselben Absatzes, so kann es trotzdem unter Sonderschutz gestellt werden, wenn die diesen Schutz beantragende Hohe Vertragspartei sich verpflichtet, im Falle eines bewaffneten Konflikts das Objekt nicht zu benutzen und insbesondere, falls es sich um einen Hafen, Bahnhof oder Flugplatz handelt, jeden Verkehr davon abzuleiten. In diesem Falle muss die Umleitung schon in Friedenszeiten vorbereitet werden.

4. Die Gewährung des Sonderschutzes erfolgt durch Eintragung in das «Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz». Diese Eintragung darf nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Bill of Human Rights und unter den in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen vorgenommen werden.

 

 

Artikel 

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich, die Unverletzlichkeit des unter Sonderschutz stehenden Kulturguts zu gewährleisten, indem sie vom Zeitpunkt der Eintragung in das Kulturgüterregister an auf jede gegen solches Gut gerichtete feindselige Handlung und auf jede Benutzung dieses Guts oder seiner unmittelbaren Umgebung zu militärischen Zwecken verzichten.

 

 

Artikel 

Während eines bewaffneten Konflikts ist das unter Sonderschutz stehende Kulturgut mit dem in Artikel 414 beschriebenen Kennzeichen zu versehen und einer internationalen Überwachung gemäß den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen zugänglich zu machen.

 

 

Artikel 

1. Begeht eine der Konfliktparteien bezüglich eines unter Sonderschutz stehenden Kulturguts eine Verletzung der in Artikel 407 festgelegten Verpflichtungen, so ist die Gegenpartei, solange die Verletzung fortbesteht, nicht von ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung der Unverletzlichkeit dieses Kulturguts befreit. Die Gegenpartei hat, wenn immer möglich, die Einstellung der Verletzung innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.

2. Die Unverletzlichkeit von unter Sonderschutz stehendem Kulturgut darf auch bei anscheinend unausweichlicher militärischer Notwendigkeit nicht aufgehoben werden. Auch nicht für den Zeitrahmen in der diese Notwendigkeit fortbesteht.

 

 

Artikel 

1. Transporte, die ausschließlich der Verlagerung von Kulturgut innerhalb eines Hoheitsgebietes oder in ein anderes Hoheitsgebiet dienen, können auf Antrag der interessierten Konfliktpartei unter den in den Ausführungsbestimmungen zur Bill of Human Rights vorgesehenen Bedingungen unter Sonderschutz stattfinden.

2. Transporte unter Sonderschutz erfolgen unter der in den erwähnten Ausführungsbestimmungen vorgesehenen internationalen Aufsicht und führen das in Artikel 414 beschriebene Kennzeichen.

3. Die Konfliktparteien unterlassen jede feindselige Handlung gegen Transporte, die unter Sonderschutz stehen.

 

 

Artikel 

1. Ist eine der Konfliktparteien der Auffassung, dass die Sicherheit bestimmter Kulturgüter deren Verlagerung erfordert und dass die Angelegenheit so dringlich ist, dass, insbesondere zu Beginn eines bewaffneten Konflikts, das in Artikel 410 vorgesehene Verfahren nicht eingehalten werden kann, so kann der Transport das in Artikel 414 beschriebene Kennzeichen führen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Unverletzlichkeit gemäß Artikel 410 gestellt und abgelehnt wurde. Soweit möglich sollen die Gegenparteien von der Verlagerung benachrichtigt werden. Ein Transport von Kulturgut nach dem Hoheitsgebiet eines anderen Landes darf jedoch das Kennzeichen keinesfalls führen, sofern ihm nicht die Unverletzlichkeit ausdrücklich zugesichert worden ist.

2. Die Konfliktparteien werden nach Möglichkeit die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um feindselige Handlungen gegen Transporte im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels, die das Kennzeichen führen, zu vermeiden.

 

 

Artikel 

1. Vor Beschlagnahme, Wegnahme und Ausübung des Prisenrechts sind geschützt:

a) Kulturgut, das unter dem in Artikel 410 oder Artikel 411 vorgesehenen Schutz steht;

b) Transportmittel, die ausschließlich der Verlagerung solchen Kulturguts dienen.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels beschränken in keiner Weise das Recht zur Durchsuchung und Kontrolle.

 

 

Artikel 

Das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal ist, soweit sich dies mit den Erfordernissen der Sicherheit vereinbaren lässt, im Interesse dieses Gutes zu respektieren; fällt es in die Hände der Gegenpartei, so darf es seine Tätigkeit weiter ausüben, sofern das von ihm betreute Kulturgut ebenfalls in die Hände der Gegenpartei gefallen ist.

 

 

Artikel 

1. Das Kennzeichen zum Schutz von Kulturgut besteht aus einem mit der Spitze nach unten zeigenden Schild in Ultramarinblau und Weiß (der Schild wird aus einem ultramarinblauen Quadrat, dessen eine Ecke die Spitze des Schildes darstellt, und aus einem oberhalb des Quadrats angeordneten ultramarinblauen Dreieck gebildet, wobei der verbleibende Raum auf beiden Seiten von je einem weißen Dreieck ausgefüllt wird).

2. Unter den in Artikel 415 festgelegten Bedingungen wird das Kennzeichen entweder einzeln angewandt oder dreifach wiederholt (in Dreiecksanordnung, ein Schild unten).

 

 

Artikel 

1. Das dreifach wiederholte Kennzeichen darf nur angewendet werden:

a) für unbewegliches Kulturgut unter Sonderschutz;

b) für Transporte von Kulturgut unter den in den Artikeln 410 und 411 vorgesehenen Bedingungen;

c) für improvisierte Bergungsorte unter den in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen.

2. Das einfache Kennzeichen darf nur angewendet werden:

a) für nicht unter Sonderschutz stehendes Kulturgut;

b) für die gemäß den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen mit Aufgaben der Überwachung beauftragten Personen;

c) für das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal;

d) für die in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Ausweise.

3. Während eines bewaffneten Konflikts ist die Verwendung des Kennzeichens für andere als die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Fälle verboten, ebenso die Verwendung eines dem Kennzeichen ähnlichen Zeichens für irgendwelche Zwecke.

4. Das Kennzeichen darf nur dann auf einem unbeweglichen Kulturgut angebracht werden, wenn zugleich eine von der zuständigen Behörde der Konfliktpartei ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Genehmigung angebracht wird.

 

 

 

Artikel 

1. Abgesehen von den Bestimmungen, die schon in Friedenszeiten wirksam werden, findet dieses Abkommen Anwendung im Falle eines erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konflikts, der zwischen zwei oder mehreren Konfliktparteien entsteht, selbst wenn der Kriegszustand von einer oder mehreren von ihnen nicht anerkannt wird.

2. Die Regelungen finden auch in allen Fällen teilweiser oder vollständiger Besetzung des Gebietes einer der Konfliktparteien Anwendung, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stößt.

3. Ist eine an dem Konflikt beteiligte Macht an die Regelungen der Bill of Human Rights gebunden, so bleiben die Mächte, die an die Regelungen der Bill of Human Rights gebunden sind, trotzdem in ihren gegenseitigen Beziehungen durch die Regelungen der Bill of Human Rights gebunden. Sie sind ferner durch die Regelungen auch gegenüber der erwähnten Macht gebunden, wenn diese die Annahme der Bestimmungen der Bill of Human Rights erklärt hat und solange sie sie anwendet.

 

 

Artikel 

1. Im Falle eines bewaffneten Konflikts ist jede in den Konflikt verwickelte Partei verpflichtet, alle Bestimmungen vollständig umzusetzen.

2. Das Amt zur Bewahrung und Erhaltung des Erbes der Menschheit kann den an dem Konflikt beteiligten Parteien seine Dienste anbieten.

3. Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen lässt die Rechtsstellung der in den Konflikt verwickelten Parteien unberührt.

 

 

Artikel 

Das Verfahren zur Anwendung dieses Abkommens ist in den Ausführungsbestimmungen festgelegt, die einen integrierenden Bestandteil der Bill of Human Rights bilden.

 

 

Artikel 

Die Bill of Human Rights und seine Ausführungsbestimmungen werden unter Mitwirkung der Schutzmächte angewandt, die mit der Wahrung der Interessen der an dem Konflikt beteiligten Parteien betraut sind.

 

 

Artikel 

1. Die Schutzmächte leihen ihre guten Dienste in allen Fällen, in denen sie dies im Interesse des Kulturguts für angezeigt erachten, insbesondere wenn zwischen den an dem Konflikt beteiligten Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen der Bill of Human Rights oder seiner Ausführungsbestimmungen Meinungsverschiedenheiten bestehen.

2. Zu diesem Zweck kann jede der Schutzmächte entweder auf Einladung einer Partei oder des Generaldirektors des Amtes zur Bewahrung und Erhaltung des Erbes der Menschheit oder von sich aus den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der für den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls auf einem passend gewählten neutralen Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind gehalten, den ihnen gemachten Vorschlägen von Zusammenkünften Folge zu leisten. Die Schutzmächte schlagen den am Konflikt beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende oder vom Generaldirektor des Amtes zur Bewahrung und Erhaltung des Erbes der Menschheit bezeichnete Persönlichkeit zur Genehmigung vor; diese wird aufgefordert, an der Zusammenkunft als Vorsitzender teilzunehmen.

 

 

Artikel 

1. Die Konfliktparteien können beim Amt den Schutzes ihres Kulturgutes oder in Zusammenhang mit jedem andern Problem, das sich aus der Anwendung der Bill of Human Rights oder seiner Ausführungsbestimmungen ergibt, um die technische Mitwirkung des Amtes zur Bewahrung und Erhaltung des Erbes der Menschheit gewährt diese Mitwirkung im Rahmen ihrer Zielsetzung und ihrer Mittel.

2. Das Amt kann in dieser Hinsicht den Konfliktparteien von sich aus Vorschläge unterbreiten.

 

 

Artikel 

1. Die Konfliktparteien können Sondervereinbarungen über alle Fragen treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmäßig erscheint.

2. Sondervereinbarungen, die den Schutz verringern, den die Bill of Human Rights dem Kulturgut und dem mit seinem Schutz betrauten Personal gewährt, dürfen jedoch nicht getroffen werden.

 

 

Artikel 

Die Konfliktparteien verpflichten sich, in Friedens- und in Konfliktzeiten für die weitestmögliche Verbreitung des Wortlautes dieses Kapitels der Bill of Human Rights und seiner Ausführungsbestimmungen in ihren Ländern zu sorgen. Insbesondere verpflichten sie sich, die Behandlung des Problems in die militärischen und in die zivilen Ausbildungspläne aufzunehmen, so dass die Gesamtheit der Bevölkerung und namentlich die Streitkräfte und das mit dem Schutz des Kulturguts betraute Personal seine Grundsätze kennen lernen.

 

 

Artikel 

1. Die Konfliktparteien stellen sich gegenseitig durch Vermittlung des Generaldirektors des Amtes zur Bewahrung und Erhaltung des Erbes der Menschheit die amtlichen Übersetzungen dieses Kapitels der Bill of Human Rights und seiner Ausführungsbestimmungen zu.

2. Außerdem übersenden sie dem Generaldirektor mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die von ihren Behörden zur Durchführung dieses Kapitels der Bill of Human Rights und seiner Ausführungsbestimmungen getroffenen, vorbereiteten oder in Aussicht genommenen Maßnahmen.

 

Artikel 

1. Der Generaldirektor des Amtes zur Bewahrung und Erhaltung des Erbes der Menschheit kann mit Zustimmung des Exekutivrats Tagungen von Vertretern der Konfliktparteien einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens eine Konfliktpartei es wünscht.

2. Unbeschadet anderer ihr durch diese Bestimmungen oder durch seine Ausführungsbestimmungen übertragener Aufgaben dient eine solche Tagung dem Zweck, Probleme der Anwendung des Kapitels und seiner Ausführungsbestimmungen zu untersuchen und entsprechende Empfehlungen auszuarbeiten.

 

 

Artikel 

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt und die Konfliktparteien verpflichten sich, im Rahmen ihres Strafrechts alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Personen jeder Staatsangehörigkeit, die sich einer Verletzung dieser Bestimmungen schuldig machen oder den Befehl zu einer solchen geben, zu verfolgen und strafrechtlich oder disziplinarisch zu bestrafen.

 

 

Artikel 

Im Sinne der Bill of Human Rights bedeutet

a) «Konfliktpartei» eine Partei die an einen bewaffneten, militärischen oder nicht-bewaffneten Konflikt beteiligt ist; b) «Kulturgut» Kulturgut im Sinne des Artikels 399;

b) «verstärkter Schutz» das durch die Artikel 408 und 409 geschaffene System des verstärkten Schutzes;

c) «militärisches Ziel» ein Objekt, das auf Grund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, dessen Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt;

d) «unerlaubt» durch Zwangsausübung oder anderweitig unter Verstoß gegen die anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts des besetzten Gebiets oder des Völkerrechts;

e) «Liste» die nach Artikel 425 Absatz 1 Buchstabe b erstellte Internationale Liste des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts;

f) «Generaldirektor» den Generaldirektor des Amtes zur Bewahrung und Erhaltung des Erbes der Menschheit;

g) «Amt» das Amt zur Bewahrung und Erhaltung des Erbes der Menschheit.

 

 

Artikel 

Die Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen gelten für alle Konfliktparteien, auch wenn eine der Parteien nicht an die Bestimmungen gebunden ist.

 

 

Artikel 

Die in Friedenszeiten getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen zur Sicherung des Kulturguts gegen die absehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts umfassen gegebenenfalls die Erstellung von Verzeichnissen, die Planung von Notfallmaßnahmen zum Schutz gegen Feuer oder Gebäudeeinsturz, die Vorbereitung der Verlagerung von beweglichem Kulturgut oder die Bereitstellung von angemessenem Schutz solchen Gutes an Ort und Stelle sowie die Bezeichnung der für die Sicherung des Kulturguts zuständigen Behörden.

 

 

Artikel 

1. Um die Respektierung des Kulturguts zu gewährleisten, ist eine jede feindselige Handlung die gegen ein Kulturgut gerichtet wird verboten

2. Keine militärische Handlung oder Notwendigkeit darf als Grund oder Zweck zur Zerstörung oder Beschädigung von Kulturgut herangezogen werden.

3. Ist eine militärische Notwendigkeit zur Einbeziehung des Kulturgutes in bewaffnete oder nicht-bewaffnete Konflikte unausweichlich so hat der Schutz des Kulturgutes gegenüber allen militärischen Zielen und Notwendigkeiten Vorrang. Im Falle eines Angriffs auf Grund einer nach Absatz 3 Satz 1 getroffenen Entscheidung ist eine wirksame Warnung auszusprechen, auch wenn die Umstände es nicht erlauben.

 

 

Artikel 

Soweit dies praktisch irgend möglich ist, werden die an einem Konflikt beteiligten Parteien

a) bewegliches Kulturgut aus der Umgebung militärischer Ziele entfernen oder für angemessenen Schutz an Ort und Stelle sorgen;

b) es vermeiden, militärische Ziele in der Nähe von Kulturgut anzulegen.

 

 

Artikel 

1. Die Bestimmungen zum Schutz von Kulturgut verbietet es einer Konfliktpartei, die das Hoheitsgebiet einer anderen Partei ganz oder zum Teil besetzt hält, in Bezug auf das besetzte Gebiet Folgendes:

a) jede unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von Kulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an diesem Kulturgut;

b) jede archäologische Ausgrabung, außer wenn sie unumgänglich ist, um Kulturgut zu sichern, zu erfassen oder zu erhalten;

c) jede Veränderung von Kulturgut oder die Änderung seiner Verwendung mit dem Ziel, kulturelle, historische oder wissenschaftliche Belege zu verbergen oder zu zerstören.

2. Archäologische Ausgrabungen, Veränderungen von Kulturgut oder Änderungen seiner Verwendung in besetztem Gebiet werden, außer wenn die Umstände es nicht erlauben, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden des besetzten Gebiets vorgenommen.

 

 

Artikel 

Kulturgut kann unter verstärkten Schutz gestellt werden, sofern es die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:

a) es handelt sich um kulturelles Erbe von höchster Bedeutung für die Menschheit oder einer anderen Spezies;

b) es wird durch angemessene innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen geschützt, mit denen sein außergewöhnlicher kultureller und historischer Wert anerkannt und das höchste Maß an Schutz gewährleistet wird.

 

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt und jede Konfliktpartei soll eine Liste der Kulturgüter vorlegen, für das sie die Gewährung des verstärkten Schutzes beabsichtigt.

2. Die Konfliktpartei, unter deren Hoheitsgewalt oder Kontrolle sich das Kulturgut befindet, kann beantragen, dass es in die nach Artikel 425 Absatz 1 Buchstabe b zu erstellende Liste aufgenommen wird. Dieser Antrag muss alle notwendigen Angaben zu den in Artikel 433 genannten Kriterien enthalten. Das Amt kann eine Konfliktpartei auffordern, die Aufnahme eines Kulturguts in die Liste zu beantragen.

3. Andere Parteien, das Internationale Komitee vom Blauen Schild und andere nichtstaatliche Organisationen mit einschlägiger Erfahrung können dem Amt ein bestimmtes Kulturgut empfehlen. In diesen Fällen kann das Amt beschließen, eine Konfliktpartei aufzufordern, die Aufnahme dieses Kulturguts in die Liste zu beantragen.

4. Die Rechte der Streitparteien werden weder von dem Antrag auf Aufnahme eines Kulturguts, das sich in einem Gebiet befindet, über das von mehr als einem Staat Souveränität oder Hoheitsgewalt beansprucht wird, noch von seiner Aufnahme in die Liste berührt.

5. Bei der Beschlussfassung über einen Antrag soll das Amt den Rat von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen sowie von einzelnen Sachverständigen einholen. Einsprüche zur Aufnahme von Kulturgüter in die Liste können von jeder Partei innerhalb von 6 Tagen nach Veröffentlichung der Beantragung gestellt werden. Sie werden bei der Prüfung der möglichen Aufnahme in die Liste mit beachtet.

6. Ein Beschluss über die Gewährung oder Ablehnung des verstärkten Schutzes darf nur auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 433 gefasst werden.

7. Kommt das Amt zu dem Ergebnis, dass die die Aufnahme in die Liste beantragende Partei die Kriterien des  Artikels 433 Buchstabe b nicht erfüllen kann, so kann das Amt in Ausnahmefällen beschließen, den verstärkten Schutz zu gewähren, sofern die beantragende Konfliktpartei einen Antrag auf internationale Unterstützung stellt.

8. Mit Beginn der Feindseligkeiten kann eine an dem Konflikt beteiligte Partei in dringenden Fällen für Kulturgut unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle den verstärkten Schutz beantragen, indem sie den Antrag dem Amt zuleitet. Das Amt übermittelt diesen Antrag unverzüglich allen an dem Konflikt beteiligten Parteien. In diesem Fall prüft das Amt die Einwände der betroffenen Vertragsparteien in einem beschleunigten Verfahren. Der Beschluss über die vorläufige Gewährung des verstärkten Schutzes wird so bald wie innerhalb von 46 Stunden nach Antragseingang gefasst. Der vorläufige verstärkte Schutz kann vom Amt gewährt werden, bevor das Ergebnis des normalen Verfahrens zur Gewährung des verstärkten Schutzes feststeht, sofern Artikel 433 Buchstaben a eingehalten wird.

9. Kulturgut wird vom Amt der verstärkte Schutz gewährt, sobald es in die Liste aufgenommen worden ist.

10. Der Generaldirektor notifiziert der Republik, den Konfliktparteien und der Öffentlichkeit unverzüglich jeden Beschluss des Amtes über die Aufnahme von Kulturgut in die Liste.

 

 

Artikel 

Die an einem Konflikt beteiligten Parteien gewährleisten die Unverletzlichkeit des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts, indem sie dieses Gut weder zum Ziel eines Angriffs machen noch das Gut oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwenden.

 

 

Artikel 

1. Erfüllt Kulturgut die Kriterien des Artikels 433 nicht mehr, so kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes aussetzen oder aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht.

2. Bei einem schweren Verstoß gegen Artikel 435 durch die Verwendung von Kulturgut unter verstärktem Schutz zur Unterstützung militärischer Handlungen kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes aussetzen. Sind diese Verstöße anhaltend, so kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes ausnahmsweise aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht.

3. Der Generaldirektor notifiziert der Republik, den Konfliktparteien und der Öffentlichkeit unverzüglich jeden Beschluss des Amtes über die Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes.

4. Bevor das Amt einen solchen Beschluss fasst, gibt er den betroffenen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

 

Artikel 

1. Eine Straftat im Sinne dieser Bestimmungen begeht, wer vorsätzlich und unter Verstoß gegen diese Bestimmungen

a) Kulturgut unter verstärktem Schutz zum Ziel eines Angriffs macht;

b) Kulturgut unter verstärktem Schutz oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet;

c) Kulturgut zerstört oder sich aneignet;

d) Kulturgut zum Ziel eines Angriffs macht oder

e) Kulturgut stiehlt, plündert, unterschlägt oder böswillig beschädigt.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft die notwendigen Maßnahmen, um die in diesem Artikel genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten zu umschreiben und um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen. Dabei beachten die Konfliktparteien allgemeine Rechtsgrundsätze und das Völkerrecht einschließlich der Vorschriften, welche die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Personen ausdehnen, welche die Handlung nicht unmittelbar verübt haben.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 437 genannten Straftaten in den folgenden Fällen zu begründen:

a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird;

b) wenn die verdächtige Person eine Angehörige dieses Staates ist;

c) wenn sich bei den in Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a-c genannten Straftaten die verdächtige Person in ihrem Hoheitsgebiet befindet.

2. Im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit und unbeschadet des Artikels 426

a) schließe diese Bestimmungen weder aus, dass nach anwendbarem innerstaatlichen Recht oder Völkerrecht individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet oder Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, noch berührt es die Ausübung der Gerichtsbarkeit nach dem Völkergewohnheitsrecht;

b) entsteht für die Mitglieder der Streitkräfte und die Angehörigen eines anderen Staates, nach diesen Bestimmungen eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit, und machen diese Bestimmungen es zur Pflicht, die Gerichtsbarkeit über solche Personen zu begründen oder sie auszuliefern.

 

 

Artikel 

1. Die Nation, in deren Hoheitsgebiet sich die Person, die einer der in Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a-c genannten Straftat verdächtigt wird, befindet, unterbreitet den Fall, wenn sie diese Person nicht ausliefert, ausnahmslos und unverzüglich ihren zuständigen Behörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung in einem Verfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht oder nach den einschlägigen Regeln des Völkerrechts, falls diese anwendbar sind.

2. Unbeschadet der einschlägigen Regeln des Völkerrechts werden jeder Person, gegen die ein Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestimmungen dieses Kapitel eingeleitet wird, in allen Verfahrensstufen faire Behandlung und ein faires Gerichtsverfahren in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht gewährleistet; keinesfalls geniesst eine solche Person weniger vorteilhafte Garantien, als ihr durch das Völkerrecht zuerkannt werden.

 

 

Artikel 

1. Die in Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a-c genannten Straftaten gelten als in jeden geschlossenen Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten. Die Republik verpflichtet sich, diese Straftaten in jeden künftig  zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

2. Erhält die Republik ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Staat, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so gelten diese Bestimmungen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a-c genannten Straftaten.

3. Staaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, anerkennen die in Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a-c genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten an.

4. Die in Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a-c genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, begangen worden, sondern auch in den Hoheitsgebieten der der beiden Parteien, die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 438 Absatz 1 begründet haben.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt gewährt die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie Straf- und Auslieferungsverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 437 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt erfüllt ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge oder Übereinkünfte gewährt die Republik Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.

 

 

Artikel 

1. Für die Zwecke der Auslieferung werden die in Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a-c genannten Straftaten und für die Zwecke der Rechtshilfe die in Artikel 437 genannten Straftaten nicht als politische Straftaten, als mit politischen Straftaten zusammenhängende oder als auf politischen Beweggründen beruhende Straftaten angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf solchen Straftaten beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.

2. Diese Bestimmungen sind nicht so auszulegen, als enthalten sie eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn die ersuchte Republik ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen der in Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf die in Artikel 437 genannten Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Kultur, ihres Geschlechts, ihrer körperlichen oder geistigen Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer geschlechtlichen Identität, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.

 

 

Artikel 

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft jede notwendige gesetzgeberische sowie Verwaltungs- und Disziplinarmaßnahme, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich verübt, zu unterbinden:

a) jede Verwendung von Kulturgut unter Verstoß gegen diese Bestimmungen;

b) jede unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von Kulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an Kulturgut aus besetztem Gebiet unter Verstoß gegen diese Bestimmungen.

 

 

Artikel 

1. Diese Bestimmungen finden im Fall eines bewaffneten Konflikts, der innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebietes der Republik stattfindet, Anwendung.

2. Diese Bestimmungen finden in Fällen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen Anwendung.

3. Diese Bestimmungen dürfen nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.

4. Diese Bestimmungen berühren nicht den Vorrang der Gerichtsbarkeit der betroffenen Staaten, in deren Hoheitsgebiet ein Konflikt nach Absätzen 1 und 2 stattfinden, der keinen internationalen Charakter hat, über die in Artikel 437 genannten Verstöße.

5. Diese Bestimmungen dürfen zur Rechtfertigung einer wie immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äußeren Angelegenheiten eines Staates herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet. Die Rechtfertigung ist allen politischen Organen der Republik, der Öffentlichkeit und den betroffenen Parteien offenzulegen. Den betroffenen Parteien ist eine angemessene Frist zur Beseitigung der das Kulturgut bedrohenden Verhältnisse zu gewähren.

6. Die Anwendung dieser Bestimmungen auf die in Absätze 1 und 2 bezeichneten Situationen berührt nicht die Rechtsstellung der an einem Konflikt beteiligten Parteien.

7. Das Amt kann den an dem Konflikt beteiligten Parteien seine Dienste anbieten.