Kapitel 3
Recht eine diskriminierungsfreie Gesellschaft
Artikel 24 – Verbot des Rassismus
1. Jeder Mensch hat Anspruch auf die in der Bill of Human Rights verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, aufgrund seiner biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen seiner Identität.
2. Die biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen sind integraler Bestandteil der Identität und damit der Würde eines jeden Menschen.
3. Sämtliche Aspekte der menschlichen Identität hängen miteinander zusammen und sind unteilbar.
4. Die Bill of Human Rights erkennt als menschliche Rasse allein den Homo Sapiens an.
5. Rassismus im Sinne der Bill of Human Rights ist jede aufgrund der biologisch-genetischen Merkmale und/oder soziokulturellen Prägungen eines Menschen oder einer Menschengruppe gerichtete Handlung.
6. Handlung durch einzelne Personen, Personengruppen, Vereinigungen, Organisationen, Glaubensgemeinschaften, öffentlichen, staatlichen Einrichtungen und/oder Parteien aufgrund von biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten, Bürgerrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird, ist verboten.
7. Als biologisch-genetisches Merkmal gilt jede phänotypische oder genotypische Prägung einer Person oder einer Personengruppe wie
a) die Ethnie;
b) das biologische Geschlecht;
c) die Geschlechtsidentität;
d) die sexuelle Identität;
e) die Haarfarbe;
f) die Hautfarbe;
g) das Alter;
h) die körperliche oder geistige Beeinträchtigung;
i) das Körpermaß;
j) der durch Geburt zugewiesen Stand;
k) die geistliche Intelligenz oder
l) die physische Leistungsfähigkeit.
8. Als soziokulturelle Prägung gilt jede durch fremde oder eigene Entscheidung oder Einflüsse erfolgte Prägung einer Person oder einer Personengruppe wie
a) die kulturelle Zugehörigkeit;
b) die politische Identität, Überzeugung oder Weltanschauung;
c) die religiöse Identität, Überzeugung oder Weltanschauung;
d) die soziale Standes- oder Schichtzugehörigkeit;
e) die nationale, regionale oder kontinentale Zugehörigkeit;
e) der Berufs- oder Bildungsabschluss oder
f) das materielle oder immaterielle Vermögen.
9. Rassismus ist jede Form von
a) Diskriminierung;
b) Vorverurteilung;
c) Stereotypisierung;
d) Ausgrenzung;
e) Entrechtung;
f) Herabwürdigung;
g) Ausbeutung und/oder Versklavung;
h) Verfolgung;
i) Verschwindenlassen;
j) physischer und oder psychischer Misshandlung und
k) Tötung
aufgrund von biologisch-genetischen Merkmalen und oder soziokulturellen Prägungen einer Person oder Personengruppe.
10. Es darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
11. Das Verbot des Rassismus jeglicher Art gilt insbesondere für folgende Rechte:
a) das Recht auf Gleichbehandlung vor den Gerichten und allen sonstigen Organen der Rechtspflege,
b) das Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit oder Körperverletzung, gleichviel ob sie von Staatsbediensteten oder von irgendeiner Person, Gruppe oder Einrichtung verübt werden,
c) die politischen Rechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht auf der Grundlage allgemeiner und gleicher Wahlen, das Recht auf Beteiligung an der Regierung und an der Führung der öffentlichen Angelegenheiten auf jeder Ebene sowie das Recht auf gleichberechtigten Zugang zum öffentlichen Dienst,
d) sonstige Bürgerrechte, insbesondere
(i) das Recht auf Bewegungsfreiheit und freie Wahl des Aufenthaltsortes innerhalb der Staatsgrenzen,
(ii) das Recht, jedes Land einschließlich des eigenen zu verlassen und in das eigene Land zurückzukehren,
(iii) das Recht auf Staatsangehörigkeit,
(iv) das Recht auf Ehe und auf freie Wahl des Ehegatten,
(v) das Recht, allein oder in Verbindung mit anderen Vermögen als Eigentum zu besitzen,
(vi) das Recht zu erben,
(vii) das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit,
(viii) das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung,
(ix) das Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden,
e) wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, insbesondere
(i) das Recht auf Arbeit, auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen, auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit, auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, auf gerechte und befriedigende Entlohnung,
(ii) das Recht, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten,
(iii) das Recht auf Wohnung,
(iv) das Recht auf öffentliche Gesundheitsfürsorge, ärztliche Betreuung, soziale Sicherheit und soziale Dienstleistungen,
(v) das Recht auf Erziehung und Ausbildung,
(vi) das Recht auf eine gleichberechtigte Teilnahme an kulturellen Tätigkeiten,
(vii) das Recht auf Abschluss von rechtsgültigen Verträgen jeglicher Form,
f) das Recht auf Zugang zu jedem Ort oder Dienst, der für die Benutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen ist, wie Verkehrsmittel, Hotels, Gaststätten, Cafés, Theater und Parks.
12. Sondermaßnahmen, die einzig zu dem Zweck getroffen werden, eine angemessene Entwicklung bestimmter Gruppen oder Personen zu gewährleisten, die Schutz benötigen, soweit ein solcher erforderlich ist, damit sie die Menschenrechte, Bürgerrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt genießen und ausüben können, gelten nicht als Rassismus, sofern diese Maßnahmen nicht die Beibehaltung getrennter Rechte für verschiedene Gruppen oder Personen aufgrund der biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen zur Folge haben und sofern sie nicht fortgeführt werden, nachdem die Ziele, um derentwillen sie getroffen wurden, erreicht sind.
13. Die Einschränkung von Menschenrechten, Bürgerrechten und Grundfreiheiten von politischen oder religiösen Überzeugungen oder Weltanschauungen von einzelne Personen, Personengruppen, Vereinigungen, Organisationen oder Glaubensgemeinschaften aufgrund ihres Handelns gegen einzelne Personen, Personengruppen oder Glaubensgemeinschaften aufgrund der biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen nach Artikel 24 Satz 7 und Satz 8 a), c) bis f) ist kein Verstoß gegen die Bill of Human Rights.
Artikel 25 – Verbot der Apartheid
1. Die Segregation und die Apartheid sind verboten.
2. Alle derartigen Praktiken sind zu verhindern, zu verbieten und auszumerzen.
Artikel 26 – Pflicht zum Schutz vor Rassismus
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist verpflichtet,
a) an der Beseitigung des Rassismus, aufgrund der biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen, mitzuwirken und wirksame und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung des Rassismus zu treffen;
b) alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen zur Förderung des friedlichen und gleichberechtigten Zusammenlebens aller Menschen zu nutzen;
c) jedwede Form des Rassismus durch Personen oder Organisationen weder zu fördern noch zu schützen noch zu unterstützen;
d) alle Gesetze und sonstigen Vorschriften zu ändern, aufzuheben oder für nichtig zu erklären, die eine Form des Rassismus – oder dort, wo eine solche bereits besteht, ihre Fortsetzung – bewirken;
e) jede durch Personen, Gruppen oder Organisationen ausgeübte Form des Rassismus mit allen geeigneten Mitteln einschließlich der durch die Umstände erforderlichen Rechtsvorschriften zu verbieten und zu beenden;
f) wo immer es angebracht ist, alle eine Integrierung der biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen anstrebenden Organisationen und Bewegungen zu unterstützen, sonstige Mittel zur Beseitigung der Schranken zu fördern und allem entgegenzuwirken, was zur Trennung, beiträgt.
Artikel 27 – Verbot alle Formen der Förderung des Rassismus von Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer biologisch-genetischen Merkmale oder der soziokulturellen Prägungen
1. Jede Propaganda und alle Organisationen, die auf Ideen oder Theorien hinsichtlich der Überlegenheit einer Person oder einer Personengruppe bestimmter biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen beruhen oder die irgendeine Form von Rassismus aufgrund der biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen zu rechtfertigen oder zu fördern suchen sind verboten.
2. Jeder Mensch hat das Recht auf Meinungs-, Rede-, Versammlungs-, Vereins- und Pressefreiheit. Diese Rechte dürfen nicht dazu verwendet werden Rassismus aufgrund der biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen einer Person oder einer Personengruppe durch digitale und analoge Medien, in Form von Bild, Film, Schrift und Ton zu rechtfertigen oder zu fördern.
3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist dazu verpflichtet, unmittelbare und positive Maßnahmen zu treffen, um jedes Aufreizen zum Rassismus und alle rassistischen Handlungen zu beenden.
4. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist dazu verpflichtet, durch Förderung der Bildung, des interkulturellen und oder des interreligiösen Dialoges, des Gedanken- und Wissensaustausches auf sozialer, gesellschaftlicher, kultureller, religiöser, politischer und wissenschaftlicher Ebene allen Formen des Rassismus gegen Personen oder einer Personengruppe aufgrund ihrer biologisch-genetischer Merkmale oder soziokultureller Prägungen entgegen zu treten.
5. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist dazu verpflichtet, alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass jede Form des Rassismus gegen Personen oder einer Personengruppe aufgrund ihrer biologisch-genetischer Merkmale oder soziokultureller Prägungen endet.
Artikel 28 – Recht auf Schutz vor Verbrechen aus Hass
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist verpflichtet,
a) alle erforderlichen polizeilichen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um Schutz vor jeglicher Form von Gewalt und Übergriffen im Zusammenhang mit der biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen zu gewährleisten und diese zu verhindern;
b) alle erforderlichen gesetzgeberischen Schritte zu ergreifen, damit in Fällen von Gewalt, der Androhung von Gewalt, Aufrufen zur Gewalt sowie von entsprechenden Übergriffen aufgrund der biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identität einer Person oder Gruppe von Personen in allen Lebensbereichen einschließlich der Familie angemessene Strafen verhängt werden;
c) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die biologisch-genetische oder die soziokulturelle Identität des Opfers nicht zur Rechtfertigung, Entschuldigung oder Verharmlosung solcher Gewalttaten herangezogen werden darf;
d) dafür zu sorgen, dass diese Gewalttaten sorgfältig untersucht und bei entsprechender Beweislage die Verantwortlichen strafrechtlich verfolgt, vor Gericht gestellt und angemessen bestraft werden; darüber hinaus müssen den Opfern angemessene Rechtsmittel und Wiedergutmachung verschafft werden, einschließlich des Anspruchs auf Schadensersatz;
e) Sensibilisierungskampagnen durchzuführen, die sich an die Allgemeinheit sowie an tatsächliche und potenzielle Gewalttäter richten, um die Vorurteile zu bekämpfen, die Gewalttaten aufgrund der biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen einer Person zugrunde liegen.
Artikel 29 – Recht auf Schutz vor Rassismus im Arbeitsleben
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist verpflichtet,
a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Rassismus aufgrund der biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen im Rahmen einer Beschäftigung im staatlichen oder privaten Sektor auch in Bezug auf Berufsausbildung, Einstellung, Beförderung, Entlassung, Beschäftigungsbedingungen sowie Vergütung zu beseitigen und zu verbieten;
b) jegliche Form des Rassismus aufgrund der biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen zu beseitigen, um Gleichheit im Hinblick auf Beschäftigungsmöglichkeiten und Förderung in allen Bereichen des öffentlichen Dienstes sicherzustellen, darunter alle Ebenen des Staatsdienstes und der Beschäftigung in öffentlichen Ämtern einschließlich des Polizei- und Militärdienstes, und entsprechende Fortbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen anbieten, um gegen diskriminierende Haltungen vorzugehen.
Artikel 30 – Recht auf Schutz vor Rassismus im Rahmen des Sozialversicherungssystems
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist verpflichtet
a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um den gleichberechtigten Zugang zu sozialer Sicherheit und anderen sozialen Schutzmaßnahmen ohne Rassismus aufgrund der der biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen sicherzustellen; dies beinhaltet beschäftigungsbezogene Leistungen, Erziehungszeit, Leistungen bei Erwerbslosigkeit, die Krankenversicherung oder gesundheitliche Versorgung oder finanzielle Leistungen im Rahmen der Gesundheitsfürsorge (auch im Hinblick auf körperliche Veränderungen, die im Zusammenhang mit der geschlechtlichen Identität stehen), andere Formen der Sozialversicherung, Familienförderung, Sterbegeld, Renten und Leistungen bei Wegfall von Unterhaltszahlungen an den Ehegatten oder die Partnerin bzw. den Partner infolge von Erkrankung oder Tod;
b) dafür zu sorgen, dass Kinder im Sozialversicherungssystem oder bei der Bereitstellung von Sozialleistungen nicht aufgrund ihrer eigenen oder der biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen eines ihrer Familienmitglieder rassistisch diskriminiert werden;
c) alle erforderlichen rechtlichen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um Zugang zu Programmen und Strategien zur Armutsbekämpfung ungeachtet der biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen zu gewährleisten.
Artikel 31 – Recht auf Schutz vor Rassismus im Bildungswesen
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist verpflichtet,
a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um ohne Diskriminierung aufgrund biologisch-genetischer Merkmale oder soziokultureller Prägungen den gleichberechtigten Zugang zu Bildung für Studierende, Schülerinnen und Schüler, Beschäftigte und Lehrende und deren Gleichbehandlung im Bildungssystem sicherzustellen;
b) sicherzustellen, dass Bildungsmaßnahmen auf die bestmögliche Weiterentwicklung der Persönlichkeit, Begabungen und geistigen und körperlichen Fähigkeiten jedes und jeder Studierenden, jeder Schülerin und jeden Schülers abzielen und auf die Bedürfnisse von Studierenden und Schülerinnen und Schülern aller biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen eingehen;
c) dafür zu sorgen, dass durch Bildungsmaßnahmen die Achtung vor den Menschenrechten und vor den Eltern und Familienangehörigen, der kulturellen Identität, der Sprache und den Werten jedes Kindes in einer von Verständnis, Frieden, Toleranz und Gleichberechtigung geprägten Atmosphäre und unter Berücksichtigung und Achtung der unterschiedlichen biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen gestärkt wird;
d) sicherzustellen, dass die Lehrmethoden, Lehrpläne und Lehrmaterialien dazu geeignet sind, Verständnis und Respekt unter anderem für unterschiedliche biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen zu fördern, wobei die damit in Zusammenhang stehenden besonderen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden sowie ihrer Eltern und Familienangehörigen einbezogen werden;
e) dafür zu sorgen, dass Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende, Beschäftigte und Lehrende mit unterschiedlicher biologisch-genetischer oder der soziokultureller Identität durch Gesetze und politische Maßnahmen vor allen Formen sozialer Ausgrenzung und Gewalt im schulischen Umfeld, einschließlich Schikanierungen und Übergriffen, angemessen geschützt werden;
f) sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende, die Ausgrenzung und Gewalt ausgesetzt sind, nicht durch Schutzmaßnahmen marginalisiert oder isoliert werden und ihre Interessen gemeinsam mit ihnen festgestellt und geachtet werden;
g) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in Bildungseinrichtungen in einer Art und Weise geregelt wird, die mit der Würde des Menschen vereinbar ist, d.h. ohne Diskriminierung oder Bestrafung aufgrund der biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen der Studierenden bzw. der Schülerinnen und Schüler oder des Ausdrucks derselben;
h) dafür zu sorgen, dass allen Menschen ohne Diskriminierung aufgrund ihrer biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identität Möglichkeiten und Mittel für lebenslanges Lernen zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Erwachsene, die im Bildungssystem bereits derartige Diskriminierungen erfahren haben.
Artikel 32 – Recht auf Schutz vor Diskriminierung im Gesundheitswesen
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist verpflichtet,
a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Genuss des Rechts auf den bestmöglichen Gesundheitsstandard ohne Diskriminierung aufgrund der biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen sicherzustellen;
b) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass alle Menschen ohne Diskriminierung aufgrund ihrer biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen Zugang zu Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge und gesundheitsbezogenen Waren und Dienstleistungen, einschließlich solcher in Bezug auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit, sowie zu ihren eigenen Krankenakten haben;
c) dafür zu sorgen, dass Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge und gesundheitsbezogene Waren und Dienstleistungen auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands abzielen und auf die Bedürfnisse aller Menschen eingehen, ohne Diskriminierung aufgrund der biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen und unter Berücksichtigung derselben. Ferner muss sichergestellt sein, dass Krankenakten in dieser Hinsicht vertraulich behandelt werden;
d) Programme zu erarbeiten und umzusetzen, mit denen Diskriminierung, Vorurteile und andere soziale Faktoren bekämpft werden, die die Gesundheit von Menschen aufgrund ihrer biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen beeinträchtigen;
e) sicherzustellen, dass alle Menschen über die notwendigen Informationen verfügen und in der Lage sind, durch Einwilligung nach umfassender Aufklärung eigenständig Entscheidungen über medizinische Behandlungen und die gesundheitliche Versorgung zu treffen, ohne aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität diskriminiert zu werden;
f) dafür zu sorgen, dass bei allen Programmen und Dienstleistungen zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit, Bildung, Prävention, Pflege und bei Behandlungen die Vielfalt der biologisch-genetischen Merkmale oder soziokulturellen Prägungen geachtet wird und dass diese Programme und Dienstleistungen unterschiedslos allen Menschen zur Verfügung stehen;
g) Personen, die im Rahmen von Geschlechtsanpassungen (gender reassignment) Veränderungen an ihrem Körper anstreben, den Zugang zu kompetenter, nichtdiskriminierender Behandlung, Versorgung und Betreuung zu ermöglichen;
h) sicherzustellen, dass alle Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen ihre Klientinnen und Klienten und deren Partnerinnen und Partner nicht aufgrund ihrer biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identität zu diskriminieren, auch im Hinblick auf die Anerkennung als nächste Angehörige;
i) im Bereich der Bildung und Weiterbildung die erforderlichen Maßnahmen und Programme verabschieden, damit die im Gesundheitssektor tätigen Personen allen Menschen den höchstmöglichen Standard der Gesundheitsfürsorge unter vollständiger Achtung der biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identität jedes Einzelnen bieten können.
Artikel 33 – Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und Schutz vor Diskriminierung
1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, sie sind vom Gesetz gleich zu behandeln und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf den gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz.
2. Jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung ist verboten.
3. Allen Menschen mit Behinderungen ist gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung zu garantieren, gleichviel aus welchen Gründen. Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung sind geeignete Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten, zu treffen.
4. Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne der Bill of Human Rights.
Artikel 34 – Recht auf menschenwürdige Behandlung im Vollzugswesen
Jeder Mensch, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.
Artikel 35 – Recht auf Schutz vor Diskriminierung während einer Inhaftierung
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird
a) dafür sorgen, dass Inhaftierungen keine weitere Ausgrenzung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität nach sich ziehen und dass diese Personen durch ihre Inhaftierung nicht der Gefahr von Gewalt, Misshandlung oder körperlichem, seelischem oder sexuellem Missbrauch ausgesetzt werden;
b) für angemessenen Zugang zu bedarfsgerechter medizinischer Versorgung und Beratung für in Gewahrsam befindliche Personen unter Beachtung der besonderen Bedürfnisse sorgen, die sich aus der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität einer Person ergeben können, auch im Hinblick auf reproduktive Gesundheit, Zugang zu Informationen über HIV/ AIDS und entsprechenden Therapien sowie Zugang zu Hormon- oder anderen Behandlungen und Behandlungen im Rahmen einer Geschlechtsanpassung (gender-reassignment treatments), sofern gewünscht;
c) sicherstellen, dass alle Gefangenen soweit möglich an den Entscheidungen darüber beteiligt werden, ob der Ort der Inhaftierung den Bedürfnissen, die sich aus ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität ergeben, angemessen Rechnung trägt;
d) Schutzmaßnahmen für alle Gefangenen vorsehen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, ihrer geschlechtlichen Identität oder der von ihnen gewählten Ausdrucksform von Geschlecht (gender expression) in besonderem Maße von Gewalt oder Missbrauch bedroht sind, und – soweit praktikabel – sicherstellen, dass diese Schutzmaßnahmen ihre Rechte nicht stärker einschränken als bei Gefängnisinsassen und -insassinnen allgemein üblich;
e) sicherstellen, dass Besuche von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, sofern gestattet, unabhängig vom Geschlecht (gender) der Partnerin bzw. des Partners allen Gefangenen und Inhaftierten in gleichem Maße gewährt werden;
f) für eine unabhängige Kontrolle der Haftanstalten durch den Staat und durch nichtstaatliche Organisationen, darunter auch Organisationen, die im Bereich der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität tätig sind, sorgen;
g) Fortbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für das Gefängnispersonal und alle anderen in Haftanstalten tätigen Bediensteten des öffentlichen und privaten Sektors über internationale Menschenrechtsnormen sowie die Prinzipien der Gleichheit und Nichtdiskriminierung auch in Bezug auf sexuelle und geschlechtliche Identität durchführen.
Artikel 36 – Verbot der Diskriminierung der Frau und Maßnahmen
1. Jede Form von Diskriminierung der Frau ist verboten.
2. «Diskriminierung der Frau» ist jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte, Bürgerrechte und Grundfreiheiten durch die Frau – ungeachtet ihres Zivilstands – im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, religiösen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.
3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist dazu verpflichtet, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen. Sie sind zu diesem Zweck verpflichtet,
a) den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in ihre Staatsverfassung oder in andere geeignete Rechtsvorschriften aufzunehmen, sofern sie dies noch nicht getan haben, und durch gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen für die tatsächliche Verwirklichung dieses Grundsatzes zu sorgen;
b) durch geeignete gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen, gegebenenfalls auch Sanktionen, jede Diskriminierung der Frau zu verbieten;
c) den gesetzlichen Schutz der Rechte der Frau auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit dem Mann zu gewährleisten und die Frau durch die zuständigen nationalen Gerichte und sonstigen öffentlichen Einrichtungen wirksam vor jeder diskriminierenden Handlung zu schützen;
d) Handlungen oder Praktiken zu unterlassen, welche die Frau diskriminieren, und dafür zu sorgen, dass alle staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln;
e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau durch Personen, Organisationen oder Unternehmen zu ergreifen;
f) alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung aller bestehenden Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung der Frau darstellen;
g) alle innerstaatlichen strafrechtlichen Vorschriften aufzuheben, die eine Diskriminierung der Frau darstellen.
Artikel 37 – Pflicht zum Schutz von Menschen mit Behinderung vor jeder Form von Rassismus
1. Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist verpflichtet,
a) in der gesamten Gesellschaft, einschließlich auf der Ebene der Familien, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern;
b) Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen Lebensbereichen zu bekämpfen;
c) das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu fördern;
d) wirksame und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften treffen;
r) das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter, auf der Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen, anzuerkennen;
f) das Recht von Menschen mit Behinderungen auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über die Anzahl ihrer Kinder und die Geburtenabstände sowie auf Zugang zu altersgemäßer Information sowie Aufklärung über Fortpflanzung und Familienplanung anzuerkennen und ihnen die notwendigen Mittel zur Ausübung dieser Rechte zur Verfügung zustellen;
g) dass Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern, gleichberechtigt mit anderen ihre Fruchtbarkeit behalten;
h) die Rechte und Pflichten von Menschen mit Behinderungen in Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft, Personen- und Vermögenssorge, Adoption von Kindern oder ähnlichen Rechtsinstituten zu gewährleisten;
i) «Kommunikation» in Form von Sprachen, Textdarstellung, Brailleschrift, taktile Kommunikation, Großdruck, leicht zugängliches Multimedia sowie schriftliche, auditive, in einfache Sprache übersetzte, durch Vorleser zugänglich gemachte sowie ergänzende und alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation, einschließlich leicht zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologie, zu ermöglichen;
j) «Sprache» in Form von gesprochenen Sprachen sowie Gebärdensprachen und andere nicht gesprochene Sprachen als Teil der täglichen Kommunikation, insbesondere in Bildungs-, Justiz- und Verwaltungseinrichtungen, zu gewährleisten;
k) «Diskriminierung aufgrund von Behinderung» in Form jeder Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird, zu unterbinden;
l) «angemessene Vorkehrungen», notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können, zu treffen und
j) «universelles Design», ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können, zu fördern. «Universelles Design» schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus.
3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist verpflichtet,
a) zur Einleitung und dauerhafte Durchführung wirksamer Kampagnen zur Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit mit dem Ziel:
(i) die Aufgeschlossenheit gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen,
(ii) eine positive Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen und ein größeres gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber zu fördern,
(iii) die Anerkennung der Fertigkeiten, Verdienste und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen und ihres Beitrags zur Arbeitswelt und zum Arbeitsmarkt zu fördern;
b) zur Förderung einer respektvollen Einstellung gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen des Bildungssystems, auch bei allen Kindern von früher Kindheit an;
c) zur Aufforderung an alle Medienorgane, Menschen mit Behinderungen in einer dem Zweck dieses Übereinkommens entsprechenden Weise darzustellen und
d) zur Förderung von Schulungsprogrammen zur Schärfung des Bewusstseins für Menschen mit Behinderungen und für deren Rechte.
4. Jedes geistig oder körperlich behindertes Kind hat das Recht auf ein erfülltes und menschenwürdiges Leben. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist dazu verpflichtet sich Maßnahmen zu ergreifen, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.
5. Alle Kinder mit Behinderung besitzen die gleichen Rechte in Bezug auf das Familienleben wie alle anderen Menschen. Zur Verwirklichung dieser Rechte und mit dem Ziel, das Verbergen, das Aussetzen, die Vernachlässigung und die Absonderung von Kindern mit Behinderungen zu verhindern, verpflichtet sich Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt, Kindern mit Behinderungen und ihren Familien frühzeitig umfassende Informationen, Dienste und Unterstützung zur Verfügung zu stellen.
6. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt gewährleistet, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. In keinem Fall darf das Kind aufgrund einer Behinderung entweder des Kindes oder eines oder beider Elternteile von den Eltern getrennt werden.
7. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich, in Fällen, in denen die nächsten Familienangehörigen nicht in der Lage sind, für ein Kind mit Behinderungen zu sorgen, alle Anstrengungen zu unternehmen, um andere Formen der Betreuung innerhalb der weiteren Familie und, falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld zu gewährleisten.
8. Jedes behinderte Kind hat das Recht auf besondere Betreuung und Unterstützung. Diese Betreuung ist ohne Einschränkung jedem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen unentgeltlich zu gewähren.
9. In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist sicherzustellen, dass Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.
10. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt erkennt an, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreift in dieser Hinsicht Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte, Bürgerrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können.
11. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen, um zu garantieren, dass sie die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und genießen können.
Artikel 40 – Recht auf Schutz von Menschen aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität vor jeder Form von Rassismus
1. Im Sinne der Bill of Human Rights ist
a) die „Sexueller Orientierung“ die Fähigkeit eines Menschen, sich emotional und sexuell intensiv zu Personen desselben oder eines anderen Geschlechts (gender) oder mehr als einen Geschlechts (gender) hingezogen zu fühlen und vertraute und sexuelle Beziehungen mit ihnen zu führen;
b) „Geschlechtlicher Identität“ ist das tief empfundene innere und persönliche Gefühl der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht (gender), das mit dem Geschlecht (sex), das der betroffene Mensch bei seiner Geburt zugewiesen wurde, übereinstimmt oder nicht übereinstimmt; dies schließt die Wahrnehmung des eigenen Körpers mit ein (darunter auch die freiwillige Veränderung des äußeren körperlichen Erscheinungsbildes oder der Funktionen des Körpers durch medizinische, chirurgische oder andere Eingriffe) sowie andere Ausdrucksformen des Geschlechts (gender), z.B. durch Kleidung, Sprache und Verhaltensweisen.
2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist verpflichtet,
a) dafür zu sorgen, dass allen Menschen ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität im zivilrechtlichen Bereich Rechtsfähigkeit zuerkannt wird und dass sie die Möglichkeit haben, diese Rechtsfähigkeit auszuüben, einschließlich gleicher Rechte, Verträge abzuschließen sowie Eigentum zu verwalten, zu besitzen, zu erwerben (auch durch Erbschaften), zu bewirtschaften, zu nutzen und zu veräußern;
b) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die selbstbestimmte geschlechtliche Identität jedes Menschen in vollem Umfang geachtet und rechtlich anerkannt wird;
c) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass es Verfahren gibt, durch die auf ausgegebenen persönlichen Dokumenten, in denen das Geschlecht (gender/sex) eines Menschen angegeben wird – z.B. Geburtsurkunden, Reisepässe, Wählerverzeichnisse usw. – die von der betroffenen Person selbst bestimmte geschlechtliche Identität genannt wird;
d) dafür zu sorgen, dass diese Verfahren effizient, gerecht und nichtdiskriminierend sind und die Würde und Privatsphäre der betroffenen Personen achten;
e) dafür zu sorgen, dass Änderungen an Ausweispapieren in allen Zusammenhängen anerkannt werden, in denen die Identifizierung oder Einteilung von Personen nach dem Geschlecht (gender) qua Gesetz oder durch politische Maßnahmen vorgeschrieben ist;
f) gezielt Programme umzusetzen, mit denen alle Menschen, die eine Geschlechtstransition (gender transition) vollziehen oder eine Geschlechtsanpassung (gender reassignment) vornehmen, gesellschaftlich unterstützt werden.
g) Straftatbestände aufzuheben, deren Ziel oder Folgewirkung darin besteht, einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Personen desselben Geschlechts (sex), die das Einwilligungsalter erreicht haben, zu verbieten;
h) sämtliche staatlicherseits unterstützten oder geduldeten Angriffe auf das Leben von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität einzustellen und dafür zu sorgen, dass solche von Behördenvertretern, Einzelpersonen oder Gruppen verübte Angriffe sorgfältig untersucht werden und bei entsprechender Beweislage die Verantwortlichen strafrechtlich verfolgt, vor Gericht gestellt und angemessen bestraft werden;
i) alle Gesetze aufzuheben, durch die einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Personen desselben Geschlechts (sex), die das Einwilligungsalter erreicht haben, zur strafbaren Handlung erklärt werden, und sicherstellen, dass für sexuelle Handlungen zwischen Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts (sex) dasselbe Einwilligungsalter gilt;
j) alle Gesetze aufzuheben, durch die der Ausdruck der geschlechtlichen Identität unter anderem durch Kleidung, Sprache und Verhaltensweisen zur strafbaren Handlung erklärt wird oder durch die Menschen verboten wird, ihren Körper als Mittel des Ausdrucks ihrer geschlechtlichen Identität zu verändern und
k) dafür zu sorgen, dass alle Menschen grundsätzlich das Recht haben zu entscheiden, wann, gegenüber wem und auf welche Weise sie Informationen preisgeben wollen, die ihre sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität betreffen, und dass alle Menschen vor der willkürlichen oder ungewollten Bekanntgabe solcher Informationen oder der Androhung der Bekanntgabe durch andere Personen geschützt werden.
Artikel 48 – Rechte des Kindes
1. Jedes Kind hat ohne Diskriminierung das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.
2. Jedes Kind muss unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten.
3. Jedes Kind erwirbt mit seiner Geburt die Staatsangehörigkeit der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde.
4. Jedes Kind hat Anspruch auf eine angemessene Vertretung seiner politischen Rechte.
5. Jedes Kind hat das Recht, seine Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, wobei seine Meinung angemessen und entsprechend seines Alters und seiner Reife zu berücksichtigen ist, und ihm behinderungsgerechte sowie altersgemäße Hilfe zu teil kommen zu lassen, damit es dieses Recht verwirklichen kann.
6. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich zur Achtung und Wahrung der Rechte eines jeden Kindes seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.
7. Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewährt die staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.
8. Kinder und Jugendliche haben das Recht vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt zu werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die ihrer Moral oder Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder voraussichtlich ihre normale Entwicklung behindern, soll gesetzlich strafbar sein. Die Staaten sollen ferner Altersgrenzen festsetzen, unterhalb derer die entgeltliche Beschäftigung von Kindern gesetzlich verboten und strafbar ist.
9. Einem Kind das einer ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehört oder Ureinwohner ist, darf nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.
Artikel 49 – Selbstbestimmungsrecht der Völker
1. Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
2. Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
3. Die Republik die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich ist, hat die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.