Kapitel 4
Recht auf Leben und menschenwürdige Lebensstandards
Artikel – Recht auf Leben
Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben
Artikel – Recht auf Leben
1. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
2. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden, auch nicht mit Verweis auf die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität.
3. Niemand darf aufgrund einvernehmlicher sexueller Handlungen zwischen Menschen, die das Einwilligungsalter erreicht haben, oder aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität zum Tode verurteilt werden.
Artikel – Recht zu Leben und Verbot der Todesstrafe
1. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.
2. Niemand darf hingerichtet werden. Die bereits verhängte Todesstrafe darf nicht vollstreckt werden.
3. Jeder, vor Inkrafttreten der Bill of Human Rights, zum Tode Verurteilte hat das Recht, auf Begnadigung oder Umwandlung der Strafe. Amnestie, Begnadigung oder Umwandlung der Todesstrafe ist in allen Fällen zu gewähren.
Artikel – Recht auf Leben und Entwicklung
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt gewährleistet im größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.
Artikel – Recht auf körperlicher und seelischer Unversehrtheit
Jeder Mensch mit Behinderungen hat gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit.
Artikel – Recht auf Leben, körperliche und seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit der Person
1. Indigene Menschen haben das Recht auf Leben, körperliche und seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit der Person.
2. Indigene Völker haben das kollektive Recht, als eigenständige Völker in Freiheit, Frieden und Sicherheit zu leben, und dürfen keinen Völkermordhandlungen oder sonstigen Gewalthandlungen, einschließlich der gewaltsamen Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe, ausgesetzt werden.
Artikel – Recht auf einen menschenwürdigen Lebensstandard
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
3. Die Republik unternimmt geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennt zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer auf freier Zustimmung beruhenden internationalen Zusammenarbeit an.
Artikel – Recht auf Schutz vor Hunger
1. Jeder hat das Rechts vor Hunger geschützt zu sein.
2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich besonderer Programme,
a) zur Verbesserung der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung von Nahrungsmitteln durch volle Nutzung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, durch Verbreitung der ernährungswissenschaftlichen Grundsätze sowie durch die Entwicklung oder Reform landwirtschaftlicher Systeme mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Erschließung und Nutzung der natürlichen Hilfsquellen durch zu führen und
b) die Sicherung einer dem Bedarf entsprechenden gerechten Verteilung der Nahrungsmittelvorräte der Welt unter Berücksichtigung der Probleme der Nahrungsmittel einführenden und ausführenden Länder zu garantieren.
Artikel – Recht auf menschenwürdigen Lebensstandard
1. Jedes Kind hat das Recht auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard.
2. Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.
3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt treffen geeignete Maßnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts in vollem Umfang zu helfen.
4. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb der Republik als auch im Ausland sicherzustellen. Insbesondere fördert die Republik, wenn die für das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das Kind, den Beitritt zur Bill of Human Rights oder den Abschluss solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete Regelungen.
Artikel – Recht auf angemessenen Lebensstandard
1. Jeder Menschen mit Behinderungen hat das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung.
2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt anerkennt das Recht von Menschen mit Behinderungen auf sozialen Schutz und den Genuss dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts, einschließlich Maßnahmen, um:
a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zur Versorgung mit sauberem Wasser und den Zugang zu geeigneten und erschwinglichen Dienstleistungen, Geräten und anderen Hilfen für Bedürfnisse im Zusammenhang mit ihrer Behinderung zu sichern;
b) Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen sowie älteren Menschen mit Behinderungen, den Zugang zu Programmen für sozialen Schutz und Programmen zur Armutsbekämpfung zu sichern;
c) in Armut lebenden Menschen mit Behinderungen und ihren Familien den Zugang zu staatlicher Hilfe bei behinderungsbedingten Aufwendungen, einschließlich ausreichender Schulung, Beratung, finanzieller Unterstützung sowie Kurzzeitbetreuung, zu sichern;
d) Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Programmen des sozialen Wohnungsbaus zu sichern;
e) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen und Programmen der Altersversorgung zu sichern.
Artikel – Recht auf menschenwürdige Lebensbedingungen
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um Zugang zu ausreichender Nahrung, sauberem Trinkwasser sowie geeigneten sanitären Einrichtungen und Kleidung ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität zu gewährleisten.
Artikel – Recht auf menschenwürdige Wohnverhältnisse
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird
a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um ein gesichertes Wohnrecht und den Zugang zu bezahlbarem, bewohnbarem, der entsprechenden Kultur angemessenem und sicherem Wohnraum, darunter zu Zufluchtsräumen und anderen Notunterkünften, ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, der geschlechtlichen Identität oder des Ehe- oder Familienstandes sicherzustellen;
b) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um die Vollstreckung von Räumungen zu verbieten, die nicht im Einklang mit den internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen stehen. Darüber hinaus muss dafür gesorgt werden, dass jedem Menschen angemessene und wirksame Rechtsmittel oder andere Mittel zur Verfügung stehen, wenn nach eigener Aussage sein Recht auf Schutz vor Zwangsräumungen verletzt wurde oder verletzt zu werden droht; dies beinhaltet das Recht auf Wiederansiedlung, welches das Recht auf die Bereitstellung von Ersatzland besserer oder gleicher Qualität und auf angemessenen Wohnraum einschließt, ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, der geschlechtlichen Identität oder des Ehe- oder Familienstandes;
c) für gleiches Recht auf Grund- und Wohnungseigentum und gleiches Erbrecht ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität sorgen;
d) soziale Initiativen schaffen, einschließlich Förderprogrammen, um die Faktoren im Zusammenhang mit sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität zu bekämpfen, die die Gefahr der Obdachlosigkeit, insbesondere für Kinder und Jugendliche, erhöhen; dazu zählen soziale Ausgrenzung, häusliche Gewalt und andere Formen von Gewalt, Diskriminierung, finanzielle Abhängigkeit sowie Zurückweisung durch die Familie oder eine kulturelle Gemeinschaft. Darüber hinaus müssen Initiativen im Bereich der Nachbarschaftshilfe und der Sicherheit in Wohngebieten gefördert werden.
e) Fortbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen anbieten, um dafür zu sorgen, dass sich alle betroffenen Behörden der Bedürfnislagen derjenigen Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität von Obdachlosigkeit oder sozialer Benachteiligung betroffen oder bedroht sind, bewusst sind und sie berücksichtigen.