Buch I - Bill of Human Rights

Kapitel 5

Recht auf Gesundheit und Gesundheitsversorgung

Artikel  – Recht auf körperliche und geistige Gesundheit

1. Jeder Mensch hat das Recht auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist dazu verpflichtet, Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts durch die Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen

a) zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes;

b) zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene;

c) zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten;

d) zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherzustellen.

 

 

Artikel  – Gleichberechtigung im Gesundheitswesen

1. Alle Frauen haben in gleicher Weise wie Männern das Recht auf uneingeschränkten Zugang zu den Gesundheitsdiensten, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit der Familienplanung.

2. Alle Frauen haben das Recht auf angemessene und erforderlichenfalls unentgeltliche medizinische und soziale Betreuung während der Schwangerschaft sowie während und nach der Entbindung und auf eine ausreichende Ernährung während der Schwangerschaft und der Stillzeit.

 

 

Artikel  – Recht auf erreichbares Höchstmaß an Gesundheit

1. Jedes Kindes hat das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit. Sie haben im höchsten Maß Anspruch auf Nutzung von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Keinem Kind darf das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt bemüht sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und trifft insbesondere geeignete Maßnahmen, um

a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;

b) sicherzustellen, dass alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;

c) Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind;

d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung sicherzustellen;

e) sicherzustellen, dass allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, dass sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und dass sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten;

f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen und die Gesundheitsversorgung stets auf den neusten und höchsten Stand zu halten.

 

 

Artikel  – Recht auf regelmäßige Prüfung der Behandlung und Umstände

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt erkennt an, dass ein Kind, das von den zuständigen Behörden wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine regelmäßige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.

 

 

Artikel  – Recht auf erreichbares Höchstmaß an Gesundheit

Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, haben. Insbesondere:

a) stellt alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung wie anderen Menschen, einschließlich sexual- und fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen und der Gesamtbevölkerung zur Verfügung stehender Programme des öffentlichen Gesundheitswesens;

b) bietet alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt die Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden, soweit angebracht, einschließlich Früherkennung und Frühintervention, sowie Leistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen, weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen;

c) bietet alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt diese Gesundheitsleistungen so gemeindenah wie möglich an, auch in ländlichen Gebieten;

d) erlegt alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt den Angehörigen der Gesundheitsberufe die Verpflichtung auf, Menschen mit Behinderungen eine Versorgung von gleicher Qualität wie anderen Menschen angedeihen zu lassen, namentlich auf der Grundlage der freien Einwilligung nach vorheriger Aufklärung, indem sie unter anderem durch Schulungen und den Erlass ethischer Normen für die staatliche und private Gesundheitsversorgung das Bewusstsein für die Menschenrechte, die Würde, die Autonomie und die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen schärfen;

e) verbietet alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in der Krankenversicherung und in der Lebensversicherung, soweit eine solche Versicherung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist; solche Versicherungen sind zu fairen und angemessenen Bedingungen anzubieten;

f) verhindert alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt die diskriminierende Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung oder -leistungen oder von Nahrungsmitteln und Flüssigkeiten aufgrund von Behinderung.