Kapitel 7
Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Traditionsfreiheit
Artikel – Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
1. Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung eigener Wahl zu haben, an zunehmen oder zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
2. Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.
3. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer erforderlich sind.
4. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
Artikel – Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, unabhängig von seiner sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität. Der Staat darf sich zur Rechtfertigung von Gesetzen, Maßnahmen oder Praktiken, die Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität diskriminieren oder ihnen rechtlichen Schutz vorenthalten, nicht auf diese Rechte berufen.
Artikel – Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt achtet das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
2. Jedes Kind hat das Recht jederzeit seine Religionszugehörigkeit ohne Einschränkung zu wechseln oder abzulegen. Es darf nicht zur Ausübung einer bestimmten Religion oder Konfession durch physische, psychische oder soziale Handlungen gezwungen werden.
3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt achtet die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
Artikel – Recht auf freie Wahl der eigenen religiösen Überzeugung
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird
a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um das Recht aller Menschen zu gewährleisten, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität religiöse und nicht-religiöse Überzeugungen zu pflegen und ohne Einmischung in ihre Überzeugung und ohne Zwang oder die Auferlegung von Überzeugungen allein oder gemeinsam mit anderen auszuüben;
b) dafür sorgen, dass der Ausdruck, die Ausübung sowie die Förderung unterschiedlicher Meinungen, Überzeugungen und Glaubensvorstellungen im Hinblick auf sexuelle Orientierungen und geschlechtliche Identitäten im Einklang mit den Menschenrechten stehen.
Artikel –
1. Indigene Völker haben das Recht, ihre spirituellen und religiösen Traditionen, Bräuche und Riten zu bekunden, zu pflegen, weiterzuentwickeln und zu lehren, das Recht, ihre religiösen und kulturellen Stätten zu erhalten, zu schützen und ungestört aufzusuchen, das Recht, ihre Ritualgegenstände zu benutzen und darüber zu verfügen, und das Recht auf die Rückführung ihrer sterblichen Überreste.
2. Die Republik und die Bundesstaaten bemühen sich, durch gemeinsam mit den betroffenen indigenen Völkern entwickelte faire, transparente und wirksame Mechanismen den Zugang zu den in ihrem Besitz befindlichen Ritualgegenständen und sterblichen Überresten und/oder ihre Rückführung zu ermöglichen.