Buch I - Bill of Human Rights

Kapitel 8

Recht auf Meinungs-, Informations-, Versammlungs- und Vereinsfreiheit

Artikel  – Recht auf Versammlungsfreiheit

1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.

2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

3. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

 

 

Artikel  – Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung

1. Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.

2. Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

3. Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;

b) zur Verhinderung zur direkten oder indirekten Anstiftung zu Diskriminierung, Ausgrenzung, Verfolgung oder Entrechtung einzelner Personen oder Personengruppe,

c) für den Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung.

 

 

Artikel  – Recht auf uneingeschränkte Wissensmehrung

1. Jedes Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

2. Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder

b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

 

 

Artikel  – Recht auf Versammlungsfreiheit

1. Jedes Kindes hat das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.

2. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

 

 

 

Artikel – Recht auf Zugang zu Massenmedien

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt erkennt die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, dass das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt regionaler, kontinentaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck wird die Republik

a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Artikels 285 entsprechen;

b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt regionaler, kontinentaler und internationaler kultureller Quellen fördern;

c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;

d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen;

e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 268 bis 271 zu berücksichtigen sind.

 

 

Artikel  – Recht auf freie Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können, unter anderem indem sie:

a) Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung stellen;

b) im Umgang mit Behörden die Verwendung von Gebärdensprachen, Brailleschrift, ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen und allen sonstigen selbst gewählten zugänglichen Mitteln, Formen und Formaten der Kommunikation durch Menschen mit Behinderungen akzeptieren und erleichtern;

c) private Rechtsträger, die, einschließlich durch das Internet, Dienste für die Allgemeinheit anbieten, dringend dazu auffordern, Informationen und Dienstleistungen in Formaten zur Verfügung zu stellen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind;

d) die Massenmedien, einschließlich der Anbieter von Informationen über das Internet, dazu auffordern, ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten;

e) die Verwendung von Gebärdensprachen anerkennen und fördern.

 

 

 

Artikel  – Recht auf Schutz vor Diskriminierung bei Ausübung der Meinungs- und Äußerungsfreiheit

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird

a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um die volle Meinungs- und Äußerungsfreiheit ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität und unter gleichzeitiger Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu gewährleisten. Hierzu gehört das Recht auf den Empfang und die Weitergabe von Informationen und Gedankengut über sexuelle Orientierungen und geschlechtliche Identitäten sowie das damit zusammenhängende Eintreten für Rechtsansprüche, die Veröffentlichung von Material, Rundfunk- und Fernsehsendungen, die Organisation von oder die Teilnahme an Konferenzen sowie die Verbreitung von und der Zugang zu Informationen über „Safer Sex“;

b) dafür sorgen, dass die Produkte und die Organisation staatlich kontrollierter Medien im Hinblick auf Fragen der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität pluralistisch und nichtdiskriminierend gestaltet sind und dass bei der Einstellung und Beförderung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in diesen Einrichtungen keine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität stattfindet;

c) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um den vollen Genuss des Rechtes auf Ausdruck der Identität oder des Status der eigenen Person unter anderem durch Sprache, Verhalten, Kleidung, körperliche Eigenschaften und Namenswahl zu gewährleisten;

d) sicherstellen, dass Vorstellungen über die öffentliche Ordnung, öffentliche Moral, öffentliche Gesundheit und öffentliche Sicherheit nicht genutzt werden, um in diskriminierender Weise die Ausübung der Meinungs- und Äußerungsfreiheit einzuschränken, durch die unterschiedliche sexuelle Orientierungen oder geschlechtliche Identitäten zum Ausdruck kommen;

e) dafür sorgen, dass durch die Wahrnehmung der Rede- und Äußerungsfreiheit nicht die Rechte und Freiheiten von Personen unterschiedlicher sexueller Orientierungen und geschlechtlicher Identitäten verletzt werden;

f) dafür sorgen, dass alle Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität in gleichem Maße Zugang zu Informationen und Gedankengut haben sowie an öffentlichen Debatten teilnehmen können.

 

 

Artikel  – Recht Versammlungs- und Vereinsfreiheit

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird

a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um das Recht zu gewährleisten, sich zu Themen der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität friedlich zu organisieren, zusammenzuschließen, zu versammeln und für diese Themen einzutreten sowie die rechtliche Anerkennung für derartige Vereinigungen und Gruppen zu erlangen, ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität;

b) insbesondere dafür sorgen, dass Vorstellungen über die öffentliche Ordnung, öffentliche Moral, öffentliche Gesundheit und öffentliche Sicherheit nicht genutzt werden, um die Ausübung des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken allein deshalb einzuschränken, weil durch diese Ausübung unterschiedliche sexuelle Orientierungen oder geschlechtliche Identitäten zum Ausdruck kommen;

c) dafür sorgen, dass unter keinen Umständen die Ausübung des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken aus Gründen erschwert wird, die mit der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität zusammenhängen. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass Personen, die von diesem Recht Gebrauch machen, durch Polizeischutz und anderen physischen Schutz ausreichend Sicherheit vor Gewalt und Übergriffen geboten wird;

d)   Fortbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Vollzugsorgane und andere einschlägige öffentliche Stellen bereitzustellen, damit sie diesen Schutz auch bieten können;

e)   sicherstellen, dass die Vorschriften zur Offenlegung von Informationen für freiwillige Zusammenschlüsse und Gruppen sich in der Praxis nicht diskriminierend auf solche Vereinigungen und Gruppen oder auf deren Mitglieder auswirken, die sich mit Fragen der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität befassen.