Kapitel 9
Recht auf Teilhabe am wirtschaftlichen, politischen, sozialen, religiösen und kulturellen Leben
Artikel – Recht auf Teilhabe am kulturellen und wissenschaftlichen Leben
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich,
a) die erforderlichen Maßnahmen zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur zu unternehmen und
b) die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.
4. Die Republik erkennt die Vorteile an, die sich aus der Förderung und Entwicklung globaler Kontakte und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet ergeben.
Artikel – Recht auf Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel – Gleichberechtigung im politischen Leben
Alle Frauen haben in gleicher Weise wie Männern
a) das Stimmrecht bei allen Wahlen und Volksabstimmungen sowie das passive Wahlrecht für alle öffentlich gewählten Gremien;
b) das Recht auf Mitwirkung an der Ausarbeitung der Regierungspolitik und deren Durchführung sowie auf Bekleidung öffentlicher Ämter und auf Wahrnehmung aller öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit;
c) das Recht auf Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben befassen;
d) ihre Regierung zu vertreten und an der politischen Arbeit auf allen Ebenen des Staates mitzuwirken.
Artikel – Recht auf Teilhabe am politischen Leben
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt garantiert Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich:
a) sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was auch das Recht und die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden; unter anderem:
(i) stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind,
(ii) schützen sie das Recht von Menschen mit Behinderungen, bei Wahlen und Volksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne Einschüchterung ihre Stimme abzugeben, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit wahrzunehmen, indem sie gegebenenfalls die Nutzung unterstützender und neuer Technologien erleichtern,
(iii) garantieren sie die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen als Wähler und Wählerinnen und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall auf Wunsch, dass sie sich bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützen lassen;
b) aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können, und ihre Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten zu begünstigen, unter anderem:
(i) die Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes befassen, und an den Tätigkeiten und der Verwaltung politischer Parteien,
(ii) die Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die sie auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vertreten, und den Beitritt zu solchen Organisationen.
Artikel – Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben
1. Jeder Menschen mit Behinderungen hat das Recht gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen:
a) Zugang zu kulturellem Material in zugänglichen Formaten haben;
b) Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben;
c) Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben.
2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu geben, ihr kreatives, künstlerisches und intellektuelles Potenzial zu entfalten und zu nutzen, nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der Gesellschaft.
3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt unternimmt alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen.
4. Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschließlich der Gebärdensprachen und der Gehörlosenkultur.
5. Mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen:
a) um Menschen mit Behinderungen zu ermutigen, so umfassend wie möglich an breitensportlichen Aktivitäten auf allen Ebenen teilzunehmen, und ihre Teilnahme zu fördern;
b) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben, behinderungsspezifische Sport- und Erholungsaktivitäten zu organisieren, zu entwickeln und an solchen teilzunehmen, und zu diesem Zweck die Bereitstellung eines geeigneten Angebots an Anleitung, Training und Ressourcen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen zu fördern;
c) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Sport-, Erholungs- und Tourismusstätten haben;
d) um sicherzustellen, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen können, einschließlich im schulischen Bereich;
e) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Dienstleistungen der Organisatoren von Erholungs-, Tourismus-, Freizeit- und Sportaktivitäten haben.
Artikel – Recht auf parlamentarische Vertretung durch den ICYC
1. Jedes Kindes hat das Recht, sich eine parlamentarische Vertretung in Form des International Child- and Youth-Congress zu wählen um seine Rechte und Interessen auf allen politischen Ebenen zum Ausdruck zu bringen.
2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich dem International Child- and Youth-Congress mit allen notwendigen Mitteln für seine Arbeit auszustatten.
3. Der International Child- and Youth-Congress erhält das Recht Beobachter, ständige Vertreter oder entsprechende Kontaktpersonen zum Senat, Kongress, Rat der Föderation und allen sonstigen parlamentarischen Versammlungen zu entsenden.
4. Der International Child- and Youth-Congress erhält das Recht auf Gesetzesinitiative, Mitwirkung an der Gesetzerarbeitung sowie dem Recht zur Anhörung bei allen politischen Fragen die das Recht und die Interessen der Kinder und Jugendlichen betreffen, einschließlich aller Themen mit Auswirkung auf kommende Generationen.
5. Die Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen verpflichten sich die Errichtung entsprechender parlamentarischer Versammlungen der Kinder und Jugendlichen zugwähren und mit den vorgenannten rechten auszustatten.
6. Der International Child- and Youth-Congress erhält das Klagerecht vor allen gerichtlichen Instanzen zur Wahrung der Rechte der Kinder und Jugendlichen.
Artikel – Regelungen über Maßnahmen zur Ermöglichung der Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am öffentlichen Leben
1. Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für:
a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;
b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.
2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft außerdem geeignete Maßnahmen:
a) um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;
b) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;
c) um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen anzubieten;
d) um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;
e) um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;
f) um andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;
g) um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;
h) um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht wird.
Artikel – Recht auf Teilhabe am öffentlichen und politischen Leben
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird
a) Gesetze überprüfen, ändern und verabschieden, um den vollen Genuss des Rechts auf Teilhabe am öffentlichen und politischen Leben und entsprechenden Angelegenheiten sicherzustellen, unter Einbeziehung sämtlicher Ebenen des Staatsdienstes und der Beschäftigung in öffentlichen Ämtern, einschließlich des Polizei- und Militärdienstes, ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität einer Person und unter vollständiger Achtung derselben;
b) sämtliche geeigneten Maßnahmen ergreifen, um Klischees und Vorurteile über sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität zu beseitigen, durch die die Teilhabe am öffentlichen Leben verhindert oder eingeschränkt wird;
c) jedem Menschen ohne Diskriminierung aufgrund seiner sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität und unter vollständiger Achtung derselben das Recht gewähren, an der Gestaltung politischer Maßnahmen mitzuwirken, die sich auf seine Lebensbedingungen auswirken.
Artikel – Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben
Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird
a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, damit alle Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität und unter vollständiger Achtung derselben die Möglichkeit haben, sich am kulturellen Leben zu beteiligen;
b) den Dialog und die gegenseitige Achtung zwischen Vertreterinnen und Vertretern der unterschiedlichen kulturellen Gruppen, auch zwischen Gruppen, die im Hinblick auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität unterschiedliche Ansichten vertreten, in Übereinstimmung mit den in der Bill of Human Rights genannten Menschenrechte fördern.
Artikel – Recht auf eigene Institutionen und Teilhabe am politischen, wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen
Indigene Völker haben das Recht, ihre eigenen politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Institutionen zu bewahren und zu stärken, während sie gleichzeitig das Recht behalten, uneingeschränkt am politischen, wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Leben teilzunehmen, sofern sie dies wünschen.