Buch II
Verfassung der Republik
Kapitel 1
Gesamtstaatliche Grundlagen der Republik
Artikel 1 - Staatsgrundsatz
1. Die Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde ist ein demokratischer, kommunal-föderalistischer und sozialer Bundesstaat.
2. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
3. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung gebunden.
4.Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Menschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 2 - Staatsbürger
Bürger im Sinne dieser Verfassung ist jeder wer der der Menschheit, dem Homo Sapiens, angehört oder dessen Ehepartner ist.
Artikel 3 - Staatszielverpflichtung
Die Republik verpflichtet sich und alle seine Organe und Institutionen in Verantwortung für die künftigen Generationen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung und durch Bereitstellung notwendiger Finanzmittel
a) alle in der Bill of Human Rights deklarierten Rechte und Pflichten eines jeden einzelnen Menschen zu achten, zu bewahren, zu verteidigen und umzusetzen;
b) das Erbe der Menschheit zu bewahren, zu schützen und zu mehren;
c) die kulturelle und religiöse Vielfalt zu bewahren und
d) die natürlichen Lebensgrundlagen, die Flora und die Fauna, zu erhalten, zu beschützen und wiederherzustellen.
Artikel 4 – Stellung der Bill of Human Rights
Die Bill of Human Rights ist Bestandteil des Bundesrechtes und steht im Rang des Verfassungsstatus. Sie geht den Gesetzen des Bundes, der Kontinentalunionen, der Bundesstaaten und der Kommunen vor und erzeugt Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Artikel 5 – Hauptstadt des Bundes
Die Hauptstadt der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde ist der Capital District in New York. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
Artikel 6 – Bundesemblem und Bundesflagge
1. Das Bundesemblem besteht aus einer Karte der Welt mit einer azimutalen gleich weit
entfernten Projektion zentriert am Nordpol, umrahmt von einem Kranz aus herkömmlichen Zweigen des Olivenbaums. Die Projektion der Karte erstreckt sich auf 60 Grad südlicher Länge und schließt fünf konzentrische Kreise ein. Die offiziellen Farbvarianten sind Weiß, Schwarz, Gold und Hellblau.
2. Die Bundesflagge besteht aus dem Bundesemblem in Weiß zentriert auf einem hellblauen Untergrund.
3. Das Bundesemblem und Bundesflagge dürfen von jedem Bürger der Republik frei verwendet werden. Eine Verwendung zum Zwecke der rechtswidrigen Amtsanmaßung oder deren Vortäuschung ist verboten.
Artikel 7 – Hymnen
1. Die offizielle Hymne der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde ist die „Hymne der Vereinten Nationen“ in der Textfassung von 2047.
2. Die offizielle Hymne der Menschheit ist die „Ode an die Freude“ in der Textfassung von 2044.
3. Die offizielle Hymne der Erde ist „Heil Dir im Siegerkranz“ in der Textfassung von 2044.
4. Die offizielle Hymne der Olympischen Spiele ist die „Olympische Hymne“ in der Textfassung von 1896.
5. Die Hymnen dürfen in allen Sprachen der Menschheit gesungen werden. Eine Beschränkung auf eine Sprache ist verboten.
Artikel 8 – Amtssprache
Alle Sprachen der Menschheit sind offizielle Amtssprache. Alle amtlichen Dokumente, Protokolle, Reden, Übereinkommen und Erklärungen sind in alle Sprachen zu übersetzen und allen Menschen jederzeit zur Verfügung zu stellen.
Artikel 9 – Verfassungs- und Staatsorgane
1. Die Verfassungs- und Staatsorgane des Bundes sind
a) der Senat;
b) der Interkontinentalkongress;
c) der Kanzler;
d) der Vizekanzler und die stellvertretenen Vizekanzler, die Bundesregierung und die Bundesministerien;
e) der Generalsekretär des Interkontinentalkongresses;
f) die Vizegeneralsekretär des Interkontinentalkongresses;
g) der Rat der Föderation;
h) der Ratspräsident des Rates der Föderation;
i) der Präsident des Rats der Kulturen und der Präsident des Rats der Religionen, die Ratsvizepräsidenten;
j) der Internationale Kinder- und Jugendkongress;
k) der Präsident des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses;
l) die Vizepräsidenten des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses;
m) die kontinentalen, bundesstaatlichen und kommunalen Kinder- und Jugendvertretungen und ihre Vertreter;
n) die kontinentalen, bundesstaatlichen und kommunalen Volksvertretungen und ihre Vertreter;
o) der Internationale Staatsgerichtshof;
p) die kontinentalen Staatsgerichtshöfe und die bundesstaatlichen Verfassungsgerichte;
o) der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte;
p) der Internationale Strafgerichtshof;
q) die Ad-hoc-Gerichtshöfe;
r) die Gerichte auf Bundes-, Kontinentalunions-, Bundesstaats- und Kommunalebene;
s) die Erdstreitkräfte, die Erdengarde und die Ehrengarde;
t) die Organisationen, Einrichtungen und Ämter des staatlichen Strafverfolgungs- und Justizvollzugswesen;
u) der Kontrollrat;
v) der Menschenrechtsbeauftragte der Republik;
w) der Sonderbeauftragte für das Erbe der Menschheit;
x) der Sonderbeauftragte für das Naturerbe der Heiligen Erde;
y) die Verwaltungseinrichtungen des Bundes, der Kontinentalunionen, der Bundesstaaten und der Kommunen;
z) und der Hohe Kommissar der Kolonien.
Artikel 10 - Regelung der Ruhe- und Feiertage
1. Der Freitag, der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.
2. Als staatlich anerkannten Feiertage im Sinne des Absatzes 1 gelten:
a) der Neujahrstag am 01. Januar,
b) der Tag des Sieges über den Nationalsozialismus und dem Ende des 2. Weltkrieges am 08. Mai,
c) der Tag der Heiligen Erde am 1. Juli,
d) der Tag der Menschheit am 2. Juli,
e) der Tag der Republik am 3. Juli,
f) der Heldengedenktag am 20. Juli,
g) der Weltfriedenstag am 01. September,
h) der Tag des Sieges über den Kommunismus am 09. November,
i) das Weihnachtsfest vom 24. bis 26. Dezember und
j) der Sylvestertag am 31. Dezember.
3. Jede Kontinentalunion, jeder Bundesstaat und jede Kommune kann nach eigenem ermessen weitere regionalbegrenzte Feiertage erlassen.
4. Jeder Bürger hat Anspruch auf 5 individuelle Feiertage, die ihm jederzeit zu gewähren sind.
Artikel 11 - Gewährung religiöser Handlungen in staatlichen Einrichtungen
1. Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
2. Jeder Form der Missionierung innerhalb staatlicher Einrichtungen ist verboten. Religionskunde und Informationsveranstaltungen in Bildungseinrichtungen sind, unter Achtung und Wahrung der religiösen Neutralität des Staates, zu gewähren.
Kapitel 2
Verwaltungsebenen
Kapitel 3
Allgemeine Regelungen der Organe der Generalversammlung
Artikel - Unabhängigkeit der Mitglieder der Organe der Generalversammlung
Die Mitglieder der Organe der Generalversammlung sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Jedwede Form eines Kollektivzwang, insbesondere Franktions- oder Parteienzwang, ist verboten.
Artikel - Wahlrecht
1. Alle Wahlen und Abstimmungen unterliegen dem Grundsatz der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl.
2. Wahlberechtigt zu Wahlen auf Ebene der Kommunen, der Regionen, der Bundestaates und der Kontinentalunionen, zur Wahl des Senats und des Interkontinentalkongresses ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.
3. Wahlberechtigt zu den Wahl der Kinder- und Jugendkongresse auf Ebene der Kommunen, der Regionen, der Bundesstaaten, der Kontinentalunionen und des Bundes ist, jede Person zwischen dem vollendet zwölfte Lebensjahr und dem vollendeten fünfundzwanzigste Lebensjahr; wählbar ist jede Person zwischen dem vollendet zwölfte Lebensjahr und dem vollendeten fünfundzwanzigste. Lebensjahr.
4. Das Verfahren zur Entsendung der Abgeordneten der Räte des Rats der Föderation obliegt den Befugnissen der Kulturen und Religionen selbst. Das Verfahren ist dem Grundsatz der angemessenen Vertretung aller Mitglieder der jeweiligen Kultur oder Religion verpflichtet.
5. Die Mitglieder des Kontrollrats werden per Losverfahren ernannt; ernennbar ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.
6. Wahlberechtigt zur Wahl des Kanzlers, des Vizekanzlers und der stellvertretenden Vizekanzler ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist wer das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
7. Jede Form der Manipulation, Beeinträchtigung und Behinderung einer Wahl oder einer Volksabstimmung ist verboten. Kein Mensch darf an der Teilnahme zu einer Wahl entsprechend der Grundsätze und Regelungen dieser Verfassung gehindert werden.
8. Die wählbare oder zu ernennende Person unterliegt darf maximal zu einer Strafe auf Bewährung verurteilt sein und keine Haftstrafe angetreten haben. Die wählbaren Personen für das Amt der stellvertretenden Vizekanzler müssen sich zur Überprüfung ihrer Fachkompetenz einem Eignungstest unterziehen. Näheres regelt das „Gesetz zur Regelungen der Wahlen“.
9. Allen Personen welche sich für ein politisches Amt auf allen Verwaltungsebenen zur Wahl stellen sind die selben Chancen, unabhängig ihres privaten Vermögens, zu gewähren. Eine Einschränkung des passiven Wahlrechts durch für die zum Zwecke des Wahlkampf anfallenden Ausgaben ist durch den zuständigen Kontrollrat zu beseitigen. Näheres regelt das Wahlgesetz.
Artikel - Wahlverfahren
1. Per Listenwahl werden die Mitglieder des Senats gewählt.
2. Per Direktwahl werden
a) die Mitglieder des Interkontinentalkongresses,
b) der Kontinentalkongresse,
c) der Kinder- und Jugendkongresse,
d) der Kanzler,
e) der Vizekanzler und
f) die stellvertretenden Vizekanzler gewählt.
Artikel - Mehrheitsdefinition
1. Mehrheit der Mitglieder parlamentarischen Volksvertretungen im Sinne dieser Verfassung ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
2. Mehrheit der Wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger im Sinne dieser Verfassung ist die Mehrheit der Wählberechtigten.
Artikel - Amtsperiode
1. Die verfassungsmäßigen Organe der Kommunen, der Regionen, der Bundesstaaten und der Kontinentalunionen, der Senat und der Interkontinentalkongress werden auf jeweils fünf Jahre gewählt und dürfen maximal drei mal wiedergewählt werden.
2. Die Mitglieder der Kinder- und Jugendkongresse auf Ebene der Kommunen, der Regionen, der Bundesstaaten, der Kontinentalunionen und des Bundes werden auf ein Jahr gewählt und dürfen maximal ein mal wiedergewählt werden.
3. Die Mitglieder der Räte des Rats der Föderation werden für drei Jahre gewählt oder ernannt und dürfen maximal zwei mal wiedergewählt oder ernannt werden.
4. Die Mitglieder des Kontrollrats werden für drei Jahre ernannt. Eine erneute Ernennung ist ausgeschlossen.
5. Der Kanzlers wird für zehn Jahre gewählt und darf nur ein mal wiedergewählt werden.
6. Der Vizekanzler und die stellvertretenden Vizekanzler werden auf jeweils fünf Jahre gewählt und dürfen maximal zwei wiedergewählt werden
Artikel - Neuwahl
Die Neuwahlen finden frühestens neunundfünfzig, spätestens einundsechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. Näheres regelt das „Gesetz zur Regelungen der Wahlen“.
Artikel – Konstituierung
1. Die Organe der Generalversammlung treten jeweils spätestens dreißig Tage nach der Wahl zusammen.
2. Mit der konstituierenden Sitzung endet die vorangegangene Amtsperiode.
Artikel - Transparenzpflicht
1. Alle Organe der Generalversammlung verhandeln öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist zu keinem Zeitpunkt zulässig.
2. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen des jeweiligen Organs der Generalversammlung erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vorzunehmenden Wahlen kann die Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung Ausnahmen zulassen.
3. Alle Berichte über die Arbeit der Organe, ihrer Ausschüsse und Kommissionen müssen wahrheitsgetreu sein und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Gegen Zuwiderhandlung kann ein Strafverfahren wegen Amtsvergehen gegen verantwortliche Personen eingeleitet werden.
4. Alle Beschlüsse, deren Grundlagen und alle Dokumente die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden sind der Öffentlichkeit zeitnah, unzensiert, jederzeit und unmittelbar zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung der Dokumente hat innerhalb von spätestens vierzehn Kalendertagen und spätestens sieben Kalendertage vor der entsprechende Abstimmung im Gremium zu erfolgen. Die Offenlegung hat sachlich und für jedermann verständlich zu erfolgen.
5. Alle direkt und indirekt am Entscheidungsprozess beteiligten natürlichen und juristischen Personen sind dem jeweiligen Dokument anzuhängen und der Öffentlichkeit zeitnah, unzensiert, jederzeit und unmittelbar zugänglich zu machen. Die Offenlegung hat sachlich und für jedermann verständlich zu erfolgen.
6. Die Regelungen zu den vorgenannten Ziffern im Bereich der Kontrolle und Überwachung der Nachrichtendienste ist in einem Gesetz mit verfassungsergänzenden Status näher zu erörtern. Ausnahmen von Ziffer 1 sind nur unter durch objektive und sachliche Begründungen zu gewähren. Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.
Artikel - Offenlegungspflicht und Amtsmissbrauch
1. Alle Mitglieder der Organe der Generalversammlung haben eine Offenlegungspflicht gegenüber allen Bürgern im Bezug auf
a) ihre privaten und geschäftlichen Vermögenswerte und Einkommen,
b) ihre Teilnahmen an Veranstaltungen und Terminen,
c) ihre offiziellen und inoffiziellen Gespräche mit Interessenvertretern und
d) den Inhalt der Veranstaltungen und Termine.
2. Allen Mitgliedern der Organe der Generalversammlung ist es verboten sich selbst oder eine andere Person oder eine Personengruppe, durch Einflussnahme auf die Gesetzgebung, die Verwaltung, die Sicherheitsbehörden oder die Gerichte, Vorteile materieller oder immaterieller Art zu verschaffen, einschließlich der Verhinderung oder Abmilderung von Strafverfolgung oder Strafverfahren. Selbiges gilt für alle Angestellten und Beschäftigten in öffentlichen Einrichtungen und Institutionen.
3. Alle Mitglieder der Organe der Generalversammlung sind verpflichtet alle materiellen und immateriellen Güter die sie im Rahmen ihrer Amts- oder Mandatstätigkeit erhalten offen zu legen. Diese Pflicht gilt auch für Mandatsträger außerhalb ihrer Mandatstätigkeit wenn sie entsprechende Güter durch Interessenvertreter oder Interessengemeinschaften erhalten oder angeboten bekommen. Die Annahme von materillen und immateriellen Gütern ab einen Einzelwert von mehr als einen viertel Sitzungstagungssatz ist generell melde- und genehmigungspflichtig. Die Genehmigung kann nachträglich, innerhalb von drei Werktagen, eingeholt werden.
4. Allen Mitgliedern der Organe der Generalversammlung und allen Angestellten und Beschäftigten in öffentlichen Einrichtungen und Institutionen ist es untersagt, im Rahmen ihrer Amts- oder Mandatstätigkeit Werbung für das eigene Unternehmen oder für eine Interessengemeinschaft, durch Nutzung von materillen oder immateriellen Gütern der staatlichen oder öffentlichen Verwaltung, zu machen.
Artikel - Registerpflicht
1. Alle Organe der Generalversammlung sind verpflichtet öffentliche Register über Interessenvertreter und Interessengemeinschaften anzulegen. Die Register sind zeitnah zu aktualisieren und die Vorversionen zu archivieren und öffentlich zugänglich zu halten.
2. Die Register haben folgende Mindestangaben zu enthalten
a) Vorname und Familienname des Interessenvertreters;
b) Name der vertretenden Interessengemeinschaft, inklusive der Rechtsform und Anschrift;
c) Auflistung der Termine mit Angabe des Zeitpunkts, Orts, Gesprächsinhalt und der teilnehmenden Personen;
d) Angaben zu den Kosten der Termine und ihre Kostenerstatter und
e) Auflistung der Beteiligung der jeweiligen Interessenvertreter und Interessengemeinschaften am jeweiligen Entscheidungsprozess.
3. Interessengemeinschaften im Sinne dieses Artikel sind
a) alle privatwirtschaftlichen Vereinigungen, Organisationen, Stiftungen und Verbände;
b) alle finanzwirtschaftlichen Vereinigungen, Organisationen, Stiftungen und Verbände;
c) alle gewerkschaftlichen Vereinigungen, Organisationen, Stiftungen und Verbände der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und
d) alle gesellschaftlichen und gemeinnützigen Vereinigungen, Organisationen, Stiftungen und Verbände.
4. Interessenvertreter im Sinne dieses Artikel sind
a) alle hauptamtlichen und ehrenamtlichen Vertreter eines unter Punkt 3 genannten Interessengemeinschaften;
b) alle hauptamtlichen und ehrenamtlichen Vertreter von privatwirtschaftlichen Unternehmen;
c) alle hauptamtlichen und ehrenamtlichen Vertreter von finanzwirtschaftlichen Unternehmen und
d) alle hauptamtlichen und ehrenamtlichen Vertreter eines Vereins oder einer Stiftung.
Artikel – Kooperationspflicht
1. Die Organe der Generalversammlung, ihrer Ausschüsse und Kommissionen können die Anwesenheit jedes Mitgliedes eines anderen Organs der Organe der Generalversammlung verlangen.
2. Die Mitglieder der Organe der Generalversammlung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
Artikel - Immunitätsregelung
1. Ein Mitglied eines der Organe der Generalversammlung darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die im Rahmen seiner Amtstätigkeit getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen und für sozialistische Äußerungen und Betätigungen.
2. Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Mitglied eines der Organe der Generalversammlung nur mit Genehmigung des jeweiligen Organs zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
3. Die Genehmigung des jeweiligen Organs ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Mitglied des Organs erforderlich.
4. Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gegen ein Mitglied eines der Organe der Generalversammlung, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des zuständigen Organs auszusetzen. Das jeweilige Organ hat dies ausführlich zu begründen.
Artikel - Zeugnisverweigerungsrecht
Die Mitglieder der Organe der Generalversammlung sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Amtstäger oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
Artikel – Schutz der Amtsausführung
1. Wer sich um einen Sitz in einem Organ der Generalversammlung bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
2. Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Mitglieds eines der Organe der Generalversammlung zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
3. Die Mitglieder der Organe der Generalversammlung haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.
Kapitel 4
Senat
Artikel - Senat
1. Der Senat besteht 600 Senatoren und einem aus maximal 7 Mitgliedern bestehenden Präsidium.
2. Der Senat bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Senats kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Kanzler oder der Vizekanzler es verlangen.
Artikel - Senatspräsident
1. Der Senat wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer.
2. Der Senatspräsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Senats aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Senats keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
Artikel - Ausschüsse des Senats
1. Der Senat bestellt Ausschüsse für innere und auswärtige Angelegenheiten, für Justiz, Staatshaushalt, Gesundheitswesen, Soziales, Kinder und Jugend, Familie und Senioren, Umweltschutz, Agrar- und Viehwirtschaft, Fischereiwesen, Forschung und Bildung und Verteidigung.
2. Jeder Ausschuss hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
3. Zu den in Artikel 29 Abs. 1 genannten Ausschüssen hat der Senat das Recht weitere Ausschüsse einzuberufen.
Artikel - Untersuchungsausschuss
1. Der Senat hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit darf zu keinen Zeitpunkt ausgeschlossen werden.
2. Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt generell unberührt. Bei schwerwiegenden Vergehen, wie Hochverrat, kann das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis teilweise oder ganz aufgehoben werden. Näheres regelt das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Verfolgung schwerer Straftaten gegen die Verfassung, Republik und Menschheit.
3. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
4. Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Artikel - Petitionsausschuss
1. Der Senat bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der an den Senat gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
2. Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt das „Gesetz zur Wahrung der öffentlichen Beteiligung und Mitgestaltung“.
Artikel – Selbstauflösungsrecht des Senats
1. Der Senat hat das Recht mit einer Mehrheit von mehr als 50 von Hundert seiner Mitglieder seine Auflösung zu beschließen. Die Bundesregierung und der Kanzler müssen der Auflösung zu stimmen. Die Neuwahl des Senats erfolgt spätestens am sechzigsten Tag nach seiner Auflösung.
2. Näheres regelt das „Gesetz zur Regelungen der Wahlen“.
Kapitel 5
Interkontinentalkongress
Artikel – Mitwirkung der Kommunen über die Bundesstaaten
Durch den Interkontinentalkongress wirken die Kommunen über die Bundesstaaten bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit.
Artikel – Wahl der Abgesandten der Bundesstaaten
1. Der Interkontinentalkongress besteht aus 600 Abgesandten der Bundesstaaten.
2. Jeder Bundesstaat hat mindestens eine Stimme, Bundesstaaten mit mehr als fünfundsiebzig Millionen Einwohnern haben zwei, Bundesstaaten mit mehr als fünfhundert Millionen Einwohnern drei.
4. Die Abgesandten sind Vertreter ihres Bundesstaates.
5. Die Artikel 32 finden auf die Abgesandten des Interkontinentalkongresses entsprechende Anwendung.
Artikel - Generalsekretär
1. Der Generalsekretär des Interkontinentalkongress wechselt alle 24 Monate zwischen den Vorsitzenden der Kontinentalunionen.
2. Der Generalsekretär beruft den Interkontinentalkongress ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Bundesstaaten oder die Bundesregierung es verlangen.
Artikel – Regelungen des Interkontinentalkongresses
1. Der Interkontinentalkongress fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit darf nicht ausgeschlossen werden.
2. Den Ausschüssen des Interkontinentalkongress können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Bundesstaaten angehören.
3. Das Nähere regelt die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.
Kapitel 6
Gemeinsamer Ausschuss
Artikel – Regelungen zur Zusammensetzung des Gemeinsamen Ausschusses
1. Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus dreißig Senatoren und und dreißig Abgesandten.
2. Die Senatoren werden vom Senat entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt.
3. Die Abgesandten werden vom Interkontinentalkrongress entsprechend dem Stärkeverhältnis der Kontinentalunionen bestimmt.
4. Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses sind nicht an Weisungen gebunden.
5. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“ geregelt.
Artikel – Aufgabe des Gemeinsamen Ausschusses
1. Der Gemeinsame Ausschuss ist auf Verlangen von 10 von Hundert der Mitglieder des Senats oder des Interkontinentalkongresses im Rahmen der Erarbeitung eines Gesetz einzusetzen.
2. Aufgabe des Gemeinsames Ausschusses ist die unmittelbare und effiziente Erarbeitung von Gesetzen.
Kapitel 7
Kanzler
Artikel – Grundordnung des Amtes des Kanzlers
1. Der Kanzler wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Er ist oberster Repräsentant der gesamten Menschheit und der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde nach innen und außen.
2. Der Kanzler ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen.
3. Wählbar ist jeder Bürger der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde, der das Wahlrecht zum Senat besitzt und das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
4. Das Amt des Kanzlers dauert zehn Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
5. Die reguläre Amtszeit endet mit dem Ablauf der Wahlperiode.
6. Die Amtszeit des Kanzlers endet zudem mit dem Rücktritt vom Amt, der Amtsenthebung, der dauerhaften Verhinderung vom Amt oder dem versterben im Amt.
7. Die reguläre Wahl findet alle zehn Jahre am Tag der Wahl von Vizekanzler, stellvertretenden Vizekanzler, Senat und Interkontinentalkongress statt.
8. Bei einer vorzeitigen Wahl des Kanzlers aufgrund von Absatz 6 erfolgt die Wahl innerhalb der auf die Beendigung des Amtes folgenden sechzig Tage. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin, gemäß Absatz 7, von bis zu sechs Monaten erfolgt keine Wahl. Der Vizekanzler verwaltet in diesem Zeitraum die Amtsgeschäfte des Kanzlers. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin von mehr als sechs Monaten und weniger als 24 Monaten obliegt die Entscheidung für eine Neuwahl beim Gemeinsamen Ausschuss, es sollte jedoch durch eine entsprechende Volksbefragung die Meinung der zum Senaqt Wahlberechtigten angehört werden. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin, gemäß Absatz 7, von mehr als 24 Monaten erfolgt die Neuwahl gemäß Absatz 8 Satz 1.
9. Die Amtsperiode des gemäß Absatz 8 gewählten Kanzlers endet mit der nächsten dem Neuwahltermin folgenden regulären Wahl, gemäß Absatz 7.
10. Gewählt ist, wer mehr als 50 von Hundert aller abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem Bewerber erreicht, so erfolgt ein weiterer Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten auf sich vereinten Stimmen. Der zweite Wahlgang findet zwei Wochen nach dem ersten und zwei Wochen vor dem 01. Juli des Wahljahres statt.
11. Näheres regelt das „Gesetz zur Regelungen der Wahlen auf Ebene des Bundes, der Kontinetalunionen und Kommunen“.
Artikel – Unabhängigkeitsgebot des Kanzlers
1. Der Kanzler darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder einer anderen Verwaltungsebene angehören.
2. Der Kanzler darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
3. Der Kanzler darf keinen Beteiligungs- oder Anteilsbesitz von mehr als 10 von hundert an einem Unternehmen oder einem Wertpapierfonds halten.
Artikel – Amtseid
1. Der Kanzler leistet bei seinem Amtsantritt in einer öffentlichen Zeremonie vor der gesamten Menschheit folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft und mein gesamtes Streben dem Wohle der gesamten Menschheit, der heiligen Erde und der Republik widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. Ich gelobe ehrenhaft und tugendhaft meinen Dienst zu vollziehen. Dies schwöre und gelobe ich vor aller Welt."
2. Der Eid kann auch mit religiöse Beteuerung geleistet werden.
Artikel – Amtsgeschäftsübernahme durch den Vizekanzler
Die Befugnisse des Kanzlers werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Vizekanzler wahrgenommen.
Artikel – Zustimmungsgebot
Anordnungen und Verfügungen des Kanzlers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Vizekanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Auflösung des Senats gemäß Artikel 35und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.
Artikel – Völkerrechtliche Vertretung
1. Der Kanzler vertritt die Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde völkerrechtlich. Er schließt im Namen der Republik die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
2. Völkerrechtliche Verträge nach Artikel 48 Absatz 1 bedürfen der abschließenden Ratifizierung durch den Senat und den Interkontinentalkongress.
Artikel - Amtsvollmachten
1. Der Kanzler ernennt und entlässt die Richter der internationalen Gerichtshöfe, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2. Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
3. Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
4. Er besitzt das Recht dem Senat Gesetzesvorschläge vorzulegen.
5. Im Kriegsfall geht die oberste Befehlsgewalt aller Land-, Luft-, See- und Weltraumstreitkräfte der Erdstreitkräfte und der Erdengarde auf den Kanzler über. Als Oberbefehlshaber sitzt er dem Weltsicherheitsrat vor.
6. Er besitz das Recht auf Veto für Gesetzesvorhaben welche im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zuvor im Senat, Interkontinentalkongress oder beiden Kammern scheiterten, aber zur Gruppe der Gesetze zählen welche per Volksentscheid rechtsgültig werden. In diesem Fall kann der Kanzler durch sein Veto den Volksentscheid auch trotz Ablehnung im Senat, Interkontinentalkongress oder beiden Kammern erzwingen.
7. Er besitzt das Recht auf Durchführung von Kanzlerprojekten. Der Bundeshaushalt hat für die Projekte ein Budget in Höhe von 10 von Hundert der Militärausgaben des Jahres 2020 zuzüglich des Inflationsausgleiches jährlich zur Verfügung zu stellen. Das Gesamtbudget über die Amtsperiode des Kanzlers beläuft sich auf maximal 100 von Hundert der Militärausgaben des Jahres 2020 zuzüglich des Inflationsausgleiches. Das Budget kann in gesamter Höhe einmalig oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Das Budget ist Projekt bezogen.
8. Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 32 finden auf den Kanzler entsprechende Anwendung.
Artikel – Anklagerecht gegen den Kanzler
1. Der Senat, der Interkontinentalkongress und die Bürger, durch Volksentscheid, können den Kanzler wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Internationalen Staatsgerichtshof anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Senats, einem Viertel der Mitglieder des Interkontinentalkongresses oder einer Volksinitiative mit mindestens fünf Millionen Unterschriften aus mindestens zwanzig Bundesstaaten und drei Kontinentalunionen gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats, von zwei Dritteln der Stimmen des Interkontinentalkongresses oder eines erfolgreichen Volksentscheides. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
2. Stellt der Internationale Staatgerichtshof fest, dass der Kanzler einer vorsätzlichen Verletzung der Verfassung oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, dass er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
Artikel - Amtsausschussgebot
Vom Amt des Kanzlers sind Personen ausgeschlossen welche mit einer Haftstrafe ohne Bewahrung verurteilt wurden und deren Haftstrafe mehr als 12 Monate umfasste.
Kapitel 8
Bundesregierung
Artikel – Zusammensetzung der Bundesregierung
1. Die Bundesregierung besteht aus dem Vizekanzler und aus den stellvertretenden Vizekanzlern, bezeichnet als Bundesministern.
2. Die offiziellen Amtsbezeichnungen sind neben der Bundesregierung zudem
a) Regierung des Bundes;
b) Regierung der Republik der Heiligen Erde, kurz Regierung der Republik oder
c) Bundeskabinett.
3. Die offiziellen Amtsbezeichnungen sind neben den stellvertretenden Vizekanzlern zudem
a) Bundesminister zuzüglich Nennung des Geschäftsbereich;
b) Minister zuzüglich Nennung Geschäftsbereich des Bundes oder
c) Bundes“Geschäftsbereich“minister.
Artikel – Wahl der Mitglieder der Bundesregierung
1. Der Vizekanzler und die Bundesminister werden in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt.
2. Wählbar ist jeder Bürger der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde, der das Wahlrecht zum Senat besitzt und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
3. Das Amt des Vizekanzlers und der Bundesminister fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist bis zu drei mal zulässig.
4. Die reguläre Amtszeit endet mit dem Ablauf der Wahlperiode und der Vereidigung der neuen Bundesregierung.
5. Die Amtszeit der Mitglieder der Bundesregierung endet zudem mit dem Rücktritt vom Amt, der Amtsenthebung, der dauerhaften Verhinderung vom Amt oder dem versterben im Amt.
6. Die reguläre Wahl findet alle fünf Jahre am Tag der Wahl von Kanzler, Senat und Interkontinentalkongress statt.
7. Bei einer vorzeitigen Wahl eines der Mitglieder der Bundesregierung aufgrund von Absatz 5 erfolgt die Wahl innerhalb der auf die Beendigung des Amtes folgenden sechzig Tage. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin, gemäß Absatz 6, von bis zu sechs Monaten erfolgt keine Wahl. Der Vizekanzler verwaltet in diesem Zeitraum die Amtsgeschäfte des Kanzlers. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin von mehr als sechs Monaten und weniger als 24 Monaten obliegt die Entscheidung für eine Neuwahl beim Gemeinsamen Ausschuss, es sollte jedoch durch eine entsprechende Volksbefragung die Meinung der zum Senat Wahlberechtigten angehört werden. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin, gemäß Absatz 6, von mehr als 24 Monaten erfolgt die Neuwahl gemäß Absatz 7 Satz 1.
8. Die Amtsperiode des gemäß Absatz 7 gewählten Mitgliedes der Bundesregierung endet mit der nächsten dem Neuwahltermin folgenden regulären Wahl, gemäß Absatz 6.
9. Gewählt ist, wer mehr als 50 von Hundert aller abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem Bewerber erreicht, so erfolgt ein weiterer Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten auf sich vereinten Stimmen. Der zweite Wahlgang findet zwei Wochen nach dem ersten und zwei Wochen vor dem 01. Juli des Wahljahres statt.
10. Näheres regelt das „Gesetz zur Regelungen der Wahlen auf Ebene des Bundes, der Kontinentalunionen und Kommunen“.
Artikel - Richtlinienkompetenz
Der Vizekanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Vizekanzler leitet ihre Geschäfte nach der „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.
Artikel – Bundeminister für Verteidigung
1. Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte in Friedenszeiten.
2. Im Kriegsfall übernimmt der Bundesminister für Verteidigung die Stellvertretung über die Befehlsgewalt bei Verhinderung des Kanzlers.
Artikel – Unabhängigkeitsgebot der Mitglieder der Bundesregierung
Die Artikel XX finden auf die Mitglieder der Bundesregierung entsprechende Anwendung.
Artikel – Selbstauflösungsrecht der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat das Recht sich durch einen einstimmigen Beschluss selbst aufzulösen. Die Auflösung muss vom Kanzler und vom Senat bestätigt werden. Die Neuwahl der Bundesregierung muss innerhalb von sechzig Tagen nach Bestätigung des Beschlusses erfolgen.
Kapitel 9
Rat der Föderation
Artikel - Zielsetzung
1. Der Rat der Föderation ist die Gesamtvertretung aller Kulturen und Religionen der Heiligen Erde.
2. Der Rat der Föderation hat die Aufgabe die kulturellen und religiösen Streitigkeiten zwischen seinen Mitgliedern beizulegen. Er ist die höchste Beratungs-, Tagungs- und Dialogebene zwischen den Kulturen und Religionen.
Artikel - Zusammensetzung
1. Der Rat der Föderation besteht aus Abgesandten der Kulturen und Religionen.
2. Der Rat ist in zwei Kammern aufgeteilt, den Rat der Kulturen und den Rat der Religionen.
3. Jede Kultur und jede Konfession entsendet einen Abgesandten. Die Regelungen im Bezug auf das Verfahren zur Bestimmung des Abgesandten und die Länge seiner Amtszeit treffen die Kulturen und Konfessionen selbst.
4. Jeder Kultur und jede Konfession hat eine Stimme. Sie sind an Aufträge und Weisungen gebunden.
Artikel – Der Ratspräsident
1. Der Präsident des Rates der Föderation, kurz Ratspräsident, wechselt alle 12 Monate zwischen den Abgesandten der Kulturen und Konfessionen. Der Wechselt erfolgt immer zwischen den beiden Kammern.
2. Der Generalsekretär beruft den Rat der Föderation oder eine der beiden Kammern ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Mitgliedern es verlangen. Der Rat tagt alle drei Monate.
3. Der Rate der Föderation und seine Kammern fassen ihre Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit von 50 von Hundert der Stimmen der Kammern.
4. Der Rat der Föderation verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit darf zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen werden.
5. Den Ausschüssen des Rates der Föderation und seiner beiden Kammern kann der Beauftragte der Bundesregierungen angehören.
6. Näheres regelt die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.
Artikel - Ausschlussgebot
1. Sekten und sektenähnliche Vereinigungen sind von der Mitgliedschaft im Rat der Föderation ausgeschlossen.
2. Auf Antrag von fünf Mitgliedern des Rates und mit Zustimmung von mindestens 50 von Hundert aller Mitglieder kann der Rat neue Mitglieder aufnehmen. Die Aufnahme ist in amtlicher Mitteilung öffentlich zu verkünden.
Kapitel 10
Internationaler Kinder- und Jugendkongress
Artikel - Grundordnung
1. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress ist die Gesamtvertretung aller Kinder und Jugendlichen unter 21 Jahren.
2. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress soll Kindern und Jugendlichen eine Stimmung geben und sie in politischen Entscheidungsprozessen vertreten.
Artikel - Zusammensetzung
1. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress besteht aus den Abgesandten der bundesstaatlichen Kinder- und Jugendvertretungen. Pro Bundesstaat werden je ein Hauptgesandter und zwei Stellvertreter entsandt.
2. Jeder Abgesandte hat eine Stimme. Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden.
3. Jedes Kind und jeder Jugendliche zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 21. Lebensjahr kann sich zur Wahl stellen.
4. Die Amtszeit eines Abgesandten beträgt 12 Monate. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
Artikel - Geschäftsordnung
1. Der Präsident des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses wechselt alle 6 Monate zwischen den Abgesandten.
2. Präsident des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses kann jeder Abgesandte werden.
3. Der Präsident beruft den Internationalen Kinder- und Jugendkongress ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn mindestens fünf Abgesandte es verlangen. Der Kongress tagt alle drei Monate.
4. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit der Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit darf nicht ausgeschlossen werden.
6. Den Ausschüssen des Internationale Kinder- und Jugendkongress kann der Beauftragte der Bundesregierungen angehören.
7. Das Nähere regelt die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.
Artikel – Recht auf Mitgestaltung im Rahmen der Gesetzgebung
1. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress hat das Recht auf Gesetzesinitiative in allen Fragen die Kinder und Jugendliche sowie kommende Generationen betreffen.
2. Die Mitglieder des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses haben Mitsprache- und Beratungsrecht bei der Ausarbeitung eines Gesetzes nach Absatz 1.
3. Auf Verlangen des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses ist dieser jederzeit durch den Senat, den Interkontinentalkongress und den Rat der Föderation anzuhören.
Kapitel 11
Kontrollrat
Artikel - Zielsetzung
Im Rahmen der Gewährleistung von Information, Transparenz und zur Förderung der demokratischen Mitbestimmung der Bürgerinnen und Bürger wird der Kontrollrat, als Prüfungs- und Informationszentrum, eingerichtet.
Artikel - Aufgaben
1. Der Kontrollrat hat folgende Aufgaben:
a) die Erstellung von Kosten-Nutzen-Rechnungen von Gesetzen und Verfassungsänderungen;
b) die Kontrolle der Arbeit der parlamentarischen und administrativen Verfassungsorgane, inklusive ihres Haushaltsbudgets;
c) die Prüfung von Petitionen auf Verfassungskonformität;
d) die Überprüfung der Umsetzung von Gesetzen;
e) die Erstellung von Informationsmaterialien für Volksentscheide;
f) die Erstellung von Informationsunterlagen über die Kandidatinnen und Kandidaten sowie antretenden Parteien und
g) die Überwachung von Wahlen, Volksabstimmungen und Volksentscheidungen.
2. Der Kontrollrat kann zur Wahrung seiner Aufgaben Unterbehörden auf Ebene der Kontinentalunionen und Bundesstaaten einrichten.
3. Das Nähere regelt die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.
Artikel – Aufbau
1. Der Kontrollrat ist aus 50 Personen zusammen zu setzen und wird nach Außen durch den Vorsitzenden vertreten.
2. Der Kontrollrat setzt sich aus folgenden Personengruppen zusammen:
a) 20 Personen werden per Losverfahren aus allen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern gewählt;
b) 10 Personen werden aus den juristischen Fakultäten aller Universitäten und Hochschulen entsandt und
c) 20 Personen werden je zur Hälfte vom Senat und vom Interkontinentalkongress gewählt.
3. Die Mitglieder des Kontrollrates sind nur im Rahmen ihrer Aufgaben zur Durchführung dieser Aufgaben weisungsgebunden.
4. Die Mitglieder des Kontrollrates dürfen kein politisches Mandat innehaben und keine Zuwendungen seitens der Wirtschaft, politischer, gesellschaftlicher oder soziale Vereinigen erhalten: Artikel XX anwendbar.
5. Der Kontrollrates hat neutral, unparteiisch, transparent und unabhängig sein Amt auszuführen. Er ist nur bei der Erteilung eines Arbeitsauftrages im Rahmen seiner Pflicht an Weisungen gebunden.
6. Dem Kontrollrat sind durch Sach- und Finanzenmittel alle für seine Arbeit notwenigen Zuwendungen zu gewähren.
7. Für seine Amtsführung ist er nur dem Bundesfinanzhof rechenschaftspflichtig. Dritten ist das Recht aus Beschwerde vor dem Internationalen Staatsgerichtshof zu gewähren.
Kapitel 12
Sonderbeauftragte der Republik
Artikel – Menschenrechtsbeauftragter der Republik
1. Um die Achtung, Wahrung und Durchsetzung der Bill of Human Rights zu gewährleisten ist die Bundesregierung zur Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten der Republik verpflichtet
2. Der Menschenrechtsbeauftragte hat folgende Aufgaben, Pflichten und Rechte:
a) die Überwachung der Umsetzung der Bill of Human Rights und der in ihr verbrieften Menschen- und Bürgerrechte;
b) die Erstellung jährlicher und unterjähriger Menschen- und Bürgerrechtsberichte;
c) er besitzt Beschwerderecht vor den Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Internationalen Staatsgerichtshof.
3. Der Menschenrechtsbeauftragte der Republik wird von der Bundesregierung ernannt. Er muss zudem mit einer absoluten Mehrheit vom Senat und vom Interkontinentalkongress bestätigt werden.
4. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich.
5. Der Menschenrechtsbeauftragte der Republik darf kein politische Mandat innehaben und keine Zuwendungen seitens der Wirtschaft, politischer, gesellschaftlicher oder soziale Vereinigen erhalten. Artikel XX anwendbar.
6. Er hat neutral, unparteiisch, transparent und unabhängig sein Amt auszuführen. Er ist nicht an Weisungen gebunden.
7. Dem Menschenrechtsbeauftragten sind durch Sach- und Finanzmittel alle für seine Arbeit notwenigen Zuwendungen zu gewähren.
8. Für seine Amtsführung ist er nur dem Kontrollrat und dem Bundesfinanzhof rechenschaftspflichtig.
9. Der Menschenrechtsbeauftragte der Republik und das ihm unterstellte Amt sind Rechtsnachfolger des United Nations High Commissioner for Human Rights; abgekürzt UNHCHR; auf dem Gebiet des Weltkulturerbes.
Artikel – Sonderbeauftragte für das Erbe der Menschheit
1. Um das Erbe der Menschheit auf Dauer zu schützen, zu bewahren und zu mehren ist die Bundesregierung zur Ernennung eines Sonderbeauftragten für das Erbe der Menschheit verpflichtet.
2. Der Sonderbeauftragte hat folgende Aufgaben, Pflichten und Rechte:
a) die Überwachung der Umsetzung von XXXXX;
b) die Erstellung jährlicher und unterjähriger Berichte über den Zustand des Erbes sowie die zum Erhalt und Mehrung getroffenen Maßnahmen ;
c) er besitzt Beschwerderecht vor den Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Internationalen Staatsgerichtshof.
3. Der Sonderbeauftragte wird von der Bundesregierung ernannt. Er muss zudem mit einer absoluten Mehrheit vom Senat und vom Interkontinentalkongress bestätigt werden.
4. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich.
5. Der Sonderbeauftragte darf kein politische Mandat innehaben und keine Zuwendungen seitens der Wirtschaft, politischer, gesellschaftlicher oder soziale Vereinigen erhalten. Artikel XX anwendbar.
6. Er hat neutral, unparteiisch, transparent und unabhängig sein Amt auszuführen. Er ist nicht an Weisungen gebunden.
7. Dem Sonderbeauftragten sind durch Sach- und Finanzmittel alle für seine Arbeit notwenigen Zuwendungen zu gewähren.
8. Für seine Amtsführung ist er nur dem Kontrollrat und dem Bundesfinanzhof rechenschaftspflichtig.
9. Der Sonderbeauftragte für das Erbe der Menschheit und das ihm unterstellte Amt sind Teilrechtsnachfolger der United Nations Educational, Scientific and Cultural; abgekürzt UNESCO; auf dem Gebiet des Weltkulturerbes.
Artikel – Sonderbeauftragter für das Naturerbe der Heiligen Erde
1. Um das Erbe der Heiligen Erde auch für künftige Generationen zu erhalten und zu bewahren und ein menschenwürdiges Leben auf erden zu garantieren ist die Bundesregierung zur Ernennung eines Sonderbeauftragten für das Naturerbe der heiligen Erde verpflichtet
2. Der Sonderbeauftragte hat folgende Aufgaben, Pflichten und Rechte:
a) die Überwachung der Umsetzung der Klimarahmenkonvention und des Washingtoner Artschutzübereinkommens;
b) die Erstellung jährlicher und unterjähriger Berichte über den Zustand des Naturerbes sowie die zum Erhalt und Bewahrung getroffenen Maßnahmen ;
c) er besitzt Beschwerderecht vor den Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Internationalen Staatsgerichtshof.
3. Der Sonderbeauftragte wird von der Bundesregierung ernannt. Er muss zudem mit einer absoluten Mehrheit vom Senat und vom Interkontinentalkongress bestätigt werden.
4. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich.
5. Der Sonderbeauftragte darf kein politische Mandat innehaben und keine Zuwendungen seitens der Wirtschaft, politischer, gesellschaftlicher oder soziale Vereinigen erhalten. Artikel 44 anwendbar.
6. Er hat neutral, unparteiisch, transparent und unabhängig sein Amt auszuführen. Er ist nicht an Weisungen gebunden.
7. Dem Sonderbeauftragten sind durch Sach- und Finanzenmittel alle für seine Arbeit notwenigen Zuwendungen zu gewähren.
8. Für seine Amtsführung ist er nur dem Kontrollrat und dem Bundesfinanzhof rechenschaftspflichtig.
9. Der Sonderbeauftragte für das Naturerbe der Heiligen Erde und das ihm unterstellte Amt sind Rechtsnachfolger des Intergouvernemental Panel on Climate Change; abgekürzt IPCC und dem United Nations Environment Programme.
Artikel – Hoher Kommissar der Kolonien
1. Um die Herausforderungen künftiger Kotonisierungen und Besiedlungen von astronomischen Objekten zu bewältigen ist die Bundesregierung zur Ernennung eines Hohen Kommissars der Kolonien berechtigt.
2. Der Sonderkolonialbeauftragte hat folgende Aufgaben, Pflichten und Rechte:
a) die Planung und Überwachung der Kolonisierung und Besiedlung;
b) die Überwachung und Umsetzung des Weltraumvertrags, des
b) die Erstellung jährlicher und unterjähriger Berichte über die Kolonisierung und die dafür getroffenen Maßnahmen;
c) er besitzt Beschwerderecht vor den Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Internationalen Staatsgerichtshof.
3. Der Sonderbeauftragte wird von der Bundesregierung ernannt. Er muss zudem mit einer absoluten Mehrheit vom Senat bestätigt werden.
4. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich.
5. Der Sonderbeauftragte darf kein politische Mandat innehaben und keine Zuwendungen seitens der Wirtschaft, politischer, gesellschaftlicher oder soziale Vereinigen erhalten. Artikel XX anwendbar.
6. Er hat neutral, unparteiisch, transparent und unabhängig sein Amt auszuführen. Er ist an Weisungen der Bundesregierung gebunden.
7. Dem Sonderbeauftragten sind durch Sach- und Finanzenmittel alle für seine Arbeit notwenigen Zuwendungen zu gewähren.
8. Für seine Amtsführung ist er der Bundesregierung, dem Senat, dem Interkontinentalkongress, dem Kontrollrat und dem Bundesfinanzhof rechenschaftspflichtig.
Kapitel 13
Gesetzgebung
Artikel
1. Der Bund, die Kontinentalunionen und die Bundesstaaten haben das Recht der Gesetzgebung, soweit diese Verfassung nicht dem Bunde die alleinigen Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
2. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund, den Kontinentalunionen und den Bundesstaaten bemisst sich nach den Vorschriften dieser Verfassung über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Artikel
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Kontinentalunionen und Bundesstaaten die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Artikel
1. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Kontinentalunionen und Bundesstaaten die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
2. Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
3. Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Kontinentalunionen und Bundesstaaten durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
a) das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
b) den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes, des Meeres- und Binnengewässernaturschutzes);
c) die Bodenverteilung;
d) die Raumordnung;
e) den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
f) die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
g) die kontinentale, bundesstaatliche und kommunale Steuererhebung (im Rahmen der entsprechenden Kompetenzen);
h) und die Förderfinanzierung.
4. Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes-, Kontinentalunions- und Bundesstaatsrecht das jeweils höher stehende Gesetz vor.
5. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Kontinentalunions- oder Bundesstaatsrecht ersetzt werden kann.
Artikel - Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes
1. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
a) die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
b) die Staatsangehörigkeit im Bunde;
c) die Freizügigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
d) das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
e) die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schifffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr innerhalb des Staatsgebietes der Republik, mit den Kolonien und dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
f) den Schutz terranischen Kulturgutes;
g) den Luftverkehr;
h) den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
i) den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Straßennetzen des Bundes;
j) das Postwesen, die Telekommunikation und das Internet;
k) die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
l) den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
m) die Abwehr von Gefahren Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer kontinentalen oder bundesstaatsstaatlichen Polizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Bundesstaatsbehörde um eine Übernahme ersucht;
n) die Zusammenarbeit des Bundes, der Kontinentalunionen, der Bundesstaaten und Kommunen,
(i) in der Kriminalpolizei,
(ii) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes, der Kontinentalunionen oder Bundesstaaten (Verfassungsschutz).
(iii) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange des Bundes gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
o) die Statistik für Bundeszwecke;
p) das Waffen- und das Sprengstoffrecht und
q) die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen.
2. Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Interkontinentalrates.
3. Gesetze nach Absatz 1 sind für die endgültige Abstimmung den Parlamenten der Kontinentalunionen und Bundesstaaten vorzulegen. Die haben innerhalb von 7 Werktagen die Möglichkeit im Rahmen des Interkontinentalkongresses ein Veto einzulegen. Für das Veto müssen mindestens 10 Prozent aller bundesstaatlichen Parlamente stimme und mindesten 50 Prozent der jeweiligen Parlamentsmitglieder dafür votieren.
Artikel - Konkurrierende Gesetzgebung
1. Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
a) das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
b) das Personenstandswesen;
c) die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
d) die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
e) die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
f) die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
g) das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
h) das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
i) das Vereinsrecht;
j) die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
k) das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
l) die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
m) die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
n) die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
o) den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
p) Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
q) die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
r) das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
s) die Hochsee- und Küstenschifffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschifffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
t) den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
u) die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
v) die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
w) die Staatshaftung;
x) die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
y) die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Kontinentalunionen, Bundesstaaten, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
z) das Jagdwesen;
ä) den Naturschutz und die Landschaftspflege;
ö) die Bodenverteilung;
ü) die Raumordnung;
üü) den Wasserhaushalt;
üüü) die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
2. Gesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Interkontinentalkongresses.
3. Gesetzes nach Absatz 1 die sich auf ein abgegrenztes Gebiet beziehen bedürfen der Zustimmung durch die betroffenen Kontinentalunionen oder Bundesstaaten.
Artikel
1. Gesetzesvorlagen werden beim Senat durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Senats, durch erfolgreiche Volksentscheide; durch den Kanzler oder durch den Interkontinentalkongress eingebracht.
2. Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Interkontinentalkongress zuzuleiten. Der Interkontinentalkongress ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Interkontinentalkongress ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Interkontinentalkongress ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Senat zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Interkontinentalkongress noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Interkontinentalkongress unverzüglich nach Eingang dem Senat nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieser Verfassung und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
3. Vorlagen des Interkontinentalkongress sind dem Senat durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Interkontinentalkongress eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieser Verfassung und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Senat hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen.
4. Vorlagen durch positive Volksentscheide sind dem Senat und dem Interkontinentalkongress durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie sollen hierbei ihre Auffassungen darlegen. Verlangen sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen.
5. Vorlagen des Kanzlers sind dem Senat und dem Interkontinentalkongress durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie sollen hierbei ihre Auffassungen darlegen. Verlangen sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen.
Artikel
1. Die Bundesgesetze werden vom Senat beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Senats unverzüglich dem Interkontinentalkongress zuzuleiten.
2. Der Interkontinentalkongress kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Senats und des Interkontinentalkongresses für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Senat beschlossen wird und der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedarf. Die in diesen Ausschuss entsandten Mitglieder des Interkontinentalkongresses sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Interkontinentalkongresses erforderlich, so können auch der Senat und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Senat erneut Beschluss zu fassen.
3. Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Interkontinentalkongresses erforderlich ist, hat der Interkontinentalkongress, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluss zu fassen.
4. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Interkontinentalkongresses nicht erforderlich ist, kann der Interkontinentalkongress, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Senat erneut gefassten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, dass das Verfahren vor dem Ausschuss abgeschlossen ist.
5. Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Interkontinentalkongresses beschlossen, so kann er durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Senats zurückgewiesen werden. Hat der Interkontinentalkongress den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Senat einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Senats.
Artikel
Ein vom Senat beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Interkontinentalkongresses zustimmt, den Antrag gemäß Artikel XX Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Senat überstimmt wird.
Artikel
1. Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut de Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Republik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, dass die Bestimmungen der Verfassung dem Abschluss und der Inkraftsetzung der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes der Verfassung, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
2. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats und zwei Dritteln der Stimmen des Interkontinentalkongresses. Um Rechtskräftig zu werden bedarf es zu dem der Zustimmung von zwei Dritteln aller Beteiligten einer einberufenen Volksentscheidung an der mindestens zwei Drittel aller Wahlberechtigten teilnehmen.
3. Eine Änderung dieser Verfassung, durch welche die Gliederung des Bundes oder das Bundestaatssystem, die grundsätzliche Mitwirkung der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen bei der Gesetzgebung oder der Ausführung von Gesetzen oder die in Buch I festgeschriebenen Menschen- und Bürgerrechte berührt, ist unzulässig.
Artikel
1. Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister, die Regierungen der Kontinentalunionen, die Bundesstaatregierungen und die Kommunalregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
2. Der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen und Straßennetze des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen und Straßennetze, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedürfen oder die von den Kontinentalunionen und Bundesstaaten im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
3. Der Interkontinentalkongresses kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlass von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
4. Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Kontinentalunions- oder Bundesstaatsregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Kontinentalunionen und Bundesstaaten zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
Artikel
1. Ist in dieser Verfassung oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, dass Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Senat den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels XX bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
2. Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Senat oder der Interkontinentalkongresses es verlangt.
3. Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefasst wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Senat es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
Artikel
1. Wird im Falle des Artikels 68 der Senat nicht aufgelöst, so kann der Kanzler auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Senat sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Vizekanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.
2. Lehnt der Senat die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Interkontinentalkongress ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Senat nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.
3. Während der Amtszeit eines Vizekanzlers kann auch jede andere vom Senat abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
4. Die Verfassung darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.
Artikel
1. Die nach den Vorschriften dieser Verfassung zustande gekommenen Gesetze werden vom Kanzler nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.
2. Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
3. Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll mit einer Gültigkeitsdauer und Evaluierungsterminen versehen werden. Fehlen solche Angaben, so müssen sie nach drei Jahren nach Inkrafttreten evaluiert werden.
Kapitel 14
Rechtsprechung
Artikel
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch die in dieser Verfassung vorgesehenen Bundes-, Kontinentalunions- und Bundesstaatsgerichte ausgeübt.
Artikel
1. Der Internationale Staatsgerichtshof, die kontinentalen Staatsgerichtshöfe und die Landesverfassungsgerichte entscheiden:
a) über die Auslegung dieser Verfassung, der Verfassungen der Kontinentalunionen und der Verfassungen der Bundestaaten sowie den Stauten der Kommunen aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassungen oder in den Geschäftsordnungen eines Verfassungsorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
b) bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht, Kontinentalrecht, Bundesstaatsrecht oder Kommunalrecht mit den Verfassungen oder die Vereinbarkeit von Kontinentalrecht, Bundesstaatsrecht oder Kommunalrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Kontinentalunionsregierung, Bundesstaatsregierung , Kommunalregierung so wie den Volksvertretungen der zuvor genannten Verwaltungsebenen oder eines Viertels der Mitglieder des Senats oder des Interkontinentalkongresses;
c) bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Interkontinentalkongresses, Kontinentalunionsregierung, Bundesstaatsregierung , Kommunalregierung so wie den Volksvertretungen der zuvor genannten Verwaltungsebenen;
d) bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes, der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Bundesstaaten oder Kommunen und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
e) in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen den Verwaltungseinheiten oder innerhalb einer Verwaltungseinheit, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
f) über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Menschen- und Bürgerrechte oder in einem seiner in Artikel XX enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
g) über Verfassungsbeschwerden von Verwaltungseinheiten wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz;
h) über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Senat;
i) in den übrigen in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen.
2. Der Internationale Staatsgerichtshof, die kontinentalen Staatsgerichtshöfe und die Landesverfassungsgerichte entscheiden außerdem auf Antrag des Interkontinentalkongresses, einer Kontinentalunionsregierung, eines Bundesstaatsregierung, einer Kommunalregierung oder der Volksvertretung eines der vorgenannten Verwaltungseinheiten, ob im Falle des Artikels XX die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel XX nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels XX nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel XX oder nach Artikel XX. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel XX oder nach Artikel XX im Senat abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Interkontinentalkongress abgelehnt worden ist.
3. Der Internationale Staatsgerichtshof, die kontinentalen Staatsgerichtshöfe und die Landesverfassungsgerichte werden ferner in den ihnen sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
Artikel
1. Der Internationale Staatsgerichtshof besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Internationale Staatsgerichtshofs werden je zur Hälfte vom Senat und vom Interkontinentalkongress gewählt.
2. Die kontinentalen Staatsgerichtshöfe bestehen aus Richtern und anderen Mitgliedern des jeweiligen Kontinents. Die Mitglieder der kontinentalen Staatsgerichtshöfe werden je zur Hälfte von der kontinentalen Volksvertretung und vom Organ der Vertretung der Bundesstaat in der Kontinentalunion gewählt.
3. Die Länderverfassungsgerichte bestehen aus Richtern und anderen Mitgliedern des jeweiligen Bundesstaates. Die Mitglieder der Länderverfassungsgerichte werden je zur Hälfte von der bundesstaatlichen Volksvertretung und vom Organ der Vertretung der Kommunen im Bundesstaat gewählt.
4. Sie dürfen weder dem Senat, dem Interkontinentalkongress, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen einer Verwaltungseinheit angehören.
5. Ein Bundesgesetz regelt ihre Verfassungen und die Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen ihre Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
Artikel
1. Der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte und die kontinentalen Gerichtshöfe für Menschenrechte entscheiden über die Auslegung der in der Bill of Human Rights für alle Menschen gültigen Menschen- und Bürgerrechte.
2. Die Gerichtshöfe sind für Streitigkeiten zwischen Bundesbürgern und Verwaltungseinheiten, Bundesbürgern und privaten sowie juristischen Personen, Personengruppen, Organisationen, Vereinigungen und Unternehmensformen zuständig.
3. Der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Internationale Gerichtshof für Menschenrechte wird je zur Hälfte vom Senat und vom Interkontinentalkongress gewählt.
4. Die kontinentalen Gerichtshöfe für Menschenrechte bestehen aus Richtern und anderen Mitgliedern des jeweiligen Kontinents. Die Mitglieder der kontinentalen Gerichtshöfe für Menschenrechte werden je zur Hälfte von der kontinentalen Volksvertretung und vom Organ der Vertretung der Bundesstaat in der Kontinentalunion gewählt.
5. Ein Bundesgesetz regelt ihre Verfassungen und die Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen ihre Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
Artikel
1. Für das Gebiet zur Verfolgung, Untersuchung und Rechtsprechung bei Vergehen gegen das Völkerstrafrechts führt der Bund den Internationale Strafgerichtshof weiter.
2. Der Internationale Strafgerichtshof ist auch für Vergehen, gemäß Absatz 1, durch Angehörige der Streitkräfte zuständige. Jegliche Sondergerichtsbarkeit durch Militärgerichte und Wehrstrafgerichte als temporäres oder dauerhaftes Gericht ist untersagt. Jedwede Bestrebung zur Errichtung von Militärgerichte und Wehrstrafgerichte ist ein gegen diese Verfassung gerichtet Akt und als solcher verfassungswidrig.
3. Der Internationale Strafgerichtshof entscheidet bei:
a) Völkermord;
b) völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c) Kriegsverbrechen;
d) andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel XX);
4. Durch den Senat mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses kann der Bund Ad-hoc-Gerichtshofe für das Gebiet zur Verfolgung, Untersuchung und Rechtsprechung bei Vergehen des Völkerstrafrechts auf dem begrenzen territorialen Gebiet einberufen.
5. Den Antrag für die Einrichtung eines Ad-hoc-Gerichtshofes darf jede Partei stellen die das Gesetzesinitiativrecht besitzt.
6. Der Internationale Strafgerichtshof und die Ad-hoc-Gerichtshöfe bestehen aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder der Gerichtshöfe werden je zur Hälfte vom Senat und vom Interkontinentalkongress gewählt.
Artikel
1. Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Internationalen Gerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Internationale Arbeitsgericht und das Internationalen Sozialgericht.
2. Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Kontinentalunionen und Bundesstaaten und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Senat gewählt werden.
3. Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz über die Republikanische Gerichtsbarkeit.
Artikel
1. Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten. Oberster Gerichtshof für das genannte Gericht ist der Internationale Gerichtshof.
2. Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
Artikel
1. Die Richter sind unabhängig und nur der Verfassung und der Bill of Human Rights unterworfen.
2. Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Artikel
1. Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
2. Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze dieser Verfassung oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Republik, eines Bundesstaates oder einer Kommune verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Senates anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
3. Die Rechtsstellungen der Richter in den Kontinentalunionen und Bundesstaaten sind durch besondere Kontinentalunions- und Bundesstaatsgesetze zu regeln, soweit Artikel XX nichts anderes bestimmt.
4. Die Kontinentalunionen und Bundesstaaten können bestimmen, dass über die Anstellung der Richter in den Kontinentalunionen und Bundesstaaten die jeweiligen Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheiden.
5. Die Kontinentalunionen und Bundesstaaten können für Kontinentalunions- und Bundesstaatsrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Verfassungsrecht der Kontinentalunionen und Bundesstaaten bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Internationalen Staatsgerichtshof zu.
Artikel
Dem Internationale Staatsgerichtshof kann durch Kontinentalunions- und Bundesstaatsgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb einer Kontinentalunion oder Bundesstaates, den in Artikel XX genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Kontinentalunions- und Bundesstaatsrecht handelt.
Artikel
1. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung einer Kontinentalunion oder eines Bundesstaates handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes Kontinentalunion oder des Bundesstaates, wenn es sich um die Verletzung dieser Verfassung handelt, die Entscheidung des Internationalen Staatsgerichtshofes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieser Verfassung durch Kontinentalunions- oder Bundesstaatsgesetz oder um die Unvereinbarkeit eines Kontinentalunions- oder Bundesstaatsgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
2. Will das Verfassungsgericht eines Bundesstaates bei der Auslegung der Verfassung von einer Entscheidung des Verfassungsgerichtes des Bundesstaates oder der Kontinentalunion bzw. einer anderen Kontinentalunion oder eines anderen Bundesstaates abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Internationalen Staatsgerichtshofes einzuholen.
Artikel
1. Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
2. Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Artikel
1. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
2. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
3. Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Artikel
1. Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.
2. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
3. Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
4. Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Artikel
1. In allen Bereichen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung, des Justizvollzugswesens und der Strafverfolgung haben die Einhaltung der Menschen- und Bürgerrechte, festgeschrieben in der Bill of Human Rights, höchste Priorität.
2. Ein Verstoß gegen Absatz 1 kann mit Geldstrafe von mindestens 1.000 Tagessätzen oder einer Haftstraße von mindestens 5 Jahren geahndet werden. In schwerwiegenden Fällen ist eine Haftstraße von mindestens 10 Jahren sowie die unehrenhafte Entlassung aus dem Staatsdienst bis hin zum Ausschluss aus der Menschheit anzuwenden.
Kapitel 15
Finanzwesen
Artikel
Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Internationale Zentralbank. Sie agiert unabhängig und ist dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.
Artikel
1. Der Bund, die Kontinentalunionen, die Bundesstaaten und die Kommunen tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
2. Handeln die Kontinentalunionen, Bundesstaaten oder Kommunen im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
3. Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Kommunen ausgeführt werden, können bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, dass der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.
4. Bundesgesetze, die Pflichten der Kommunen zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Kommunen als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Interkontinentalkongresses, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Kommunen zu tragen sind.
5. Der Bund, die Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedarf.
Artikel
1. Der Bund kann, soweit diese Verfassung ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Kontinentalunionen, Bundesstaaten oder Kommunen Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen gewähren, die
a) zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
b) zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft oder
c) zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind.
2. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.
3. Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.
4. Senat, Bundesregierung und Interkontinentalkongress sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.
Artikel
1. Der Bund, die Bundesstaaten und die Kommunen teilen sich die Hoheit über das Finanzmonopol.
2. Der Bund darf nur Gesetze über Steuern erlassen wenn die daraus resultierenden Einnahmen im vollen Umfang an ihn fließen. Im Rahmen Versteuerung von Einkommen und Ertrag bedürfen die entsprechenden Gesetze der Zustimmung des Interkontinentalkongresses.
3. Kontinentalunionen haben nicht das recht zur Erhebung eigener Steuern. Ihnen steht jedoch per Vertrag ein Anteil an den von Kommunen und Bundesstaat erhobenen Steuern zu. Dieses ist in einen entsprechenden Finanzausgleich- und Finanztransfervertrag zu regulieren.
4. Die Bundesstaaten und die Kommunen haben das Recht zur Erhebung von Steuern, Gebühren und Abgaben.
5. Die Steuern, Abgaben und Gebühren werden im Auftrag des Bundes von den kommunalen Finanzämtern eingezogen und entsprechen den Verteilungsrichtlinien im Bundesgesetz zur Steuereinnahmenverteilung an die entsprechenden Verwaltungseinheiten weitergeleitet.
6. Die erhobenen Arten von Steuern auf Ebene des Bundes, der Bundesstaaten und der Kommunen müssen alle fünf Jahre durch Volksentscheide ratifiziert werden.
7. Die Ratifizierung kann dabei per Paket oder einzeln erfolgen. Die Ratifizierung von Bundes-, Bundesstaats- und Kommunalsteuern, -abgaben und –gebühren muss auf unterschiedlichen Stimmenzetteln erfolgen. Näheres regelt das Bundeswahlgesetz.
8. Bundesgesetze zur Regelung der Steuereinnahme und Steuereinnahmenverteilung besitzen gemäß Absatz 6 Verfassungscharakter und werden als Zusatzprotokolle zur Verfassung geführt. Regelungen der entsprechenden Bundesgesetze sind Teil der Verfassung.
Artikel
1. Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund, den Bundesstaaten und Kommunen entsprechend dem Bundesgesetzes gemäß Artikel XX zu:
a) die Verbrauchsteuern,
b) motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrssteuern,
c) die Kapitalverkehrssteuern und die Versicherungssteuer,
d) die Finanztransaktionssteuer,
e) die Erbschaftsteuer
f) die Bildungsabgabe,
g) die Abgabe von Spielbanken und Glücksspielunternehmen,
h) die Alkohol- und Suchtmittelsteuer,
i) die Umsatzsteuer,
j) die Umweltabgabe und
k) die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer.
3. Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund, Bundesstaaten und Kommunen gemeinsam zu (Gemeinschaftssteuern). Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund zu 20 Prozent, die Bundesstaaten zu 30 Prozent und die Kommunen zur Hälfte beteiligt.
4. Bei der Festsetzung der Verteilungsquoten der anderen Steuern und Abgaben ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
a) Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben alle drei Verwaltungsebenen gleichmäßigen Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
b) Die Deckungsbedürfnisse der Verwaltungsebenen sind so aufeinander abzustimmen, dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Artikel
1. Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedarf, ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Bundesstaaten angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Kommunen zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Bundesstaaten und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der Ausgleichspflichtigen Bundesstaaten sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Bundesstaaten Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.
2. Das Bundesgesetz gemäß Absatz 1 ist Teil der Verfassung gemäß Artikel XX.
Artikel
1. Bund, die Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
2. Bund, die Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
3. Die Haushalte von Bund, Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.
4. Zur Verhinderung von übermäßigen Belastungen der einzelnen Haushalte durch konjunkturelle Entwicklungen oder Naturkatastrophen sind die Haushalte des Bundes, der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen zur Einrichtung eines Sonderrücklagenfonds verpflichtet.
5. In die Rücklage sollen jährlich mindestens 5 Prozent des gesamten Jahressteuer- und Abgabeneinkommens eingezahlt werden.
6. Die Rücklage ist mit folgenden Konditionen auszustatten:
a) die Mindesteinlage, die nur bei Absatz 4 reduziert werden darf, entspricht der Höhe von 40 Prozent des durchschnittlichen Jahressteuer- und Abgabeneinkommens der letzten 5 Berechnungsjahre,
b) die maximale Rücklage beträgt 150 Prozent der durchschnittlichen Jahressteuer- und Abgabeneinkommens der letzten 5 Berechnungsjahre,
c) die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung der Sonderrücklage ist nicht gestattet und
d)alle die maximale Rücklage überschreitendenden Beträge stehen den haushalten zur freien Verfügung.
7. Die Haushalte sind nach den Grundsätzen der betriebswirtschaftlichen Rechnungslegungsverordnung zu führen. Die Anwendung der Kameralistik, die Verwendung von Schatten-, Neben- und ausgelagerten Haushalten ist untersagt.
Artikel
1. Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt das Bundesgesetz, nach Artikel XX,
a) die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund, Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),
b) die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage,
c) die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen.
2. Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.
Artikel
1. Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen sind in den Haushaltsplänen einzustellen. Die Einnahmen und Ausgaben öffentlicher Betriebe sind in den Haushaltsplänen entsprechend zu erfassen.
2. Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
3. Die Gesetzesvorlage auf Bundesebene nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundeshaushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
4. In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
Artikel
1. Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
2. Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.
Artikel
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen beziehungsweise der zuständigen Finanzminister oder Kämmerer. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres wird durch Bundesgesetz, nach Artikel XX, bestimmt.
Artikel
1. Gesetze, welche die von den Regierungen vorgeschlagenen Ausgaben der Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, dass der Senat die Beschlussfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Senat eine Stellungnahme zuzuleiten.
2. Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Senat das Gesetz beschlossen hat, verlangen, dass der Senat erneut Beschluss fasst.
3. Ist das Gesetz nach Artikel XX zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
Artikel
1. Der Bundesminister der Finanzen hat dem Senat und dem Interkontinentalkongress über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.
2. Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im Übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.
Artikel
1. Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.
2. Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
Kapitel 16
Streitkräfte
Artikel - Erdstreitkräfte
1. Der Bund stellt Erdstreitkräfte zur Verteidigung der Erde und des gesamten Bundesgebietes auf. Ihre zahlenmäßige Stärke ist auf 0,36 Prozent der Gesamtbevölkerung beschränkt. Die zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge der Organisation der Erdstreitkräfte müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
2. Außer zur Verteidigung dürfen die Erdstreitkräfte nur eingesetzt werden, soweit diese Verfassung es ausdrücklich zulässt.
3. Die Erdstreitkräfte unterstehen direkt dem Bundesministerium für Erdstreitkräfte. Der Verteidigungsminister hat die Weisungsbefugnis in Friedenszeit; im Verteidigungsfall geht diese auf den Kanzler über.
4. Mitglied der Erdstreitkräfte kann jeder Bundesbürger werden der das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Notendurchschnitt von 3,5 Gymnasium oder 3,0 Realschule vorweist. Der Notendurchschnitt im Sport für beide Bildungsformen liegt bei 2,5.
5. Jeder Anwerber ist verpflichtet einen Eid auf die Republik zu leisten und jedweden Kontakt zu Sozialisten und den Sozialisten nahestehenden Personen zu unterbinden.
Artikel - Erdengarde
1. Der Bund stellt die Erdengarde zum Schutz der Organe der Generalversammlung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke ist auf 0,01 Prozent der Gesamtbevölkerung beschränkt. Die zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge der Organisation der Erdengarde müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
2. Außer zum Schutz der Organe der Generalversammlung darf die Erdengarde nur eingesetzt werden, soweit diese Verfassung es ausdrücklich zulässt.
3. Die Erdengarde unterteilt sich in Republikanische Garde und den nationalen Garden der Bundesstaaten.
4. Die Republikanische Garde untersteht direkt dem Bundesministerium des Inneren.
5. Die nationalen Garden der Bundesstaaten unter stehen dem Vorgesetzten der obersten Behörden der Bundesstaaten für Angelegenheiten des Inneren.
6. Der Innenminister und die Vorgesetzten der obersten Behörden der Bundesstaaten für Angelegenheiten des Inneren haben die Weisungsbefugnis in Friedenszeit; im Verteidigungsfall gehen diese für die gesamte Erdengarde auf den Kanzler über.
7. Mitglied der Erdengarde kann jeder Bundesbürger werden der das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Notendurchschnitt von 1,5 Gymnasium oder 2,0 Realschule vorweist. Der Notendurchschnitt im Sport für beide Bildungsformen liegt bei 1,5.
Artikel - Republikanische Garde
1. Die Republikanischen Garde unterteilt sich in die Capital Guard, die Senatsgarde, die Blaue Garde und die Kongressgarde.
2. Die Capital Guard ist für den Schutz und die polizeilichen Aufgaben des Capital Disctrict zuständig.
3. Die Senatsgarde ist für den Schutz des Senatsgebäudes, der zuständigen Verwaltungsobjekte und den Schutz der Senatoren, des Vizekanzlers und der stellvertretenden Vizekanzler zuständig. Der Schutz kann auf den Wohnsitz des Vizekanzlers ausgeweitet werden.
4. Die Blaue Garde ist für den Schutz des Amtssitze, der Verwaltungsobjekte und der Person des Kanzlers zuständig. Der Schutz kann auf den Wohnsitz des Kanzlers ausgeweitet werden.
5. Die Kongressgarde ist für den Schutz des Kongressgebäudes, der zuständigen Verwaltungsobjekte und den Schutz der Abgesandten und der Objekte sowie Mitglieder des Rates der Föderation zuständig. Der Schutz kann auf die Wohnsitze des Generalsekretärs und des Ratspräsidenten ausgeweitet werden.
6. Die Weisungsbefugnisse, Organisation und Finanzierung werden im Bundesgesetz zur Organisation der Erdengarde geregelt.
Artikel - Ausschluss vom Dienst
1. Vom Dienst bei den Erdstreitkräften und bei der Erdengarde sind Personen ausgeschlossen welche Kontakte zu sozialistischen Personen, Vereinigungen, Organisationen oder Verbänden unterhalten. Außerdem sind alle Personen ausgeschlossen welche rechtskräftig für das Vergehen von mindestens minderschwere Straftaten verurteilt wurden.
2. Die Überprüfung von Anwerbern wird durch ein unabhängiges Kontrollgremium geprüft. Die Anwerber haben ihre gesamten persönlichen Beziehungen offen zu legen.
3. Jeder Anwerber ist verpflichtet einen Eid auf die Republik zu leisten und jedweden Kontakt zu Sozialisten und den Sozialisten nahestehenden Personen zu unterbinden.
Artikel - Verwaltung der Erdstreitkräfte und der Erdengarde
1. Die Verwaltung der Erdstreitkräfte und der Erdengarde wird in bundeseigener, kontinentaler und bundesstaatlicher Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Erdengarde. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Verwaltung der Erdengarde nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Senats bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Senates und des Interkontinentalkongresses bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Verwaltung der Erdstreitkräfte und der Erdengarde zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.
2. Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Senates und des Interkontinentalkongresses bestimmen, dass sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Kontinentalunionen im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Bundesstaaten im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Senates und des Interkontinentalkongresses bestimmen, dass die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, dass diese Behörden beim Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedürfen.
Kapitel 17
Verteidigungs- und Spannungsfall
Artikel - Verteidigungs- und Spannungsfall
1. Die Erdstreitkräfte und die Erdengarde haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem können den Erdstreitkräften und der Erdengarde im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Erdstreitkräfte und die Erdengarde wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
2. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Teils kann die Bundesregierung, wenn die Polizeikräfte sowie die Bundespolizei nicht ausreichen, die Erdstreitkräfte und die Erdengarde zur Unterstützung der Polizei und der Bundespolizei beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von beiden Streitkräften ist einzustellen, wenn der Senat oder der Interkontinentalkongress es verlangen. Die Dauerhafte Übertragung von bundespolizeilichen Aufgaben ist untersagt.
Artikel - Abwehr drohender Gefahr
1. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
2. Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im Übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.
Artikel - Feststellung eines Angriffs auf das Bundesgebiet
1. Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Senat mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Senats.
2. Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Senats unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuss diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
3. Die Feststellung wird vom Kanzler im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
4. Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Kanzler gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
5. Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Kanzler völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Senats abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Senats der Gemeinsame Ausschuss.
Artikel - Übergang der Befehls- und Kommandogewalt
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Kanzler über.
Artikel - Konkurrierende Gesetzgebung im Verteidigungsfall
1. Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Kommunen gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Interkontinentalkongresses.
2. Verteidigungsfall
a) bei Enteignungen abweichend von der Bill of Human Rights die Entschädigung vorläufig geregelt werden,
b) für Freiheitsentziehungen eine von Artikel XX abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, dass ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.
3. Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes, der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und der Kommunen abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Kontinentalunionen, Bundesstaaten, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
4. Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.
Artikel - Gesetzgebung des Bundes im Verteidigungsfall
1. Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel XX, Artikel XX und Abs. 2 bis 4, Artikel XX und Artikel XX die Regelung der Absätze 2 und 3.
2. Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Senat dem Interkontinentalkongress zuzuleiten. Senat und Interkontinentalkongress beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Interkontinentalkongresses erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Senat beschlossen wird und der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedarf.
3. Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel XX entsprechend.
Artikel - Gesetzgebungskompetenz des Gemeinsamen Ausschusses
1. Stellt der Gemeinsame Ausschuss im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Senats unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Senat und Interkontinentalkongress und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
2. Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf die Verfassung weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlass von Gesetzen nach Artikel XX ist der Gemeinsame Ausschuss nicht befugt.
Artikel
1. Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
a) die Bundespolizei im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
b) außer der Bundesverwaltung auch den Regierungen der Kontinentalunionen und Bundesstaaten und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Behörden der Kontinentalunionen und Bundesstaaten Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der betroffenen Regierungen übertragen.
2. Senat, Interkontinentalkongress und der Gemeinsame Ausschuss sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Artikel
Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Internationen Staatsgerichtshofes, des Internationalen Strafgerichtshofes, des Internationalen Gerichtshofs für Menschenrechte und ihrer Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung der Internationalen Gerichtshöfe zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gerichte erforderlich sind. Bis zum Erlass eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 fassen die Internationalen Gerichtshöfe mit der Mehrheit der anwesenden Richter in einer gemeinsamen Sitzung.
Artikel
1. Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden auf Bundes-, Kontinentalunions-, Bundesstaats- und kommunaler Ebene enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Kanzlers sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes der Internationalen Gerichtshöfe endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
2. Wird eine Neuwahl des Vizekanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuss erforderlich, so wählt dieser einen neuen Vizekanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Kanzler macht dem Gemeinsamen Ausschuss einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuss kann dem Vizekanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
3. Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Senats und des Interkontinentalkongresses ausgeschlossen.
Artikel
1. Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Kontinentalunions- und Bundesstaatsregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels XX zu treffen.
2. Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu den Behörden der Kontinentalunionen und Bundesstaaten und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Regierungsoberbehörden der Bundesstaaten, jederzeit aufgehoben werden.
Artikel
1. Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel XX erlassen worden ist.
2. Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuss beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.
3. Gesetze, die von den Artikeln XXX abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses geändert werden, um zu der Regelung gemäß den Kapitel xxx überzuleiten.
Artikel
1. Der Senat kann jederzeit mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Interkontinentalkongress kann verlangen, dass der Senat hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Senat und der Interkontinentalkongress es beschließen.
2. Der Senat kann mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses jederzeit durch einen vom Kanzler zu verkündenden Beschluss den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Interkontinentalkongress kann verlangen, dass der Senat hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
3. Über den Friedensschluss wird durch Bundesgesetz entschieden.
Artikel
1. Können sich weder Gemeinsame Ausschuss noch der Senat oder der Interkontinentalkongress auf eine Beendigung des Verteidigungsfalles verständigen so kann jede klageberechtigte Partei eine Verteidigungsfallbeendigungsklage vor dem Internationalen Staatsgerichtshof einreichen. Der Weg über die vorgelagerten Instanzen entfällt.
2. Die Verteidigungsfallbeendigungsklage muss binnen 24 Stunden nach Eingang durch den Internationalen Staatsgerichtshof auf Formalität geprüft werden. Innerhalb von weiteren 120 Stunden ist der Internationale Staatsgerichtshof zur Prüfung des Sachverhaltes und Verkündung eines Urteils verpflichtet.
3. Der Internationale Staatsgerichtshof kann die Bundesregierung, den Senat und den Interkontinentalkongress zur Eröffnung eines Beendigungsprozesses des Verteidigungsfalles durch entsprechend lautenden Urteilsspruch zwingen.
4. Alle den Verteidigungsfall betreffenden Verfassungsorgane sind zur Umsetzung des Urteils des Internationalen Staatsgerichtshofes verpflichtet. Gegen das Urteil ist die Revision ausgeschlossen.
Kapitel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel - Übergangsbestimmungen
Die Föderationsakte 49-12B, das „Übereinkommen zur Regelung der staatlichen Neuordnung der Mitgliedsstaaten der Föderation der Vereinten Nationen“, das „Protokoll über die Neuordnung des Bundesgebiets der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde“, das „Protokoll über die Regelungen zur Verwaltung der Vermögen der völkerrechtlichen Körperschaften“, das „Protokoll über der Rechtsnachfolge der völkerrechtlichen Körperschaften“, das „Protokoll zur Regelung der Zuständigkeiten bestehenden Rechts“ und das „Protokoll zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen im öffentlichen Dienst“.
sind Bestandteil dieser Verfassung. Sie behalten ihre Gültigkeit bis zu dem Tag an welchen alle Forderungen und Verbindlichkeiten der bis zum 31.12.2050 bestandenen staatlichen Körperschaften erfüllt sind.
Artikel – Schlussbestimmungen
1. Diese Verfassung bedarf der Annahme durch Volksentscheid mit einer Zustimmung von Zweidrittel alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger in allen Teilen der Republik.
2. Die Globale Nationalversammlung stellt in öffentlicher Sitzung unter Anwesenheit aller Organe der Generalversammlung die Annahme dieser Verfassung fest, fertigt sie aus und verkündet sie.
3. Dieses Verfassung tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.
4. Es ist im Bundesgesetzblatte und allen Printmedien per Postsendung und Internet zu veröffentlichen.
Artikel - Verfassungsänderung
Rechtswirksame Änderungen dieser Verfassung bedürfen der Zustimmung von Zweidrittel alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger in allen Teilen der Republik durch Volksentscheid.
Artikel – Gültigkeit der Verfassungen der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen
Einzelne Artikel und Paragraphen sowie die Gesamtheit der Verfassungen der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen die nicht mit dieser Verfassung im Einklang stehen verlieren ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem diese Verfassung in Kraft tritt.