Buch II – Staatsverfassung

Kapitel 1

Gesamtstaatliche Grundlagen der Republik

Artikel 1 - Staatsgrundsatz

1. Die Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde ist ein demokratischer, kommunal-föderalistischer und sozialer Bundesstaat.

2. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

3. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung gebunden.

4.Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Menschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

 

 

Artikel 2 - Staatsbürger

Bürger im Sinne dieser Verfassung ist jeder wer der der Menschheit, dem Homo Sapiens, angehört oder dessen Ehepartner ist.

 

 

Artikel 3 - Staatszielverpflichtung

Die Republik verpflichtet sich und alle seine Organe und Institutionen in Verantwortung für die künftigen Generationen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung und durch Bereitstellung notwendiger Finanzmittel

a) alle in der Bill of Human Rights deklarierten Rechte und Pflichten eines jeden einzelnen Menschen zu achten, zu bewahren, zu verteidigen und umzusetzen;

b) das Erbe der Menschheit zu bewahren, zu schützen und zu mehren;

c) die kulturelle und religiöse Vielfalt zu bewahren und

d) die natürlichen Lebensgrundlagen, die Flora und die Fauna, zu erhalten, zu beschützen und wiederherzustellen.

 

 

Artikel 4 – Stellung der Bill of Human Rights

Die Bill of Human Rights ist Bestandteil des Bundesrechtes und steht im Rang des Verfassungsstatus. Sie geht den Gesetzen des Bundes, der Kontinentalunionen, der Bundesstaaten und der Kommunen vor und erzeugt Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

 

 

Artikel 5 – Hauptstadt des Bundes

Die Hauptstadt der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde ist der Capital District in New York. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

 

 

Artikel 6 – Bundesemblem und Bundesflagge

1. Das Bundesemblem besteht aus einer Karte der Welt mit einer azimutalen gleich weit

entfernten Projektion zentriert am Nordpol, umrahmt von einem Kranz aus herkömmlichen Zweigen des Olivenbaums. Die Projektion der Karte erstreckt sich auf 60 Grad südlicher Länge und schließt fünf konzentrische Kreise ein. Die offiziellen Farbvarianten sind Weiß, Schwarz, Gold und Hellblau.

2. Die Bundesflagge besteht aus dem Bundesemblem in Weiß zentriert auf einem hellblauen Untergrund.

3. Das Bundesemblem und Bundesflagge dürfen von jedem Bürger der Republik frei verwendet werden. Eine Verwendung zum Zwecke der rechtswidrigen Amtsanmaßung oder deren Vortäuschung ist verboten.

 

 

Artikel 7 – Hymnen

1. Die offizielle Hymne der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde ist die „Hymne der Vereinten Nationen“ in der Textfassung von 2047.

2. Die offizielle Hymne der Menschheit ist die „Ode an die Freude“ in der Textfassung von 2044.

3. Die offizielle Hymne der Erde ist „Heil Dir im Siegerkranz“ in der Textfassung von 2044.

4. Die offizielle Hymne der Olympischen Spiele ist die „Olympische Hymne“ in der Textfassung von 1896.

5. Die Hymnen dürfen in allen Sprachen der Menschheit gesungen werden. Eine Beschränkung auf eine Sprache ist verboten.

 

 

Artikel 8 – Amtssprache

Alle Sprachen der Menschheit sind offizielle Amtssprache. Alle amtlichen Dokumente, Protokolle, Reden, Übereinkommen und Erklärungen sind in alle Sprachen zu übersetzen und allen Menschen jederzeit zur Verfügung zu stellen.

 

 

Artikel 9 – Verfassungs- und Staatsorgane

1. Die Verfassungs- und Staatsorgane des Bundes sind

a) der Senat;

b) der Interkontinentalkongress;

c) der Kanzler;

d) der Vizekanzler und die stellvertretenen Vizekanzler, die Bundesregierung und die Bundesministerien;

e) der Generalsekretär des Interkontinentalkongresses;

f) die Vizegeneralsekretär des Interkontinentalkongresses;

g) der Rat der Föderation;

h) der Ratspräsident des Rates der Föderation;

i) der Präsident des Rats der Kulturen und der Präsident des Rats der Religionen, die Ratsvizepräsidenten;

j) der Internationale Kinder- und Jugendkongress;

k) der Präsident des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses;

l) die Vizepräsidenten des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses;

m) die kontinentalen, bundesstaatlichen und kommunalen Kinder- und Jugendvertretungen und ihre Vertreter;

n) die kontinentalen, bundesstaatlichen und kommunalen Volksvertretungen und ihre Vertreter;

o) der Internationale Staatsgerichtshof;

p) die kontinentalen Staatsgerichtshöfe und die bundesstaatlichen Verfassungsgerichte;

o) der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte;

p) der Internationale Strafgerichtshof;

q) die Ad-hoc-Gerichtshöfe;

r) die Gerichte auf Bundes-, Kontinentalunions-, Bundesstaats- und Kommunalebene;

s) die Erdstreitkräfte, die Erdengarde und die Ehrengarde;

t) die Organisationen, Einrichtungen und Ämter des staatlichen Strafverfolgungs- und Justizvollzugswesen;

u) der Kontrollrat;

v) der Menschenrechtsbeauftragte der Republik;

w) der Sonderbeauftragte für das Erbe der Menschheit;

x) der Sonderbeauftragte für das Naturerbe der Heiligen Erde;

y) die Verwaltungseinrichtungen des Bundes, der Kontinentalunionen, der Bundesstaaten und der Kommunen;

z) und der Hohe Kommissar der Kolonien.

 

 

Artikel 10 - Regelung der Ruhe- und Feiertage

1. Der Freitag, der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.

2. Als staatlich anerkannten Feiertage im Sinne des Absatzes 1 gelten:

a) der Neujahrstag am 01. Januar,

b) der Tag des Sieges über den Nationalsozialismus und dem Ende des 2. Weltkrieges am 08. Mai,

c) der Tag der Heiligen Erde am 1. Juli,

d) der Tag der Menschheit am 2. Juli,

e) der Tag der Republik am 3. Juli,

f) der Heldengedenktag am 20. Juli,

g) der Weltfriedenstag am 01. September,

h) der Tag des Sieges über den Kommunismus am 09. November,

i) das Weihnachtsfest vom 24. bis 26. Dezember und

j) der Sylvestertag am 31. Dezember.

3. Jede Kontinentalunion, jeder Bundesstaat und jede Kommune kann nach eigenem ermessen weitere regionalbegrenzte Feiertage erlassen.

4. Jeder Bürger hat Anspruch auf 5 individuelle Feiertage, die ihm jederzeit zu gewähren sind.

 

 

Artikel 11 - Gewährung religiöser Handlungen in staatlichen Einrichtungen

1. Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

2. Jeder Form der Missionierung innerhalb staatlicher Einrichtungen ist verboten. Religionskunde und Informationsveranstaltungen in Bildungseinrichtungen sind, unter Achtung und Wahrung der religiösen Neutralität des Staates, zu gewähren.