Kapitel 10
Internationaler Kinder- und Jugendkongress
Artikel - Grundordnung
1. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress ist die Gesamtvertretung aller Kinder und Jugendlichen unter 21 Jahren.
2. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress soll Kindern und Jugendlichen eine Stimmung geben und sie in politischen Entscheidungsprozessen vertreten.
Artikel - Zusammensetzung
1. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress besteht aus den Abgesandten der bundesstaatlichen Kinder- und Jugendvertretungen. Pro Bundesstaat werden je ein Hauptgesandter und zwei Stellvertreter entsandt.
2. Jeder Abgesandte hat eine Stimme. Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden.
3. Jedes Kind und jeder Jugendliche zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 21. Lebensjahr kann sich zur Wahl stellen.
4. Die Amtszeit eines Abgesandten beträgt 12 Monate. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
Artikel - Geschäftsordnung
1. Der Präsident des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses wechselt alle 6 Monate zwischen den Abgesandten.
2. Präsident des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses kann jeder Abgesandte werden.
3. Der Präsident beruft den Internationalen Kinder- und Jugendkongress ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn mindestens fünf Abgesandte es verlangen. Der Kongress tagt alle drei Monate.
4. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit der Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit darf nicht ausgeschlossen werden.
6. Den Ausschüssen des Internationale Kinder- und Jugendkongress kann der Beauftragte der Bundesregierungen angehören.
7. Das Nähere regelt die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.
Artikel – Recht auf Mitgestaltung im Rahmen der Gesetzgebung
1. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress hat das Recht auf Gesetzesinitiative in allen Fragen die Kinder und Jugendliche sowie kommende Generationen betreffen.
2. Die Mitglieder des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses haben Mitsprache- und Beratungsrecht bei der Ausarbeitung eines Gesetzes nach Absatz 1.
3. Auf Verlangen des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses ist dieser jederzeit durch den Senat, den Interkontinentalkongress und den Rat der Föderation anzuhören.