Buch II – Staatsverfassung

Kapitel 11

Kontrollrat

Artikel  - Zielsetzung

Im Rahmen der Gewährleistung von Information, Transparenz und zur Förderung der demokratischen Mitbestimmung der Bürgerinnen und Bürger wird der Kontrollrat, als Prüfungs- und Informationszentrum, eingerichtet.

 

 

Artikel  - Aufgaben

1. Der Kontrollrat hat folgende Aufgaben:

a) die Erstellung von Kosten-Nutzen-Rechnungen von Gesetzen und Verfassungsänderungen;

b) die Kontrolle der Arbeit der parlamentarischen und administrativen Verfassungsorgane, inklusive ihres Haushaltsbudgets;

c) die Prüfung von Gesetzesinitiativen auf Verfassungskonformität;

d) die Überprüfung der Umsetzung von Gesetzen;

e) die Erstellung von Informationsmaterialien für Volksentscheide und Wahlen;

f) die Erstellung von Informationsunterlagen über die Kandidatinnen und Kandidaten sowie antretenden Parteien und

g) die Überwachung von Wahlen, Volksabstimmungen und Volksentscheidungen.

2. Der Kontrollrat kann zur Wahrung seiner Aufgaben Unterbehörden auf Ebene der Kontinentalunionen und Bundesstaaten einrichten.

3. Das Nähere regelt die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.

 

 

Artikel  – Aufbau

1. Der Kontrollrat ist aus 50 Personen zusammen zu setzen und wird nach Außen durch den Vorsitzenden vertreten.

2. Der Kontrollrat setzt sich aus folgenden Personengruppen zusammen:

a) 20 Personen werden per Losverfahren aus allen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern gewählt;

b) 10 Personen werden aus den juristischen Fakultäten aller Universitäten und Hochschulen entsandt und

c) 20 Personen werden je zur Hälfte vom Senat und vom Interkontinentalkongress gewählt.

3. Die Mitglieder des Kontrollrates sind nur im Rahmen ihrer Aufgaben zur Durchführung dieser Aufgaben weisungsgebunden.

4. Die Mitglieder des Kontrollrates dürfen kein politisches Mandat innehaben und keine Zuwendungen seitens der Wirtschaft, politischer, gesellschaftlicher oder soziale Vereinigen erhalten: Artikel XX anwendbar.

5. Der Kontrollrates hat neutral, unparteiisch, transparent und unabhängig sein Amt auszuführen. Er ist nur bei der Erteilung eines Arbeitsauftrages im Rahmen seiner Pflicht an Weisungen gebunden.

6. Dem Kontrollrat sind durch Sach- und Finanzenmittel alle für seine Arbeit notwenigen Zuwendungen zu gewähren.

7. Für seine Amtsführung ist er nur dem Bundesfinanzhof rechenschaftspflichtig. Dritten ist das Recht aus Beschwerde vor dem Internationalen Staatsgerichtshof zu gewähren.

 

Artikel - Unterorganisationen

1. Der Kontrollrat kann auf Verlangen Unterorganisationen mit allen Rechten und Pflichten des Kontrollrates für die jeweilige Verwaltungseben gründen.

2. Näheres regelt ein Bundesgesetz.