Kapitel 12
Sonderbeauftragte der Republik
Artikel – Menschenrechtsbeauftragter der Republik
1. Um die Achtung, Wahrung und Durchsetzung der Bill of Human Rights zu gewährleisten ist die Bundesregierung zur Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten der Republik verpflichtet
2. Der Menschenrechtsbeauftragte hat folgende Aufgaben, Pflichten und Rechte:
a) die Überwachung der Umsetzung der Bill of Human Rights und der in ihr verbrieften Menschen- und Bürgerrechte;
b) die Erstellung jährlicher und unterjähriger Menschen- und Bürgerrechtsberichte;
c) er besitzt Beschwerderecht vor den Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Internationalen Staatsgerichtshof.
3. Der Menschenrechtsbeauftragte der Republik wird von der Bundesregierung ernannt. Er muss zudem mit einer absoluten Mehrheit vom Senat und vom Interkontinentalkongress bestätigt werden.
4. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich.
5. Der Menschenrechtsbeauftragte der Republik darf kein politische Mandat innehaben und keine Zuwendungen seitens der Wirtschaft, politischer, gesellschaftlicher oder soziale Vereinigen erhalten. Artikel XX anwendbar.
6. Er hat neutral, unparteiisch, transparent und unabhängig sein Amt auszuführen. Er ist nicht an Weisungen gebunden.
7. Dem Menschenrechtsbeauftragten sind durch Sach- und Finanzmittel alle für seine Arbeit notwenigen Zuwendungen zu gewähren.
8. Für seine Amtsführung ist er nur dem Kontrollrat und dem Bundesfinanzhof rechenschaftspflichtig.
9. Der Menschenrechtsbeauftragte der Republik und das ihm unterstellte Amt sind Rechtsnachfolger des United Nations High Commissioner for Human Rights; abgekürzt UNHCHR; auf dem Gebiet des Weltkulturerbes.
Artikel – Sonderbeauftragte für das Erbe der Menschheit
1. Um das Erbe der Menschheit auf Dauer zu schützen, zu bewahren und zu mehren ist die Bundesregierung zur Ernennung eines Sonderbeauftragten für das Erbe der Menschheit verpflichtet.
2. Der Sonderbeauftragte hat folgende Aufgaben, Pflichten und Rechte:
a) die Überwachung der Umsetzung von XXXXX;
b) die Erstellung jährlicher und unterjähriger Berichte über den Zustand des Erbes sowie die zum Erhalt und Mehrung getroffenen Maßnahmen ;
c) er besitzt Beschwerderecht vor den Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Internationalen Staatsgerichtshof.
3. Der Sonderbeauftragte wird von der Bundesregierung ernannt. Er muss zudem mit einer absoluten Mehrheit vom Senat und vom Interkontinentalkongress bestätigt werden.
4. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich.
5. Der Sonderbeauftragte darf kein politische Mandat innehaben und keine Zuwendungen seitens der Wirtschaft, politischer, gesellschaftlicher oder soziale Vereinigen erhalten. Artikel XX anwendbar.
6. Er hat neutral, unparteiisch, transparent und unabhängig sein Amt auszuführen. Er ist nicht an Weisungen gebunden.
7. Dem Sonderbeauftragten sind durch Sach- und Finanzmittel alle für seine Arbeit notwenigen Zuwendungen zu gewähren.
8. Für seine Amtsführung ist er nur dem Kontrollrat und dem Bundesfinanzhof rechenschaftspflichtig.
9. Der Sonderbeauftragte für das Erbe der Menschheit und das ihm unterstellte Amt sind Teilrechtsnachfolger der United Nations Educational, Scientific and Cultural; abgekürzt UNESCO; auf dem Gebiet des Weltkulturerbes.
Artikel – Sonderbeauftragter für das Naturerbe der Heiligen Erde
1. Um das Erbe der Heiligen Erde auch für künftige Generationen zu erhalten und zu bewahren und ein menschenwürdiges Leben auf erden zu garantieren ist die Bundesregierung zur Ernennung eines Sonderbeauftragten für das Naturerbe der heiligen Erde verpflichtet
2. Der Sonderbeauftragte hat folgende Aufgaben, Pflichten und Rechte:
a) die Überwachung der Umsetzung der Klimarahmenkonvention und des Washingtoner Artschutzübereinkommens;
b) die Erstellung jährlicher und unterjähriger Berichte über den Zustand des Naturerbes sowie die zum Erhalt und Bewahrung getroffenen Maßnahmen ;
c) er besitzt Beschwerderecht vor den Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Internationalen Staatsgerichtshof.
3. Der Sonderbeauftragte wird von der Bundesregierung ernannt. Er muss zudem mit einer absoluten Mehrheit vom Senat und vom Interkontinentalkongress bestätigt werden.
4. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich.
5. Der Sonderbeauftragte darf kein politische Mandat innehaben und keine Zuwendungen seitens der Wirtschaft, politischer, gesellschaftlicher oder soziale Vereinigen erhalten. Artikel 44 anwendbar.
6. Er hat neutral, unparteiisch, transparent und unabhängig sein Amt auszuführen. Er ist nicht an Weisungen gebunden.
7. Dem Sonderbeauftragten sind durch Sach- und Finanzenmittel alle für seine Arbeit notwenigen Zuwendungen zu gewähren.
8. Für seine Amtsführung ist er nur dem Kontrollrat und dem Bundesfinanzhof rechenschaftspflichtig.
9. Der Sonderbeauftragte für das Naturerbe der Heiligen Erde und das ihm unterstellte Amt sind Rechtsnachfolger des Intergouvernemental Panel on Climate Change; abgekürzt IPCC und dem United Nations Environment Programme.
Artikel – Hoher Kommissar der Kolonien
1. Um die Herausforderungen künftiger Kotonisierungen und Besiedlungen von astronomischen Objekten zu bewältigen ist die Bundesregierung zur Ernennung eines Hohen Kommissars der Kolonien berechtigt.
2. Der Sonderkolonialbeauftragte hat folgende Aufgaben, Pflichten und Rechte:
a) die Planung und Überwachung der Kolonisierung und Besiedlung;
b) die Überwachung und Umsetzung des Weltraumvertrags, des
b) die Erstellung jährlicher und unterjähriger Berichte über die Kolonisierung und die dafür getroffenen Maßnahmen;
c) er besitzt Beschwerderecht vor den Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Internationalen Staatsgerichtshof.
3. Der Sonderbeauftragte wird von der Bundesregierung ernannt. Er muss zudem mit einer absoluten Mehrheit vom Senat bestätigt werden.
4. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich.
5. Der Sonderbeauftragte darf kein politische Mandat innehaben und keine Zuwendungen seitens der Wirtschaft, politischer, gesellschaftlicher oder soziale Vereinigen erhalten. Artikel XX anwendbar.
6. Er hat neutral, unparteiisch, transparent und unabhängig sein Amt auszuführen. Er ist an Weisungen der Bundesregierung gebunden.
7. Dem Sonderbeauftragten sind durch Sach- und Finanzenmittel alle für seine Arbeit notwenigen Zuwendungen zu gewähren.
8. Für seine Amtsführung ist er der Bundesregierung, dem Senat, dem Interkontinentalkongress, dem Kontrollrat und dem Bundesfinanzhof rechenschaftspflichtig.