Kapitel 13
Gesetzgebung
Artikel
1. Der Bund, die Kontinentalunionen und die Bundesstaaten haben das Recht der Gesetzgebung, soweit diese Verfassung nicht dem Bunde die alleinigen Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
2. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund, den Kontinentalunionen und den Bundesstaaten bemisst sich nach den Vorschriften dieser Verfassung über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Artikel
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Kontinentalunionen und Bundesstaaten die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Artikel
1. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Kontinentalunionen und Bundesstaaten die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
2. Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
3. Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Kontinentalunionen und Bundesstaaten durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
a) das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
b) den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes, des Meeres- und Binnengewässernaturschutzes);
c) die Bodenverteilung;
d) die Raumordnung;
e) den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
f) die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
g) die kontinentale, bundesstaatliche und kommunale Steuererhebung (im Rahmen der entsprechenden Kompetenzen);
h) und die Förderfinanzierung.
4. Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes-, Kontinentalunions- und Bundesstaatsrecht das jeweils höher stehende Gesetz vor.
5. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Kontinentalunions- oder Bundesstaatsrecht ersetzt werden kann.
Artikel - Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes
1. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
a) die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
b) die Staatsangehörigkeit im Bunde;
c) die Freizügigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
d) das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
e) die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schifffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr innerhalb des Staatsgebietes der Republik, mit den Kolonien und dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
f) den Schutz terranischen Kulturgutes;
g) den Luftverkehr;
h) den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
i) den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Straßennetzen des Bundes;
j) das Postwesen, die Telekommunikation und das Internet;
k) die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
l) den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
m) die Abwehr von Gefahren Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer kontinentalen oder bundesstaatsstaatlichen Polizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Bundesstaatsbehörde um eine Übernahme ersucht;
n) die Zusammenarbeit des Bundes, der Kontinentalunionen, der Bundesstaaten und Kommunen,
(i) in der Kriminalpolizei,
(ii) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes, der Kontinentalunionen oder Bundesstaaten (Verfassungsschutz).
(iii) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange des Bundes gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
o) die Statistik für Bundeszwecke;
p) das Waffen- und das Sprengstoffrecht und
q) die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen.
2. Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Interkontinentalrates.
3. Gesetze nach Absatz 1 sind für die endgültige Abstimmung den Parlamenten der Kontinentalunionen und Bundesstaaten vorzulegen. Die haben innerhalb von 7 Werktagen die Möglichkeit im Rahmen des Interkontinentalkongresses ein Veto einzulegen. Für das Veto müssen mindestens 10 Prozent aller bundesstaatlichen Parlamente stimme und mindesten 50 Prozent der jeweiligen Parlamentsmitglieder dafür votieren.
Artikel - Konkurrierende Gesetzgebung
1. Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
a) das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
b) das Personenstandswesen;
c) die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
d) die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
e) die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
f) die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
g) das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
h) das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
i) das Vereinsrecht;
j) die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
k) das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
l) die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
m) die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
n) die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
o) den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
p) Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
q) die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
r) das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
s) die Hochsee- und Küstenschifffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschifffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
t) den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
u) die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
v) die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
w) die Staatshaftung;
x) die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
y) die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Kontinentalunionen, Bundesstaaten, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
z) das Jagdwesen;
ä) den Naturschutz und die Landschaftspflege;
ö) die Bodenverteilung;
ü) die Raumordnung;
üü) den Wasserhaushalt;
üüü) die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
2. Gesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Interkontinentalkongresses.
3. Gesetzes nach Absatz 1 die sich auf ein abgegrenztes Gebiet beziehen bedürfen der Zustimmung durch die betroffenen Kontinentalunionen oder Bundesstaaten.
Artikel
1. Gesetzesvorlagen werden beim Senat durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Senats, durch erfolgreiche Volksentscheide; durch den Kanzler oder durch den Interkontinentalkongress eingebracht.
2. Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Interkontinentalkongress zuzuleiten. Der Interkontinentalkongress ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Interkontinentalkongress ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Interkontinentalkongress ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Senat zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Interkontinentalkongress noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Interkontinentalkongress unverzüglich nach Eingang dem Senat nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieser Verfassung und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
3. Vorlagen des Interkontinentalkongress sind dem Senat durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Interkontinentalkongress eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieser Verfassung und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Senat hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen.
4. Vorlagen durch positive Volksentscheide sind dem Senat und dem Interkontinentalkongress durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie sollen hierbei ihre Auffassungen darlegen. Verlangen sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen.
5. Vorlagen des Kanzlers sind dem Senat und dem Interkontinentalkongress durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie sollen hierbei ihre Auffassungen darlegen. Verlangen sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen.
Artikel
1. Die Bundesgesetze werden vom Senat beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Senats unverzüglich dem Interkontinentalkongress zuzuleiten.
2. Der Interkontinentalkongress kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Senats und des Interkontinentalkongresses für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Senat beschlossen wird und der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedarf. Die in diesen Ausschuss entsandten Mitglieder des Interkontinentalkongresses sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Interkontinentalkongresses erforderlich, so können auch der Senat und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Senat erneut Beschluss zu fassen.
3. Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Interkontinentalkongresses erforderlich ist, hat der Interkontinentalkongress, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluss zu fassen.
4. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Interkontinentalkongresses nicht erforderlich ist, kann der Interkontinentalkongress, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Senat erneut gefassten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, dass das Verfahren vor dem Ausschuss abgeschlossen ist.
5. Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Interkontinentalkongresses beschlossen, so kann er durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Senats zurückgewiesen werden. Hat der Interkontinentalkongress den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Senat einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Senats.
Artikel
Ein vom Senat beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Interkontinentalkongresses zustimmt, den Antrag gemäß Artikel XX Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Senat überstimmt wird.
Artikel
1. Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut de Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Republik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, dass die Bestimmungen der Verfassung dem Abschluss und der Inkraftsetzung der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes der Verfassung, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
2. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats und zwei Dritteln der Stimmen des Interkontinentalkongresses. Um Rechtskräftig zu werden bedarf es zu dem der Zustimmung von zwei Dritteln aller Beteiligten einer einberufenen Volksentscheidung an der mindestens zwei Drittel aller Wahlberechtigten teilnehmen.
3. Eine Änderung dieser Verfassung, durch welche die Gliederung des Bundes oder das Bundestaatssystem, die grundsätzliche Mitwirkung der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen bei der Gesetzgebung oder der Ausführung von Gesetzen oder die in Buch I festgeschriebenen Menschen- und Bürgerrechte berührt, ist unzulässig.
Artikel
1. Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister, die Regierungen der Kontinentalunionen, die Bundesstaatregierungen und die Kommunalregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
2. Der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen und Straßennetze des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen und Straßennetze, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedürfen oder die von den Kontinentalunionen und Bundesstaaten im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
3. Der Interkontinentalkongresses kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlass von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
4. Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Kontinentalunions- oder Bundesstaatsregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Kontinentalunionen und Bundesstaaten zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
Artikel
1. Ist in dieser Verfassung oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, dass Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Senat den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels XX bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
2. Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Senat oder der Interkontinentalkongresses es verlangt.
3. Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefasst wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Senat es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
Artikel
1. Wird im Falle des Artikels 68 der Senat nicht aufgelöst, so kann der Kanzler auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Senat sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Vizekanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.
2. Lehnt der Senat die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Interkontinentalkongress ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Senat nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.
3. Während der Amtszeit eines Vizekanzlers kann auch jede andere vom Senat abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
4. Die Verfassung darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.
Artikel
1. Die nach den Vorschriften dieser Verfassung zustande gekommenen Gesetze werden vom Kanzler nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.
2. Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
3. Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll mit einer Gültigkeitsdauer und Evaluierungsterminen versehen werden. Fehlen solche Angaben, so müssen sie nach drei Jahren nach Inkrafttreten evaluiert werden.