Buch II – Staatsverfassung

Kapitel 14

Rechtsprechung

Artikel 

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch die in dieser Verfassung vorgesehenen Bundes-, Kontinentalunions- und Bundesstaatsgerichte ausgeübt.

 

 

Artikel 

1. Der Internationale Staatsgerichtshof, die kontinentalen Staatsgerichtshöfe und die Landesverfassungsgerichte entscheiden:

a) über die Auslegung dieser Verfassung, der Verfassungen der Kontinentalunionen und der Verfassungen der Bundestaaten sowie den Stauten der Kommunen aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassungen oder in den Geschäftsordnungen eines Verfassungsorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;

b)  bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht, Kontinentalrecht, Bundesstaatsrecht oder Kommunalrecht mit den Verfassungen oder die Vereinbarkeit von Kontinentalrecht, Bundesstaatsrecht oder Kommunalrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Kontinentalunionsregierung, Bundesstaatsregierung , Kommunalregierung so wie den Volksvertretungen der zuvor genannten Verwaltungsebenen oder eines Viertels der Mitglieder des Senats oder des Interkontinentalkongresses;

c)  bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Interkontinentalkongresses, Kontinentalunionsregierung, Bundesstaatsregierung , Kommunalregierung so wie den Volksvertretungen der zuvor genannten Verwaltungsebenen;

d) bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes, der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Bundesstaaten oder Kommunen und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;

e) in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen den Verwaltungseinheiten oder innerhalb einer Verwaltungseinheit, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

f) über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Menschen- und Bürgerrechte oder in einem seiner in Artikel XX enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

g) über Verfassungsbeschwerden von Verwaltungseinheiten wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz;

h) über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Senat;

i) in den übrigen in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen.

2. Der Internationale Staatsgerichtshof, die kontinentalen Staatsgerichtshöfe und die Landesverfassungsgerichte entscheiden außerdem auf Antrag des Interkontinentalkongresses, einer Kontinentalunionsregierung, eines Bundesstaatsregierung, einer Kommunalregierung oder der Volksvertretung eines der vorgenannten Verwaltungseinheiten, ob im Falle des Artikels XX die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel XX nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels XX nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel XX oder nach Artikel XX. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel XX oder nach Artikel XX im Senat abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Interkontinentalkongress abgelehnt worden ist.

3. Der Internationale Staatsgerichtshof, die kontinentalen Staatsgerichtshöfe und die Landesverfassungsgerichte werden ferner in den ihnen sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

 

 

Artikel 

1. Der Internationale Staatsgerichtshof besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Internationale Staatsgerichtshofs werden je zur Hälfte vom Senat und vom Interkontinentalkongress gewählt.

2. Die kontinentalen Staatsgerichtshöfe bestehen aus Richtern und anderen Mitgliedern des jeweiligen Kontinents. Die Mitglieder der kontinentalen Staatsgerichtshöfe werden je zur Hälfte von der kontinentalen Volksvertretung und vom Organ der Vertretung der Bundesstaat in der Kontinentalunion gewählt.

3. Die Länderverfassungsgerichte bestehen aus Richtern und anderen Mitgliedern des jeweiligen Bundesstaates. Die Mitglieder der Länderverfassungsgerichte werden je zur Hälfte von der bundesstaatlichen Volksvertretung und vom Organ der Vertretung der Kommunen im Bundesstaat gewählt.

4. Sie dürfen weder dem Senat, dem Interkontinentalkongress, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen einer Verwaltungseinheit angehören.

5. Ein Bundesgesetz regelt ihre Verfassungen und die Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen ihre Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

 

 

Artikel 

1. Der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte und die kontinentalen Gerichtshöfe für Menschenrechte entscheiden über die Auslegung der in der Bill of Human Rights für alle Menschen gültigen Menschen- und Bürgerrechte.

2. Die Gerichtshöfe sind für Streitigkeiten zwischen Bundesbürgern und Verwaltungseinheiten, Bundesbürgern und privaten sowie juristischen Personen, Personengruppen, Organisationen, Vereinigungen und Unternehmensformen zuständig.

3. Der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Internationale Gerichtshof für Menschenrechte  wird je zur Hälfte vom Senat und vom Interkontinentalkongress gewählt.

4. Die kontinentalen Gerichtshöfe für Menschenrechte bestehen aus Richtern und anderen Mitgliedern des jeweiligen Kontinents. Die Mitglieder der kontinentalen Gerichtshöfe für Menschenrechte werden je zur Hälfte von der kontinentalen Volksvertretung und vom Organ der Vertretung der Bundesstaat in der Kontinentalunion gewählt.

5. Ein Bundesgesetz regelt ihre Verfassungen und die Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen ihre Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

 

 

Artikel 

1. Für das Gebiet zur Verfolgung, Untersuchung und Rechtsprechung bei Vergehen gegen das Völkerstrafrechts führt der Bund den Internationale Strafgerichtshof weiter.

2. Der Internationale Strafgerichtshof ist auch für Vergehen, gemäß Absatz 1, durch Angehörige der Streitkräfte zuständige. Jegliche Sondergerichtsbarkeit durch Militärgerichte und Wehrstrafgerichte als temporäres oder dauerhaftes Gericht ist untersagt. Jedwede Bestrebung zur Errichtung von Militärgerichte und Wehrstrafgerichte ist ein gegen diese Verfassung gerichtet Akt und als solcher verfassungswidrig.

3. Der Internationale Strafgerichtshof entscheidet bei:

a) Völkermord;

b) völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

c) Kriegsverbrechen;

d) andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel XX);

4. Durch den Senat mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses kann der Bund Ad-hoc-Gerichtshofe für das Gebiet zur Verfolgung, Untersuchung und Rechtsprechung bei Vergehen des Völkerstrafrechts auf dem begrenzen territorialen Gebiet einberufen.

5. Den Antrag für die Einrichtung eines Ad-hoc-Gerichtshofes darf jede Partei stellen die das Gesetzesinitiativrecht besitzt.

6. Der Internationale Strafgerichtshof und die Ad-hoc-Gerichtshöfe bestehen aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder der Gerichtshöfe werden je zur Hälfte vom Senat und vom Interkontinentalkongress gewählt.

 

 

Artikel 

1. Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Internationalen Gerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Internationale Arbeitsgericht und das Internationalen Sozialgericht.

2. Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Kontinentalunionen und Bundesstaaten und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Senat gewählt werden.

3. Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz über die Republikanische Gerichtsbarkeit.

 

 

Artikel 

1. Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten. Oberster Gerichtshof für das genannte Gericht ist der Internationale Gerichtshof.

2. Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.

 

 

Artikel 

1. Die Richter sind unabhängig und nur der Verfassung und der Bill of Human Rights unterworfen.

2. Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

 

 

Artikel 

1. Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.

2. Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze dieser Verfassung oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Republik, eines Bundesstaates oder einer Kommune verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Senates anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

3. Die Rechtsstellungen der Richter in den Kontinentalunionen und Bundesstaaten sind durch besondere Kontinentalunions- und Bundesstaatsgesetze zu regeln, soweit Artikel XX nichts anderes bestimmt.

4. Die Kontinentalunionen und Bundesstaaten können bestimmen, dass über die Anstellung der Richter in den Kontinentalunionen und Bundesstaaten die jeweiligen Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheiden.

5. Die Kontinentalunionen und Bundesstaaten können für Kontinentalunions- und Bundesstaatsrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Verfassungsrecht der Kontinentalunionen und Bundesstaaten bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Internationalen Staatsgerichtshof zu.

 

 

Artikel 

Dem Internationale Staatsgerichtshof kann durch Kontinentalunions- und Bundesstaatsgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb einer Kontinentalunion oder Bundesstaates, den in Artikel XX genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Kontinentalunions- und Bundesstaatsrecht handelt.

 

 

Artikel 

1. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung einer Kontinentalunion oder eines Bundesstaates handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes Kontinentalunion oder des Bundesstaates, wenn es sich um die Verletzung dieser Verfassung handelt, die Entscheidung des Internationalen Staatsgerichtshofes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieser Verfassung durch Kontinentalunions- oder Bundesstaatsgesetz oder um die Unvereinbarkeit eines Kontinentalunions- oder Bundesstaatsgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

2. Will das Verfassungsgericht eines Bundesstaates bei der Auslegung der Verfassung von einer Entscheidung des Verfassungsgerichtes des Bundesstaates oder der Kontinentalunion bzw. einer anderen Kontinentalunion oder eines anderen Bundesstaates abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Internationalen Staatsgerichtshofes einzuholen.

 

 

Artikel 

1. Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

2. Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

 

 

Artikel 

1. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

2. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

3. Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

 

 

Artikel 

1. Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.

2. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

3. Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

4. Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

 

 

Artikel 

1. In allen Bereichen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung, des Justizvollzugswesens und der Strafverfolgung haben die Einhaltung der Menschen- und Bürgerrechte, festgeschrieben in der Bill of Human Rights, höchste Priorität.

2. Ein Verstoß gegen Absatz 1 kann mit Geldstrafe von mindestens 1.000 Tagessätzen oder einer Haftstraße von mindestens 5 Jahren geahndet werden. In schwerwiegenden Fällen ist eine Haftstraße von mindestens 10 Jahren sowie die unehrenhafte Entlassung aus dem Staatsdienst bis hin zum Ausschluss aus der Menschheit anzuwenden.