Kapitel 15
Finanzwesen
Artikel
Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Internationale Zentralbank. Sie agiert unabhängig und ist dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.
Artikel
1. Der Bund, die Kontinentalunionen, die Bundesstaaten und die Kommunen tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
2. Handeln die Kontinentalunionen, Bundesstaaten oder Kommunen im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
3. Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Kommunen ausgeführt werden, können bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, dass der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.
4. Bundesgesetze, die Pflichten der Kommunen zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Kommunen als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Interkontinentalkongresses, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Kommunen zu tragen sind.
5. Der Bund, die Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedarf.
Artikel
1. Der Bund kann, soweit diese Verfassung ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Kontinentalunionen, Bundesstaaten oder Kommunen Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen gewähren, die
a) zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
b) zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft oder
c) zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind.
2. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.
3. Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.
4. Senat, Bundesregierung und Interkontinentalkongress sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.
Artikel
1. Der Bund, die Bundesstaaten und die Kommunen teilen sich die Hoheit über das Finanzmonopol.
2. Der Bund darf nur Gesetze über Steuern erlassen wenn die daraus resultierenden Einnahmen im vollen Umfang an ihn fließen. Im Rahmen Versteuerung von Einkommen und Ertrag bedürfen die entsprechenden Gesetze der Zustimmung des Interkontinentalkongresses.
3. Kontinentalunionen haben nicht das recht zur Erhebung eigener Steuern. Ihnen steht jedoch per Vertrag ein Anteil an den von Kommunen und Bundesstaat erhobenen Steuern zu. Dieses ist in einen entsprechenden Finanzausgleich- und Finanztransfervertrag zu regulieren.
4. Die Bundesstaaten und die Kommunen haben das Recht zur Erhebung von Steuern, Gebühren und Abgaben.
5. Die Steuern, Abgaben und Gebühren werden im Auftrag des Bundes von den kommunalen Finanzämtern eingezogen und entsprechen den Verteilungsrichtlinien im Bundesgesetz zur Steuereinnahmenverteilung an die entsprechenden Verwaltungseinheiten weitergeleitet.
6. Die erhobenen Arten von Steuern auf Ebene des Bundes, der Bundesstaaten und der Kommunen müssen alle fünf Jahre durch Volksentscheide ratifiziert werden.
7. Die Ratifizierung kann dabei per Paket oder einzeln erfolgen. Die Ratifizierung von Bundes-, Bundesstaats- und Kommunalsteuern, -abgaben und –gebühren muss auf unterschiedlichen Stimmenzetteln erfolgen. Näheres regelt das Bundeswahlgesetz.
8. Bundesgesetze zur Regelung der Steuereinnahme und Steuereinnahmenverteilung besitzen gemäß Absatz 6 Verfassungscharakter und werden als Zusatzprotokolle zur Verfassung geführt. Regelungen der entsprechenden Bundesgesetze sind Teil der Verfassung.
Artikel
1. Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund, den Bundesstaaten und Kommunen entsprechend dem Bundesgesetzes gemäß Artikel XX zu:
a) die Verbrauchsteuern,
b) motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrssteuern,
c) die Kapitalverkehrssteuern und die Versicherungssteuer,
d) die Finanztransaktionssteuer,
e) die Erbschaftsteuer
f) die Bildungsabgabe,
g) die Abgabe von Spielbanken und Glücksspielunternehmen,
h) die Alkohol- und Suchtmittelsteuer,
i) die Umsatzsteuer,
j) die Umweltabgabe und
k) die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer.
3. Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund, Bundesstaaten und Kommunen gemeinsam zu (Gemeinschaftssteuern). Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund zu 20 Prozent, die Bundesstaaten zu 30 Prozent und die Kommunen zur Hälfte beteiligt.
4. Bei der Festsetzung der Verteilungsquoten der anderen Steuern und Abgaben ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
a) Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben alle drei Verwaltungsebenen gleichmäßigen Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
b) Die Deckungsbedürfnisse der Verwaltungsebenen sind so aufeinander abzustimmen, dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Artikel
1. Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedarf, ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Bundesstaaten angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Kommunen zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Bundesstaaten und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der Ausgleichspflichtigen Bundesstaaten sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Bundesstaaten Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.
2. Das Bundesgesetz gemäß Absatz 1 ist Teil der Verfassung gemäß Artikel XX.
Artikel
1. Bund, die Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
2. Bund, die Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
3. Die Haushalte von Bund, Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.
4. Zur Verhinderung von übermäßigen Belastungen der einzelnen Haushalte durch konjunkturelle Entwicklungen oder Naturkatastrophen sind die Haushalte des Bundes, der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen zur Einrichtung eines Sonderrücklagenfonds verpflichtet.
5. In die Rücklage sollen jährlich mindestens 5 Prozent des gesamten Jahressteuer- und Abgabeneinkommens eingezahlt werden.
6. Die Rücklage ist mit folgenden Konditionen auszustatten:
a) die Mindesteinlage, die nur bei Absatz 4 reduziert werden darf, entspricht der Höhe von 40 Prozent des durchschnittlichen Jahressteuer- und Abgabeneinkommens der letzten 5 Berechnungsjahre,
b) die maximale Rücklage beträgt 150 Prozent der durchschnittlichen Jahressteuer- und Abgabeneinkommens der letzten 5 Berechnungsjahre,
c) die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung der Sonderrücklage ist nicht gestattet und
d)alle die maximale Rücklage überschreitendenden Beträge stehen den haushalten zur freien Verfügung.
7. Die Haushalte sind nach den Grundsätzen der betriebswirtschaftlichen Rechnungslegungsverordnung zu führen. Die Anwendung der Kameralistik, die Verwendung von Schatten-, Neben- und ausgelagerten Haushalten ist untersagt.
Artikel
1. Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt das Bundesgesetz, nach Artikel XX,
a) die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund, Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),
b) die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage,
c) die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen.
2. Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.
Artikel
1. Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen sind in den Haushaltsplänen einzustellen. Die Einnahmen und Ausgaben öffentlicher Betriebe sind in den Haushaltsplänen entsprechend zu erfassen.
2. Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
3. Die Gesetzesvorlage auf Bundesebene nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundeshaushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
4. In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
Artikel
1. Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
2. Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.
Artikel
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen beziehungsweise der zuständigen Finanzminister oder Kämmerer. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres wird durch Bundesgesetz, nach Artikel XX, bestimmt.
Artikel
1. Gesetze, welche die von den Regierungen vorgeschlagenen Ausgaben der Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, dass der Senat die Beschlussfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Senat eine Stellungnahme zuzuleiten.
2. Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Senat das Gesetz beschlossen hat, verlangen, dass der Senat erneut Beschluss fasst.
3. Ist das Gesetz nach Artikel XX zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
Artikel
1. Der Bundesminister der Finanzen hat dem Senat und dem Interkontinentalkongress über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.
2. Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im Übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.
Artikel
1. Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.
2. Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.