Buch II – Staatsverfassung

Kapitel 16

Streitkräfte

Artikel  - Erdstreitkräfte

1. Der Bund stellt Erdstreitkräfte zur Verteidigung der Erde und des gesamten Bundesgebietes auf. Ihre zahlenmäßige Stärke ist auf 0,36 Prozent der Gesamtbevölkerung beschränkt. Die zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge der Organisation der Erdstreitkräfte müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

2. Außer zur Verteidigung dürfen die Erdstreitkräfte nur eingesetzt werden, soweit diese Verfassung es ausdrücklich zulässt.

3. Die Erdstreitkräfte unterstehen direkt dem Bundesministerium für Erdstreitkräfte. Der Verteidigungsminister hat die Weisungsbefugnis in Friedenszeit; im Verteidigungsfall geht diese auf den Kanzler über.

4. Mitglied der Erdstreitkräfte kann jeder Bundesbürger werden der das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Notendurchschnitt von 3,5 Gymnasium oder 3,0 Realschule vorweist. Der Notendurchschnitt im Sport für beide Bildungsformen liegt bei 2,5.

5. Jeder Anwerber ist verpflichtet einen Eid auf die Republik zu leisten und jedweden Kontakt zu Sozialisten und den Sozialisten nahestehenden Personen zu unterbinden.

 

 

Artikel  - Erdengarde

1. Der Bund stellt die Erdengarde zum Schutz der Organe der Generalversammlung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke ist auf 0,01 Prozent der Gesamtbevölkerung beschränkt. Die zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge der Organisation der Erdengarde müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

2. Außer zum Schutz der Organe der Generalversammlung darf die Erdengarde nur eingesetzt werden, soweit diese Verfassung es ausdrücklich zulässt.

3. Die Erdengarde unterteilt sich in Republikanische Garde und den nationalen Garden der Bundesstaaten.

4. Die Republikanische Garde untersteht direkt dem Bundesministerium des Inneren.

5. Die nationalen Garden der Bundesstaaten unter stehen dem Vorgesetzten der obersten Behörden der Bundesstaaten für Angelegenheiten des Inneren.

6. Der Innenminister und die Vorgesetzten der obersten Behörden der Bundesstaaten für Angelegenheiten des Inneren haben die Weisungsbefugnis in Friedenszeit; im Verteidigungsfall gehen diese für die gesamte Erdengarde auf den Kanzler über.

7. Mitglied der Erdengarde kann jeder Bundesbürger werden der das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Notendurchschnitt von 1,5 Gymnasium oder 2,0 Realschule vorweist. Der Notendurchschnitt im Sport für beide Bildungsformen liegt bei 1,5.

 

 

Artikel  - Republikanische Garde

1. Die Republikanischen Garde unterteilt sich in die Capital Guard, die Senatsgarde, die Blaue Garde und die Kongressgarde.

2. Die Capital Guard ist für den Schutz und die polizeilichen Aufgaben des Capital Disctrict zuständig.

3. Die Senatsgarde ist für den Schutz des Senatsgebäudes, der zuständigen Verwaltungsobjekte und den Schutz der Senatoren, des Vizekanzlers und der stellvertretenden Vizekanzler zuständig. Der Schutz kann auf den Wohnsitz des Vizekanzlers ausgeweitet werden.

4. Die Blaue Garde ist für den Schutz des Amtssitze, der Verwaltungsobjekte und der Person des Kanzlers zuständig. Der Schutz kann auf den Wohnsitz des Kanzlers ausgeweitet werden.

5. Die Kongressgarde ist für den Schutz des Kongressgebäudes, der zuständigen Verwaltungsobjekte und den Schutz der Abgesandten und der Objekte sowie Mitglieder des Rates der Föderation zuständig. Der Schutz kann auf die Wohnsitze des Generalsekretärs und des Ratspräsidenten ausgeweitet werden.

6. Die Weisungsbefugnisse, Organisation und Finanzierung werden im Bundesgesetz zur Organisation der Erdengarde geregelt.

 

 

Artikel  -  Ausschluss vom Dienst

1. Vom Dienst bei den Erdstreitkräften und bei der Erdengarde sind Personen ausgeschlossen welche Kontakte zu sozialistischen Personen, Vereinigungen, Organisationen oder Verbändem unterhalten. Außerdem sind alle Personen ausgeschlossen welche rechtskräftig für das Vergehen von mindestens minderschwere Straftaten verurteilt wurden.

2. Die Überprüfung von Anwerbern wird durch ein unabhängiges Kontrollgremium geprüft. Die Anwerber haben ihre gesamten persönlichen Beziehungen offen zu legen.

3. Jeder Anwerber ist verpflichtet einen Eid auf die Republik zu leisten und jedweden Kontakt zu Sozialisten und den Sozialisten nahestehenden Personen zu unterbinden.

 

 

Artikel  - Verwaltung der Erdstreitkräfte und der Erdengarde

1. Die Verwaltung der Erdstreitkräfte und der Erdengarde wird in bundeseigener, kontinentaler und bundesstaatlicher Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Erdengarde. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Verwaltung der Erdengarde nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Senats bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Senates und des Interkontinentalkongresses bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Verwaltung der Erdstreitkräfte und der Erdengarde zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.

2. Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Senates und des Interkontinentalkongresses bestimmen, dass sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Kontinentalunionen im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Bundesstaaten im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Senates und des Interkontinentalkongresses bestimmen, dass die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, dass diese Behörden beim Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedürfen.