Buch II – Staatsverfassung

Kapitel 17

Verteidigungs- und Spannungsfall

Artikel  - Verteidigungs- und Spannungsfall

1. Die Erdstreitkräfte und die Erdengarde haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem können den Erdstreitkräften und der Erdengarde im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Erdstreitkräfte und die Erdengarde wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

2. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Teils kann die Bundesregierung, wenn die Polizeikräfte sowie die Bundespolizei nicht ausreichen, die Erdstreitkräfte und die Erdengarde zur Unterstützung der Polizei und der Bundespolizei beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von beiden Streitkräften ist einzustellen, wenn der Senat oder der Interkontinentalkongress es verlangen. Die Dauerhafte Übertragung von bundespolizeilichen Aufgaben ist untersagt.

 

 

Artikel  - Abwehr drohender Gefahr

1. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

2. Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im Übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

 

 

Artikel  - Feststellung eines Angriffs auf das Bundesgebiet

1. Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Senat mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Senats.

2. Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Senats unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuss diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

3. Die Feststellung wird vom Kanzler im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

4. Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Kanzler gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.

5. Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Kanzler völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Senats abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Senats der Gemeinsame Ausschuss.

 

 

Artikel  - Übergang der Befehls- und Kommandogewalt

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Kanzler über.

 

 

Artikel  - Konkurrierende Gesetzgebung im Verteidigungsfall

1. Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Kommunen gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Interkontinentalkongresses.

2. Verteidigungsfall

a) bei Enteignungen abweichend von der Bill of Human Rights die Entschädigung vorläufig geregelt werden,

b) für Freiheitsentziehungen eine von Artikel XX abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, dass ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.

3. Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes, der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und der Kommunen abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Kontinentalunionen, Bundesstaaten, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.

4. Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

 

 

Artikel  - Gesetzgebung des Bundes im Verteidigungsfall

1. Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel XX, Artikel XX und Abs. 2 bis 4, Artikel XX und Artikel XX die Regelung der Absätze 2 und 3.

2. Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Senat dem Interkontinentalkongress zuzuleiten. Senat und Interkontinentalkongress beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Interkontinentalkongresses erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Senat beschlossen wird und der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedarf.

3. Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel XX entsprechend.

 

 

Artikel  - Gesetzgebungskompetenz des Gemeinsamen Ausschusses

1. Stellt der Gemeinsame Ausschuss im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Senats unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Senat und Interkontinentalkongress und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

2. Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf die Verfassung weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlass von Gesetzen nach Artikel XX ist der Gemeinsame Ausschuss nicht befugt.

 

 

Artikel 

1. Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,

a) die Bundespolizei im gesamten Bundesgebiete einsetzen;

b) außer der Bundesverwaltung auch den Regierungen der Kontinentalunionen und Bundesstaaten und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Behörden der Kontinentalunionen und Bundesstaaten Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der betroffenen Regierungen übertragen.

2. Senat, Interkontinentalkongress und der Gemeinsame Ausschuss sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

 

 

Artikel 

Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Internationen Staatsgerichtshofes, des Internationalen Strafgerichtshofes, des Internationalen Gerichtshofs für Menschenrechte und ihrer Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung der Internationalen Gerichtshöfe zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gerichte erforderlich sind. Bis zum Erlass eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 fassen die Internationalen Gerichtshöfe mit der Mehrheit der anwesenden Richter in einer gemeinsamen Sitzung.

 

 

Artikel 

1. Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden auf Bundes-, Kontinentalunions-, Bundesstaats- und kommunaler Ebene enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Kanzlers sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes der Internationalen Gerichtshöfe endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.

2. Wird eine Neuwahl des Vizekanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuss erforderlich, so wählt dieser einen neuen Vizekanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Kanzler macht dem Gemeinsamen Ausschuss einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuss kann dem Vizekanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

3. Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Senats und des Interkontinentalkongresses ausgeschlossen.

 

 

Artikel 

1. Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Kontinentalunions- und Bundesstaatsregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels XX zu treffen.

2. Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu den Behörden der Kontinentalunionen und Bundesstaaten und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Regierungsoberbehörden der Bundesstaaten, jederzeit aufgehoben werden.

 

 

Artikel 

1. Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel XX erlassen worden ist.

2. Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuss beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.

3. Gesetze, die von den Artikeln XXX abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses geändert werden, um zu der Regelung gemäß den Kapitel xxx überzuleiten.

 

 

Artikel 

1. Der Senat kann jederzeit mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Interkontinentalkongress kann verlangen, dass der Senat hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Senat und der Interkontinentalkongress es beschließen.

2. Der Senat kann mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses jederzeit durch einen vom Kanzler zu verkündenden Beschluss den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Interkontinentalkongress kann verlangen, dass der Senat hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.

3. Über den Friedensschluss wird durch Bundesgesetz entschieden.

 

 

Artikel 

1. Können sich weder Gemeinsame Ausschuss noch der Senat oder der Interkontinentalkongress auf eine Beendigung des Verteidigungsfalles verständigen so kann jede klageberechtigte Partei eine Verteidigungsfallbeendigungsklage vor dem Internationalen Staatsgerichtshof einreichen. Der Weg über die vorgelagerten Instanzen entfällt.

2. Die Verteidigungsfallbeendigungsklage muss binnen 24 Stunden nach Eingang durch den Internationalen Staatsgerichtshof auf Formalität geprüft werden. Innerhalb von weiteren 120 Stunden ist der Internationale Staatsgerichtshof zur Prüfung des Sachverhaltes und Verkündung eines Urteils verpflichtet.

3. Der Internationale Staatsgerichtshof kann die Bundesregierung, den Senat und den Interkontinentalkongress zur Eröffnung eines Beendigungsprozesses des Verteidigungsfalles durch entsprechend lautenden Urteilsspruch zwingen.

4. Alle den Verteidigungsfall betreffenden Verfassungsorgane sind zur Umsetzung des Urteils des Internationalen Staatsgerichtshofes verpflichtet. Gegen das Urteil ist die Revision ausgeschlossen.