Buch II – Staatsverfassung

Kapitel 18

Übergangs- und Schlussbestimmung

Artikel  - Übergangsbestimmungen

Die Föderationsakte 49-12B, das „Übereinkommen zur Regelung der staatlichen Neuordnung der Mitgliedsstaaten der Föderation der Vereinten Nationen“, das „Protokoll über die Neuordnung des Bundesgebiets der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde“, das „Protokoll über die Regelungen zur Verwaltung der Vermögen der völkerrechtlichen Körperschaften“, das „Prokoll über der Rechtsnachfolge der völkerrechtlichen Körperschaften“, das „Protokoll zur Regelung der Zustädnigkeiten bestehenden Rechts“ und das „Protokoll zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen iim öffentlichen Dienst“.

sind Bestandteil dieser Verfassung. Sie behalten ihre Gültigkeit bis zu dem Tag an welchen alle Forderungen und Verbindlichkeiten der bis zum 31.12.2050 bestandenen staatlichen Körperschaften erfüllt sind.

 

 

Artikel  – Schlussbestimmungen

1. Diese Verfassung bedarf der Annahme durch Volksentscheid mit einer Zustimmung von Zweidrittel alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger in allen Teilen der Republik.

2. Die Globale Nationalversammlung stellt in öffentlicher Sitzung unter Anwesenheit aller Organe der Generalversammlung die Annahme dieser Verfassung fest, fertigt sie aus und verkündet sie.

3. Dieses Verfassung tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.

4. Es ist im Bundesgesetzblatte und allen Printmedien per Postsendung und Internet zu veröffentlichen.

 

 

Artikel  - Verfassungsänderung

Rechtswirksame Änderungen dieser Verfassung bedürfen der Zustimmung von Zweidrittel alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger in allen Teilen der Republik durch Volksentscheid.

 

 

Artikel  – Gültigkeit der Verfassungen der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen

Einzelne Artikel und Paragraphen sowie die Gesamtheit der Verfassungen der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen die nicht mit dieser Verfassung im Einklang stehen verlieren ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem diese Verfassung in Kraft tritt.