Buch II – Staatsverfassung

Kapitel 3

Allgemeine Regelungen der Organe der Generalversammlung

Artikel  - Unabhängigkeit der Mitglieder der Organe der Generalversammlung

Die Mitglieder der Organe der Generalversammlung sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Jedwede Form eines Kollektivzwang, insbesondere Franktions- oder Parteienzwang, ist verboten.

 

 

Artikel  - Wahlrecht

1. Alle Wahlen und Abstimmungen unterliegen dem Grundsatz der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl.

2. Wahlberechtigt zu Wahlen auf Ebene der Kommunen, der Regionen, der Bundestaates und der Kontinentalunionen, zur Wahl des Senats und des Interkontinentalkongresses ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.

3. Wahlberechtigt zu den Wahl der Kinder- und Jugendkongresse auf Ebene der Kommunen, der Regionen, der Bundesstaaten, der Kontinentalunionen und des Bundes ist, jede Person zwischen dem vollendet zwölfte Lebensjahr und dem vollendeten fünfundzwanzigste Lebensjahr; wählbar ist jede Person zwischen dem vollendet zwölfte Lebensjahr und dem vollendeten fünfundzwanzigste. Lebensjahr.

4. Das Verfahren zur Entsendung der Abgeordneten der Räte des Rats der Föderation obliegt den Befugnissen der Kulturen und Religionen selbst. Das Verfahren ist dem Grundsatz der angemessenen Vertretung aller Mitglieder der jeweiligen Kultur oder Religion verpflichtet.

5. Die Mitglieder des Kontrollrats werden per Losverfahren ernannt; ernennbar ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.

6. Wahlberechtigt zur Wahl des Kanzlers, des Vizekanzlers und der stellvertretenden Vizekanzler ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist wer das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

7. Jede Form der Manipulation, Beeinträchtigung und Behinderung einer Wahl oder einer Volksabstimmung ist verboten. Kein Mensch darf an der Teilnahme zu einer Wahl entsprechend der Grundsätze und Regelungen dieser Verfassung gehindert werden.

8. Die wählbare oder zu ernennende Person unterliegt darf maximal zu einer Strafe auf Bewährung verurteilt sein und keine Haftstrafe angetreten haben. Die wählbaren Personen für das Amt der stellvertretenden Vizekanzler müssen sich zur Überprüfung ihrer Fachkompetenz einem Eignungstest unterziehen. Näheres regelt das „Gesetz zur Regelungen der Wahlen“.

9. Allen Personen welche sich für ein politisches Amt auf allen Verwaltungsebenen zur Wahl stellen sind die selben Chancen, unabhängig ihres privaten Vermögens, zu gewähren. Eine Einschränkung des passiven Wahlrechts durch für die zum Zwecke des Wahlkampf anfallenden Ausgaben ist durch den zuständigen Kontrollrat zu beseitigen. Näheres regelt das Wahlgesetz.

 

 

Artikel  - Wahlverfahren

1. Per Listenwahl werden die Mitglieder des Senats gewählt.

2. Per Direktwahl werden

a) die Mitglieder des Interkontinentalkongresses,

b) der Kontinentalkongresse,

c) der Kinder- und Jugendkongresse,

d) der Kanzler,

e) der Vizekanzler und

f) die stellvertretenden Vizekanzler gewählt.

 

 

Artikel  - Mehrheitsdefinition

1. Mehrheit der Mitglieder parlamentarischen Volksvertretungen im Sinne dieser Verfassung ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

2. Mehrheit der Wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger im Sinne dieser Verfassung ist die Mehrheit der Wählberechtigten.

 

 

Artikel  - Amtsperiode

1. Die verfassungsmäßigen Organe der Kommunen, der Regionen, der Bundesstaaten und der Kontinentalunionen, der Senat und der Interkontinentalkongress werden auf jeweils fünf Jahre gewählt und dürfen maximal drei mal wiedergewählt werden.

2. Die Mitglieder der Kinder- und Jugendkongresse auf Ebene der Kommunen, der Regionen, der Bundesstaaten, der Kontinentalunionen und des Bundes werden auf ein Jahr gewählt und dürfen maximal ein mal wiedergewählt werden.

3. Die Mitglieder der Räte des Rats der Föderation werden für drei Jahre gewählt oder ernannt und dürfen maximal zwei mal wiedergewählt oder ernannt werden.

4. Die Mitglieder des Kontrollrats werden für drei Jahre ernannt. Eine erneute Ernennung ist ausgeschlossen.

5. Der Kanzlers wird für zehn Jahre gewählt und darf nur ein mal wiedergewählt werden.

6. Der Vizekanzler und die stellvertretenden Vizekanzler werden auf jeweils fünf Jahre gewählt und dürfen maximal zwei wiedergewählt werden

 

 

Artikel  - Neuwahl

Die Neuwahlen finden frühestens neunundfünfzig, spätestens einundsechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. Näheres regelt das „Gesetz zur Regelungen der Wahlen“.

 

 

Artikel  – Konstituierung

1. Die Organe der Generalversammlung treten jeweils spätestens dreißig Tage nach der Wahl zusammen.

2. Mit der konstituierenden Sitzung endet die vorangegangene Amtsperiode.

 

 

Artikel  - Transparenzpflicht

1. Alle Organe der Generalversammlung verhandeln öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist zu keinem Zeitpunkt zulässig.

2. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen des jeweiligen Organs der Generalversammlung erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vorzunehmenden Wahlen kann die Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung Ausnahmen zulassen.

3. Alle Berichte über die Arbeit der Organe, ihrer Ausschüsse und Kommissionen müssen wahrheitsgetreu sein und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Gegen Zuwiderhandlung kann ein Strafverfahren wegen Amtsvergehen gegen verantwortliche Personen eingeleitet werden.

4. Alle Beschlüsse, deren Grundlagen und alle Dokumente die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden sind der Öffentlichkeit zeitnah, unzensiert, jederzeit und unmittelbar zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung der Dokumente hat innerhalb von spätestens vierzehn Kalendertagen und spätestens sieben Kalendertage vor der entsprechende Abstimmung im Gremium zu erfolgen. Die Offenlegung hat sachlich und für jedermann verständlich zu erfolgen.

5. Alle direkt und indirekt am Entscheidungsprozess beteiligten natürlichen und juristischen Personen sind dem jeweiligen Dokument anzuhängen und der Öffentlichkeit zeitnah, unzensiert, jederzeit und unmittelbar zugänglich zu machen. Die Offenlegung hat sachlich und für jedermann verständlich zu erfolgen.

6. Die Regelungen zu den vorgenannten Ziffern im Bereich der Kontrolle und Überwachung der Nachrichtendienste ist in einem Gesetz mit verfassungsergänzenden Status näher zu erörtern. Ausnahmen von Ziffer 1 sind nur unter durch objektive und sachliche Begründungen zu gewähren. Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.

 

 

Artikel  - Offenlegungspflicht und Amtsmissbrauch

1. Alle Mitglieder der Organe der Generalversammlung haben eine Offenlegungspflicht gegenüber allen Bürgern im Bezug auf

a) ihre privaten und geschäftlichen Vermögenswerte und Einkommen,

b) ihre Teilnahmen an Veranstaltungen und Terminen,

c) ihre offiziellen und inoffiziellen Gespräche mit Interessenvertretern und

d) den Inhalt der Veranstaltungen und Termine. 

2. Allen Mitgliedern der Organe der Generalversammlung ist es verboten sich selbst oder eine andere Person oder eine Personengruppe, durch Einflussnahme auf die Gesetzgebung, die Verwaltung, die Sicherheitsbehörden oder die Gerichte, Vorteile materieller oder immaterieller Art zu verschaffen, einschließlich der Verhinderung oder Abmilderung von Strafverfolgung oder Strafverfahren. Selbiges gilt für alle Angestellten und Beschäftigten in öffentlichen Einrichtungen und Institutionen.

3. Alle Mitglieder der Organe der Generalversammlung sind verpflichtet alle materiellen und immateriellen Güter die sie im Rahmen ihrer Amts- oder Mandatstätigkeit erhalten offen zu legen. Diese Pflicht gilt auch für Mandatsträger außerhalb ihrer Mandatstätigkeit wenn sie entsprechende Güter durch Interessenvertreter oder Interessengemeinschaften erhalten oder angeboten bekommen. Die Annahme von materillen und immateriellen Gütern ab einen Einzelwert von mehr als einen viertel Sitzungstagungssatz ist generell melde- und genehmigungspflichtig. Die Genehmigung kann nachträglich, innerhalb von drei Werktagen, eingeholt werden.

4. Allen Mitgliedern der Organe der Generalversammlung und allen Angestellten und Beschäftigten in öffentlichen Einrichtungen und Institutionen ist es untersagt, im Rahmen ihrer Amts- oder Mandatstätigkeit Werbung für das eigene Unternehmen oder für eine Interessengemeinschaft, durch Nutzung von materillen oder immateriellen Gütern der staatlichen oder öffentlichen Verwaltung, zu machen.

 

 

Artikel  - Registerpflicht

1. Alle Organe der Generalversammlung sind verpflichtet öffentliche Register über Interessenvertreter und Interessengemeinschaften anzulegen. Die Register sind zeitnah zu aktualisieren und die Vorversionen zu archivieren und öffentlich zugänglich zu halten.

2. Die Register haben folgende Mindestangaben zu enthalten

a) Vorname und Familienname des Interessenvertreters;

b) Name der vertretenden Interessengemeinschaft, inklusive der Rechtsform und Anschrift;

c) Auflistung der Termine mit Angabe des Zeitpunkts, Orts, Gesprächsinhalt und der teilnehmenden Personen;

d) Angaben zu den Kosten der Termine und ihre Kostenerstatter und

e) Auflistung der Beteiligung der jeweiligen Interessenvertreter und Interessengemeinschaften am jeweiligen Entscheidungsprozess.

3. Interessengemeinschaften im Sinne dieses Artikel sind

a) alle privatwirtschaftlichen Vereinigungen, Organisationen, Stiftungen und Verbände;

b) alle finanzwirtschaftlichen Vereinigungen, Organisationen, Stiftungen und Verbände;

c) alle gewerkschaftlichen Vereinigungen, Organisationen, Stiftungen und Verbände der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und

d) alle gesellschaftlichen und gemeinnützigen Vereinigungen, Organisationen, Stiftungen und Verbände.

4. Interessenvertreter im Sinne dieses Artikel sind

a) alle hauptamtlichen und ehrenamtlichen Vertreter eines unter Punkt 3 genannten Interessengemeinschaften;

b) alle hauptamtlichen und ehrenamtlichen Vertreter von privatwirtschaftlichen Unternehmen;

c) alle hauptamtlichen und ehrenamtlichen Vertreter von finanzwirtschaftlichen Unternehmen und

d) alle hauptamtlichen und ehrenamtlichen Vertreter eines Vereins oder einer Stiftung.

 

 

Artikel  – Kooperationspflicht

1. Die Organe der Generalversammlung, ihrer Ausschüsse und Kommissionen können die Anwesenheit jedes Mitgliedes eines anderen Organs der Organe der Generalversammlung verlangen.

2. Die Mitglieder der Organe der Generalversammlung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

 

 

Artikel  - Immunitätsregelung

1. Ein Mitglied eines der Organe der Generalversammlung darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die im Rahmen seiner Amtstätigkeit getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen und für sozialistische Äußerungen und Betätigungen.

2. Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Mitglied eines der Organe der Generalversammlung nur mit Genehmigung des jeweiligen Organs zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

3. Die Genehmigung des jeweiligen Organs ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Mitglied des Organs erforderlich.

4. Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gegen ein Mitglied eines der Organe der Generalversammlung, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des zuständigen Organs auszusetzen. Das jeweilige Organ hat dies ausführlich zu begründen.

 

 

Artikel  - Zeugnisverweigerungsrecht

Die Mitglieder der Organe der Generalversammlung sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Amtstäger oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

 

 

Artikel  – Schutz der Amtsausführung

1. Wer sich um einen Sitz in einem Organ der Generalversammlung bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

2. Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Mitglieds eines der Organe der Generalversammlung zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

3. Die Mitglieder der Organe der Generalversammlung haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.