Kapitel 4
Senat
Artikel - Senat
1. Der Senat besteht 600 Senatoren und einem aus maximal 7 Mitgliedern bestehenden Präsidium.
2. Der Senat bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Senats kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Kanzler oder der Vizekanzler es verlangen.
Artikel - Senatspräsident
1. Der Senat wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer.
2. Der Senatspräsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Senats aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Senats keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
Artikel - Ausschüsse des Senats
1. Der Senat bestellt Ausschüsse für innere und auswärtige Angelegenheiten, für Justiz, Staatshaushalt, Gesundheitswesen, Soziales, Kinder und Jugend, Familie und Senioren, Umweltschutz, Agrar- und Viehwirtschaft, Fischereiwesen, Forschung und Bildung und Verteidigung.
2. Jeder Ausschuss hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
3. Zu den in Artikel 29 Abs. 1 genannten Ausschüssen hat der Senat das Recht weitere Ausschüsse einzuberufen.
Artikel - Untersuchungsausschuss
1. Der Senat hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit darf zu keinen Zeitpunkt ausgeschlossen werden.
2. Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt generell unberührt. Bei schwerwiegenden Vergehen, wie Hochverrat, kann das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis teilweise oder ganz aufgehoben werden. Näheres regelt das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Verfolgung schwerer Straftaten gegen die Verfassung, Republik und Menschheit.
3. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
4. Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Artikel - Petitionsausschuss
1. Der Senat bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der an den Senat gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
2. Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt das „Gesetz zur Wahrung der öffentlichen Beteiligung und Mitgestaltung“.
Artikel – Selbstauflösungsrecht des Senats
1. Der Senat hat das Recht mit einer Mehrheit von mehr als 50 von Hundert seiner Mitglieder seine Auflösung zu beschließen. Die Bundesregierung und der Kanzler müssen der Auflösung zu stimmen. Die Neuwahl des Senats erfolgt spätestens am sechzigsten Tag nach seiner Auflösung.
2. Näheres regelt das „Gesetz zur Regelungen der Wahlen“.