Buch II – Staatsverfassung

Kapitel 5

Interkontinentalkongress

Artikel  – Mitwirkung der Kommunen über die Bundesstaaten

Durch den Interkontinentalkongress wirken die Kommunen über die Bundesstaaten bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit.

 

 

Artikel  – Wahl der Abgesandten der Bundesstaaten

1. Der Interkontinentalkongress besteht aus 600 Abgesandten der Bundesstaaten.

2. Jeder Bundesstaat hat mindestens eine Stimme, Bundesstaaten mit mehr als fünfundsiebzig Millionen Einwohnern haben zwei, Bundesstaaten mit mehr als fünfhundert Millionen Einwohnern drei.

4. Die Abgesandten sind Vertreter ihres Bundesstaates.

5. Die Artikel 32 finden auf die Abgesandten des Interkontinentalkongresses entsprechende Anwendung.

 

 

Artikel  - Generalsekretär

1. Der Generalsekretär des Interkontinentalkongress wechselt alle 24 Monate zwischen den Vorsitzenden der Kontinentalunionen.

2. Der Generalsekretär beruft den Interkontinentalkongress ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Bundesstaaten oder die Bundesregierung es verlangen.

 

 

Artikel  – Regelungen des Interkontinentalkongresses

1. Der Interkontinentalkongress fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit darf nicht ausgeschlossen werden.

2. Den Ausschüssen des Interkontinentalkongress können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Bundesstaaten angehören.

3. Das Nähere regelt die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.