Buch II – Staatsverfassung

Kapitel 6

Gemeinsamer Ausschuss

Artikel  – Regelungen zur Zusammensetzung des Gemeinsamen Ausschusses

1. Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus dreißig Senatoren und und dreißig Abgesandten.

2. Die Senatoren werden vom Senat entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt.

3. Die Abgesandten werden vom Interkontinentalkrongress entsprechend dem Stärkeverhältnis der Kontinentalunionen bestimmt.

4. Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses sind nicht an Weisungen gebunden.

5. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“ geregelt.

 

 

Artikel  – Aufgabe des Gemeinsamen Ausschusses

1. Der Gemeinsame Ausschuss ist auf Verlangen von 10 von Hundert der Mitglieder des Senats oder des Interkontinentalkongresses im Rahmen der Erarbeitung eines Gesetz einzusetzen.

2. Aufgabe des Gemeinsames Ausschusses ist die unmittelbare und effiziente Erarbeitung von Gesetzen.