Kapitel 7
Kanzler
Artikel – Grundordnung des Amtes des Kanzlers
1. Der Kanzler wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Er ist oberster Repräsentant der gesamten Menschheit und der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde nach innen und außen.
2. Der Kanzler ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen.
3. Wählbar ist jeder Bürger der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde, der das Wahlrecht zum Senat besitzt und das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
4. Das Amt des Kanzlers dauert zehn Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
5. Die reguläre Amtszeit endet mit dem Ablauf der Wahlperiode.
6. Die Amtszeit des Kanzlers endet zudem mit dem Rücktritt vom Amt, der Amtsenthebung, der dauerhaften Verhinderung vom Amt oder dem versterben im Amt.
7. Die reguläre Wahl findet alle zehn Jahre am Tag der Wahl von Vizekanzler, stellvertretenden Vizekanzler, Senat und Interkontinentalkongress statt.
8. Bei einer vorzeitigen Wahl des Kanzlers aufgrund von Absatz 6 erfolgt die Wahl innerhalb der auf die Beendigung des Amtes folgenden sechzig Tage. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin, gemäß Absatz 7, von bis zu sechs Monaten erfolgt keine Wahl. Der Vizekanzler verwaltet in diesem Zeitraum die Amtsgeschäfte des Kanzlers. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin von mehr als sechs Monaten und weniger als 24 Monaten obliegt die Entscheidung für eine Neuwahl beim Gemeinsamen Ausschuss, es sollte jedoch durch eine entsprechende Volksbefragung die Meinung der zum Senaqt Wahlberechtigten angehört werden. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin, gemäß Absatz 7, von mehr als 24 Monaten erfolgt die Neuwahl gemäß Absatz 8 Satz 1.
9. Die Amtsperiode des gemäß Absatz 8 gewählten Kanzlers endet mit der nächsten dem Neuwahltermin folgenden regulären Wahl, gemäß Absatz 7.
10. Gewählt ist, wer mehr als 50 von Hundert aller abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem Bewerber erreicht, so erfolgt ein weiterer Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten auf sich vereinten Stimmen. Der zweite Wahlgang findet zwei Wochen nach dem ersten und zwei Wochen vor dem 01. Juli des Wahljahres statt.
11. Näheres regelt das „Gesetz zur Regelungen der Wahlen auf Ebene des Bundes, der Kontinetalunionen und Kommunen“.
Artikel – Unabhängigkeitsgebot des Kanzlers
1. Der Kanzler darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder einer anderen Verwaltungsebene angehören.
2. Der Kanzler darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
3. Der Kanzler darf keinen Beteiligungs- oder Anteilsbesitz von mehr als 10 von hundert an einem Unternehmen oder einem Wertpapierfonds halten.
Artikel – Amtseid
1. Der Kanzler leistet bei seinem Amtsantritt in einer öffentlichen Zeremonie vor der gesamten Menschheit folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft und mein gesamtes Streben dem Wohle der gesamten Menschheit, der heiligen Erde und der Republik widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. Ich gelobe ehrenhaft und tugendhaft meinen Dienst zu vollziehen. Dies schwöre und gelobe ich vor aller Welt."
2. Der Eid kann auch mit religiöse Beteuerung geleistet werden.
Artikel – Amtsgeschäftsübernahme durch den Vizekanzler
Die Befugnisse des Kanzlers werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Vizekanzler wahrgenommen.
Artikel – Zustimmungsgebot
Anordnungen und Verfügungen des Kanzlers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Vizekanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Auflösung des Senats gemäß Artikel 35und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.
Artikel – Völkerrechtliche Vertretung
1. Der Kanzler vertritt die Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde völkerrechtlich. Er schließt im Namen der Republik die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
2. Völkerrechtliche Verträge nach Artikel 48 Absatz 1 bedürfen der abschließenden Ratifizierung durch den Senat und den Interkontinentalkongress.
Artikel - Amtsvollmachten
1. Der Kanzler ernennt und entlässt die Richter der internationalen Gerichtshöfe, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2. Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
3. Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
4. Er besitzt das Recht dem Senat Gesetzesvorschläge vorzulegen.
5. Im Kriegsfall geht die oberste Befehlsgewalt aller Land-, Luft-, See- und Weltraumstreitkräfte der Erdstreitkräfte und der Erdengarde auf den Kanzler über. Als Oberbefehlshaber sitzt er dem Weltsicherheitsrat vor.
6. Er besitz das Recht auf Veto für Gesetzesvorhaben welche im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zuvor im Senat, Interkontinentalkongress oder beiden Kammern scheiterten, aber zur Gruppe der Gesetze zählen welche per Volksentscheid rechtsgültig werden. In diesem Fall kann der Kanzler durch sein Veto den Volksentscheid auch trotz Ablehnung im Senat, Interkontinentalkongress oder beiden Kammern erzwingen.
7. Er besitzt das Recht auf Durchführung von Kanzlerprojekten. Der Bundeshaushalt hat für die Projekte ein Budget in Höhe von 10 von Hundert der Militärausgaben des Jahres 2020 zuzüglich des Inflationsausgleiches jährlich zur Verfügung zu stellen. Das Gesamtbudget über die Amtsperiode des Kanzlers beläuft sich auf maximal 100 von Hundert der Militärausgaben des Jahres 2020 zuzüglich des Inflationsausgleiches. Das Budget kann in gesamter Höhe einmalig oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Das Budget ist Projekt bezogen.
8. Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 32 finden auf den Kanzler entsprechende Anwendung.
Artikel – Anklagerecht gegen den Kanzler
1. Der Senat, der Interkontinentalkongress und die Bürger, durch Volksentscheid, können den Kanzler wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Internationalen Staatsgerichtshof anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Senats, einem Viertel der Mitglieder des Interkontinentalkongresses oder einer Volksinitiative mit mindestens fünf Millionen Unterschriften aus mindestens zwanzig Bundesstaaten und drei Kontinentalunionen gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats, von zwei Dritteln der Stimmen des Interkontinentalkongresses oder eines erfolgreichen Volksentscheides. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
2. Stellt der Internationale Staatgerichtshof fest, dass der Kanzler einer vorsätzlichen Verletzung der Verfassung oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, dass er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
Artikel - Amtsausschussgebot
Vom Amt des Kanzlers sind Personen ausgeschlossen welche mit einer Haftstrafe ohne Bewahrung verurteilt wurden und deren Haftstrafe mehr als 12 Monate umfasste.