Kapitel 8
Bundesregierung
Artikel – Zusammensetzung der Bundesregierung
1. Die Bundesregierung besteht aus dem Vizekanzler und aus den stellvertretenden Vizekanzlern, bezeichnet als Bundesministern.
2. Die offiziellen Amtsbezeichnungen sind neben der Bundesregierung zudem
a) Regierung des Bundes;
b) Regierung der Republik der Heiligen Erde, kurz Regierung der Republik oder
c) Bundeskabinett.
3. Die offiziellen Amtsbezeichnungen sind neben den stellvertretenden Vizekanzlern zudem
a) Bundesminister zuzüglich Nennung des Geschäftsbereich;
b) Minister zuzüglich Nennung Geschäftsbereich des Bundes oder
c) Bundes“Geschäftsbereich“minister.
Artikel – Wahl der Mitglieder der Bundesregierung
1. Der Vizekanzler und die Bundesminister werden in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt.
2. Wählbar ist jeder Bürger der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde, der das Wahlrecht zum Senat besitzt und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
3. Das Amt des Vizekanzlers und der Bundesminister fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist bis zu drei mal zulässig.
4. Die reguläre Amtszeit endet mit dem Ablauf der Wahlperiode und der Vereidigung der neuen Bundesregierung.
5. Die Amtszeit der Mitglieder der Bundesregierung endet zudem mit dem Rücktritt vom Amt, der Amtsenthebung, der dauerhaften Verhinderung vom Amt oder dem versterben im Amt.
6. Die reguläre Wahl findet alle fünf Jahre am Tag der Wahl von Kanzler, Senat und Interkontinentalkongress statt.
7. Bei einer vorzeitigen Wahl eines der Mitglieder der Bundesregierung aufgrund von Absatz 5 erfolgt die Wahl innerhalb der auf die Beendigung des Amtes folgenden sechzig Tage. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin, gemäß Absatz 6, von bis zu sechs Monaten erfolgt keine Wahl. Der Vizekanzler verwaltet in diesem Zeitraum die Amtsgeschäfte des Kanzlers. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin von mehr als sechs Monaten und weniger als 24 Monaten obliegt die Entscheidung für eine Neuwahl beim Gemeinsamen Ausschuss, es sollte jedoch durch eine entsprechende Volksbefragung die Meinung der zum Senat Wahlberechtigten angehört werden. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin, gemäß Absatz 6, von mehr als 24 Monaten erfolgt die Neuwahl gemäß Absatz 7 Satz 1.
8. Die Amtsperiode des gemäß Absatz 7 gewählten Mitgliedes der Bundesregierung endet mit der nächsten dem Neuwahltermin folgenden regulären Wahl, gemäß Absatz 6.
9. Gewählt ist, wer mehr als 50 von Hundert aller abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem Bewerber erreicht, so erfolgt ein weiterer Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten auf sich vereinten Stimmen. Der zweite Wahlgang findet zwei Wochen nach dem ersten und zwei Wochen vor dem 01. Juli des Wahljahres statt.
10. Näheres regelt das „Gesetz zur Regelungen der Wahlen auf Ebene des Bundes, der Kontinentalunionen und Kommunen“.
Artikel - Richtlinienkompetenz
Der Vizekanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Vizekanzler leitet ihre Geschäfte nach der „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.
Artikel – Bundeminister für Verteidigung
1. Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte in Friedenszeiten.
2. Im Kriegsfall übernimmt der Bundesminister für Verteidigung die Stellvertretung über die Befehlsgewalt bei Verhinderung des Kanzlers.
Artikel – Unabhängigkeitsgebot der Mitglieder der Bundesregierung
Die Artikel XX finden auf die Mitglieder der Bundesregierung entsprechende Anwendung.
Artikel – Selbstauflösungsrecht der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat das Recht sich durch einen einstimmigen Beschluss selbst aufzulösen. Die Auflösung muss vom Kanzler und vom Senat bestätigt werden. Die Neuwahl der Bundesregierung muss innerhalb von sechzig Tagen nach Bestätigung des Beschlusses erfolgen.