Kapitel 9
Rat der Föderation
Artikel - Zielsetzung
1. Der Rat der Föderation ist die Gesamtvertretung aller Kulturen und Religionen der Heiligen Erde.
2. Der Rat der Föderation hat die Aufgabe die kulturellen und religiösen Streitigkeiten zwischen seinen Mitgliedern beizulegen. Er ist die höchste Beratungs-, Tagungs- und Dialogebene zwischen den Kulturen und Religionen.
Artikel - Zusammensetzung
1. Der Rat der Föderation besteht aus Abgesandten der Kulturen und Religionen.
2. Der Rat ist in zwei Kammern aufgeteilt, den Rat der Kulturen und den Rat der Religionen.
3. Jede Kultur und jede Konfession entsendet einen Abgesandten. Die Regelungen im Bezug auf das Verfahren zur Bestimmung des Abgesandten und die Länge seiner Amtszeit treffen die Kulturen und Konfessionen selbst.
4. Jeder Kultur und jede Konfession hat eine Stimme. Sie sind an Aufträge und Weisungen gebunden.
Artikel – Der Ratspräsident
1. Der Präsident des Rates der Föderation, kurz Ratspräsident, wechselt alle 12 Monate zwischen den Abgesandten der Kulturen und Konfessionen. Der Wechselt erfolgt immer zwischen den beiden Kammern.
2. Der Generalsekretär beruft den Rat der Föderation oder eine der beiden Kammern ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Mitgliedern es verlangen. Der Rat tagt alle drei Monate.
3. Der Rate der Föderation und seine Kammern fassen ihre Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit von 50 von Hundert der Stimmen der Kammern.
4. Der Rat der Föderation verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit darf zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen werden.
5. Den Ausschüssen des Rates der Föderation und seiner beiden Kammern kann der Beauftragte der Bundesregierungen angehören.
6. Näheres regelt die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.
Artikel - Ausschlussgebot
1. Sekten und sektenähnliche Vereinigungen sind von der Mitgliedschaft im Rat der Föderation ausgeschlossen.
2. Auf Antrag von fünf Mitgliedern des Rates und mit Zustimmung von mindestens 50 von Hundert aller Mitglieder kann der Rat neue Mitglieder aufnehmen. Die Aufnahme ist in amtlicher Mitteilung öffentlich zu verkünden.