Es handelt sich um die um eine unvollständige Fassung vom 17.06.12020 HE.

Sie wird regelmäßig aktualisiert und erweitert.


Verfassung der Republik

der Vereinten Nationen

der Heiligen Erde

Präambel

Wir, die Menschheit, von der inneren Überzeugung und tiefsten Entschlossenheit geleitet, die Gerechtigkeit und Würde für einen jeden Menschen heute und für alle Zeiten zu verwirklichen, die Einheit im Inneren zu sichern, für die Zukunft und das Wohl aller Menschen, heute und in Zukunft, zu sorgen, das Erbe unserer Mütter und Väter zu bewahren und zu vermehren und lebenden sowie kommenden Generationen der Menschheit ein Leben in Würde, Freiheit, Gerechtigkeit, Demokratie und Rechtstaatlichkeit zu garantieren, begründen die Bill of Human Rights und diese Verfassung der Republik der Vereinten Nation der Heiligen Erde.

Sie soll uns und allen künftigen Generationen die Richtschnur des heiligen Bundes unter allen Menschen, zum Wohle aller Menschen, sein.

 

Daher verpflichten wir uns zu diesem Heiligen Eid:

„Wir die Menschheit erkennen an, dass alle Rechte und Pflichten der Bill of Human Rights unveräußerlich, untrennbar, uneingeschränkt, ewig gültig und erweiterbar sind.

Wir die Menschheit erkennen an, dass alle Rechte und Pflichten der Bill of Human Rights alle Zeit und auf ewig für einen jeden Menschen und allen von der Menschheit abstammenden Rassen und Spezien gelten.

 

Wir die Menschheit erkennen an, dass alle Rechte und Pflichten der Bill of Human Rights auch ohne die Existenz einer staatlichen, kulturellen, religiösen, gesellschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Ordnung Gültigkeit haben.

 

Wir die Menschheit verpflichten uns, alle uns zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen um alle Rechte und Pflichten der Bill of Human Rights alle Zeit und auf ewig zu verteidigen und aller Orts zur Geltung zu bringen.“

Inhaltsverzeichnis

Buch I – Bill of Human Rights

Kapitel 1 - Die Würde des Menschen

Kapitel 2 - Werte und Pflichten der Menschheit

Kapitel 3 - Recht eine diskriminierungsfreie Gesellschaft 

Kapitel 4 - Recht auf Leben und menschenwürdige Lebensstandards

Kapitel 5 - Recht auf Gesundheit und Gesundheitsversorgung

Kapitel 6 - Recht auf Freiheit

Kapitel 7 - Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Traditionsfreiheit

Kapitel 8 - Recht auf Meinungs-, Informations-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Kapitel 9 - Recht auf Teilhabe am wirtschaftlichen, politischen, sozialen, religiösen und kulturellen leben

Kapitel 10 - Recht auf Eheschließung und Familie

Kapitel 11 - Recht auf Eigentum

Kapitel 12 - Recht auf soziale Sicherheit, Arbeit und menschenwürdige Arbeitsbedingungen

Kapitel 13 - Recht auf Erholung und Freizeit

Kapitel 14 - Recht auf Bildung

Kapitel 15 - Recht auf allgemeines, geheimes und gleiches Wahlrecht

Kapitel 16 - Recht auf Staatsangehörigkeit

Kapitel 17 - Recht auf Asyl

Kapitel 18 - Recht auf Anerkennung als Rechtsperson

Kapitel 19 - Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz

Kapitel 20 - Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels

Kapitel 21 - Verbot der Folter und jeglicher Formen psychischer und physischer Gewalt

Kapitel 22 - Verbot des Verschwindenlassens, willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen

Kapitel 23 - Verbot der sexuellen Ausbeutung, Misshandlung und Missbrauch

Kapitel 24 - Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen

Kapitel 25 - Recht auf Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit

Buch II – Staatsverfassung

Kapitel 1 - Gesamtstaatliche Grundlagen der Republik

Kapitel 2 - Verwaltungsebenen

Kapitel 3 - Allgemeine Regelungen der Organe der Generalversammlung

Kapitel 4 - Senat

Kapitel 5 - Interkontinentalkongress

Kapitel 6 - Gemeinsamer Ausschuss

Kapitel 7 - Kanzler

Kapitel 8 - Bundesregierung

Kapitel 9 - Rat der Föderation

Kapitel 10 - Internationaler Kinder- und Jugendkongress

Kapitel 11 - Kontrollrat

Kapitel 12 - Sonderbeauftragte der Republik

Kapitel 13 - Gesetzgebung

Kapitel 14 - Rechtsprechung

Kapitel 15 - Finanzwesen

Kapitel 16 - Streitkräfte

Kapitel 17 - Verteidigungs- und Spannungsfall

Kapitel 18 - Übergangs- und Schlussbestimmungen


Buch I

Bill of Human Rights

Kapitel 1

Die Würde des Menschen

 

 

Artikel 1 – Würde des Menschen

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.

 

 

Artikel 2 – Recht auf vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte, Bürgerrechte und Grundfreiheiten

1. Alle Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte, Bürgerrechte und Grundfreiheiten.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt hat dieses Recht zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.

Kapitel 2

Werte und Pflichten der Menschheit

 

 

Artikel 2 – Pflicht andere menschlich und mit Würde zu behandeln

Jeder Mensch hat die Pflicht, alle Menschen menschlich und mit Würde zu behandeln. 

 

 

Artikel 3 – Pflicht zum Einsatz für Würde und Selbstachtung

Kein Mensch soll unmenschliches Verhalten, welcher Art auch immer, unterstützen, vielmehr haben alle Menschen die Pflicht, sich für die Würde und die Selbstachtung aller anderen Menschen einzusetzen. 

 

 

Artikel 4 – Pflicht zur Förderung des Guten und zur Vermeidung des Bösen

Kein Mensch, keine Gruppe oder Organisation, kein Staat, keine Armee oder Polizei steht jenseits von Gut und Böse; sie alle unterstehen moralischen Maßstäben. Jeder Mensch hat die Pflicht, unter allen Umständen Gutes zu fördern und Böses zu meiden.

 

 

Artikel 5 – Pflicht zur Übernahme von Verantwortung einander gegenüber

Alle Menschen, begabt mit Vernunft und Gewissen, müssen im Geist der Solidarität Verantwortung übernehmen gegenüber jeden und allen.

 

 

Artikel 6 – Die Golden Regel

Alle Menschen verpflichten sich zu folgender Einhaltung Umsetzung:

„Bürde keinem Menschen eine Last auf, die Du selber nicht tragen willst, und wünsche niemandem, was Du dir selbst nicht wünschst. Füge deinen Mitmenschen nicht den Schmerz und das Leid zu, welches Dich schmerzt und Dir Leid verursacht. Tu keinem etwas an, was für Dich selbst nicht gut erscheint. Erlege anderen nicht auf, was du nicht wünschst, das sie dir auferlegen. Erachte den Vorteil Deines Nächsten als Deinen Vorteil, und Deines Nächsten Nachteil als Deinen Nachteil. Denn alles, was Du von anderen erwartest, das tut auch ihnen! Denn keiner von uns ist ein Mensch, solange er nicht das für seine Mitmenschen wünscht, was er für sich selbst gewünscht.“

 

 

Artikel 7 – Pflicht zur Achtung des Lebens

Jeder Mensch hat die Pflicht, Leben zu achten. Niemand hat das Recht, einem anderen Menschen zu verletzen, zu foltern oder zu töten. Dies schließt das Recht auf gerechtfertigte Selbstverteidigung von Individuen und Gemeinschaften nicht aus.

 

 

Artikel 8 – Pflicht zu friedlichen und gewaltfreien Handeln

Streitigkeiten zwischen Staaten, Gruppen oder Individuen sollen ohne Gewalt ausgetragen werden. Keine Regierung darf Akte des Völkermordes oder des Terrorismus tolerieren oder sich daran beteiligen, noch darf sie einen Menschen als Mittel zur Kriegsführung missbrauchen. Jeder Bürger und öffentliche Verantwortungsträger hat die Pflicht, auf friedliche, gewaltfreie Weise zu handeln. 

 

 

Artikel 9 -  Pflicht zur Wahrung der Heiligen  Erde

Jeder Mensch ist unendlich kostbar und muss unbedingt geschützt werden. Alle Menschen haben die Pflicht die Heilige Erde und ihre Vielfalt und Schönheit um der gegenwärtigen Bewohner und der zukünftigen Generationen willen zu schützen. 

 

 

Artikel 10 – Pflicht zu integren, ehrlichen, ehrenvollen und fairen Handeln

Jeder Mensch hat die Pflicht, sich integer, ehrlich, ehrenvoll und fair zu verhalten. Keine Person oder Gruppe soll irgendeine andere Person oder Gruppe ihres Besitzes berauben oder ihn willkürlich wegnehmen.

 

 

Artikel 11 – Pflicht zur Überwindung von Armut, Unterernährung, Unwissenheit und Ungleichheit

Alle Menschen, denen die notwendigen Mittel gegeben sind, haben die Pflicht, ernsthafte Anstrengungen zu unternehmen, um Armut, Unterernährung, Unwissenheit und Ungleichheit zu überwinden. Sie sollen überall auf der Welt eine nachhaltige Entwicklung fördern, um für alle Menschen Würde, Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit zu gewährleisten.

 

 

Artikel 12 – Pflicht zur Schaffung von gleichen Zugang zu Ausbildung und Arbeit

Alle Menschen haben die Pflicht, ihre Fähigkeiten durch Fleiß und Anstrengung zu entwickeln; sie sollen gleichen Zugang zu Ausbildung und sinnvoller Arbeit haben. Jeder soll den Bedürftigen, Benachteiligten, Behinderten und den Opfern von Diskriminierung Unterstützung zukommen lassen.

 

 

Artikel 13 – Pflicht zum Einsatz aller Mittel für Gerechtigkeit und Fortschritt

Alles Eigentum und aller Reichtum müssen in Übereinstimmung mit der Gerechtigkeit und zum Fortschritt der Menschheit verantwortungsvoll verwendet werden. Wirtschaftliche und politische Macht darf nicht als Mittel zur Herrschaft eingesetzt werden, sondern im Dienst wirtschaftlicher Gerechtigkeit und sozialer Ordnung.

 

 

Artikel 14 – Pflicht wahrhaftig zu reden und zu handeln

1. Jeder Mensch hat die Pflicht, wahrhaftig zu reden und zu handeln. Niemand, wie hoch oder mächtig auch immer, darf lügen. Das Recht auf Privatsphäre und auf persönliche oder berufliche Vertraulichkeit muss respektiert werden.

2. Niemand ist verpflichtet, die volle Wahrheit jedem zu jeder Zeit zu sagen.

 

 

Artikel 15 – Pflicht zur Einhaltung ethischer Maßstäbe

Keine Politiker, Beamten, Wirtschaftsführer, Wissenschaftler, Schriftsteller oder Künstler sind von allgemeinen ethischen Maßstäben entbunden, noch sind es Ärzte, Juristen und andere Berufe, die Klienten gegenüber besondere Pflichten haben. Berufsspezifische oder andersartige Ethikkodizes sollen den Vorrang allgemeiner Maßstäbe wie etwa Wahrhaftigkeit und Fairness widerspiegeln.

 

 

Artikel 16 – Pflicht der Medien zur Achtung der Würde

Die Freiheit der Medien, die Öffentlichkeit zu informieren und gesellschaftliche Einrichtungen wie Regierungsmaßnahmen zu kritisieren - was für eine gerechte Gesellschaft wesentlich ist -, muss mit Verantwortung und Umsicht gebraucht werden. Die Freiheit der Medien bringt eine besondere Verantwortung für genaue und wahrheitsgemäße Berichterstattung mit sich. Sensationsberichte, welche die menschliche Person oder die Würde erniedrigen, müssen stets vermieden werden.

 

 

Artikel 17 – Pflicht des Staates zur Achtung der Meinungs-, Äußerungs- und Pressefreiheit und zur Transparenz gegenüber dem Bürger

Alle staatlichen Institutionen haben die Pflicht die Meinungs-, Äußerungs- und Pressefreiheit zu achten und zu bewahren. Sie haben die Pflicht gegenüber allen Bürgern und den Medien Rede und Antwort zu stehen.

 

 

Artikel 18 – Pflicht der Religionen und Konfessionen zu Toleranz, Akzeptanz und gegenseitige Achtung

Während Religionsfreiheit garantiert sein muss, haben die Repräsentanten der Religionen eine besondere Pflicht, Äußerungen von Vorurteilen und diskriminierende Handlungen jeglicher Art zu unterbinden. Alle Religionen und Konfessionen haben die Pflicht Hass, Fanatismus oder Glaubenskriege weder anstiften noch zu legitimieren sondern Toleranz, Akzeptanz und gegenseitige Achtung unter allen Menschen zu fördern.

 

 

Artikel 19 – Pflicht zur Achtung des Partners

1. Alle Männer und alle Frauen haben die Pflicht, einander Achtung und Verständnis in ihrer Partnerschaft zu zeigen.

2. Niemand soll eine andere Person sexueller Ausbeutung oder Abhängigkeit unterwerfen. Vielmehr sollen Geschlechtspartner die Verantwortung für die Sorge um das Wohlergehen des anderen wahrnehmen. 

 

 

Artikel 20 – Pflichten der Ehe

Die Ehe erfordert Liebe, Treue und Vergebung, und sie soll zum Ziel haben, Sicherheit und gegenseitige Unterstützung zu garantieren.

 

 

Artikel 21 – Pflichten der Familie

Vernünftige Familienplanung ist die Verantwortung eines jeden Paares. Die Beziehung zwischen Eltern und Kindern soll gegenseitige Liebe, Achtung, Wertschätzung und Sorge widerspiegeln. Weder Eltern noch andere Erwachsene sollen Kinder ausbeuten, missbrauchen oder misshandeln.

 

 

Artikel 22 – Pflicht zur Achtung, Wahrung und Verteidigung der Freiheit und Demokratie

Alle Menschen verpflichten sich zur Achtung, Wahrung und Verteidigung der Freiheit eines jeden einzelnen Menschen und zur Verteidigung der Demokratie.

 

 

Artikel 23 – Pflicht zur Achtung, Wahrung und Verteidigung der Menschen- und Bürgerrechte

Alle Menschen verpflichten sich zur Achtung, Wahrung und Verteidigung aller in der Bill of Human Rights verkündeten Menschen- und Bürgerrechte.

Kapitel 3

Recht eine diskriminierungsfreie Gesellschaft 

 

 

Artikel 24 – Verbot des Rassismus

1. Jeder Mensch hat Anspruch auf die in der Bill of Human Rights verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, aufgrund von biologisch-genetischen oder soziokulturellen Diversitäten/Identität.

2. Die biologisch-genetische oder die soziokulturelle Diversität/Identität sind integraler Bestandteil der Identität und damit der Würde eines jeden Menschen.

3. Sämtliche Aspekte der menschlichen Identität hängen miteinander zusammen und sind unteilbar.

4. Die Bill of Human Rights erkennt als menschliche Rasse allein den Homo Sapiens an.

5. Rassismus im Sinne der Bill of Human Rights ist jede gegen die biologisch-genetische und/oder soziokulturelle Diversität/Identität der menschlichen Rasse gerichtete Handlung.

6. Handlung durch einzelne Personen, Personengruppen, Vereinigungen, Organisationen, Glaubensgemeinschaften, öffentlichen, staatlichen Einrichtungen und/oder Parteien aufgrund von biologisch-genetischen oder soziokulturellen Diversitäten/Identität beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten, Bürgerrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird, ist verboten.

7. Als biologisch-genetische Diversität/Identität gilt jede phänotypische oder genotypische Prägung einer Person oder einer Personengruppe wie

a) die Ethnie;

b) das biologische Geschlecht;

c) die Geschlechtsidentität;

d) die sexuelle Identität;

e) die Haarfarbe;

f) die Hautfarbe;

g) das Alter;

h) die körperliche oder geistige Beeinträchtigung;

i) das Körpermaß;

j) der durch Geburt zugewiesen Stand;

k) die geistliche Intelligenz oder

l) die physische Leistungsfähigkeit.

8. Als soziokulturellen Diversität/Identität gilt jede durch fremde oder eigene Entscheidung oder Einflüsse erfolgte Prägung einer Person oder einer Personengruppe wie

a) die kulturelle Identität;

b) die politische Identität, Überzeugung oder Weltanschauung;

c) die religiöse Identität, Überzeugung oder Weltanschauung;

d) die soziale Standes- oder Schichtzugehörigkeit;

e) die nationale, regionale oder kontinentale Zugehörigkeit;

e) der Berufs- oder Bildungsabschluss oder

f) das materielle oder immaterielle Vermögen.

9. Rassismus ist jede Form von

a) Diskriminierung;

b) Vorverurteilung;

c) Stereotypisierung;

d) Ausgrenzung;

e) Entrechtung;

f) Herabwürdigung;

g) Ausbeutung und/oder Versklavung;

h) Verfolgung;

i) Verschwindenlassen;

j) physischer und oder psychischer Misshandlung und

k) Tötung

aufgrund von biologisch-genetischen und oder soziokulturellen Diversitäten/Identität.

10. Es darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

11. Das Verbot des Rassismus jeglicher Art gilt insbesondere für folgende Rechte:

a) das Recht auf Gleichbehandlung vor den Gerichten und allen sonstigen Organen der Rechtspflege,

b) das Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit oder Körperverletzung, gleichviel ob sie von Staatsbediensteten oder von irgendeiner Person, Gruppe oder Einrichtung verübt werden,

c) die politischen Rechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht auf der Grundlage allgemeiner und gleicher Wahlen, das Recht auf Beteiligung an der Regierung und an der Führung der öffentlichen Angelegenheiten auf jeder Ebene sowie das Recht auf gleichberechtigten Zugang zum öffentlichen Dienst,

d) sonstige Bürgerrechte, insbesondere

(i) das Recht auf Bewegungsfreiheit und freie Wahl des Aufenthaltsortes innerhalb der Staatsgrenzen,

(ii) das Recht, jedes Land einschließlich des eigenen zu verlassen und in das eigene Land zurückzukehren,

(iii) das Recht auf Staatsangehörigkeit,

(iv) das Recht auf Ehe und auf freie Wahl des Ehegatten,

(v) das Recht, allein oder in Verbindung mit anderen Vermögen als Eigentum zu besitzen,

(vi) das Recht zu erben,

(vii) das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit,

(viii) das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung,

(ix) das Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden,

e) wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, insbesondere

(i) das Recht auf Arbeit, auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen, auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit, auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, auf gerechte und befriedigende                                                       Entlohnung,

(ii) das Recht, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten,

(iii) das Recht auf Wohnung,

(iv) das Recht auf öffentliche Gesundheitsfürsorge, ärztliche Betreuung, soziale Sicherheit und soziale Dienstleistungen,

(v) das Recht auf Erziehung und Ausbildung,

(vi) das Recht auf eine gleichberechtigte Teilnahme an kulturellen Tätigkeiten,

(vii) das Recht auf Abschluss von rechtsgültigen Verträgen jeglicher Form,

f) das Recht auf Zugang zu jedem Ort oder Dienst, der für die Benutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen ist, wie Verkehrsmittel, Hotels, Gaststätten, Cafés, Theater und Parks.

12. Sondermaßnahmen, die einzig zu dem Zweck getroffen werden, eine angemessene Entwicklung bestimmter Gruppen oder Personen zu gewährleisten, die Schutz benötigen, soweit ein solcher erforderlich ist, damit sie die Menschenrechte, Bürgerrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt genießen und ausüben können, gelten nicht als Rassismus, sofern diese Maßnahmen nicht die Beibehaltung getrennter Rechte für verschiedene Gruppen oder Personen aufgrund der biologisch-genetischen und oder soziokulturellen Diversitäten/Identität zur Folge haben und sofern sie nicht fortgeführt werden, nachdem die Ziele, um derentwillen sie getroffen wurden, erreicht sind.

13. Die Einschränkung von Menschenrechten, Bürgerrechten und Grundfreiheiten von politischen oder religiösen Überzeugungen oder Weltanschauungen von einzelne Personen, Personengruppen, Vereinigungen, Organisationen oder Glaubensgemeinschaften aufgrund ihres Handelns gegen einzelne Personen, Personengruppen oder Glaubensgemeinschaften aufgrund der Diversitäten/Identität nach Artikel 24 Satz 7 und Satz 8 a), c) bis f) ist kein Verstoß gegen die Bill of Human Rights.

 

 

Artikel 25 – Verbot der Apartheid

1. Die Segregation und die Apartheid sind verboten.

2. Alle derartigen Praktiken sind zu verhindern, zu verbieten und auszumerzen.

 

 

Artikel 26 – Pflicht zum Schutz vor Diskriminierung

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist verpflichtet,

a) an der Beseitigung der Diskriminierung, aufgrund der biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Diversität, mitzuwirken und wirksame und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung zu treffen;

b) alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen zur Förderung des friedlichen und gleichberechtigten Zusammenlebens aller Menschen zu nutzen;

c) jedwede Diskriminierung durch Personen oder Organisationen weder zu fördern noch zu schützen noch zu unterstützen;

d) alle Gesetze und sonstigen Vorschriften zu ändern, aufzuheben oder für nichtig zu erklären, die eine Diskriminierung – oder dort, wo eine solche bereits besteht, ihre Fortsetzung – bewirken;

e) jede durch Personen, Gruppen oder Organisationen ausgeübte Diskriminierung mit allen geeigneten Mitteln einschließlich der durch die Umstände erforderlichen Rechtsvorschriften zu verbieten und zu beenden;

f) wo immer es angebracht ist, alle eine Integrierung der biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Diversitäten anstrebenden Organisationen und Bewegungen zu unterstützen, sonstige Mittel zur Beseitigung der Schranken zu fördern und allem entgegenzuwirken, was zur Trennung, beiträgt.

 

 

Artikel 27 – Verbot alle Formen der Förderung der Diskriminierung von Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Diversität

1. Jede Propaganda und alle Organisationen, die auf Ideen oder Theorien hinsichtlich der Überlegenheit einer Person oder einer Personengruppe bestimmter biologisch-genetischer oder soziokultureller Diversität beruhen oder die irgendeine Form von Diskriminierung aufgrund der biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Diversität zu rechtfertigen oder zu fördern suchen sind verboten.

2. Jeder Mensch hat das Recht auf Meinungs-, Rede-, Versammlungs-, Vereins- und Pressefreiheit. Diese Rechte dürfen nicht dazu verwendet werden Diskriminierung aufgrund der biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Diversität einer Person oder einer Personengruppe durch digitale und analoge Medien, in Form von Bild, Film, Schrift und Ton zu rechtfertigen oder zu fördern.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist dazu verpflichtet, unmittelbare und positive Maßnahmen zu treffen, um jedes Aufreizen zur Diskriminierung und alle diskriminierenden Handlungen zu beenden.

4. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist dazu verpflichtet, durch Förderung der Bildung, des interkulturellen und oder des interreligiösen Dialoges, des Gedanken- und Wissensaustausches auf sozialer, gesellschaftlicher, kultureller, religiöser, politischer und wissenschaftlicher Ebene allen Formen der Diskriminierung von Personen oder einer Personengruppe aufgrund ihrer biologisch-genetischen oder soziokulturellen Diversität entgegen zu treten.

5. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist dazu verpflichtet, alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass jede Form der Diskriminierung von Personen oder einer Personengruppe aufgrund ihrer biologisch-genetischen oder soziokulturellen Diversität endet.

 

 

Artikel 28 – Recht auf Schutz vor Verbrechen aus Hass

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist verpflichtet,

a) alle erforderlichen polizeilichen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um Schutz vor jeglicher Form von Gewalt und Übergriffen im Zusammenhang mit der biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Diversität zu gewährleisten und diese zu verhindern;

b) alle erforderlichen gesetzgeberischen Schritte zu ergreifen, damit in Fällen von Gewalt, der Androhung von Gewalt, Aufrufen zur Gewalt sowie von entsprechenden Übergriffen aufgrund der biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identität einer Person oder Gruppe von Personen in allen Lebensbereichen einschließlich der Familie angemessene Strafen verhängt werden;

c) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die biologisch-genetische oder die soziokulturelle Identität des Opfers nicht zur Rechtfertigung, Entschuldigung oder Verharmlosung solcher Gewalttaten herangezogen werden darf;

d) dafür zu sorgen, dass diese Gewalttaten sorgfältig untersucht und bei entsprechender Beweislage die Verantwortlichen strafrechtlich verfolgt, vor Gericht gestellt und angemessen bestraft werden; darüber hinaus müssen den Opfern angemessene Rechtsmittel und Wiedergutmachung verschafft werden, einschließlich des Anspruchs auf Schadensersatz;

e) Sensibilisierungskampagnen durchzuführen, die sich an die Allgemeinheit sowie an tatsächliche und potenzielle Gewalttäter richten, um die Vorurteile zu bekämpfen, die Gewalttaten aufgrund biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identität einer Person zugrunde liegen.

 

 

Artikel 29 – Recht auf Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist verpflichtet,

a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Diskriminierung aufgrund der biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identität im Rahmen einer Beschäftigung im staatlichen oder privaten Sektor auch in Bezug auf Berufsausbildung, Einstellung, Beförderung, Entlassung, Beschäftigungsbedingungen sowie Vergütung zu beseitigen und zu verbieten;

b) jegliche Form der Diskriminierung aufgrund der biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identität zu beseitigen, um Gleichheit im Hinblick auf Beschäftigungsmöglichkeiten und Förderung in allen Bereichen des öffentlichen Dienstes sicherzustellen, darunter alle Ebenen des Staatsdienstes und der Beschäftigung in öffentlichen Ämtern einschließlich des Polizei- und Militärdienstes, und entsprechende Fortbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen anbieten, um gegen diskriminierende Haltungen vorzugehen.

 

 

Artikel 30 – Recht auf Schutz vor Diskriminierung im Rahmen des Sozialversicherungssystems

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist verpflichtet

a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um den gleichberechtigten Zugang zu sozialer Sicherheit und anderen sozialen Schutzmaßnahmen ohne Diskriminierung aufgrund der der biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identität sicherzustellen; dies beinhaltet beschäftigungsbezogene Leistungen, Erziehungszeit, Leistungen bei Erwerbslosigkeit, die Krankenversicherung oder gesundheitliche Versorgung oder finanzielle Leistungen im Rahmen der Gesundheitsfürsorge (auch im Hinblick auf körperliche Veränderungen, die im Zusammenhang mit der geschlechtlichen Identität stehen), andere Formen der Sozialversicherung, Familienförderung, Sterbegeld, Renten und Leistungen bei Wegfall von Unterhaltszahlungen an den Ehegatten oder die Partnerin bzw. den Partner infolge von Erkrankung oder Tod;

b) dafür zu sorgen, dass Kinder im Sozialversicherungssystem oder bei der Bereitstellung von Sozialleistungen nicht aufgrund ihrer eigenen oder der biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identität eines ihrer Familienmitglieder diskriminiert werden;

c) alle erforderlichen rechtlichen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um Zugang zu Programmen und Strategien zur Armutsbekämpfung ungeachtet der biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identität zu gewährleisten.

 

 

Artikel 31 – Recht auf Schutz vor Diskriminierung im Bildungswesen

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist verpflichtet,

a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um ohne Diskriminierung aufgrund biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identität den gleichberechtigten Zugang zu Bildung für Studierende, Schülerinnen und Schüler, Beschäftigte und Lehrende und deren Gleichbehandlung im Bildungssystem sicherzustellen;

b) sicherzustellen, dass Bildungsmaßnahmen auf die bestmögliche Weiterentwicklung der Persönlichkeit, Begabungen und geistigen und körperlichen Fähigkeiten jedes und jeder Studierenden, jeder Schülerin und jeden Schülers abzielen und auf die Bedürfnisse von Studierenden und Schülerinnen und Schülern aller biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identitäten eingehen;

c) dafür zu sorgen, dass durch Bildungsmaßnahmen die Achtung vor den Menschenrechten und vor den Eltern und Familienangehörigen, der kulturellen Identität, der Sprache und den Werten jedes Kindes in einer von Verständnis, Frieden, Toleranz und Gleichberechtigung geprägten Atmosphäre und unter Berücksichtigung und Achtung der unterschiedlichen biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identitäten gestärkt wird;

d) sicherzustellen, dass die Lehrmethoden, Lehrpläne und Lehrmaterialien dazu geeignet sind, Verständnis und Respekt unter anderem für unterschiedliche biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identitäten zu fördern, wobei die damit in Zusammenhang stehenden besonderen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden sowie ihrer Eltern und Familienangehörigen einbezogen werden;

e) dafür zu sorgen, dass Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende, Beschäftigte und Lehrende mit unterschiedlicher biologisch-genetischer oder der soziokultureller Identität durch Gesetze und politische Maßnahmen vor allen Formen sozialer Ausgrenzung und Gewalt im schulischen Umfeld, einschließlich Schikanierungen und Übergriffen, angemessen geschützt werden;

f) sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende, die Ausgrenzung und Gewalt ausgesetzt sind, nicht durch Schutzmaßnahmen marginalisiert oder isoliert werden und ihre Interessen gemeinsam mit ihnen festgestellt und geachtet werden;

g) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in Bildungseinrichtungen in einer Art und Weise geregelt wird, die mit der Würde des Menschen vereinbar ist, d.h. ohne Diskriminierung oder Bestrafung aufgrund der biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identität der Studierenden bzw. der Schülerinnen und Schüler oder des Ausdrucks derselben;

h) dafür zu sorgen, dass allen Menschen ohne Diskriminierung aufgrund ihrer biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identität Möglichkeiten und Mittel für lebenslanges Lernen zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Erwachsene, die im Bildungssystem bereits derartige Diskriminierungen erfahren haben.

 

 

Artikel 32 – Recht auf Schutz vor Diskriminierung im Gesundheitswesen

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist verpflichtet,

a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Genuss des Rechts auf den bestmöglichen Gesundheitsstandard ohne Diskriminierung aufgrund der biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identität sicherzustellen;

b) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass alle Menschen ohne Diskriminierung aufgrund ihrer biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identität Zugang zu Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge und gesundheitsbezogenen Waren und Dienstleistungen, einschließlich solcher in Bezug auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit, sowie zu ihren eigenen Krankenakten haben;

c) dafür zu sorgen, dass Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge und gesundheitsbezogene Waren und Dienstleistungen auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands abzielen und auf die Bedürfnisse aller Menschen eingehen, ohne Diskriminierung aufgrund der biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identität und unter Berücksichtigung derselben. Ferner muss sichergestellt sein, dass Krankenakten in dieser Hinsicht vertraulich behandelt werden;

d) Programme zu erarbeiten und umzusetzen, mit denen Diskriminierung, Vorurteile und andere soziale Faktoren bekämpft werden, die die Gesundheit von Menschen aufgrund ihrer biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identität beeinträchtigen;

e) sicherzustellen, dass alle Menschen über die notwendigen Informationen verfügen und in der Lage sind, durch Einwilligung nach umfassender Aufklärung eigenständig Entscheidungen über medizinische Behandlungen und die gesundheitliche Versorgung zu treffen, ohne aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität diskriminiert zu werden;

f) dafür zu sorgen, dass bei allen Programmen und Dienstleistungen zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit, Bildung, Prävention, Pflege und bei Behandlungen die Vielfalt der biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identitäten geachtet wird und dass diese Programme und Dienstleistungen unterschiedslos allen Menschen zur Verfügung stehen;

g) Personen, die im Rahmen von Geschlechtsanpassungen (gender reassignment) Veränderungen an ihrem Körper anstreben, den Zugang zu kompetenter, nichtdiskriminierender Behandlung, Versorgung und Betreuung zu ermöglichen;

h) sicherzustellen, dass alle Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen ihre Klientinnen und Klienten und deren Partnerinnen und Partner nicht aufgrund ihrer biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identität zu diskriminieren, auch im Hinblick auf die Anerkennung als nächste Angehörige;

i) im Bereich der Bildung und Weiterbildung die erforderlichen Maßnahmen und Programme verabschieden, damit die im Gesundheitssektor tätigen Personen allen Menschen den höchstmöglichen Standard der Gesundheitsfürsorge unter vollständiger Achtung der biologisch-genetischen oder der soziokulturellen Identität jedes Einzelnen bieten können.

 

 

Artikel 33 – Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und Schutz vor Diskriminierung

1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, sie sind vom Gesetz gleich zu behandeln und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf den gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz.

2. Jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung ist verboten.

3. Allen Menschen mit Behinderungen ist gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung zu garantieren, gleichviel aus welchen Gründen. Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung sind geeignete Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten, zu treffen.

4. Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne der Bill of Human Rights.

 

 

Artikel 34 – Recht auf menschenwürdigen Behandlung im Vollzugswesen

Jeder Mensch, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.

 

 

Artikel 35 – Recht auf Schutz vor Diskriminierung während einer Inhaftierung

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird

a) dafür sorgen, dass Inhaftierungen keine weitere Ausgrenzung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität nach sich ziehen und dass diese Personen durch ihre Inhaftierung nicht der Gefahr von Gewalt, Misshandlung oder körperlichem, seelischem oder sexuellem Missbrauch ausgesetzt werden;

b) für angemessenen Zugang zu bedarfsgerechter medizinischer Versorgung und Beratung für in Gewahrsam befindliche Personen unter Beachtung der besonderen Bedürfnisse sorgen, die sich aus der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität einer Person ergeben können, auch im Hinblick auf reproduktive Gesundheit, Zugang zu Informationen über HIV/ AIDS und entsprechenden Therapien sowie Zugang zu Hormon- oder anderen Behandlungen und Behandlungen im Rahmen einer Geschlechtsanpassung (gender-reassignment treatments), sofern gewünscht;

c) sicherstellen, dass alle Gefangenen soweit möglich an den Entscheidungen darüber beteiligt werden, ob der Ort der Inhaftierung den Bedürfnissen, die sich aus ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität ergeben, angemessen Rechnung trägt;

d) Schutzmaßnahmen für alle Gefangenen vorsehen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, ihrer geschlechtlichen Identität oder der von ihnen gewählten Ausdrucksform von Geschlecht (gender expression) in besonderem Maße von Gewalt oder Missbrauch bedroht sind, und – soweit praktikabel – sicherstellen, dass diese Schutzmaßnahmen ihre Rechte nicht stärker einschränken als bei Gefängnisinsassen und -insassinnen allgemein üblich;

e) sicherstellen, dass Besuche von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, sofern gestattet, unabhängig vom Geschlecht (gender) der Partnerin bzw. des Partners allen Gefangenen und Inhaftierten in gleichem Maße gewährt werden;

f) für eine unabhängige Kontrolle der Haftanstalten durch den Staat und durch nichtstaatliche Organisationen, darunter auch Organisationen, die im Bereich der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität tätig sind, sorgen;

g) Fortbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für das Gefängnispersonal und alle anderen in Haftanstalten tätigen Bediensteten des öffentlichen und privaten Sektors über internationale Menschenrechtsnormen sowie die Prinzipien der Gleichheit und Nichtdiskriminierung auch in Bezug auf sexuelle und geschlechtliche Identität durchführen.

 

 

Artikel 36 – Verbot der Diskriminierung der Frau und Maßnahmen

1. Jede Form von Diskriminierung der Frau ist verboten.

2. «Diskriminierung der Frau» ist jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte, Bürgerrechte und Grundfreiheiten durch die Frau – ungeachtet ihres Zivilstands – im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, religiösen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist dazu verpflichtet, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen. Sie sind zu diesem Zweck verpflichtet,

a) den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in ihre Staatsverfassung oder in andere geeignete Rechtsvorschriften aufzunehmen, sofern sie dies noch nicht getan haben, und durch gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen für die tatsächliche Verwirklichung dieses Grundsatzes zu sorgen;

b) durch geeignete gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen, gegebenenfalls auch Sanktionen, jede Diskriminierung der Frau zu verbieten;

c) den gesetzlichen Schutz der Rechte der Frau auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit dem Mann zu gewährleisten und die Frau durch die zuständigen nationalen Gerichte und sonstigen öffentlichen Einrichtungen wirksam vor jeder diskriminierenden Handlung zu schützen;

d) Handlungen oder Praktiken zu unterlassen, welche die Frau diskriminieren, und dafür zu sorgen, dass alle staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln;

e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau durch Personen, Organisationen oder Unternehmen zu ergreifen;

f) alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung aller bestehenden Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung der Frau darstellen;

g) alle innerstaatlichen strafrechtlichen Vorschriften aufzuheben, die eine Diskriminierung der Frau darstellen.

 

 

Artikel 37 – Pflicht zum Schutz vor Diskriminierung von Menschen mit Behinderung

1. Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist verpflichtet,

a) in der gesamten Gesellschaft, einschließlich auf der Ebene der Familien, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern;

b) Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen Lebensbereichen zu bekämpfen;

c) das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu fördern;

d) wirksame und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften treffen;

r) das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter, auf der Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen, anzuerkennen;

f) das Recht von Menschen mit Behinderungen auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über die Anzahl ihrer Kinder und die Geburtenabstände sowie auf Zugang zu altersgemäßer Information sowie Aufklärung über Fortpflanzung und Familienplanung anzuerkennen und ihnen die notwendigen Mittel zur Ausübung dieser Rechte zur Verfügung zustellen;

g) dass Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern, gleichberechtigt mit anderen ihre Fruchtbarkeit behalten;

h) die Rechte und Pflichten von Menschen mit Behinderungen in Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft, Personen- und Vermögenssorge, Adoption von Kindern oder ähnlichen Rechtsinstituten zu gewährleisten;

i) «Kommunikation» in Form von Sprachen, Textdarstellung, Brailleschrift, taktile Kommunikation, Großdruck, leicht zugängliches Multimedia sowie schriftliche, auditive, in einfache Sprache übersetzte, durch Vorleser zugänglich gemachte sowie ergänzende und alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation, einschließlich leicht zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologie, zu ermöglichen;

j) «Sprache» in Form von gesprochenen Sprachen sowie Gebärdensprachen und andere nicht gesprochene Sprachen als Teil der täglichen Kommunikation, insbesondere in Bildungs-, Justiz- und Verwaltungseinrichtungen, zu gewährleisten;

k) «Diskriminierung aufgrund von Behinderung» in Form jeder Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird, zu unterbinden;

l) «angemessene Vorkehrungen», notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können, zu treffen und

j) «universelles Design», ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können, zu fördern. «Universelles Design» schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist verpflichtet,

a) zur Einleitung und dauerhafte Durchführung wirksamer Kampagnen zur Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit mit dem Ziel:

(i) die Aufgeschlossenheit gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen,

(ii) eine positive Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen und ein größeres gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber zu fördern,

(iii) die Anerkennung der Fertigkeiten, Verdienste und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen und ihres Beitrags zur Arbeitswelt und zum Arbeitsmarkt zu fördern;

b) zur Förderung einer respektvollen Einstellung gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen des Bildungssystems, auch bei allen Kindern von früher Kindheit an;

c) zur Aufforderung an alle Medienorgane, Menschen mit Behinderungen in einer dem Zweck dieses Übereinkommens entsprechenden Weise darzustellen und

d) zur Förderung von Schulungsprogrammen zur Schärfung des Bewusstseins für Menschen mit Behinderungen und für deren Rechte.

4. Jedes geistig oder körperlich behindertes Kind hat das Recht auf ein erfülltes und menschenwürdiges Leben. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist dazu verpflichtet sich Maßnahmen zu ergreifen, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.

5. Alle Kinder mit Behinderung besitzen die gleichen Rechte in Bezug auf das Familienleben wie alle anderen Menschen. Zur Verwirklichung dieser Rechte und mit dem Ziel, das Verbergen, das Aussetzen, die Vernachlässigung und die Absonderung von Kindern mit Behinderungen zu verhindern, verpflichtet sich Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt, Kindern mit Behinderungen und ihren Familien frühzeitig umfassende Informationen, Dienste und Unterstützung zur Verfügung zu stellen.

6. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt gewährleistet, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. In keinem Fall darf das Kind aufgrund einer Behinderung entweder des Kindes oder eines oder beider Elternteile von den Eltern getrennt werden.

7. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich, in Fällen, in denen die nächsten Familienangehörigen nicht in der Lage sind, für ein Kind mit Behinderungen zu sorgen, alle Anstrengungen zu unternehmen, um andere Formen der Betreuung innerhalb der weiteren Familie und, falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld zu gewährleisten.

8. Jedes behinderte Kind hat das Recht auf besondere Betreuung und Unterstützung. Diese Betreuung ist ohne Einschränkung jedem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen unentgeltlich zu gewähren.

9. In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist sicherzustellen, dass Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.

10. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt erkennt an, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreift in dieser Hinsicht Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte, Bürgerrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können.

11. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen, um zu garantieren, dass sie die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und genießen können.

 

 

Artikel 40 – Recht auf Schutz vor Diskriminierung von Menschen aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität

1. Im Sinne der Bill of Human Rights ist

a) die „Sexueller Orientierung“ die Fähigkeit eines Menschen, sich emotional und sexuell intensiv zu Personen desselben oder eines anderen Geschlechts (gender) oder mehr als einen Geschlechts (gender) hingezogen zu fühlen und vertraute und sexuelle Beziehungen mit ihnen zu führen;

b) „Geschlechtlicher Identität“ ist das tief empfundene innere und persönliche Gefühl der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht (gender), das mit dem Geschlecht (sex), das der betroffene Mensch bei seiner Geburt zugewiesen wurde, übereinstimmt oder nicht übereinstimmt; dies schließt die Wahrnehmung des eigenen Körpers mit ein (darunter auch die freiwillige Veränderung des äußeren körperlichen Erscheinungsbildes oder der Funktionen des Körpers durch medizinische, chirurgische oder andere Eingriffe) sowie andere Ausdrucksformen des Geschlechts (gender), z.B. durch Kleidung, Sprache und Verhaltensweisen.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist verpflichtet,

a) dafür zu sorgen, dass allen Menschen ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität im zivilrechtlichen Bereich Rechtsfähigkeit zuerkannt wird und dass sie die Möglichkeit haben, diese Rechtsfähigkeit auszuüben, einschließlich gleicher Rechte, Verträge abzuschließen sowie Eigentum zu verwalten, zu besitzen, zu erwerben (auch durch Erbschaften), zu bewirtschaften, zu nutzen und zu veräußern;

b) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die selbstbestimmte geschlechtliche Identität jedes Menschen in vollem Umfang geachtet und rechtlich anerkannt wird;

c) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass es Verfahren gibt, durch die auf ausgegebenen persönlichen Dokumenten, in denen das Geschlecht (gender/sex) eines Menschen angegeben wird – z.B. Geburtsurkunden, Reisepässe, Wählerverzeichnisse usw. – die von der betroffenen Person selbst bestimmte geschlechtliche Identität genannt wird;

d) dafür zu sorgen, dass diese Verfahren effizient, gerecht und nichtdiskriminierend sind und die Würde und Privatsphäre der betroffenen Personen achten;

e) dafür zu sorgen, dass Änderungen an Ausweispapieren in allen Zusammenhängen anerkannt werden, in denen die Identifizierung oder Einteilung von Personen nach dem Geschlecht (gender) qua Gesetz oder durch politische Maßnahmen vorgeschrieben ist;

f) gezielt Programme umzusetzen, mit denen alle Menschen, die eine Geschlechtstransition (gender transition) vollziehen oder eine Geschlechtsanpassung (gender reassignment) vornehmen, gesellschaftlich unterstützt werden.

g) Straftatbestände aufzuheben, deren Ziel oder Folgewirkung darin besteht, einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Personen desselben Geschlechts (sex), die das Einwilligungsalter erreicht haben, zu verbieten;

h) sämtliche staatlicherseits unterstützten oder geduldeten Angriffe auf das Leben von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität einzustellen und dafür zu sorgen, dass solche von Behördenvertretern, Einzelpersonen oder Gruppen verübte Angriffe sorgfältig untersucht werden und bei entsprechender Beweislage die Verantwortlichen strafrechtlich verfolgt, vor Gericht gestellt und angemessen bestraft werden;

i) alle Gesetze aufzuheben, durch die einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Personen desselben Geschlechts (sex), die das Einwilligungsalter erreicht haben, zur strafbaren Handlung erklärt werden, und sicherstellen, dass für sexuelle Handlungen zwischen Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts (sex) dasselbe Einwilligungsalter gilt;

j) alle Gesetze aufzuheben, durch die der Ausdruck der geschlechtlichen Identität unter anderem durch Kleidung, Sprache und Verhaltensweisen zur strafbaren Handlung erklärt wird oder durch die Menschen verboten wird, ihren Körper als Mittel des Ausdrucks ihrer geschlechtlichen Identität zu verändern und

k) dafür zu sorgen, dass alle Menschen grundsätzlich das Recht haben zu entscheiden, wann, gegenüber wem und auf welche Weise sie Informationen preisgeben wollen, die ihre sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität betreffen, und dass alle Menschen vor der willkürlichen oder ungewollten Bekanntgabe solcher Informationen oder der Androhung der Bekanntgabe durch andere Personen geschützt werden.

 

 

Artikel 48 – Rechte des Kindes

1. Jedes Kind hat ohne Diskriminierung das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.

2. Jedes Kind muss unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten.

3. Jedes Kind erwirbt mit seiner Geburt die Staatsangehörigkeit der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde.

4. Jedes Kind hat Anspruch auf eine angemessene Vertreung seiner politischen Rechte.

5. Jedes Kind hat das Recht, seine Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, wobei seine Meinung angemessen und entsprechend seines Alters und seiner Reife zu berücksichtigen ist, und ihm behinderungsgerechte sowie altersgemäße Hilfe zu teil kommen zu lassen, damit es dieses Recht verwirklichen kann.

6. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich zur Achtung und Wahrung der Rechte eines jeden Kindes seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.

7. Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewährt die staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.

8. Kinder und Jugendliche haben das Recht vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt zu werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die ihrer Moral oder Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder voraussichtlich ihre normale Entwicklung behindern, soll gesetzlich strafbar sein. Die Staaten sollen ferner Altersgrenzen festsetzen, unterhalb derer die entgeltliche Beschäftigung von Kindern gesetzlich verboten und strafbar ist.

9. Einem Kind das einer ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehört oder Ureinwohner ist, darf nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.

 

 

Artikel 49 – Selbstbestimmungsrecht der Völker

1. Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.

2. Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.

3. Die Republik die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich ist, hat die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.

Kapitel 4

Recht auf Leben und menschenwürdige Lebensstandards

 

 

Artikel  – Recht auf Leben

Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben

 

 

Artikel  – Recht auf Leben

1. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.

2. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden, auch nicht mit Verweis auf die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität.

3. Niemand darf aufgrund einvernehmlicher sexueller Handlungen zwischen Menschen, die das Einwilligungsalter erreicht haben, oder aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität zum Tode verurteilt werden.

 

 

Artikel  – Recht zu Leben und Verbot der Todesstrafe

1. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.

2. Niemand darf hingerichtet werden. Die bereits verhängte Todesstrafe darf nicht vollstreckt werden.

3. Jeder, vor Inkrafttreten der Bill of Human Rights, zum Tode Verurteilte hat das Recht, auf Begnadigung oder Umwandlung der Strafe. Amnestie, Begnadigung oder Umwandlung der Todesstrafe ist in allen Fällen zu gewähren.

 

 

Artikel  – Recht auf Leben und Entwicklung

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt gewährleistet im größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.

 

 

Artikel  – Recht auf körperlicher und seelischer Unversehrtheit

Jeder Mensch mit Behinderungen hat gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit.

 

 

Artikel  – Recht auf Leben, körperliche und seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit der Person

1. Indigene Menschen haben das Recht auf Leben, körperliche und seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit der Person.

2. Indigene Völker haben das kollektive Recht, als eigenständige Völker in Freiheit, Frieden und Sicherheit zu leben, und dürfen keinen Völkermordhandlungen oder sonstigen Gewalthandlungen, einschließlich der gewaltsamen Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe, ausgesetzt werden.

 

 

Artikel  – Recht auf einen menschenwürdigen Lebensstandard

1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.

2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

3. Die Republik unternimmt geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennt zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer auf freier Zustimmung beruhenden internationalen Zusammenarbeit an.

 

 

Artikel  – Recht auf Schutz vor Hunger

1. Jeder hat das Rechts vor Hunger geschützt zu sein.

2.   Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich besonderer Programme,

a) zur Verbesserung der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung von Nahrungsmitteln durch volle Nutzung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, durch Verbreitung der ernährungswissenschaftlichen Grundsätze sowie durch die Entwicklung oder Reform landwirtschaftlicher Systeme mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Erschließung und Nutzung der natürlichen Hilfsquellen durch zu führen und

b) die Sicherung einer dem Bedarf entsprechenden gerechten Verteilung der Nahrungsmittelvorräte der Welt unter Berücksichtigung der Probleme der Nahrungsmittel einführenden und ausführenden Länder zu garantieren.

 

 

Artikel  – Recht auf menschenwürdigen Lebensstandard

1. Jedes Kind hat das Recht auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard.

2. Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt treffen geeignete Maßnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts in vollem Umfang zu helfen.

4. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb der Republik als auch im Ausland sicherzustellen. Insbesondere fördert die Republik, wenn die für das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das Kind, den Beitritt zur Bill of Human Rights oder den Abschluss solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete Regelungen.

 

 

Artikel  – Recht auf angemessenen Lebensstandard

1. Jeder Menschen mit Behinderungen hat das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt anerkennt das Recht von Menschen mit Behinderungen auf sozialen Schutz und den Genuss dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts, einschließlich Maßnahmen, um:

a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zur Versorgung mit sauberem Wasser und den Zugang zu geeigneten und erschwinglichen Dienstleistungen, Geräten und anderen Hilfen für Bedürfnisse im Zusammenhang mit ihrer Behinderung zu sichern;

b) Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen sowie älteren Menschen mit Behinderungen, den Zugang zu Programmen für sozialen Schutz und Programmen zur Armutsbekämpfung zu sichern;

c) in Armut lebenden Menschen mit Behinderungen und ihren Familien den Zugang zu staatlicher Hilfe bei behinderungsbedingten Aufwendungen, einschließlich ausreichender Schulung, Beratung, finanzieller Unterstützung sowie Kurzzeitbetreuung, zu sichern;

d) Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Programmen des sozialen Wohnungsbaus zu sichern;

e) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen und Programmen der Altersversorgung zu sichern.

 

 

Artikel  – Recht auf menschenwürdige Lebensbedingungen

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um Zugang zu ausreichender Nahrung, sauberem Trinkwasser sowie geeigneten sanitären Einrichtungen und Kleidung ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität zu gewährleisten.

 

 

Artikel  – Recht auf menschenwürdige Wohnverhältnisse

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird

a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um ein gesichertes Wohnrecht und den Zugang zu bezahlbarem, bewohnbarem, der entsprechenden Kultur angemessenem und sicherem Wohnraum, darunter zu Zufluchtsräumen und anderen Notunterkünften, ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, der geschlechtlichen Identität oder des Ehe- oder Familienstandes sicherzustellen;

b) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um die Vollstreckung von Räumungen zu verbieten, die nicht im Einklang mit den internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen stehen. Darüber hinaus muss dafür gesorgt werden, dass jedem Menschen angemessene und wirksame Rechtsmittel oder andere Mittel zur Verfügung stehen, wenn nach eigener Aussage sein Recht auf Schutz vor Zwangsräumungen verletzt wurde oder verletzt zu werden droht; dies beinhaltet das Recht auf Wiederansiedlung, welches das Recht auf die Bereitstellung von Ersatzland besserer oder gleicher Qualität und auf angemessenen Wohnraum einschließt, ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, der geschlechtlichen Identität oder des Ehe- oder Familienstandes;

c) für gleiches Recht auf Grund- und Wohnungseigentum und gleiches Erbrecht ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität sorgen;

d) soziale Initiativen schaffen, einschließlich Förderprogrammen, um die Faktoren im Zusammenhang mit sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität zu bekämpfen, die die Gefahr der Obdachlosigkeit, insbesondere für Kinder und Jugendliche, erhöhen; dazu zählen soziale Ausgrenzung, häusliche Gewalt und andere Formen von Gewalt, Diskriminierung, finanzielle Abhängigkeit sowie Zurückweisung durch die Familie oder eine kulturelle Gemeinschaft. Darüber hinaus müssen Initiativen im Bereich der Nachbarschaftshilfe und der Sicherheit in Wohngebieten gefördert werden.

e) Fortbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen anbieten, um dafür zu sorgen, dass sich alle betroffenen Behörden der Bedürfnislagen derjenigen Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität von Obdachlosigkeit oder sozialer Benachteiligung betroffen oder bedroht sind, bewusst sind und sie berücksichtigen.

Kapitel 5

Recht auf Gesundheit und Gesundheitsversorgung

 

 

Artikel  – Recht auf körperliche und geistige Gesundheit

1. Jeder Mensch hat das Recht auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist dazu verpflichtet, Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts durch die Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen

a) zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes;

b) zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene;

c) zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten;

d) zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherzustellen.

 

 

Artikel  – Gleichberechtigung im Gesundheitswesen

1. Alle Frauen haben in gleicher Weise wie Männern das Recht auf uneingeschränkten Zugang zu den Gesundheitsdiensten, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit der Familienplanung.

2. Alle Frauen haben das Recht auf angemessene und erforderlichenfalls unentgeltliche medizinische und soziale Betreuung während der Schwangerschaft sowie während und nach der Entbindung und auf eine ausreichende Ernährung während der Schwangerschaft und der Stillzeit.

 

 

Artikel  – Recht auf erreichbares Höchstmaß an Gesundheit

1. Jedes Kindes hat das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit. Sie haben im höchsten Maß Anspruch auf Nutzung von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Keinem Kind darf das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt bemüht sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und trifft insbesondere geeignete Maßnahmen, um

a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;

b) sicherzustellen, dass alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;

c) Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind;

d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung sicherzustellen;

e) sicherzustellen, dass allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, dass sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und dass sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten;

f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen und die Gesundheitsversorgung stets auf den neusten und höchsten Stand zu halten.

 

 

Artikel  – Recht auf regelmäßige Prüfung der Behandlung und Umstände

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt erkennt an, dass ein Kind, das von den zuständigen Behörden wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine regelmäßige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.

 

 

Artikel  – Recht auf erreichbares Höchstmaß an Gesundheit

Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, haben. Insbesondere:

a) stellt alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung wie anderen Menschen, einschließlich sexual- und fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen und der Gesamtbevölkerung zur Verfügung stehender Programme des öffentlichen Gesundheitswesens;

b) bietet alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt die Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden, soweit angebracht, einschließlich Früherkennung und Frühintervention, sowie Leistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen, weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen;

c) bietet alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt diese Gesundheitsleistungen so gemeindenah wie möglich an, auch in ländlichen Gebieten;

d) erlegt alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt den Angehörigen der Gesundheitsberufe die Verpflichtung auf, Menschen mit Behinderungen eine Versorgung von gleicher Qualität wie anderen Menschen angedeihen zu lassen, namentlich auf der Grundlage der freien Einwilligung nach vorheriger Aufklärung, indem sie unter anderem durch Schulungen und den Erlass ethischer Normen für die staatliche und private Gesundheitsversorgung das Bewusstsein für die Menschenrechte, die Würde, die Autonomie und die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen schärfen;

e) verbietet alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in der Krankenversicherung und in der Lebensversicherung, soweit eine solche Versicherung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist; solche Versicherungen sind zu fairen und angemessenen Bedingungen anzubieten;

f) verhindert alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt die diskriminierende Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung oder -leistungen oder von Nahrungsmitteln und Flüssigkeiten aufgrund von Behinderung.

Kapitel 6

Recht auf Freiheit

 

 

Artikel  – Recht auf Unversehrtheit

Jeder hat das Recht auf Freiheit.

 

 

Artikel  – Recht auf Schutz der Privatlebens

1. Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.

2. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

 

 

Artikel  – Recht auf Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen ins Privatleben

1. Menschen mit Behinderungen dürfen unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder der Wohnform, in der sie leben, keinen willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung oder ihren Schriftverkehr oder andere Arten der Kommunikation oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen ihrer Ehre oder ihres Rufes ausgesetzt werden. Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt schützt auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen die Vertraulichkeit von Informationen über die Person, die Gesundheit und die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen.

 

 

Artikel  – Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes

1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.

2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

 

 

Artikel  – Recht auf Einreise in und Ausreise aus einem Gebiet das der Bill of Human Rights untersteht

1. Einem Kind oder seinen Eltern sind zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in ein Gebiet oder Ausreise aus der ein Gebiet das der Bill of Human Rights untersteht von dieser wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.

2. Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achtet alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in der Bill of Human Rights anerkannten Rechten vereinbar sind.

 

 

Artikel  - Recht auf Freizügigkeit

1. Jeder Menschen mit Behinderungen hat das Recht auf Freizügigkeit, auf freie Wahl ihres Aufenthaltsorts und auf eine Staatsangehörigkeit, indem sie unter anderem gewährleisten, dass:

a) Menschen mit Behinderungen das Recht haben, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und ihre Staatsangehörigkeit zu wechseln, und dass ihnen diese nicht willkürlich oder aufgrund von Behinderung entzogen wird;

b) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung die Möglichkeit versagt wird, Dokumente zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit oder andere Identitätsdokumente zu erhalten, zu besitzen und zu verwenden oder einschlägige Verfahren wie Einwanderungsverfahren in Anspruch zu nehmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zu erleichtern;

c) Menschen mit Behinderungen die Freiheit haben, jedes Land einschließlich ihres eigenen zu verlassen;

b) Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich oder aufgrund von Behinderung das Recht entzogen wird, in ihr eigenes Land einzureisen.

2. Kinder mit Behinderungen sind unverzüglich nach ihrer Geburt in ein Register einzutragen und haben das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, ihre Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.

 

 

Artikel  – Recht auf Freizügigkeit

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um allen Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer geschlechtlichen Identität das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl des Aufenthaltsortes zu garantieren.

 

 

Artikel  – Recht auf freie Wahl des Zusammenlebens in Gemeinschaft mit anderen Menschen

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt anerkennt das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass:

a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;

b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;

c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

 

 

Artikel  – Recht auf Mobilität

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft wirksame Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie unter anderem:

a) die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern;

b) den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tierischer Hilfe sowie Mittelspersonen erleichtern, auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten;

c) Menschen mit Behinderungen und Fachkräften, die mit Menschen mit Behinderungen arbeiten, Schulungen in Mobilitätsfertigkeiten anbieten;

d) Hersteller von Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien ermutigen, alle Aspekte der Mobilität für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

 

 

Artikel  – Recht auf das Höchstmaß an Unabhängigkeit

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft wirksame und geeignete Maßnahmen, einschließlich durch die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren. Zu diesem Zweck organisieren, stärken und erweitern die Vertragsstaaten umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste, und zwar so, dass diese Leistungen und Programme:

a) im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer multidisziplinären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen;

b) die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren Aspekten sowie die Teilhabe daran unterstützen, freiwillig sind und Menschen mit Behinderungen so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen Gebieten.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt fördert die Entwicklung der Aus- und Fortbildung für Fachkräfte und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Habilitations- und Rehabilitationsdiensten.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt fördert die Verfügbarkeit, die Kenntnis und die Verwendung unterstützender Geräte und Technologien, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, für die Zwecke der Habilitation und Rehabilitation.

Kapitel 7

Recht auf Gedanken-, Gewissens-,

Religions- und Traditionsfreiheit

 

 

Artikel  – Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

1. Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung eigener Wahl zu haben, an zunehmen oder zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.

2. Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.

3. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer erforderlich sind.

4. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

 

 

Artikel  – Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, unabhängig von seiner sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität. Der Staat darf sich zur Rechtfertigung von Gesetzen, Maßnahmen oder Praktiken, die Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität diskriminieren oder ihnen rechtlichen Schutz vorenthalten, nicht auf diese Rechte berufen.

 

 

Artikel  – Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt achtet das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

2. Jedes Kind hat das Recht jederzeit seine Religionszugehörigkeit ohne Einschränkung zu wechseln oder abzulegen. Es darf nicht zur Ausübung einer bestimmten Religion oder Konfession durch physische, psychische oder soziale Handlungen gezwungen werden.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt achtet die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.

 

 

Artikel  – Recht auf freie Wahl der eigenen religiösen Überzeugung

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird

a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um das Recht aller Menschen zu gewährleisten, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität religiöse und nicht-religiöse Überzeugungen zu pflegen und ohne Einmischung in ihre Überzeugung und ohne Zwang oder die Auferlegung von Überzeugungen allein oder gemeinsam mit anderen auszuüben;

b) dafür sorgen, dass der Ausdruck, die Ausübung sowie die Förderung unterschiedlicher Meinungen, Überzeugungen und Glaubensvorstellungen im Hinblick auf sexuelle Orientierungen und geschlechtliche Identitäten im Einklang mit den Menschenrechten stehen.

 

 

Artikel  – 

1. Indigene Völker haben das Recht, ihre spirituellen und religiösen Traditionen, Bräuche und Riten zu bekunden, zu pflegen, weiterzuentwickeln und zu lehren, das Recht, ihre religiösen und kulturellen Stätten zu erhalten, zu schützen und ungestört aufzusuchen, das Recht, ihre Ritualgegenstände zu benutzen und darüber zu verfügen, und das Recht auf die Rückführung ihrer sterblichen Überreste.

2. Die Republik und die Bundesstaaten bemühen sich, durch gemeinsam mit den betroffenen indigenen Völkern entwickelte faire, transparente und wirksame Mechanismen den Zugang zu den in ihrem Besitz befindlichen Ritualgegenständen und sterblichen Überresten und/oder ihre Rückführung zu ermöglichen.

Kapitel 8

Recht auf Meinungs-, Informations-,

Versammlungs- und Vereinsfreiheit

 

 

Artikel  – Recht auf Versammlungsfreiheit

1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.

2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

3. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

 

 

Artikel  – Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung

1. Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.

2. Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

3. Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;

b) zur Verhinderung zur direkten oder indirekten Anstiftung zu Diskriminierung, Ausgrenzung, Verfolgung oder Entrechtung einzelner Personen oder Personengruppe,

c) für den Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung.

 

 

Artikel  – Recht auf uneingeschränkte Wissensmehrung

1. Jedes Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

2. Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder

b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

 

 

Artikel  – Recht auf Versammlungsfreiheit

1. Jedes Kindes hat das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.

2. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

 

 

Artikel – Recht auf Zugang zu Massenmedien

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt erkennt die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, dass das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt regionaler, kontinentaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck wird die Republik

a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Artikels 285 entsprechen;

b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt regionaler, kontinentaler und internationaler kultureller Quellen fördern;

c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;

d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen;

e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 268 bis 271 zu berücksichtigen sind.

 

 

Artikel  – Recht auf freie Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können, unter anderem indem sie:

a) Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung stellen;

b) im Umgang mit Behörden die Verwendung von Gebärdensprachen, Brailleschrift, ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen und allen sonstigen selbst gewählten zugänglichen Mitteln, Formen und Formaten der Kommunikation durch Menschen mit Behinderungen akzeptieren und erleichtern;

c) private Rechtsträger, die, einschließlich durch das Internet, Dienste für die Allgemeinheit anbieten, dringend dazu auffordern, Informationen und Dienstleistungen in Formaten zur Verfügung zu stellen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind;

d) die Massenmedien, einschließlich der Anbieter von Informationen über das Internet, dazu auffordern, ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten;

e) die Verwendung von Gebärdensprachen anerkennen und fördern.

 

 

Artikel  – Recht auf Schutz vor Diskriminierung bei Ausübung der Meinungs- und Äußerungsfreiheit

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird

a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um die volle Meinungs- und Äußerungsfreiheit ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität und unter gleichzeitiger Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu gewährleisten. Hierzu gehört das Recht auf den Empfang und die Weitergabe von Informationen und Gedankengut über sexuelle Orientierungen und geschlechtliche Identitäten sowie das damit zusammenhängende Eintreten für Rechtsansprüche, die Veröffentlichung von Material, Rundfunk- und Fernsehsendungen, die Organisation von oder die Teilnahme an Konferenzen sowie die Verbreitung von und der Zugang zu Informationen über „Safer Sex“;

b) dafür sorgen, dass die Produkte und die Organisation staatlich kontrollierter Medien im Hinblick auf Fragen der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität pluralistisch und nichtdiskriminierend gestaltet sind und dass bei der Einstellung und Beförderung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in diesen Einrichtungen keine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität stattfindet;

c) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um den vollen Genuss des Rechtes auf Ausdruck der Identität oder des Status der eigenen Person unter anderem durch Sprache, Verhalten, Kleidung, körperliche Eigenschaften und Namenswahl zu gewährleisten;

d) sicherstellen, dass Vorstellungen über die öffentliche Ordnung, öffentliche Moral, öffentliche Gesundheit und öffentliche Sicherheit nicht genutzt werden, um in diskriminierender Weise die Ausübung der Meinungs- und Äußerungsfreiheit einzuschränken, durch die unterschiedliche sexuelle Orientierungen oder geschlechtliche Identitäten zum Ausdruck kommen;

e) dafür sorgen, dass durch die Wahrnehmung der Rede- und Äußerungsfreiheit nicht die Rechte und Freiheiten von Personen unterschiedlicher sexueller Orientierungen und geschlechtlicher Identitäten verletzt werden;

f) dafür sorgen, dass alle Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität in gleichem Maße Zugang zu Informationen und Gedankengut haben sowie an öffentlichen Debatten teilnehmen können.

 

 

Artikel  – Recht Versammlungs- und Vereinsfreiheit

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird

a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um das Recht zu gewährleisten, sich zu Themen der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität friedlich zu organisieren, zusammenzuschließen, zu versammeln und für diese Themen einzutreten sowie die rechtliche Anerkennung für derartige Vereinigungen und Gruppen zu erlangen, ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität;

b) insbesondere dafür sorgen, dass Vorstellungen über die öffentliche Ordnung, öffentliche Moral, öffentliche Gesundheit und öffentliche Sicherheit nicht genutzt werden, um die Ausübung des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken allein deshalb einzuschränken, weil durch diese Ausübung unterschiedliche sexuelle Orientierungen oder geschlechtliche Identitäten zum Ausdruck kommen;

c) dafür sorgen, dass unter keinen Umständen die Ausübung des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken aus Gründen erschwert wird, die mit der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität zusammenhängen. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass Personen, die von diesem Recht Gebrauch machen, durch Polizeischutz und anderen physischen Schutz ausreichend Sicherheit vor Gewalt und Übergriffen geboten wird;

d)   Fortbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Vollzugsorgane und andere einschlägige öffentliche Stellen bereitzustellen, damit sie diesen Schutz auch bieten können;

e)   sicherstellen, dass die Vorschriften zur Offenlegung von Informationen für freiwillige Zusammenschlüsse und Gruppen sich in der Praxis nicht diskriminierend auf solche Vereinigungen und Gruppen oder auf deren Mitglieder auswirken, die sich mit Fragen der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität befassen.

Kapitel 9

Recht auf Teilhabe am wirtschaftlichen, politischen,

sozialen, religiösen und kulturellen Leben

 

 

Artikel  – Recht auf Teilhabe am kulturellen und wissenschaftlichen Leben

1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich,

a) die erforderlichen Maßnahmen zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur zu unternehmen und

b) die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.

4. Die Republik erkennt die Vorteile an, die sich aus der Förderung und Entwicklung globaler Kontakte und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet ergeben.

 

 

Artikel  – Recht auf Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

 

 

Artikel  – Gleichberechtigung im politischen Leben

Alle Frauen haben in gleicher Weise wie Männern

a) das Stimmrecht bei allen Wahlen und Volksabstimmungen sowie das passive Wahlrecht für alle öffentlich gewählten Gremien;

b) das Recht auf Mitwirkung an der Ausarbeitung der Regierungspolitik und deren Durchführung sowie auf Bekleidung öffentlicher Ämter und auf Wahrnehmung aller öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit;

c) das Recht auf Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben befassen;

d) ihre Regierung zu vertreten und an der politischen Arbeit auf allen Ebenen des Staates mitzuwirken.

 

 

Artikel  – Recht auf Teilhabe am politischen Leben

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt garantiert Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich:

a) sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was auch das Recht und die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden; unter anderem:

(i) stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind,

(ii) schützen sie das Recht von Menschen mit Behinderungen, bei Wahlen und Volksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne Einschüchterung ihre Stimme abzugeben, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit wahrzunehmen, indem sie gegebenenfalls die Nutzung unterstützender und neuer Technologien erleichtern,

(iii) garantieren sie die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen als Wähler und Wählerinnen und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall auf Wunsch, dass sie sich bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützen lassen;

b) aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können, und ihre Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten zu begünstigen, unter anderem:

(i) die Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes befassen, und an den Tätigkeiten und der Verwaltung politischer Parteien,

(ii) die Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die sie auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vertreten, und den Beitritt zu solchen Organisationen.

 

 

Artikel  – Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben

1. Jeder Menschen mit Behinderungen hat das Recht gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen:

a) Zugang zu kulturellem Material in zugänglichen Formaten haben;

b) Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben;

c) Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu geben, ihr kreatives, künstlerisches und intellektuelles Potenzial zu entfalten und zu nutzen, nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der Gesellschaft.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt unternimmt alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen.

4. Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschließlich der Gebärdensprachen und der Gehörlosenkultur.

5. Mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen:

a) um Menschen mit Behinderungen zu ermutigen, so umfassend wie möglich an breitensportlichen Aktivitäten auf allen Ebenen teilzunehmen, und ihre Teilnahme zu fördern;

b) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben, behinderungsspezifische Sport- und Erholungsaktivitäten zu organisieren, zu entwickeln und an solchen teilzunehmen, und zu diesem Zweck die Bereitstellung eines geeigneten Angebots an Anleitung, Training und Ressourcen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen zu fördern;

c) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Sport-, Erholungs- und Tourismusstätten haben;

d) um sicherzustellen, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen können, einschließlich im schulischen Bereich;

e) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Dienstleistungen der Organisatoren von Erholungs-, Tourismus-, Freizeit- und Sportaktivitäten haben.

 

 

Artikel  – Recht auf parlamentarische Vertretung durch den ICYC

1. Jedes Kindes hat das Recht, sich eine parlamentarische Vertretung in Form des International Child- and Youth-Congress zu wählen um seine Rechte und Interessen auf allen politischen Ebenen zum Ausdruck zu bringen.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich dem International Child- and Youth-Congress mit allen notwendigen Mitteln für seine Arbeit auszustatten.

3. Der International Child- and Youth-Congress erhält das Recht Beobachter, ständige Vertreter oder entsprechende Kontaktpersonen zum Senat, Kongress, Rat der Föderation und allen sonstigen parlamentarischen Versammlungen zu entsenden.

4. Der International Child- and Youth-Congress erhält das Recht auf Gesetzesinitiative, Mitwirkung an der Gesetzerarbeitung sowie dem Recht zur Anhörung bei allen politischen Fragen die das Recht und die Interessen der Kinder und Jugendlichen betreffen, einschließlich aller Themen mit Auswirkung auf kommende Generationen.

5. Die Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen verpflichten sich die Errichtung entsprechender parlamentarischer Versammlungen der Kinder und Jugendlichen zugwähren und mit den vorgenannten rechten auszustatten.

6. Der International Child- and Youth-Congress erhält das Klagerecht vor allen gerichtlichen Instanzen zur Wahrung der Rechte der Kinder und Jugendlichen.

 

 

Artikel  – Regelungen über Maßnahmen zur Ermöglichung der Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am öffentlichen Leben

1. Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für:

a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;

b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft außerdem geeignete Maßnahmen:

a) um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;

b) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;

c) um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen anzubieten;

d) um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;

e) um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;

f) um andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;

g) um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;

h)   um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht wird.

 

 

Artikel  – Recht auf Teilhabe am öffentlichen und politischen Leben

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird

a) Gesetze überprüfen, ändern und verabschieden, um den vollen Genuss des Rechts auf Teilhabe am öffentlichen und politischen Leben und entsprechenden Angelegenheiten sicherzustellen, unter Einbeziehung sämtlicher Ebenen des Staatsdienstes und der Beschäftigung in öffentlichen Ämtern, einschließlich des Polizei- und Militärdienstes, ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität einer Person und unter vollständiger Achtung derselben;

b) sämtliche geeigneten Maßnahmen ergreifen, um Klischees und Vorurteile über sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität zu beseitigen, durch die die Teilhabe am öffentlichen Leben verhindert oder eingeschränkt wird;

c) jedem Menschen ohne Diskriminierung aufgrund seiner sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität und unter vollständiger Achtung derselben das Recht gewähren, an der Gestaltung politischer Maßnahmen mitzuwirken, die sich auf seine Lebensbedingungen auswirken.

 

 

Artikel  – Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird

a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, damit alle Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität und unter vollständiger Achtung derselben die Möglichkeit haben, sich am kulturellen Leben zu beteiligen;

b) den Dialog und die gegenseitige Achtung zwischen Vertreterinnen und Vertretern der unterschiedlichen kulturellen Gruppen, auch zwischen Gruppen, die im Hinblick auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität unterschiedliche Ansichten vertreten, in Übereinstimmung mit den in der Bill of Human Rights genannten Menschenrechte fördern.

 

 

Artikel  – Recht auf eigene Institutionen und Teilhabe am politischen, wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen

Indigene Völker haben das Recht, ihre eigenen politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Institutionen zu bewahren und zu stärken, während sie gleichzeitig das Recht behalten, uneingeschränkt am politischen, wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Leben teilzunehmen, sofern sie dies wünschen.

Kapitel 10

Recht auf Eheschließung und Familie

 

 

Artikel  – Rechte und Schutz der Ehe und Familie

1. Die Familie als die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf größtmöglichen Schutz und Beistand durch Gesellschaft und Staat, insbesondere im Hinblick auf ihre Gründung und solange sie für die Betreuung und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder verantwortlich ist.

2. Die Familie ist die Gemeinschaft von mindestens zwei Generationen.

3. Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Ethnie, der Staatsangehörigkeit, der kulturellen oder religiösen Zugehörigkeit das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.

4. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.

5. Jedes verschieden geschlechtliche und gleichgeschlechtliche Paar hat das Recht auf Schließung einer Ehe.

6. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist dazu verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben. Für den nötigen Schutz der Kinder im Falle einer Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen.

 

 

Artikel  – Recht auf Familiengründung

Jeder Mensch hat unabhängig von seiner sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität das Recht, eine Familie zu gründen. Es gibt die unterschiedlichsten Formen von Familien. Keine Familie darf aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität eines ihrer Mitglieder diskriminiert werden.

 

 

Artikel  – Recht auf Gründung einer Familie

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird

a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um das Recht auf Gründung einer Familie ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität zu gewährleisten. Dies gilt auch für den Zugang zu Adoption und medizinisch unterstützter Fortpflanzung (einschließlich Samenspenden);

b) sicherstellen, dass die unterschiedlichen Familienformen durch Gesetze und politische Maßnahmen anerkannt werden, darunter auch solche Formen, die nicht auf direkte Abstammung oder eine Ehe zurückgehen, und alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Familien aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität eines ihrer Mitglieder diskriminiert werden, auch nicht im Hinblick auf Sozialleistungen für Familien und andere staatliche Leistungen sowie in Bezug auf die Arbeitswelt und Einwanderung;

c) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass bei sämtlichen Handlungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit Kindern von Seiten öffentlicher oder privater Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder gesetzgebenden Organen das Kindeswohl stets im Vordergrund steht und die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität des Kindes oder eines anderen Familienangehörigen oder einer anderen Person nicht als unvereinbar mit dem Kindeswohl gelten;

d) bei sämtlichen Handlungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit Kindern sicherstellen, dass Kinder, die sich eine persönliche Meinung bilden können, von dem Recht Gebrauch machen können, diese Meinung frei zu äußern, und dass diese Meinung entsprechend dem Alter und der Reife des Kindes gebührend berücksichtigt wird;

e) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass in Staaten, die gleichgeschlechtliche (same-sex) Ehen oder eingetragene Lebenspartnerschaften anerkennen, alle Ansprüche, Vorrechte, Pflichten und Vorteile, die für verheiratete oder in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebende Partner und Partnerinnen unterschiedlichen Geschlechts (sex) gelten, in gleichem Maße auch für verheiratete oder in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebende Partner bzw. Partnerinnen gleichen Geschlechts (sex) gelten;

f) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass alle Ansprüche, Vorrechte, Pflichten und Leistungen, die für unverheiratete Partnerinnen und Partner unterschiedlichen Geschlechts (sex) gelten, in gleichem Maße für unverheiratete Partnerinnen bzw. Partner gleichen Geschlechts (sex) gelten;

g) dafür sorgen, dass Ehen und andere rechtlich anerkannte Partnerschaften nur bei freiwilliger und vollständiger Zustimmung der potenziellen Ehegatten oder Partnerinnen und Partner eingegangen werden dürfen.

 

 

Artikel  – Begrifflichkeit <<Kind>>

Ein Kind ist jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

 

Artikel  – Recht auf besonderen Schutz vor, während und nach der Niederkunft

Mütter haben Anspruch auf besonderen Schutz während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft. Während dieser Zeit sollen berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der Sozialen Sicherheit erhalten.

 

 

Artikel  – Gleichheit in Ehe und Familie

1. Alle Frauen haben in gleicher Weise wie Männern

a) gleiches Recht auf Eheschließung;

b) gleiches Recht auf freie Wahl des Ehegatten sowie auf Eheschließung nur mit freier und voller Zustimmung;

c) gleiche Rechte und Pflichten in der Ehe und bei deren Auflösung;

d) gleiche Rechte und Pflichten als Eltern, ungeachtet ihres Familienstands, in allen ihre Kinder betreffenden Fragen; in jedem Fall sind die Interessen der Kinder vorrangig zu berücksichtigen;

e) gleiches Recht auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über Anzahl und Altersunterschied ihrer Kinder sowie auf Zugang zu den zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Informationen, Bildungseinrichtungen und Mitteln;

f) gleiche Rechte und Pflichten in Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft, Personen- und Vermögenssorge, Adoption von Kindern oder ähnlichen Rechtseinrichtungen, soweit das innerstaatliche Recht derartige Rechtsinstitute kennt; in jedem Fall sind die Interessen der Kinder vorrangig zu berücksichtigen;

g) die gleichen persönlichen Rechte als Ehegatten, einschließlich des Rechts auf Wahl des Familiennamens, eines Berufs und einer Beschäftigung;

h) gleiche Rechte beider Ehegatten hinsichtlich des Eigentums an Vermögen und dessen Erwerb, Bewirtschaftung, Verwaltung und Nutzung sowie der Verfügung darüber, gleichviel ob unentgeltlich oder gegen Entgelt.

2. Die Verlobung und Eheschließung eines Kindes haben keine Rechtswirksamkeit; es werden alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen ergriffen, um das Mindestalter für die Eheschließung von 18 Jahren festzulegen und die Eintragung der Eheschließung in ein amtliches Register zur Pflicht zu machen.

 

 

Artikel  – Achtung der Rechte und Pflichten von Eltern und weiteren erziehungsberechtigten Personen

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt achtet die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung seiner Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.

 

 

Artikel  – Rechte des Kindes auf persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.

2. In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt achtet das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

4. Ist die Trennung Folge einer eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt ferner sicher, dass allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.

 

 

Artikel  – Rechte im Rahmen der vorübergehenden oder dauerhaften Herauslösung aus der familiären Umgebung

1. Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates und der Gesellschaft.

2. Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft sowie die Willensbekundung des Kindes gebührend zu berücksichtigen.

3. Das betroffene Kind hat zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens Anrecht auf Beistand durch Vertreter des ICYC und anderen Kinderschutz und –hilfsorganisationen.

 

 

Artikel  – Rechte im Rahmen des Systems der Adoption

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt, die das System der Adoption anerkennt und zulässt, gewährleistet, dass dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird; sie

a) stellt sicher, dass die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verlässlichen einschlägigen Informationen entscheiden, dass die Adoption angesichts des Status des Kindes in Bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und dass, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben;

b) erkennt an, dass die internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seiner Heimatregion oder seinen Heimatbundesstaat in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann;

c) stellt sicher, dass das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den Genuss der für Adoptionen geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt;

d) trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile entstehen;

e) fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluss entsprechender Gesetze und Rechtsvorschriften und bemüht sich in diesem Rahmen sicherzustellen, dass die Unterbringung des Kindes in einem anderen Bundesstaat durch die zuständigen Behörden oder Stellen durchgeführt wird. 

Kapitel 11

Recht auf Eigentum

 

 

Artikel  – Recht auf Schutz des Eigentums

1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.

2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Kapitel 12

Recht auf soziale Sicherheit, Arbeit und

menschenwürdige Arbeitsverhältnisse

 

 

Artikel  – Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen

1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. 

2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.

4. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

 

 

Artikel  – Recht auf Gewerkschaft

1. Die Republik verpflichtet sich, folgende Rechte zu gewährleisten:

a) das Recht eines jeden, zur Förderung und zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden oder einer Gewerkschaft eigener Wahl allein nach Maßgabe ihrer Vorschriften beizutreten. Die Ausübung dieses Rechts darf nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind;

b) das Recht der Gewerkschaften, nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen, sowie deren Recht, internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder solchen beizutreten;

c) das Recht der Gewerkschaften, sich frei zu betätigen, wobei nur solche Einschränkungen zulässig sind, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind;

d) das Streikrecht, soweit es in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ausgeübt wird.

2. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Ausübung dieser Rechte durch Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der öffentlichen Verwaltung rechtlichen Einschränkungen unterworfen wird.

3. Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die Republik gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen oder Gesetze so anzuwenden, dass sie die Garantien des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts beeinträchtigen.

 

 

Artikel – 

Die Republik erkennt das Recht eines jeden auf Soziale Sicherheit an; diese schließt die Sozialversicherung ein.

 

 

Artikel  – Gleichberechtigung im Arbeitsleben

1. Alle Frauen haben in gleicher Weise wie Männern

a) das Recht auf Arbeit als unveräußerliches Recht jedes Menschen;

b) das Recht auf dieselben Arbeitsmöglichkeiten einschließlich der Anwendung derselben Auswahlkriterien bei der Einstellung;

c) das Recht auf freie Berufswahl und freie Wahl des Arbeitsplatzes, das Recht auf beruflichen Aufstieg, Arbeitsplatzsicherheit und alle Leistungen und Arbeitsbedingungen sowie das Recht auf Berufsausbildung und Umschulung, einschließlich einer Lehre, der Berufsfortbildung und der ständigen Weiterbildung;

d) das Recht auf gleiches Entgelt, einschließlich sonstiger Leistungen, und auf Gleichbehandlung bei gleichwertiger Arbeit sowie Gleichbehandlung bei der Bewertung der Arbeitsqualität;

e) das Recht auf soziale Sicherheit, insbesondere auf Leistungen bei Eintritt in den Ruhestand, bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität und im Alter oder bei sonstiger Arbeitsunfähigkeit sowie das Recht auf bezahlten Urlaub;

f) das Recht auf Schutz der Gesundheit und auf Sicherheit am Arbeitsplatz, einschließlich des Schutzes der Fortpflanzungsfähigkeit.

2. Entlassung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaubs sowie der Diskriminierung aufgrund des Zivilstands bei Entlassungen ist mit der Androhung von Sanktionen verbundenen – verboten.

3. Alle Frauen haben das Recht auf Einführung des bezahlten oder mit vergleichbaren sozialen Vorteilen verbundenen Mutterschaftsurlaubs ohne Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes, des Dienstalters oder sozialer Zulagen.

4. Alle Frauen haben das Recht auf Gewährung besonderen Schutzes während der Schwangerschaft bei Beschäftigungsarten, die sich als schädlich für Schwangere erwiesen haben.

5. Alle Eltern haben das Recht auf Förderung der Bereitstellung der erforderlichen unterstützenden Sozialdienste, die es ihnen ermöglichen, ihre Familienpflichten mit ihren beruflichen Aufgaben und mit der Teilnahme am öffentlichen Leben zu vereinbaren, insbesondere durch Förderung der Errichtung und des Ausbaus eines Netzes von Einrichtungen zur Kinderbetreuung bis zum Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.

6. Die Rechte zum Schutz der Frau werden in regelmäßigen Abständen anhand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse überprüft und erforderlichenfalls erweitert.

 

 

Artikel  – Recht auf Anspruch von Sozialleistungen

1. Jedes Kind hat das Recht auf vollen Anspruch der Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung.

2. Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die Beantragung von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicher Gesichtspunkte gewährt werden.

 

 

Artikel  – Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung und gefährdender Arbeit

1. Jedes Kindes hat das Recht vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt zu werden.

2. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor Arbeit und Tätigkeiten die physische und psychische Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck sind insbesondere

a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festzulegen;

b) angemessene Regelungen der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen zu vereinbaren;

c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieser Rechte zu erlassen.

 

 

Artikel  – Recht auf Arbeit

1. Jeder Menschen mit Behinderungen hat das Recht auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. . Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt sichert und fördert die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem:

a) Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschließlich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten;

b) das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich Chancengleichheit und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließlich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe bei Missständen zu schützen;

c) zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen ihre Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte gleichberechtigt mit anderen ausüben können;

d) Menschen mit Behinderungen wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen;

e) für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern;

f) Möglichkeiten für Selbständigkeit, Unternehmertum, die Bildung von Genossenschaften und die Gründung eines eigenen Geschäfts zu fördern;

g) Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Sektor zu beschäftigen;

h) die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im privaten Sektor durch geeignete Strategien und Maßnahmen zu fördern, wozu auch Programme für positive Maßnahmen, Anreize und andere Maßnahmen gehören können;

i) sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden;

j) das Sammeln von Arbeitserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Menschen mit Behinderungen zu fördern;

k) Programme für die berufliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden und dass sie gleichberechtigt mit anderen vor Zwangs- oder Pflichtarbeit geschützt werden.

 

 

Artikel  – Recht auf Arbeit

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt erkennt das Recht auf Arbeit an, welches das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfasst, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts.

2. Die von aller staatlichen, öffentlichen und gesellschaftlichen Gewalt zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen schützen.

 

 

Artikel – Recht auf gerechte und menschenwürdige Arbeit

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt erkennt das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet wird

a) ein Arbeitsentgelt, das allen Arbeitnehmern mindestens sichert

(i) angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied; insbesondere wird gewährleistet, dass Frauen keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer haben und dass sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten,

(ii) einen angemessenen Lebensunterhalt für sie und ihre Familien in Übereinstimmung mit diesem Pakt;

b) sichere und gesunde Arbeitsbedingungen;

c) gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Befähigung ausschlaggebend sein dürfen;

d) Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmäßiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage.

Kapitel 13

Recht auf Erholung und Freizeit

 

 

Artikel  – Recht auf kostenlose Betreuung

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt bemüht sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.

2. Jedes Kind hat bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Recht auf die kostenlose  Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsdienste und –einrichtungen unabhängig des Einkommens- und Vermögens eines oder beider Elternteile. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ist daher zur Errichtung, dem Ausbau und der Pflege und Unterhaltung entsprechende Institutionen, Einrichtungen und Dienste verpflichtet.

 

 

Artikel  – Recht auf Ruhe und Freizeit

1. Jedes Kindes hat ein Recht auf Ruhe und Freizeit, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt achtet und fördert das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördert die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.

 

 

Artikel  – Recht auf Erholung, Freizeit und bezahlten Urlaub

Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

Kapitel 14

Recht auf Bildung

 

 

Artikel  – Recht auf Bildung

1. Jeder hat das Recht auf Bildung.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt erkennt an, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt erkennt an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts

a) der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss;

b) die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen;

c) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss;

d) eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist;

e) die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist.

4. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

5. Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.

 

 

Artikel  – Gleichberechtigung im Bildungsleben

Alle Frauen haben in gleicher Weise wie Männern das Recht auf

a) gleiche Bedingungen bei der Berufsberatung, bei der Zulassung zum Unterricht und beim Erwerb von Zeugnissen an Bildungseinrichtungen jeder Art sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten; diese Gleichberechtigung gilt im Hinblick auf Vorschulen, allgemein bildende Schulen, Fachschulen, allgemeine und technische Bildungseinrichtungen im tertiären Bereich sowie für jede Art der Berufsausbildung;

b) Zulassung zu denselben Bildungsprogrammen und Prüfungen sowie Lehrkräften mit gleichwertigen Qualifikationen und zu Schulanlagen und Schulausstattungen derselben Qualität;

c) Beseitigung jeder stereotypen Auffassung in Bezug auf die Rolle von Mann und Frau auf allen Bildungsebenen und in allen Unterrichtsformen durch Förderung der Koedukation und sonstiger Erziehungsformen, die zur Erreichung dieses Zieles beitragen, insbesondere auch durch Überarbeitung von Lehrbüchern und Lehrplänen und durch Anpassung der Lehrmethoden;

d) Chancengleichheit bei der Erlangung von Stipendien und sonstigen Ausbildungsbeihilfen;

e) gleiche Möglichkeiten des Zugangs zu Weiterbildungsprogrammen, darunter Programme für erwachsene Analphabeten und zur funktionellen Alphabetisierung, insbesondere zur möglichst baldigen Verringerung jeden Bildungsgefälles zwischen Mann und Frau;

f) Verringerung des Prozentsatzes von Frauen, die ihre Ausbildung abbrechen, sowie Veranstaltung von Programmen für Mädchen und Frauen, die vorzeitig von der Schule abgegangen sind;

g) gleiche Möglichkeiten zur aktiven Teilnahme an Sport und Leibesübungen;

h) Zugang zu spezifischen Bildungsinformationen, die zur Gesunderhaltung und zum Wohlergehen der Familie beitragen, einschließlich Aufklärung und Beratung in Bezug auf die Familienplanung.

 

 

Artikel  – Recht auf Bildung

1. Jedes Kindes hat das Recht auf Bildung.

2. Um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden insbesondere

a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;

b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemein bildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;

c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;

d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;

e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit der Bill of Human Rights steht.

4. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt fördert die Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum aller Orts beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern.

 

 

Artikel  – Regelung über Inhalt und Ziel der Bildung

1. Die Bildung des Kindes muss darauf gerichtet sein,

a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;

b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten, Bürgerrechten und Grundfreiheiten zu vermitteln;

c) dem Kind Achtung und Respekt vor seinen Mitmenschen, der kulturellen und religiösen Vielfalt, den Werten und Normen eines zivilisierten und aufgeschlossenen Zusammenlebens zu vermitteln;

d) das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien, demokratischen Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Akzeptanz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und sexuellen Identitäten und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;

e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.

2. Dieser Artikel und Artikel 284 dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von der Republik gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.

 

 

Artikel  – Recht auf Bildung

1. Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel:

a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;

b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;

c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.

2. Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellt alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt sicher, dass:

a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;

b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;

c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;

d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;

e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ermöglicht Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen; unter anderem:

a) erleichtern sie das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen und das Mentoring;

b) erleichtern sie das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen;

c) stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet.

4. Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, trifft alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt geeignete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausgebildet sind, und zur Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. Diese Schulung schließt die Schärfung des Bewusstseins für Behinderungen und die Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikation sowie pädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ein.

5. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellt die Republik sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.

 

 

Artikel  – Recht auf Zugang zu Bildung

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich den gleichen Zugang zur Bildung für alle im Gesetz und in der Praxis zu gewährleisten, namentlich den Zugang zu kostenloser Grundschulbildung für alle Kinder, Mädchen wie Jungen, sowie den Zugang für Erwachsene zu lebenslangem Lernen und zu Bildung, auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, der Vielfalt und der Toleranz sowie ohne jede Diskriminierung, und keine rechtlichen oder sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Rassentrennung beim Zugang zur Schulbildung führen.

 

 

Artikel  – 

1. Indigene Völker haben das Recht, ihre eigenen Bildungssysteme und -institutionen einzurichten und zu kontrollieren, in denen in ihrer eigenen Sprache und in einer ihren kulturspezifischen Lehr- und Lernmethoden entsprechenden Weise unterrichtet wird.

2. Indigene Menschen, insbesondere Kinder, haben das Recht auf Zugang zu allen Ebenen und Formen der öffentlichen Bildung ohne Diskriminierung.

3. Die Republik und die Bundesstaaten ergreifen gemeinsam mit den indigenen Völkern wirksame Maßnahmen, um sicherzustellen, dass indigene Menschen, insbesondere Kinder, einschließlich derjenigen, die außerhalb ihrer Gemeinschaften leben, nach Möglichkeit Zugang zu Bildung in ihrer eigenen Kultur und in ihrer eigenen Sprache haben.

Kapitel 15

Recht auf allgemeines, geheimes und gleiches Wahlrecht

 

 

Artikel  – Recht auf aktives und passives Wahlrecht

1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.

2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.

3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, freie, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Kapitel 16

Recht auf Staatsangehörigkeit

 

 

Artikel  – Recht auf Staatsangehörigkeit

Jeder indigene Mensch hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.

 

 

Artikel  – Recht auf Staatsangehörigkeit

1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.

2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. 

 

 

Artikel  – Verbot des Zwangswechsels der Staatsangehörigkeit

1. Frauen des Erwerbs, des Wechsels oder der Beibehaltung der Staatsangehörigkeit zu gewähren.

2. Frauen sind die gleichen Rechte wie Männern im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit ihrer Kinder zu gewähren.

3. Weder durch Eheschließung mit einem ausländischen Ehepartner noch durch Wechsel der Staatsangehörigkeit des Ehepartners im Laufe der Ehe darf sich ohne weiteres die Staatsangehörigkeit ändern, der betroffene Ehepartner staatenlos oder ihr die Staatsangehörigkeit des Ehepartners aufgezwungen werden.

 

 

Artikel  – Recht auf Staatsangehörigkeit bei Geburt

1. Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.

2. Mit der Geburt ist jeder Mensch Staatsangehöriger der Republik. Staatenlosigkeit von Menschen ist generell ausgeschlossen.

Kapitel 17

Recht auf Asyl

 

 

Artikel  – Recht auf Asyl

1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.

2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Republik der Vereinten Nationen verstoßen.

 

 

Artikel  – Rechte im Rahmen des Ersuchens auf Asyl

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.

2. Zu diesem Zweck wirken alle involvierten staatlichen, öffentlichen und gesellschaftlichen Institutionen, Einrichtungen, Organe und Personen ihnen angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen.

3. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.

 

 

Artikel  – Recht auf Asyl

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird

a) Gesetze überprüfen, ändern und verabschieden, um dafür zu sorgen, dass die begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der geschlechtlichen Identität als Asylgrund und Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft anerkannt wird;

b) verhindern, dass Asylsuchende aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer geschlechtlichen Identität durch politische Maßnahmen oder Praktiken diskriminiert werden;

c) sicherstellen, dass kein Mensch in einen Staat verbracht, ausgewiesen oder an diesen ausgeliefert wird, wenn die betroffene Person die begründete Furcht hat, dort aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität Folter, Verfolgung oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein.

Kapitel 18

Recht auf Anerkennung als Rechtsperson

 

 

Artikel  – Recht auf Anerkennung als Rechtssubjekt und Rechtsfähigkeit

1. Menschen mit Behinderungen haben das Recht, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.

2. Menschen mit Behinderungen haben das Recht, in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

4. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.

5. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.

 

 

Artikel  – Recht auf Rechtsfähigkeit

Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

 

 

Artikel  – Recht auf Rechtsfähigkeit

1. Jeder Mensch hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. Menschen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität müssen in allen Lebensbereichen in den Genuss der Rechtsfähigkeit kommen. Die selbstbestimmte sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität jedes Menschen ist fester Bestandteil seiner Persönlichkeit und eines der grundlegenden Elemente von Selbstbestimmung, Würde und Freiheit.

2. Niemand darf als Voraussetzung für die rechtliche Anerkennung seiner geschlechtlichen Identität gezwungen werden, sich medizinischen Behandlungen zu unterziehen, darunter operativen Geschlechtsanpassungen (sex reassignment surgery), Sterilisationen oder Hormonbehandlungen.

3. Kein rechtlicher Stand, wie beispielsweise die Ehe oder die Elternschaft, darf als Grund angeführt werden, um die rechtliche Anerkennung der geschlechtlichen Identität eines Menschen zu verhindern.

4. Es darf auf keinen Menschen Druck ausgeübt werden, seine sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität zu verbergen, zu unterdrücken oder zu verleugnen. 

Kapitel 19

Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz

 

 

Artikel  – Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

 

 

Artikel  - Gleichheit vor dem Gesetz

1. Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich.

2. Frauen haben in zivilrechtlichen Fragen dieselbe Rechtsfähigkeit wie der Mann und dieselben Möglichkeiten zur Ausübung dieser Rechtsfähigkeit. Insbesondere räumen sie der Frau gleiche Rechte in Bezug auf den Abschluss von Verträgen und die Verwaltung von Vermögen ein und gewähren ihr Gleichbehandlung in allen Stadien gerichtlicher Verfahren.

3. Alle Verträge und alle sonstigen Privaturkunden, deren Rechtswirkung auf die Einschränkung der Rechtsfähigkeit der Frau gerichtet ist, sind nichtig.

4. Frauen sind die gleichen Rechte hinsichtlich der Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit und die freie Wahl ihres Aufenthaltsorts und ihres Wohnsitzes zu gewähren.

 

 

Artikel  – Recht auf Anhörung in juristischen Verfahren

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt sichert dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

2. Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

 

 

Artikel  – Recht auf ein angemessenes juristisches Verfahren

1. Jedes Kindes hat das Recht, wenn es der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl des Kindes für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor den Menschenrechten, Bürgerrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine soziale Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft durch das Kind zu fördern.

2. Zu diesem Zweck stellt die staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt sicher,

a) dass kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer Begehung nach geltenem Recht nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird;

b) dass jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat:

(i) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten,

(ii) unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten,

(iii) seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein zuständiges Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, in einem fairen Verfahren entsprechend dem Gesetz entscheiden zu lassen, und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistands sowie - sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters oder der Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen wird – in Anwesenheit seiner Eltern oder seines Vormunds,

(iv) nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, sowie die Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu erwirken,

(v) wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist, diese Entscheidung und alle als Folge davon verhängten Maßnahmen durch eine zuständige übergeordnete Behörde oder ein zuständiges höheres Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz nachprüfen zu lassen,

(vi) die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn das Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht,

(vii) sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet zu sehen.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt bemüht sich, den Erlass von Gesetzen sowie die Schaffung von Verfahren, Behörden und Einrichtungen zu fördern, die besonders für Kinder, die einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt werden, gelten oder zuständig sind; insbesondere

a) legt sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben muss, um als strafmündig angesehen zu werden,

b) trifft sie, soweit dies angemessen und wünschenswert ist, Maßnahmen, um den Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu regeln, wobei jedoch die Menschenrechte, Bürgerrechte und die Rechtsgarantien uneingeschränkt beachtet werden müssen.

4. Um sicherzustellen, dass Kinder in einer Weise behandelt werden, die ihrem Wohl dienlich ist und ihren Umständen sowie der Straftat entspricht, muss eine Vielzahl von Vorkehrungen zur Verfügung stehen, wie Anordnungen über Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wie Beratung, Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie, Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen zur Heimerziehung.

 

 

Artikel  – Recht auf Zugang zur Justiz

1.   Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt gewährleistet Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.

2.   Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.

 

 

Artikel  – Recht auf juristischen Schutz

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird

a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um die benachteiligende Behandlung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität in jeder Phase eines Gerichtsverfahrens, in Zivilprozessen und Strafverfahren sowie allen anderen Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Rechte und Pflichten festgelegt werden, zu verhindern und zu beseitigen. Ferner müssen sie dafür sorgen, dass weder die Glaubwürdigkeit noch die Eignung eines Menschen als Person oder Partei, Zeuge, Anwalt oder Entscheidungsträger aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität in Zweifel gezogen werden;

b) alle erforderlichen und sinnvollen Schritte ergreifen, um Menschen vor Strafverfolgung oder Zivilprozessen zu schützen, die ausschließlich oder teilweise auf Vorurteile über sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität zurückzuführen sind;

c) Fortbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Richterinnen und Richter, Justizbedienstete, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Anwältinnen und Anwälte und andere Personen über internationale Menschenrechtsnormen sowie die Prinzipien der Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung durchführen, auch in Bezug auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität.

 

 

Artikel  – Recht auf Rechtsbehelf

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

 

 

Artikel  – Recht auf unabhängige und unparteiische Gerichtsverfahren

1. Alle Menschen sind vor Gericht gleich.

2. Jedermann hat in voller Gleichheit Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.

3. Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.

4. Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

a) Er ist unverzüglich und im einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;

b) er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;

c) es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;

d) er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

e) er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen er wirken;

f) er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;

g) er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.

5. Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.

6. Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.

7. Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der aufgrund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.

8. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht der Republik rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.

 

 

Artikel  – Recht auf Unschuldsvermutung

1. Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

 

 

Artikel  – Recht auf Schutz vor Strafverfolgung für eine Handlung die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war

1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder nach internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist das mildere Gesetz anzuwenden.

2. Dieser Artikel schließt die Verurteilung oder Bestrafung einer Person wegen einer Handlung oder Unterlassung nicht aus, die im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von der Völkergemeinschaft anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.

 

 

Artikel  – Rechte im Rahmen des Strafvollzugs

1. Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.

2. Beschuldigte sind, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht.

3. Jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen, und es hat so schnell wie möglich ein Urteil zu ergehen.

4. Der Strafvollzug schließt eine Behandlung der Gefangenen ein, die vornehmlich auf ihre Besserung und gesellschaftliche Wiedereingliederung hinzielt. Jugendliche Straffällige sind von Erwachsenen zu trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln.

 

 

Artikel  – Haftverbotsregelung

Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

Kapitel 20

Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels

 

 

Artikel  – Verbot der Sklaverei

1. Niemand darf in Sklaverei gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.

2. Niemand darf in Leibeigenschaft gehalten werden.

3. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten;

4. Punkt 3 ist nicht so auszulegen, dass er in Staaten, in denen bestimmte Straftaten mit einem mit Zwangsarbeit verbundenen Freiheitsentzug geahndet werden können, die Leistung von Zwangsarbeit auf Grund einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht ausschließt.

5. Als »Zwangs- oder Pflichtarbeit« im Sinne dieses Absatzes gilt nicht

a) jede nicht unter Buchstabe b genannte Arbeit oder Dienstleistung, die normalerweise von einer Person verlangt wird, der auf Grund einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung die Freiheit entzogen oder die aus einem solchen Freiheitsentzug bedingt entlassen worden ist;

b) jede Dienstleistung militärischer Art sowie in Staaten, in denen die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt wird, jede für Wehrdienstverweigerer gesetzlich vorgeschriebene nationale Dienstleistung;

c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen oder Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;

d) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.

 

 

Artikel  – Begrifflichkeit Sklaverei und Sklavenhandel

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet, dass

a) «Sklaverei», die Rechtsstellung oder Lage einer Person, an der einzelne oder alle der mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse ausgeübt werden, und «Sklave» eine Person in einer solchen Rechtsstellung oder Lage ist;

b) «eine Person in sklavereiähnlicher Stellung» eine Person in einer Rechtsstellung oder Lage, die auf einer der in Artikel 137 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken beruht ist;

c) «Sklavenhandel» jeden Akt der Festnahme, des Erwerbs oder der Veräußerung einer Person in der Absicht, sie zum Sklaven zu machen; jede Handlung zum Erwerb eines Sklaven in der Absicht, ihn zu verkaufen oder zu tauschen; jede Handlung zur Veräußerung einer zum Verkauf oder Tausch erworbenen Person durch Verkauf oder Tausch und ganz allgemein jeden Akt des Handels mit Sklaven oder der Beförderung von Sklaven, gleichgültig, mit welchen Beförderungsmitteln sie erfolgt ist.

 

 

Artikel  – Formen der Sklaverei

Die Republik trifft alle gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um vollständige Abschaffung der folgenden Einrichtungen und Praktiken herbeizuführe:

a) «Schuldknechtschaft», d. h. eine Rechtsstellung oder eine Lage, die dadurch entsteht, dass ein Schuldner als Sicherheit für eine Schuld seine persönlichen Dienstleistungen oder diejenigen einer von ihm abhängigen Person verpfändet, wenn der in angemessener Weise festgesetzte Wert dieser Dienstleistungen nicht zur Tilgung der Schuld dient oder wenn diese Dienstleistungen nicht sowohl nach ihrer Dauer wie auch nach ihrer Art begrenzt und bestimmt sind;

b) «Leibeigenschaft», d. h. die Stellung einer Person, die durch Gesetz, Gewohnheitsrecht oder Vereinbarung verpflichtet ist, auf einem einer anderen Person gehörenden Grundstück zu leben und zu arbeiten und dieser Person bestimmte entgeltliche oder unentgeltliche Dienste zu leisten, ohne seine Stellung selbständig ändern zu können;

c) Einrichtungen und Praktiken, durch die

(i) eine Person, ohne ein Weigerungsrecht zu besitzen, gegen eine an ihre Eltern, ihren Vormund, ihre Familie oder eine andere Person oder Personengruppe gegebene Geld- oder Naturalleistung zur Ehe versprochen oder verheiratet wird,

(ii) der eheliche Partner, seine Familie oder seine Sippe berechtigt ist, sie gegen Entgelt oder in anderer Weise an eine andere Person abzutreten,

(iii) eine Person beim Tode des ehelichen Partners an eine andere Person vererbt werden kann;

d) Einrichtungen oder Praktiken, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher unter achtzehn Jahren von seinen Eltern oder einem Elternteil oder seinem Vormund entgeltlich oder unentgeltlich einer anderen Person übergeben werden, in der Absicht, das Kind oder den Jugendlichen oder seine Arbeitskraft auszunutzen.

 

 

Artikel  – Verbot des Sklavenhandels und Sklaventransports

1. Die Beförderung oder der Versuch der Beförderung von Sklaven, gleichgültig, mit weichen Beförderungsmitteln sie erfolgt, oder die Teilnahme daran soll eine strafbare Handlung sein; Personen, die einer solchen strafbaren Handlung überführt werden, sollen sehr schwer bestraft werden.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle wirksamen Maßnahmen, um Transportmittel an der Beförderung von Sklaven zu hindern und um Personen, die solcher Handlungen oder der Benutzung von Transportmitteln für diesen Zweck schuldig werden, zu bestrafen.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt Republik trifft alle wirksamen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Häfen, Flugplätze, Bahnhöfe und Küsten nicht zur Beförderung von Sklaven benutzt werden.

4. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt tauscht mit den zuständigen Behörden Informationen aus, um die praktische Koordinierung der von ihr zur Bekämpfung des Sklavenhandels getroffenen Maßnahmen sicherzustellen, und unterrichtet die zuständigen Behörden über jeden Fall von Sklavenhandel und jeden Versuch, eine strafbare Handlung dieser Art zu begehen, der zu ihrer Kenntnis gelangt.

 

 

Artikel  – Freiheit durch Zuflucht an Bord eines privaten, militärischen oder öffentlichen Verkehrsmittel

1. Jeder Sklave wird ipso facto frei wenn er Zuflucht an Bord eines privaten, militärischen oder öffentlichen Verkehrsmittel sucht welches dem Gesetz und Recht der Republik unterliegt.

2. Jeder Sklave wird ipso facto frei wenn er Zuflucht in private, religiöse, militärischen, öffentliche oder staatliche Einrichtungen sucht die dem Gesetz und Recht der Republik unterliegen.

 

 

Artikel  – Verbot der Kennzeichnung von Sklaven

Das Verstümmeln, Brandmarken oder sonstige Kennzeichnen eines Sklaven oder einer Person in sklavereiähnlicher Stellung zur Bezeichnung dieser Stellung oder als Strafe oder aus irgendeinem anderen Grunde oder die Teilnahme daran ist eine strafbare Handlung; Personen, die solcher strafbarer Handlungen überführt werden, werden bestraft.

 

 

Artikel  – Strafbarkeit des Versuchs der Versklavung sowie der Anstiftung zu dieser

1. Die Versklavung einer Person oder die Anstiftung einer Person, sich oder eine von ihr abhängige Person durch Aufgabe der Freiheit in Sklaverei zu geben, oder der Versuch dazu oder die Teilnahme daran oder die Beteiligung an einer Verabredung zur Durchführung solcher Handlungen soll eine strafbare Handlung sein; Personen, die solcher strafbarer Handlungen überführt werden, werden bestraft.

2. Die Anstiftung einer Person, sich oder eine von ihr abhängige Person in eine sklavereiähnliche Stellung zu geben, die auf einer der in Artikel 137 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken beruht, auf jeden Versuch, solche Handlungen zu begehen, auf die Teilnahme daran und auf die Beteiligung an einer Verabredung zur Durchführung solcher Handlungen soll eine strafbare Handlung sein; Personen, die solcher strafbarer Handlungen überführt werden, werden bestraft.

 

 

Artikel  – Verpflichtung der Republik zum Verbot Sklaverei

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt und alle staatliche Ordnung ist verpflichtet,

a) den Sklavenhandel zu verhindern und zu unterdrücken;

b) die vollständige Abschaffung und Ächtung der Sklaverei in allen ihren Formen herbeizuführen;

c) alle zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen, um die Ein- und Ausschiffung und die Beförderung von Sklaven auf allen Transportmitteln zu verhindern und zu unterdrücken

d) durch zweckmäßige Maßnahmen zu verhüten, dass die Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht der Sklaverei ähnliche Verhältnisse herbeiführt und

e) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Übertretungen von Gesetzen und Vorschriften zum Verbot der Sklaverei, sklavereiähnlicher Arbeitsverhältnisse und des Sklavenhandles mit schweren Strafen belegt werden.

 

 

Artikel  – Recht auf Schutz vor Menschenhandel und jedweder Ausbeutung

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird

a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, die dem Schutz vor und der Verhinderung von Menschenhandel, dem Verkauf von Menschen und allen anderen Formen der Ausbeutung von Menschen dienen, einschließlich der sexuellen Ausbeutung, aber nicht beschränkt auf diese, die auf ihre tatsächliche oder vermutete sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität zurückzuführen sind;

b) sicherstellen, dass die entsprechenden Gesetze oder Maßnahmen das Verhalten von Personen, die in besonderem Maße von solchen Praktiken bedroht sind, weder zu einer strafbaren Handlung erklären noch stigmatisieren noch die Benachteiligung dieser Personen verschärfen;

c) rechtliche, soziale und bildungsbezogene Maßnahmen, Dienstleistungen und Programme zur Verringerung des Risikos anbieten, aufgrund der tatsächlichen oder vermuteten sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität Opfer von Menschenhandel, des Verkaufs von Menschen und anderer Formen der Ausbeutung zu werden, einschließlich sexueller Ausbeutung, jedoch nicht beschränkt auf diese. Hierunter fallen auch Faktoren wie soziale Ausgrenzung, Diskriminierung, Ablehnung durch die Familie oder eine kulturelle Gemeinschaft, finanzielle Abhängigkeit, Obdachlosigkeit, diskriminierende Haltungen der Gesellschaft, die ein geringes Selbstwertgefühl zur Folge haben, sowie mangelnder Schutz vor Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum, Unterkünften, Arbeit und sozialen Dienstleistungen.

Kapitel 21

Verbot der Folter und jeglicher Form

psychischer und physischer Gewalt

Artikel  – Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

 

 

Artikel  – Recht auf Schutz vor Folter und Misshandlung

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird

a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität eines Menschen sowie das Aufrufen zu solchen Taten zu verhindern sowie Schutz vor diesen zu bieten;

b) sinnvolle Schritte ergreifen, um Opfer von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe aus Gründen, die mit der sexuellen Identität oder geschlechtlichen Identität des Opfers zusammenhängen, festzustellen sowie ihnen geeignete Rechtsmittel einschließlich Wiedergutmachungs- und Entschädigungsansprüchen zu verschaffen und erforderlichenfalls medizinische und psychologische Betreuung anzubieten;

c) Fortbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für die Polizei, das Gefängnispersonal sowie alle anderen im öffentlichen und privaten Sektor tätigen Bediensteten, die in der Lage sind, solche Taten begehen oder verhindern zu können, durchführen.

2. Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz vor Menschenhandel, vor dem Verkauft werden und vor jeglicher Form von Ausbeutung aufgrund seiner tatsächlichen oder vermuteten sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität, einschließlich der sexuellen Ausbeutung, aber nicht beschränkt auf diese. Die Maßnahmen zur Verhinderung des Menschenhandels sollten sich gegen die Umstände richten, die das Gefährdungspotenzial erhöhen, einschließlich unterschiedlicher Formen der Benachteiligung und Diskriminierung aufgrund der tatsächlichen oder vermuteten sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität oder des Ausdrucks dieser oder anderer Identitäten. Diese Maßnahmen dürfen nicht im Widerspruch zu den Menschenrechten von Personen stehen, die Opfer von Menschenhandel werden könnten.

 

 

Artikel  – Recht auf Schutz vor Folter

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt sicher,

a) dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden;

b) dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;

c) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen;

d) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren.

 

 

Artikel  – Recht auf Schutz vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-, Bildungs- und sonstigen Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft außerdem alle geeigneten Maßnahmen, um jede Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu verhindern, indem sie unter anderem geeignete Formen von das Geschlecht und das Alter berücksichtigender Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien und Betreuungspersonen gewährleisten, einschließlich durch die Bereitstellung von Informationen und Aufklärung darüber, wie Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch verhindert, erkannt und angezeigt werden können. Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass Schutzdienste das Alter, das Geschlecht und die Behinderung der betroffenen Personen berücksichtigen.

3. Zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch stellen alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt sicher, dass alle Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, wirksam von unabhängigen Behörden überwacht werden.

4. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die körperliche, kognitive und psychische Genesung, die Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen, die Opfer irgendeiner Form von Ausbeutung, Gewalt oder Missbrauch werden, zu fördern, auch durch die Bereitstellung von Schutzeinrichtungen. Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, dem Wohlergehen, der Selbstachtung, der Würde und der Autonomie des Menschen förderlich ist und geschlechts- und altersspezifischen Bedürfnissen Rechnung trägt.

5. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt schafft wirksame Rechtsvorschriften und politische Konzepte, einschließlich solcher, die auf Frauen und Kinder ausgerichtet sind, um sicherzustellen, dass Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch gegenüber Menschen mit Behinderungen erkannt, untersucht und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden.

 

 

Artikel  – Recht auf Schutz vor ungewollter medizinischer Behandlung

Niemand darf aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität gezwungen werden, sich irgendeiner Form von medizinischer oder psychologischer Behandlung, Untersuchung oder Maßnahme zu unterziehen, oder in eine medizinische Einrichtung eingewiesen werden. Sexuelle Orientierung und die geschlechtliche Identität eines Menschen sind keine Erkrankungen und sollen daher nicht behandelt, geheilt oder unterdrückt werden.

 

 

Artikel  – Recht auf Schutz vor schädlichen medizinischen Praktiken

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird

a) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um vollständigen Schutz vor schädlichen medizinischen Praktiken, die aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität vorgenommen werden, zu gewährleisten. Hierzu zählen auch Praktiken aufgrund von kulturell oder anderweitig begründeten Klischees über Verhaltensweisen, das körperliche Erscheinungsbild oder empfundene geschlechtsspezifische Normen (gender norms);

b) alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass am Körper eines Kindes durch medizinische Verfahren bei dem Versuch, diesem eine bestimmte geschlechtliche Identität aufzuzwingen, irreversible Änderungen vorgenommen werden, ohne dass die nach Aufklärung erfolgte freiwillige Einwilligung des Kindes entsprechend seinem Alter und seiner Reife und unter Beachtung des Prinzips, stets das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen, vorliegt;

c) Mechanismen zum Schutz von Kindern einführen, die verhindern, dass Kindern medizinische Misshandlung droht oder sie dieser ausgesetzt sind;

d) dafür sorgen, dass Menschen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten vor unethischen oder unfreiwilligen medizinischen Verfahren oder Forschungsvorhaben auch im Zusammenhang mit Impfungen, Behandlungen oder Mikrobiziden gegen HIV/AIDS oder andere Erkrankungen geschützt werden;

e) alle Vorschriften oder Programme zur Finanzierung der Gesundheitsversorgung einschließlich der Entwicklungshilfeprogramme, durch die derartige Misshandlungen gefördert, erleichtert oder auf andere Art ermöglicht werden könnten, überarbeiten und ändern;

f) sicherstellen, dass sexuelle Orientierungen oder geschlechtliche Identitäten im Rahmen medizinischer oder psychologischer Behandlungen oder Beratungen weder explizit noch implizit als Erkrankungen betrachtet werden, die behandelt, geheilt oder unterdrückt werden sollten.

 

 

 

Artikel  - Begriffsdefinition „Folter“

Im Sinne der Bill of Human Rights bezeichnet der Ausdruck "Folter" jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. Diese Schmerzen oder Leiden sind auf ein Minimum zu reduzieren.

 

 

Artikel 

Niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.

2. Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.

3. Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.

2. Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen einschließlich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trägt dafür Sorge, dass nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das gleiche gilt für versuchte Folterung und für von irgendeiner Person begangene Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

 

 

Artikel 

1.   Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 311 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen:

a) wenn die Straftat in einem der Hoheitsgewalt der Republik unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in der Republik eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird;

b) wenn der Verdächtige Angehöriger der Republik ist;

c) wenn das Opfer Angehöriger der Republik ist.

2. Ebenso treffen alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet befindet und sie ihn nicht nach Artikel 315 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten Staaten ausliefert.

3. Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

 

 

Artikel 

1. Hält alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt, in dessen Hoheitsgebiet sich ein der Begehung einer in Artikel 311 genannten Straftat Verdächtiger befindet, es nach Prüfung der ihr vorliegenden Informationen in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt sie ihn in Haft oder trifft andere rechtliche Maßnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen rechtlichen Maßnahmen müssen mit dem Recht der Republik übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Straf- oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.

3. Einer auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, unmittelbar verkehren kann.

4. Hat ein Staat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den in Artikel 312 Absatz 1 genannten Staaten die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, sowie die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt in dem der einer in Artikel 311 genannten Straftat Verdächtige aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den Betreffenden nicht ausliefert, in den in Artikel 312 genannten Fällen seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.

2. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen Straftat schwerer Art nach dem Recht der Republik. In den in Artikel 312 Absatz 2 genannten Fällen dürfen für die Strafverfolgung und Verurteilung keine weniger strengen Maßstäbe bei der Beweisführung angelegt werden als in den in Artikel 312 Absatz 1 genannten Fällen.

3. Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 311 genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten.

 

 

Artikel 

1. Die in Artikel 311 genannten Straftaten gelten als in jeden bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Republik verpflichtet sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihren zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

2. Erhält die Republik, die die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Staat, mit dem sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie die Bill of Human Rights als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf solche Straftaten ansehen. Die Auslieferung unterliegt im übrigen den im Recht der Republik vorgesehenen Bedingungen.

3. Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich solche Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.

4. Solche Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 312 Absatz 1 zu begründen.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt gewährt einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Bezug auf eine der in Artikel 311 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt kommt ihren Verpflichtungen aus Absatz 1 im Einklang mit allen möglicherweise mit anderen Staaten bestehenden Verträgen über gegenseitige Rechtshilfe nach.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trägt dafür Sorge, dass die Erteilung von Unterricht und die Aufklärung über das Verbot der Folter als vollgültiger Bestandteil in die Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug betrauten zivilen und militärischen Personals, des medizinischen Personals, der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und anderer Personen aufgenommen wird, die mit dem Gewahrsam, der Vernehmung oder der Behandlung einer Person befasst werden können, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen ist.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt nimmt dieses Verbot in die Vorschriften oder Anweisungen über die Pflichten und Aufgaben aller dieser Personen auf.

 

 

Artikel 

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt unterzieht die für Vernehmungen geltenden Vorschriften, Anweisungen, Methoden und Praktiken sowie die Vorkehrungen für den Gewahrsam und die Behandlung von Personen, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen sind, in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten einer regelmäßigen systematischen Überprüfung, um jeden Fall von Folter zu verhüten.

 

 

Artikel 

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trägt dafür Sorge, dass seine zuständigen Behörden umgehend eine unparteiische Untersuchung durchführen, sobald ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Folterhandlung begangen wurde.

 

 

Artikel 

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trägt dafür Sorge, dass jeder, der behauptet, er sei in einem der Hoheitsgewalt der Republik unterstehenden Gebiet gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden hat. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer und die Zeugen vor jeder Misshandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt in seiner Rechtsordnung sicher, dass das Opfer einer Folterhandlung Wiedergutmachung erhält und ein einklagbares Recht auf gerechte und angemessene Entschädigung ein-schließlich der Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation hat. Stirbt das Opfer infolge der Folterhandlung, so haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung.

2. Dieser Artikel berührt nicht einen nach innerstaatlichem Recht bestehenden Anspruch des Opfers oder anderer Personen auf Entschädigung.

 

 

Artikel 

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trägt dafür Sorge, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde.

 

 

Artikel 

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich, in jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet andere Handlungen zu verhindern, die eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen, ohne der Folter im Sinne des Artikels 307 gleichzukommen, wenn diese Handlungen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis begangen werden. Die in den Artikeln 317 bis 320 aufgeführten Verpflichtungen bezüglich der Folter gelten auch entsprechend für andere Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.

Kapitel 22

Verbot des Verschwindenlassens,

willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen

Artikel  – Verbot willkürlicher Verhaftung und Ausweisung

1. Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Niemand darf seiner Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens.

2. Jeder Festgenommene ist bei seiner Festnahme über die Gründe der Festnahme zu unterrichten, und die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen sind ihm unverzüglich mitzuteilen.

3. Jeder, der unter dem Vorwurf einer strafbaren Handlung fest genommen worden ist oder in Haft gehalten wird, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden und hat Anspruch auf ein Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung aus der Haft. Es darf nicht die allgemeine Regel sein, dass Personen, die eine gerichtliche Aburteilung erwarten, in Haft gehalten werden, doch kann die Freilassung davon abhängig gemacht werden, dass für das Erscheinen zur Hauptverhandlung oder zu jeder anderen Verfahrenshandlung und gegebenenfalls zur Vollstreckung des Urteils Sicherheit geleistet wird.

4. Jeder, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen ist, hat das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit dieses unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und seine Entlassung anordnen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.

5. Jeder, der unrechtmäßig festgenommen oder in Haft gehalten worden ist, hat einen Anspruch auf Entschädigung.

6. Niemand darf willkürlich des Landes verwiesen werden.

 

 

Artikel  – Schutz vor rechtswidriger Verbringung ins Ausland

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.

 

 

Artikel 

1. Niemand darf dem Verschwindenlassen unterworfen werden.

2. Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für das Verschwindenlassen geltend gemacht werden.

 

 

Artikel 

Im Sinne der Bill of Human Rights bedeutet „Verschwindenlassen“ die Festnahme, den Entzug der Freiheit, die Entführung oder jede andere Form der Freiheitsberaubung durch Bedienstete des Staates oder durch Personen oder Personengruppen, die mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen, oder der Verschleierung des Schicksals oder des Verbleibs der verschwundenen Person, wodurch sie dem Schutz des Gesetzes entzogen wird.

 

 

Artikel 

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft geeignete Maßnahmen, um wegen Handlungen im Sinne des Artikels 325, die von Personen oder Personengruppen ohne Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates begangen werden, zu ermitteln und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen.

 

 

Artikel 

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Verschwindenlassen nach seinem Strafrecht eine Straftat darstellt.

 

 

Artikel 

Die ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens stellt ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des anwendbaren Völkerrechts dar und zieht die nach diesem Recht vorgesehenen Konsequenzen nach sich.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft die erforderlichen Maßnahmen, um zumindest folgende Personen strafrechtlich verantwortlich zu machen:

a) jede Person, die ein Verschwindenlassen begeht, anordnet, dazu auffordert, dazu anstiftet, es zu begehen versucht, Mittäter oder Gehilfe an einem Verschwindenlassen ist oder an ihm teilnimmt;

b) einen Vorgesetzten, der

(i) wusste, dass Untergebene unter seiner tatsächlichen Führungsgewalt und Kontrolle ein Verbrechen des Verschwindenlassens begingen oder zu begehen im Begriff waren, oder eindeutig darauf hinweisende Informationen bewusst außer Acht ließ;

(ii) die tatsächliche Verantwortung und Kontrolle über Tätigkeiten ausübte, die mit dem Verbrechen des Verschwindenlassens zusammenhingen, und

(iii) nicht alle in seiner Macht stehenden erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergriff, um die Begehung eines Verschwindenlassens zu verhindern oder zu unterbinden oder die Angelegenheit den zuständigen Behörden zur Ermittlung und Strafverfolgung vorzulegen;

c) Buchstabe b lässt die strengeren Normen in Bezug auf die Verantwortlichkeit, die nach dem einschlägigen Völkerrecht für einen militärischen Befehlshaber oder eine tatsächlich als militärischer Befehlshaber handelnde Person gelten, unberührt.

2. Eine von einem Träger ziviler, militärischer oder anderer öffentlicher Gewalt erteilte Anordnung oder Anweisung darf nicht als Rechtfertigung für eine Straftat des Verschwindenlassens geltend gemacht werden.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt bedroht die Straftat des Verschwindenlassens mit angemessenen Strafen, welche die außerordentliche Schwere der Straftat berücksichtigen.

2.   Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt kann

a) mildernde Umstände vorsehen, insbesondere für Personen, die zwar an der Begehung eines Verschwindenlassens mitgewirkt haben, aber wirksam dazu beitragen, die verschwundene Person lebend aufzufinden, oder es ermöglichen, Fälle von Verschwindenlassen aufzuklären oder die Täter eines Verschwindenlassens zu identifizieren;

b) unbeschadet anderer strafrechtlicher Verfahren erschwerende Umstände vorsehen, insbesondere im Fall des Todes der verschwundenen Person oder des Verschwindenlassens von schwangeren Frauen, Minderjährigen, Personen mit Behinderungen oder anderen besonders verletzlichen Personen.

 

 

Artikel 

1. Unbeschadet des Artikels 328 trifft alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verjährungsfrist bei der Strafverfolgung

a) von langer Dauer ist und im Verhältnis zur außerordentlichen Schwere dieser Straftat steht;

b) mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Straftat des Verschwindenlassens beginnt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Straftat von Dauer ist.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt gewährleistet das Recht der Opfer von Verschwindenlassen auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Ablauf der Verjährungsfrist.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Zuständigkeit zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Straftat des Verschwindenlassens in folgenden Fällen zu begründen:

a) wenn die Straftat in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird;

b) wenn der Verdächtige Angehöriger des betreffenden Staates ist;

c) wenn die verschwundene Person Angehörige des betreffenden Staates ist und der Vertragsstaat es für angebracht hält.

2. Ebenso trifft alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt die erforderlichen Maßnahmen, um seine Zuständigkeit zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Straftat des Verschwindenlassens dann zu begründen, wenn der Verdächtige sich in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet befindet und dieser ihn nicht im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen an einen anderen Staat ausliefert oder übergibt oder an ein internationales Strafgericht überstellt, dessen Gerichtsbarkeit er anerkannt hat.

3. Die Bill of Human Rights schließt eine weiter gehende Strafgerichtsbarkeit nicht aus.

 

 

Artikel 

1. Hält alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt, in dessen Hoheitsgebiet sich ein einer Straftat des Verschwindenlassens Verdächtiger befindet, es nach Prüfung der ihr vorliegenden Informationen in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt sie ihn in Haft oder trifft alle anderen erforderlichen rechtlichen Maßnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen rechtlichen Maßnahmen müssen mit dem Recht der Bill of Human Rights im Einklang stehen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es erforderlich ist, um die Anwesenheit des Verdächtigen während eines Straf-, Übergabebeziehungsweise Überstellungs- oder Auslieferungsverfahrens sicherzustellen.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt, die die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen getroffen hat, führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung oder Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts durch. Sie zeigt den in Artikel 332 Absatz 1 bezeichneten Staaten die auf Grund des Absatzes 1 getroffenen Maßnahmen an, einschließlich der Haft sowie der sie rechtfertigenden Umstände, und unterrichtet sie über das Ergebnis seiner vorläufigen Untersuchung oder seiner Ermittlungen und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

3. Eine auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindliche Person kann unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, verkehren.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt, der die Hoheitsgewalt über das Gebiet ausübt, in dem der einer Straftat des Verschwindenlassens Verdächtige aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den Betreffenden nicht im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen an einen anderen Staat ausliefert oder übergibt oder an ein internationales Strafgericht überstellt, dessen Gerichtsbarkeit er anerkannt hat, seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.

2. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall jeder anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Vertragsstaats. In den in Artikel 9 Absatz 2 bezeichneten Fällen dürfen für die Strafverfolgung und Verurteilung keine weniger strengen Maßstäbe bei der Beweisführung angelegt werden als in den in Artikel 332 Absatz 1 bezeichneten Fällen.

3. Jeder Person, gegen die ein Verfahren wegen einer Straftat des Verschwindenlassens durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten. Jeder Person, die wegen einer Straftat des Verschwindenlassens vor Gericht gestellt wird, ist ein gerechtes Verfahren vor einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen auf Gesetz beruhenden Gericht zu gewährleisten.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt sicher, dass jeder, der behauptet, eine Person sei Opfer eines Verschwindenlassens geworden, das Recht hat, die Sache bei den zuständigen Behörden vorzubringen; diese unterziehen den Vorwurf einer umgehenden und unparteiischen Prüfung und führen gegebenenfalls unverzüglich eine umfassende und unparteiische Untersuchung durch. Gegebenenfalls werden geeignete Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer, die Zeugen, die Verwandten der verschwundenen Person und ihr Rechtsbeistand sowie die an der Untersuchung Beteiligten vor jeder Misshandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind.

2. Bestehen hinreichende Gründe für die Annahme, dass eine Person Opfer eines Verschwindenlassens geworden ist, so führen die in Absatz 1 bezeichneten Behörden eine Untersuchung durch, auch wenn keine förmliche Anzeige erstattet worden ist.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt sicher, dass die in Absatz 1 bezeichneten Behörden

a) über die notwendigen Befugnisse und Mittel verfügen, um die Untersuchung wirksam durchzuführen, einschließlich des          Zugangs zu den für ihre Untersuchung einschlägigen Unterlagen und Informationen;

b) falls erforderlich mit vorheriger Genehmigung eines Gerichts, das umgehend entscheidet, Zugang zu jedem Ort der Freiheitsentziehung oder zu jedem anderen Ort haben, sofern es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass sich die         verschwundene Person dort befindet.

4. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft die erforderlichen Maßnahmen, um alle Handlungen zu verhindern und zu ahnden, welche die Durchführung der Untersuchung behindern. Er stellt insbesondere sicher, dass die einer Straftat des Verschwindenlassens Verdächtigen nicht in der Lage sind, den Verlauf der Untersuchung durch die Ausübung von Druck oder durch Einschüchterungs- oder Vergeltungsmaßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer, den Zeugen, den Verwandten der verschwundenen Person, ihrem Rechtsbeistand oder den an der Untersuchung Beteiligten zu beeinflussen.

 

 

Artikel 

1. Für die Zwecke der Auslieferung zwischen der Republik und den betreffenden Staaten wird die Straftat des Verschwindenlassens nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein aus diesen Gründen abgelehnt werden.

2. Die Straftat des Verschwindenlassens gilt als in jeden geschlossenen Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich, die Straftat des Verschwindenlassens als eine der Auslieferung unterliegende Straftat in jeden künftig zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

4. Erhält alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt, die die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Staat, mit dem sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie die Bill of Human Rights als die erforderliche Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Straftat des Verschwindenlassens ansehen.

5. Die Auslieferung unterliegt in jedem Fall dem im Recht der Republik oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, insbesondere auch den Bedingungen betreffend die für die Auslieferung erforderliche Mindesthöhe der angedrohten Strafe und die Gründe, aus denen der ersuchte Staat die Auslieferung ablehnen oder bestimmten Bedingungen unterwerfen kann.

6. Die Bill of Human Rights ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie den ersuchten Staat zur Auslieferung, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen, ihrer sexuellen Identität oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass dieser Person aus einem dieser Gründe Schaden zugefügt werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt gewährt im größtmöglichen Umfang Rechtshilfe im Zusammenhang mit Strafverfahren in Bezug auf die Straftat des Verschwindenlassens, einschließlich der Überlassung aller ihr zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.

2. Diese Rechtshilfe unterliegt den im innerstaatlichen Recht des ersuchten Staats oder in den geltenden Rechtshilfeverträgen vorgesehenen Bedingungen, insbesondere auch den Bedingungen betreffend die Gründe, aus denen der ersuchte Staat die Gewährung von Rechtshilfe ablehnen oder sie bestimmten Bedingungen unterwerfen kann.

 

 

Artikel 

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt arbeitet zusammen und gewährt im größtmöglichen Umfang Hilfe zur Unterstützung der Opfer des Verschwindenlassens und bei der Suche nach verschwundenen Personen, der Ermittlung ihres Aufenthaltsorts und ihrer Freilassung sowie im Fall ihres Todes bei der Exhumierung, Identifizierung und Überführung ihrer sterblichen Überreste.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben, an diesen übergeben oder ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, Opfer eines Verschwindenlassens zu werden.

2. Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen, gegebenenfalls einschließlich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte oder schwerer Verletzungen des humanitären Völkerrechts herrscht.

 

 

Artikel 

1. Niemand darf geheim in Haft gehalten werden.

2. Unbeschadet anderer Verpflichtungen der Republik in Bezug auf die Freiheitsentziehung wird sie in ihrem Recht

a) die Bedingungen festlegen, unter denen eine Freiheitsentziehung angeordnet werden kann;

b) die Behörden bezeichnen, die befugt sind, eine Freiheitsentziehung anzuordnen;

c) gewährleisten, dass jede Person, der die Freiheit entzogen ist, ausschließlich an offiziell anerkannten und überwachten Orten der Freiheitsentziehung untergebracht wird;

d) gewährleisten, dass jeder Person, der die Freiheit entzogen ist, gestattet wird, mit ihrer Familie, ihrem Rechtsbeistand oder jeder anderen Person ihrer Wahl vorbehaltlich allein der gesetzlich vorgesehenen Bedingungen zu verkehren und von diesen besucht zu werden, oder, sofern es sich um eine Ausländerin oder einen Ausländer handelt, im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht mit ihren Konsularbehörden zu verkehren; e) allen zuständigen und gesetzlich befugten Behörden und Einrichtungen Zugang zu den Orten der Freiheitsentziehung gewährleisten, falls erforderlich mit vorheriger Genehmigung eines Gerichts;

e) jeder Person, der die Freiheit entzogen ist, oder im Fall eines mutmaßlichen Verschwindenlassens – da die Person, der die Freiheit entzogen ist, das unter diesem Buchstaben bezeichnete Recht nicht selbst ausüben kann – allen Personen mit einem berechtigten Interesse, wie etwa den Verwandten der Person, der die Freiheit entzogen ist, oder ihren Vertretern oder ihrem Rechtsbeistand, unter allen Umständen das Recht gewährleisten, ein Verfahren vor Gericht einzuleiten, damit das Gericht unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und die Freilassung der Person anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt sicher, dass ein oder mehrere amtliche Register und/oder amtliche Akten über die Personen, denen die Freiheit entzogen ist, geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden, die auf Ersuchen umgehend allen Gerichten oder anderen zuständigen Behörden oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die dazu nach dem Recht der Republik oder den einschlägigen internationalen Übereinkommen befugt sind. Zu den darin enthaltenen Informationen gehören zumindest

a) die Identität der Person, der die Freiheit entzogen ist;

b) der Tag, die Uhrzeit und der Ort, an dem der Person die Freiheit entzogen wurde, und die Behörde, die der Person die Freiheit entzogen hat;

c) die Behörde, welche die Freiheitsentziehung angeordnet hat, und die Gründe für die Freiheitsentziehung;

d) die Behörde, die für die Überwachung der Freiheitsentziehung zuständig ist;

e) der Ort der Freiheitsentziehung, der Tag und die Uhrzeit der Aufnahme an diesem Ort und die für diesen Ort zuständige Behörde;

f) Angaben zum Gesundheitszustand der Person, der die Freiheit entzogen ist;

g) im Fall des Todes während der Freiheitsentziehung die Umstände und die Ursache des Todes und der Verbleib der sterblichen Überreste;

h) der Tag und die Uhrzeit der Freilassung oder Verlegung an einen anderen Ort der Freiheitsentziehung, der Bestimmungsort und die für die Verlegung zuständige Behörde.

 

 

Artikel 

1. Vorbehaltlich der Artikel 342 und 343 gewährleistet alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt allen Personen, die ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen haben, wie etwa den Verwandten der Person, der die Freiheit entzogen ist, ihren Vertretern oder ihrem Rechtsbeistand, zumindest den Zugang zu folgenden Informationen:

a) die Behörde, welche die Freiheitsentziehung angeordnet hat;

b) der Tag, die Uhrzeit und der Ort, an dem der Person die Freiheit entzogen wurde, sowie der Tag und die Uhrzeit der Aufnahme am Ort der Freiheitsentziehung sowie dessen Lage;

c) die Behörde, die für die Überwachung der Freiheitsentziehung zuständig ist;

d) der Verbleib der Person, der die Freiheit entzogen ist, einschließlich des Bestimmungsorts und der für die Verlegung zuständigen Behörde, falls die Person an einen anderen Ort der Freiheitsentziehung verlegt wird; e) der Tag, die Uhrzeit und der Ort der Freilassung;

e) Angaben zum Gesundheitszustand der Person, der die Freiheit entzogen ist;

f) im Fall des Todes während der Freiheitsentziehung die Umstände und die Ursache des Todes und der Verbleib der sterblichen Überreste.

2. Falls erforderlich sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 bezeichneten Personen sowie die an der Untersuchung Beteiligten vor jeder Misshandlung, Einschüchterung oder Sanktion wegen der Bemühungen um Informationen über eine Person, der die Freiheit entzogen ist, geschützt sind.

 

 

Artikel 

1. Die im Rahmen der Suche nach einer verschwundenen Person gesammelten und/oder übermittelten personenbezogenen Informationen einschließlich medizinischer oder genetischer Daten dürfen nur für die Zwecke der Suche nach der verschwundenen Person verwendet oder zur Verfügung gestellt werden. Dies lässt die Verwendung dieser Informationen in Strafverfahren wegen einer Straftat des Verschwindenlassens und die Ausübung des Rechts auf Entschädigung unberührt.

2. Die Sammlung, Verarbeitung, Verwendung und Speicherung von personenbezogenen Informationen einschließlich medizinischer oder genetischer Daten dürfen die Menschenrechte, die Bürgerrechte, die Grundfreiheiten und die Menschenwürde nicht verletzen oder dazu führen, dass sie verletzt werden.

 

 

Artikel 

1. Nur wenn eine Person unter dem Schutz des Gesetzes steht und die Freiheitsentziehung der Kontrolle durch ein Gericht unterliegt, darf das in Artikel 341 bezeichnete Informationsrecht in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Völkerrecht und den Zielen der Bill of Human Rights ausnahmsweise eingeschränkt werden, soweit dies unbedingt erforderlich und gesetzlich vorgesehen ist und sofern die Informationsübermittlung die Privatsphäre oder die Sicherheit der Person beeinträchtigen oder eine laufende strafrechtliche Untersuchung behindern würde oder andere gesetzlich vorgesehene gleichwertige Gründe dem entgegenstehen. Diese Einschränkungen des in Artikel 341 bezeichneten Informationsrechts sind nicht zulässig, wenn sie ein Verhalten im Sinne des Artikels 325 oder eine Verletzung des Artikels 340 Absatz 1 darstellen.

2. Unbeschadet der Prüfung, ob einer Person die Freiheit rechtmäßig entzogen worden ist, gewährleisten die Republik den in Artikel 341 Absatz 1 bezeichneten Personen das Recht auf einen umgehenden und wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, um unverzüglich die in Artikel 341 Absatz 1 bezeichneten Informationen zu erhalten.

3. Dieses Recht auf einen Rechtsbehelf darf unter keinen Umständen ausgesetzt oder eingeschränkt werden.

 

 

Artikel 

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, denen die Freiheit entzogen ist, entsprechend einem Verfahren freigelassen werden, das es erlaubt, verlässlich nachzuprüfen, ob sie tatsächlich freigelassen worden sind. Die Republik trifft ferner die erforderlichen Maßnahmen, um die körperliche Unversehrtheit dieser Personen und ihre Fähigkeit, ihre Rechte uneingeschränkt auszuüben, zum Zeitpunkt der Freilassung zu gewährleisten, unbeschadet der Pflichten, die diesen Personen nach innerstaatlichem Recht obliegen.

 

 

Artikel 

Unbeschadet des Artikels 329 trifft die Republik die erforderlichen Maßnahmen, um das folgende Verhalten zu verhindern und zu ahnden:

a) die Behinderung oder Verschleppung der Rechtsbehelfe nach Artikel 340 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 343 Absatz 2;

b) das Versäumnis, der Pflicht nachzukommen, alle Freiheitsentziehungen in ein Register einzutragen, sowie die Eintragung von Informationen, deren Unrichtigkeit dem für das amtliche Register zuständigen Bediensteten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen;

c) die Weigerung, Auskünfte über eine Freiheitsentziehung zu erteilen, oder das Erteilen unrichtiger Auskünfte, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erteilen dieser Auskünfte erfüllt sind.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt sicher, dass die Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug betrauten zivilen und militärischen Personals, des medizinischen Personals, der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und anderer Personen, die mit dem Gewahrsam oder der Behandlung einer Person, der die Freiheit entzogen ist, befasst werden können, den erforderlichen Unterricht und die erforderliche Aufklärung über die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens umfasst, um

a) die Beteiligung dieser Bediensteten an Fällen von Verschwindenlassen zu verhüten;

b) die Bedeutung der Verhütung und der Ermittlungen in Bezug auf das Verschwindenlassen zu unterstreichen;

c) sicherzustellen, dass die Dringlichkeit der Aufklärung der Fälle von Verschwindenlassen anerkannt wird.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt sicher, dass Anordnungen oder Anweisungen, durch die ein Verschwindenlassen vorgeschrieben oder genehmigt oder dazu ermutigt wird, verboten werden. Die Republik gewährleistet, dass eine Person, die sich weigert, einer solchen Anordnung Folge zu leisten, nicht bestraft wird.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Gründe für die Annahme haben, dass ein Verschwindenlassen stattgefunden hat oder geplant ist, dies ihren Vorgesetzten und, falls erforderlich, den geeigneten Behörden oder Stellen mit entsprechenden Kontroll- oder Entscheidungsbefugnissen mitteilen.

 

 

Artikel 

1. Im Sinne der Bill of Human Rights bezeichnet „Opfer“ die verschwundene Person sowie jede natürliche Person, die als unmittelbare Folge eines Verschwindenlassens geschädigt worden ist.

2. Jedes Opfer hat das Recht, die Wahrheit über die Umstände des Verschwindenlassens, den Verlauf und die Ergebnisse der Untersuchung und das Schicksal der verschwundenen Person zu erfahren. Jeder Vertragsstaat trifft die zu diesem Zweck geeigneten Maßnahmen.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle geeigneten Maßnahmen im Hinblick auf die Suche nach verschwundenen Personen, die Ermittlung ihres Aufenthaltsorts und ihre Freilassung sowie im Fall des Todes im Hinblick auf die Ermittlung, Achtung und Überführung ihrer sterblichen Überreste.

4. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt gewährleistet den Opfern des Verschwindenlassens in seiner Rechtsordnung das Recht auf Wiedergutmachung und auf umgehende, gerechte und angemessene Entschädigung.

5. Das Recht auf Wiedergutmachung nach Absatz 4 umfasst den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens sowie gegebenenfalls andere Arten der Wiedergutmachung wie

a) die Restitution;

b) die Rehabilitation;

c) die Genugtuung einschließlich der Wiederherstellung der Würde und des Ansehens;

d) die Garantie der Nichtwiederholung.

6. Unbeschadet der Verpflichtung, die Untersuchung bis zur Aufklärung des Schicksals der verschwundenen Person fortzuführen, trifft die Republik die geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Rechtsstellung verschwundener Personen, deren Schicksal noch nicht aufgeklärt worden ist, und die ihrer Verwandten, unter anderem hinsichtlich der sozialen Sicherung, finanzieller Angelegenheiten, des Familienrechts und der Eigentumsrechte.

7. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt gewährleistet das Recht auf Bildung von Organisationen oder Vereinen, deren Ziel es ist, dazu beizutragen, die Umstände der Fälle von Verschwindenlassen und das Schicksal der verschwundenen Personen aufzuklären sowie Opfer des Verschwindenlassens zu unterstützen, und auf freie Beteiligung an ihnen.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft die erforderlichen Maßnahmen, um folgende Handlungen zu verhindern und nach seinem Strafrecht zu bestrafen:

a) die unrechtmäßige Entziehung von Kindern, die Opfer eines Verschwindenlassens sind, oder von Kindern, deren Vater, Mutter oder gesetzlicher Vertreter Opfer eines Verschwindenlassens ist, oder von Kindern, die während der Gefangenschaft ihrer Mutter im Rahmen eines Verschwindenlassens geboren sind;

b) die Fälschung, das Verbergen oder die Vernichtung von Dokumenten, welche die wahre Identität der unter Buchstabe a bezeichneten Kinder bescheinigen.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Kinder zu suchen und zu identifizieren und sie in Übereinstimmung mit den gesetzlich vorgesehenen Verfahren und den anwendbaren internationalen Recht in ihre Herkunftsfamilien zurückzuführen.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt gewährt einander Hilfe bei der Suche, Identifizierung und Ermittlung des Aufenthaltsorts der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Kinder.

4. Angesichts des Erfordernisses, das Wohl der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Kinder und ihr Recht, ihre Identität, einschließlich ihrer Staatsangehörigkeit, ihres gesetzlich anerkannten Namens und ihrer gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, zu behalten oder wiederherzustellen, zu schützen, sehen die Vertragsstaaten, die ein System der Adoption oder eine andere Form der Unterbringung von Kindern anerkennen, gesetzliche Verfahren vor, um das Adoptions- oder Unterbringungsverfahren zu überprüfen und gegebenenfalls jede Adoption oder Unterbringung von Kindern, die auf einem Verschwindenlassen beruht, aufzuheben.

5. In allen Fällen, und insbesondere in Bezug auf alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit diesem Artikel stehen, ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen, und ein Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, hat das Recht, diese Meinung frei zu äußern, die entsprechend seinem Alter und seiner Reife gebührend zu berücksichtigen ist.

Kapitel 23

Verbot des sexuellen Ausbeutung,

Misshandlung und Missbrauch

Artikel  – Verpflichtung zur Abschaffung von Frauenhandel und sexueller Ausbeutung

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Abschaffung jeder Form des Frauenhandels und der Ausbeutung der Prostitution von Frauen.

 

Artikel  – Recht auf Schutz vor Misshandlung und sexuellen Missbrauch

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

2. Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.

 

 

Artikel 

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck trifft die Republik insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Kinder

a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;

b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden;

c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verbietet den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie.

2. Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet:

a) «Verkauf von Kindern» jede Handlung oder jedes Geschäft, mit denen ein Kind gegen Bezahlung oder für eine andere Gegenleistung von einer Person oder Personengruppe an eine andere übergeben wird;

b) «Kinderprostitution» die Benutzung eines Kindes bei sexuellen Handlungen gegen Bezahlung oder jede andere Art der Gegenleistung;

c) «Kinderpornografie» jede Darstellung eines Kindes, gleichviel durch welches Mittel, bei wirklichen oder simulierten eindeutigen sexuellen Handlungen oder jede Darstellung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt sicher, dass mindestens die folgenden Handlungen und Tätigkeiten in vollem Umfang von seinem Strafrecht erfasst werden, gleichviel ob diese Straftaten im Inland oder grenzüberschreitend von einem Einzelnen oder auf organisierte Weise begangen werden:

a) in Bezug auf den Verkauf von Kindern im Sinne des Artikels 293:

(i) das Anbieten, Übergeben oder Annehmen eines Kindes, gleichviel durch welches Mittel, zum Zwecke:

(1) der sexuellen Ausbeutung des Kindes,

(2) der Übertragung von Organen des Kindes zur Erzielung von Gewinn,

(3) der Heranziehung des Kindes zur Zwangsarbeit,

(ii) als Vermittler, das unstatthafte Herbeiführen der Zustimmung zur Adoption eines Kindes unter Verstoß gegen die Grundsätze betreffend die Adoption;

b) das Anbieten, Beschaffen, Vermitteln oder Bereitstellen eines Kindes zur Kinderprostitution im Sinne des Artikels 293;

c) das Herstellen, Vertreiben, Verbreiten, Einführen, Ausführen, Anbieten, Verkaufen oder Besitzen von Kinderpornografie im Sinne des Artikels 293 zu den genannten Zwecken.

2. Dies gilt auch für den Versuch, eine dieser Handlungen zu begehen, sowie für die Mittäterschaft oder Teilnahme an einer dieser Handlungen.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, die der Schwere der Taten Rechnung tragen.

4. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft gegebenenfalls Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Straftaten nach Absatz 1 zu begründen. Diese Verantwortlichkeit juristischer Personen kann straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Natur sein.

5. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle geeigneten rechtlichen Maßnahmen und Verwaltungsmaßnahmen um sicherzustellen, dass alle an der Adoption eines Kindes beteiligten Personen im Einklang mit den Rechten und Grundsätzen der Bill of Human Rights handeln.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 294 Absatz 1 bezeichneten Straftaten zu begründen, wenn die Straftaten in ihrem Hoheitsgebiet oder an Bord eines in der Republik eingetragenen Schiffes, Luftfahrzeugs oder Weltraumfahrzeuges begangen worden sind.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 294 Absatz 1 bezeichneten Straftaten in den folgenden Fällen zu begründen:

a) wenn der Verdächtige ein Angehöriger der Republik ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik hat;

b) wenn das Opfer ein Angehöriger der Republik ist.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die genannten Straftaten zu begründen, wenn der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie ihn nicht an einen anderen Staat ausliefert, weil die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen begangen worden ist.

4. Diese Bestimmungen schließen die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht nicht aus.

 

 

Artikel

1. Die in Artikel 294 Absatz 1 bezeichneten Straftaten gelten als in jeden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten und werden als auslieferungsfähige Straftaten in jeden geschlossenen Auslieferungsvertrag im Einklang mit den in diesen Verträgen niedergelegten Bedingungen aufgenommen.

2. Erhält alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Staat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so gelten diese Bestimmungen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf diese Straftaten. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. Die Straftaten gelten als auslieferungsfähige Straftaten.

3. Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Republik begangen worden, die ihre Gerichtsbarkeit zu begründen hat.

4. Wird in Bezug auf eine in Artikel 294 Absatz 1 beschriebene Straftat ein Auslieferungsersuchen gestellt und liefert der ersuchte Staat den Täter wegen seiner Staatsangehörigkeit nicht aus oder will ihn deswegen nicht ausliefern, so trifft dieser Staat geeignete Maßnahmen, um den Fall seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung zu unterbreiten.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt gewähren einander größtmögliche Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen oder mit Straf- oder Auslieferungsverfahren, welche die in Artikel 294 Absatz 1 genannten Straftaten zum Gegenstand haben, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren notwendigen Beweismittel.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den gegebenenfalls zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen über Rechtshilfe.

 

 

Artikel 

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird:

a) Maßnahmen treffen, um gegebenenfalls die Beschlagnahme und Einziehung in Bezug auf Folgendes vorzusehen:

(i) Güter, wie Dokumente, Vermögenswerte und andere Hilfsmittel, die verwendet wurden, um Straftaten nach Artikel 294 zu begehen oder ihre Begehung zu erleichtern;

(ii) Erträge aus solchen Straftaten;

b) Maßnahmen zur vorübergehenden oder endgültigen Schließung der Räumlichkeiten treffen, die zur Begehung solcher Straftaten benutzt wurden.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft geeignete Maßnahmen, um die Rechte und das Wohl von Kindern, die Opfer von nach Artikel 294 verbotenen Praktiken wurden, in allen Abschnitten des Strafverfahrens zu schützen, indem sie insbesondere:

a) die Verletzlichkeit kindlicher Opfer anerkennen und die Verfahren so anpassen, dass ihren besonderen Bedürfnissen, namentlich in ihrer Eigenschaft als Zeugen, Rechnung getragen wird;

b) kindliche Opfer über ihre Rechte und ihre Rolle, über Umfang, zeitlichen Ablauf und Stand des Verfahrens sowie über die in ihrem Fall getroffene Entscheidung unterrichten;

c) zulassen, dass die Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen kindlicher Opfer in Verfahren, die ihre persönlichen Interessen berühren, in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts vorgetragen und geprüft werden;

d) kindlichen Opfern während des gesamten Gerichtsverfahrens geeignete Hilfsdienste zur Verfügung stellen;

e) die Privatsphäre und die Identität kindlicher Oper erforderlichenfalls schützen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht Maßnahmen treffen, um die Verbreitung von Informationen zu verhindern, die zur Identifikation kindlicher Opfer führen könnten;

f) gegebenenfalls dafür Sorge tragen, dass kindliche Opfer und ihre Familien sowie Belastungszeugen vor Einschüchterung und Vergeltung sicher sind;

g) unnötige Verzögerungen bei der Entscheidung von Fällen und der Durchführung von Beschlüssen oder Entscheidungen vermeiden, mit denen kindlichen Opfern eine Entschädigung gewährt wird.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt sicher, dass Ungewissheit in Bezug auf das tatsächliche Alter des Opfers die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen, einschließlich Ermittlungen zur Feststellung des Alters des Opfers, nicht verhindert. 3. Die Republik stellt sicher, dass in Strafverfahren mit Beteiligung von Kindern, die Opfer der in diesem Protokoll genannten Straftaten geworden sind, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft Maßnahmen, um eine geeignete, insbesondere juristische und psychologische Ausbildung der Personen sicherzustellen, die mit Opfern von nach Artikel 294 verbotenen Straftaten arbeiten.

4. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft gegebenenfalls Maßnahmen, um die Sicherheit und Unversehrtheit der Personen und/oder Organisationen zu gewährleisten, die an der Verhütung solcher Straftaten und/oder am Schutz und an der Rehabilitation ihrer Opfer beteiligt sind.

5. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige er das Recht des Beschuldigten auf ein faires und unparteiisches Verfahren oder als sei er mit diesem Recht unvereinbar.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt wird Gesetze, Verwaltungsmaßnahmen sowie sozialpolitische Leitlinien und Programme zur Verhütung der in Artikel 294 bezeichneten Straftaten beschließen oder verstärken, durchführen und bekannt machen. Besondere Beachtung ist dem Schutz von Kindern zu schenken, die durch diese Praktiken besonders gefährdet sind.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt fördert durch Informationstätigkeit mit allen geeigneten Mitteln sowie durch Aufklärung und Schulung das Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit, einschließlich der Kinder, in Bezug auf vorbeugende Maßnahmen und schädliche Folgen der in Artikel 294 bezeichneten Straftaten. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Artikel fördern die Vertragsstaaten die Mitwirkung der Gemeinschaft und insbesondere der Kinder und kindlichen Opfer an solchen Informations-, Aufklärungs- und Schulungsprogrammen, einschließlich auf internationaler Ebene.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle durchführbaren Maßnahmen, um jede geeignete Hilfe für die Opfer solcher Straftaten sicherzustellen, einschließlich ihrer vollständigen sozialen Wiedereingliederung und ihrer vollständigen körperlichen und psychischen Genesung.

4. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt sicher, dass alle kindlichen Opfer der in Artikel 294 bezeichneten Straftaten Zugang zu Verfahren haben, die ihnen ermöglichen, ohne Diskriminierung von den gesetzlich Verantwortlichen Schadensersatz zu verlangen.

5. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft geeignete Maßnahmen, um die Herstellung und Verbreitung von Material, mit dem für die in Artikel 294 bezeichneten Straftaten geworben wird, wirksam zu verbieten.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt unternimmt alle notwendigen Schritte zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, indem sie mehrseitige, regionale und zweiseitige Vereinbarungen schließen, um den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution, die Kinderpornografie und den Kindersextourismus zu verhüten und die für diese Handlungen Verantwortlichen aufzuspüren, gegen sie zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Republik fördert ferner die internationale Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren Behörden, den regionalen, bundesstaatlichen, kontinentalen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen sowie den internationalen Organisationen.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt fördert die internationale Zusammenarbeit zur Unterstützung kindlicher Opfer bei ihrer körperlichen und psychischen Genesung sowie ihrer sozialen Wiedereingliederung und Rückführung in die Heimat.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt fördert die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, um die tieferen Ursachen, wie Armut und Unterentwicklung, zu beseitigen, die zu der Gefährdung von Kindern durch den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und den Kindersextourismus beitragen.

4. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt stellt im Rahmen bestehender mehrseitiger, regionaler, zweiseitiger oder anderer Programme finanzielle, technische oder andere Hilfe zur Verfügung.

 

 

Artikel 

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.

 

 

Artikel 

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt schützt das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.

Kapitel 24

Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen

Artikel  – Verpflichtung aller staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt zum Schutz in Gefahrensituationen

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ergreift im Einklang mit ihren Verpflichtungen alle erforderlichen Maßnahmen, um in Gefahrensituationen, einschließlich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Kapitel 25

Recht auf Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit

Artikel 

1. Indigene Völker haben das Recht, ihre kulturellen Traditionen und Bräuche zu pflegen und wiederzubeleben. Dazu gehört das Recht, die vergangenen, gegenwärtigen und künftigen Erscheinungsformen ihrer Kultur, wie beispielsweise archäologische und historische Stätten, Artefakte, Muster, Riten, Techniken, bildende und darstellende Künste und Literatur, zu bewahren, zu schützen und weiterzuentwickeln.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt haben durch gemeinsam mit den indigenen Völkern entwickelte wirksame Mechanismen, die gegebenenfalls die Rückerstattung einschließen, Wiedergutmachung zu leisten für das kulturelle, geistige, religiöse und spirituelle Eigentum, das diesen Völkern ohne ihre freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung oder unter Verstoß gegen ihre Gesetze, Traditionen und Bräuche entzogen wurde.

 

 

Artikel 

1. Indigene Völker haben das Recht, ihre Geschichte, ihre Sprache, ihre mündlichen Überlieferungen, ihre Denkweisen, ihre Schriftsysteme und ihre Literatur wiederzubeleben, zu nutzen, zu entwickeln und an künftige Generationen weiterzugeben sowie ihren Gemeinschaften, Orten und Personen eigene Namen zu geben und diese zu behalten.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt ergreifen wirksame Maßnahmen, um den Schutz dieses Rechts zu gewährleisten und sicherzustellen, dass indigene Völker politische, Rechts- und Verwaltungsverfahren verstehen und dabei verstanden werden, nötigenfalls durch die Bereitstellung von Dolmetscherdiensten oder sonstige geeignete Mittel.

 

 

Artikel 

Kulturgut im Sinne der Bill of Human Rights sind, ohne Rücksicht auf Herkunft oder Eigentumsverhältnisse:

a) bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe der Völker von großer Bedeutung ist, wie z.B. Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gruppen von Bauten, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, von Archivalien oder von Reproduktionen des oben umschriebenen Kulturguts;

b) Gebäude, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung des unter a umschriebenen beweglichen Guts dienen, wie z.B. Museen, große Bibliotheken, Archive sowie Bergungsorte, in denen im Falle bewaffneter Konflikte das unter a umschriebene bewegliche Kulturgut in Sicherheit gebracht werden soll;

c) Denkmalzentren, das heißt Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgut im Sinne der Unterabsätze a und b aufweisen.

 

 

Artikel 

Der Schutz des Kulturguts im Sinne der Bill of Human Rights umfasst die Sicherung und die Respektierung solchen Guts.

 

 

Artikel 

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich, schon in Friedenszeiten die Sicherung des auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet befindlichen Kulturguts gegen die voraussehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts vorzubereiten, indem sie alle Maßnahmen trifft, die sie für geeignet erachten.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich, das auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet oder auf dem Hoheitsgebiet anderer Staaten befindliche Kulturgut zu respektieren, indem sie es unterlässt, dieses Gut, die zu dessen Schutz bestimmten Einrichtungen und die unmittelbare Umgebung für Zwecke zu benutzen, die es im Falle bewaffneter Konflikte der Vernichtung oder Beschädigung aussetzen könnten, und indem sie von allen gegen dieses Gut gerichteten feindseligen Handlungen Abstand nimmt.

2. Von den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Verpflichtungen darf auch nicht in denjenigen Fällen abgewichen werden, in denen die militärische Notwendigkeit dies zwingend erfordert.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich ferner, jede Art von Diebstahl, Plünderung oder anderer widerrechtlicher Inbesitznahme von Kulturgut sowie jede sinnlose Zerstörung solchen Guts zu verbieten, zu verhindern und nötigenfalls solchen Handlungen ein Ende zu setzen. Sie verzichtet darauf, bewegliches Kulturgut, das sich auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates befindet, zu requirieren.

4. Sie verpflichtet sich, gegenüber Kulturgut keinerlei Maßnahmen im Sinne von Repressalien zu ergreifen.

5. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt kann sich nicht den ihr nach diesem Artikel obliegenden Verpflichtungen gegenüber eines anderen Staates mit der Begründung entziehen, dass letzterer die in Artikel 401 genannten Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen habe.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt, die das Hoheitsgebiet eines anderen Staates ganz oder zum Teil besetzt hält, hat, soweit wie möglich, die zuständigen nationalen Behörden des besetzten Landes bei der Sicherung und Erhaltung seines Kulturguts zu unterstützen.

2. Sollten sich Maßnahmen zur Erhaltung von Kulturgut, das sich in besetztem Hoheitsgebiet befindet und das durch militärische Handlungen beschädigt worden ist, als dringend notwendig erweisen und sollten die zuständigen nationalen Behörden dazu nicht imstande sein, so hat die Besetzungsmacht, soweit wie möglich, in enger Zusammenarbeit mit diesen Behörden die notwendigsten Erhaltungsmaßnahmen zu treffen.

3. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt, deren Regierung von den Angehörigen einer Widerstandsbewegung als ihre legitime Regierung angesehen wird, hat, wenn möglich, die Angehörigen der Widerstandsbewegung auf die Verpflichtung hinzuweisen, diejenigen Bestimmungen, die die Respektierung von Kulturgut zum Gegenstand haben, zu beachten.

 

 

Artikel 

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 414 kann Kulturgut mit einem Kennzeichen versehen werden, das seine Feststellung erleichtert.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich, schon in Friedenszeiten in ihre militärischen Dienstvorschriften oder Anweisungen Bestimmungen aufzunehmen, die geeignet sind, die Einhaltung dieses Abkommens zu gewährleisten und den Angehörigen ihrer Streitkräfte Achtung vor der Kultur und dem Kulturgut aller Völker beizubringen.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich, bereits in Friedenszeiten bei ihren Streitkräften Dienststellen oder Fachpersonal vorzubereiten oder einzugliedern, mit der Aufgabe, über die Respektierung des Kulturguts zu wachen und mit den für dessen Sicherung verantwortlichen zivilen Behörden zusammenzuarbeiten.

 

 

Artikel 

1. Unter Sonderschutz können gestellt werden: Eine begrenzte Anzahl von Bergungsorten zur Unterbringung beweglicher Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, von Denkmalzentren und von andern sehr wichtigen unbeweglichen Kulturgütern, vorausgesetzt,

a) dass diese sich in ausreichender Entfernung befinden von großen Industriezentren oder von wichtigen militärischen Objekten, die als solche empfindliche Punkte darstellen, wie z.B. Flugplätze, Rundfunksender, für die Landesverteidigung arbeitende Betriebe, bedeutendere Häfen oder Bahnhöfe, Hauptverkehrsadern;

b) dass sie nicht für militärische Zwecke verwendet werden.

2. Ein Bergungsort für bewegliches Kulturgut kann, ohne Rücksicht auf seine Lage, ebenfalls unter Sonderschutz gestellt werden, wenn er so gebaut ist, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach bei Bombardierungen nicht beschädigt werden kann.

3. Ein Denkmalzentrum gilt als zu militärischen Zwecken benutzt, wenn es, sei es auch nur im Durchgangsverkehr, für die Verschiebung von Militärpersonal oder Kriegsmaterial verwendet wird. Das gleiche gilt, wenn innerhalb eines Denkmalzentrums Handlungen durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit militärischen Operationen, mit der Unterbringung von Militärpersonal oder mit der Herstellung von Kriegsmaterial. Nicht als Benutzung zu militärischen Zwecken gilt die Bewachung von in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnetem Kulturgut durch eigens dafür bestimmtes, bewaffnetes Wachpersonal oder die Anwesenheit von Polizeikräften, die normalerweise für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich sind, in der Nähe solchen Kulturguts.

3. Befindet sich ein Kulturgut im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels in der Nähe eines wichtigen militärischen Objektes im Sinne desselben Absatzes, so kann es trotzdem unter Sonderschutz gestellt werden, wenn die diesen Schutz beantragende Hohe Vertragspartei sich verpflichtet, im Falle eines bewaffneten Konflikts das Objekt nicht zu benutzen und insbesondere, falls es sich um einen Hafen, Bahnhof oder Flugplatz handelt, jeden Verkehr davon abzuleiten. In diesem Falle muss die Umleitung schon in Friedenszeiten vorbereitet werden.

4. Die Gewährung des Sonderschutzes erfolgt durch Eintragung in das «Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz». Diese Eintragung darf nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Bill of Human Rights und unter den in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen vorgenommen werden.

 

 

Artikel 

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt verpflichtet sich, die Unverletzlichkeit des unter Sonderschutz stehenden Kulturguts zu gewährleisten, indem sie vom Zeitpunkt der Eintragung in das Kulturgüterregister an auf jede gegen solches Gut gerichtete feindselige Handlung und auf jede Benutzung dieses Guts oder seiner unmittelbaren Umgebung zu militärischen Zwecken verzichten.

 

 

Artikel 

Während eines bewaffneten Konflikts ist das unter Sonderschutz stehende Kulturgut mit dem in Artikel 414 beschriebenen Kennzeichen zu versehen und einer internationalen Überwachung gemäß den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen zugänglich zu machen.

 

 

Artikel 

1. Begeht eine der Konfliktparteien bezüglich eines unter Sonderschutz stehenden Kulturguts eine Verletzung der in Artikel 407 festgelegten Verpflichtungen, so ist die Gegenpartei, solange die Verletzung fortbesteht, nicht von ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung der Unverletzlichkeit dieses Kulturguts befreit. Die Gegenpartei hat, wenn immer möglich, die Einstellung der Verletzung innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.

2. Die Unverletzlichkeit von unter Sonderschutz stehendem Kulturgut darf auch bei anscheinend unausweichlicher militärischer Notwendigkeit nicht aufgehoben werden. Auch nicht für den Zeitrahmen in der diese Notwendigkeit fortbesteht.

 

 

Artikel 

1. Transporte, die ausschließlich der Verlagerung von Kulturgut innerhalb eines Hoheitsgebietes oder in ein anderes Hoheitsgebiet dienen, können auf Antrag der interessierten Konfliktpartei unter den in den Ausführungsbestimmungen zur Bill of Human Rights vorgesehenen Bedingungen unter Sonderschutz stattfinden.

2. Transporte unter Sonderschutz erfolgen unter der in den erwähnten Ausführungsbestimmungen vorgesehenen internationalen Aufsicht und führen das in Artikel 414 beschriebene Kennzeichen.

3. Die Konfliktparteien unterlassen jede feindselige Handlung gegen Transporte, die unter Sonderschutz stehen.

 

 

Artikel 

1. Ist eine der Konfliktparteien der Auffassung, dass die Sicherheit bestimmter Kulturgüter deren Verlagerung erfordert und dass die Angelegenheit so dringlich ist, dass, insbesondere zu Beginn eines bewaffneten Konflikts, das in Artikel 410 vorgesehene Verfahren nicht eingehalten werden kann, so kann der Transport das in Artikel 414 beschriebene Kennzeichen führen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Unverletzlichkeit gemäß Artikel 410 gestellt und abgelehnt wurde. Soweit möglich sollen die Gegenparteien von der Verlagerung benachrichtigt werden. Ein Transport von Kulturgut nach dem Hoheitsgebiet eines anderen Landes darf jedoch das Kennzeichen keinesfalls führen, sofern ihm nicht die Unverletzlichkeit ausdrücklich zugesichert worden ist.

2. Die Konfliktparteien werden nach Möglichkeit die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um feindselige Handlungen gegen Transporte im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels, die das Kennzeichen führen, zu vermeiden.

 

 

Artikel 

1. Vor Beschlagnahme, Wegnahme und Ausübung des Prisenrechts sind geschützt:

a) Kulturgut, das unter dem in Artikel 410 oder Artikel 411 vorgesehenen Schutz steht;

b) Transportmittel, die ausschließlich der Verlagerung solchen Kulturguts dienen.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels beschränken in keiner Weise das Recht zur Durchsuchung und Kontrolle.

 

 

Artikel 

Das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal ist, soweit sich dies mit den Erfordernissen der Sicherheit vereinbaren lässt, im Interesse dieses Gutes zu respektieren; fällt es in die Hände der Gegenpartei, so darf es seine Tätigkeit weiter ausüben, sofern das von ihm betreute Kulturgut ebenfalls in die Hände der Gegenpartei gefallen ist.

 

 

Artikel 

1. Das Kennzeichen zum Schutz von Kulturgut besteht aus einem mit der Spitze nach unten zeigenden Schild in Ultramarinblau und Weiß (der Schild wird aus einem ultramarinblauen Quadrat, dessen eine Ecke die Spitze des Schildes darstellt, und aus einem oberhalb des Quadrats angeordneten ultramarinblauen Dreieck gebildet, wobei der verbleibende Raum auf beiden Seiten von je einem weißen Dreieck ausgefüllt wird).

2. Unter den in Artikel 415 festgelegten Bedingungen wird das Kennzeichen entweder einzeln angewandt oder dreifach wiederholt (in Dreiecksanordnung, ein Schild unten).

 

 

Artikel 

1. Das dreifach wiederholte Kennzeichen darf nur angewendet werden:

a) für unbewegliches Kulturgut unter Sonderschutz;

b) für Transporte von Kulturgut unter den in den Artikeln 410 und 411 vorgesehenen Bedingungen;

c) für improvisierte Bergungsorte unter den in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen.

2. Das einfache Kennzeichen darf nur angewendet werden:

a) für nicht unter Sonderschutz stehendes Kulturgut;

b) für die gemäß den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen mit Aufgaben der Überwachung beauftragten Personen;

c) für das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal;

d) für die in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Ausweise.

3. Während eines bewaffneten Konflikts ist die Verwendung des Kennzeichens für andere als die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Fälle verboten, ebenso die Verwendung eines dem Kennzeichen ähnlichen Zeichens für irgendwelche Zwecke.

4. Das Kennzeichen darf nur dann auf einem unbeweglichen Kulturgut angebracht werden, wenn zugleich eine von der zuständigen Behörde der Konfliktpartei ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Genehmigung angebracht wird.

 

 

Artikel 

1. Abgesehen von den Bestimmungen, die schon in Friedenszeiten wirksam werden, findet dieses Abkommen Anwendung im Falle eines erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konflikts, der zwischen zwei oder mehreren Konfliktparteien entsteht, selbst wenn der Kriegszustand von einer oder mehreren von ihnen nicht anerkannt wird.

2. Die Regelungen finden auch in allen Fällen teilweiser oder vollständiger Besetzung des Gebietes einer der Konfliktparteien Anwendung, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stößt.

3. Ist eine an dem Konflikt beteiligte Macht an die Regelungen der Bill of Human Rights gebunden, so bleiben die Mächte, die an die Regelungen der Bill of Human Rights gebunden sind, trotzdem in ihren gegenseitigen Beziehungen durch die Regelungen der Bill of Human Rights gebunden. Sie sind ferner durch die Regelungen auch gegenüber der erwähnten Macht gebunden, wenn diese die Annahme der Bestimmungen der Bill of Human Rights erklärt hat und solange sie sie anwendet.

 

 

Artikel 

1. Im Falle eines bewaffneten Konflikts ist jede in den Konflikt verwickelte Partei verpflichtet, alle Bestimmungen vollständig umzusetzen.

2. Das Amt zur Bewahrung und Erhaltung des Erbes der Menschheit kann den an dem Konflikt beteiligten Parteien seine Dienste anbieten.

3. Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen lässt die Rechtsstellung der in den Konflikt verwickelten Parteien unberührt.

 

 

Artikel 

Das Verfahren zur Anwendung dieses Abkommens ist in den Ausführungsbestimmungen festgelegt, die einen integrierenden Bestandteil der Bill of Human Rights bilden.

 

 

Artikel 

Die Bill of Human Rights und seine Ausführungsbestimmungen werden unter Mitwirkung der Schutzmächte angewandt, die mit der Wahrung der Interessen der an dem Konflikt beteiligten Parteien betraut sind.

 

 

Artikel 

1. Die Schutzmächte leihen ihre guten Dienste in allen Fällen, in denen sie dies im Interesse des Kulturguts für angezeigt erachten, insbesondere wenn zwischen den an dem Konflikt beteiligten Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen der Bill of Human Rights oder seiner Ausführungsbestimmungen Meinungsverschiedenheiten bestehen.

2. Zu diesem Zweck kann jede der Schutzmächte entweder auf Einladung einer Partei oder des Generaldirektors des Amtes zur Bewahrung und Erhaltung des Erbes der Menschheit oder von sich aus den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der für den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls auf einem passend gewählten neutralen Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind gehalten, den ihnen gemachten Vorschlägen von Zusammenkünften Folge zu leisten. Die Schutzmächte schlagen den am Konflikt beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende oder vom Generaldirektor des Amtes zur Bewahrung und Erhaltung des Erbes der Menschheit bezeichnete Persönlichkeit zur Genehmigung vor; diese wird aufgefordert, an der Zusammenkunft als Vorsitzender teilzunehmen.

 

 

Artikel 

1. Die Konfliktparteien können beim Amt den Schutzes ihres Kulturgutes oder in Zusammenhang mit jedem andern Problem, das sich aus der Anwendung der Bill of Human Rights oder seiner Ausführungsbestimmungen ergibt, um die technische Mitwirkung des Amtes zur Bewahrung und Erhaltung des Erbes der Menschheit gewährt diese Mitwirkung im Rahmen ihrer Zielsetzung und ihrer Mittel.

2. Das Amt kann in dieser Hinsicht den Konfliktparteien von sich aus Vorschläge unterbreiten.

 

 

Artikel 

1. Die Konfliktparteien können Sondervereinbarungen über alle Fragen treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmäßig erscheint.

2. Sondervereinbarungen, die den Schutz verringern, den die Bill of Human Rights dem Kulturgut und dem mit seinem Schutz betrauten Personal gewährt, dürfen jedoch nicht getroffen werden.

 

 

Artikel 

Die Konfliktparteien verpflichten sich, in Friedens- und in Konfliktzeiten für die weitestmögliche Verbreitung des Wortlautes dieses Kapitels der Bill of Human Rights und seiner Ausführungsbestimmungen in ihren Ländern zu sorgen. Insbesondere verpflichten sie sich, die Behandlung des Problems in die militärischen und in die zivilen Ausbildungspläne aufzunehmen, so dass die Gesamtheit der Bevölkerung und namentlich die Streitkräfte und das mit dem Schutz des Kulturguts betraute Personal seine Grundsätze kennen lernen.

 

 

Artikel 

1. Die Konfliktparteien stellen sich gegenseitig durch Vermittlung des Generaldirektors des Amtes zur Bewahrung und Erhaltung des Erbes der Menschheit die amtlichen Übersetzungen dieses Kapitels der Bill of Human Rights und seiner Ausführungsbestimmungen zu.

2. Außerdem übersenden sie dem Generaldirektor mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die von ihren Behörden zur Durchführung dieses Kapitels der Bill of Human Rights und seiner Ausführungsbestimmungen getroffenen, vorbereiteten oder in Aussicht genommenen Maßnahmen.

 

 

Artikel 

1. Der Generaldirektor des Amtes zur Bewahrung und Erhaltung des Erbes der Menschheit kann mit Zustimmung des Exekutivrats Tagungen von Vertretern der Konfliktparteien einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens eine Konfliktpartei es wünscht.

2. Unbeschadet anderer ihr durch diese Bestimmungen oder durch seine Ausführungsbestimmungen übertragener Aufgaben dient eine solche Tagung dem Zweck, Probleme der Anwendung des Kapitels und seiner Ausführungsbestimmungen zu untersuchen und entsprechende Empfehlungen auszuarbeiten.

 

 

Artikel 

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt und die Konfliktparteien verpflichten sich, im Rahmen ihres Strafrechts alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Personen jeder Staatsangehörigkeit, die sich einer Verletzung dieser Bestimmungen schuldig machen oder den Befehl zu einer solchen geben, zu verfolgen und strafrechtlich oder disziplinarisch zu bestrafen.

 

 

Artikel 

Im Sinne der Bill of Human Rights bedeutet

a) «Konfliktpartei» eine Partei die an einen bewaffneten, militärischen oder nicht-bewaffneten Konflikt beteiligt ist; b) «Kulturgut» Kulturgut im Sinne des Artikels 399;

b) «verstärkter Schutz» das durch die Artikel 408 und 409 geschaffene System des verstärkten Schutzes;

c) «militärisches Ziel» ein Objekt, das auf Grund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, dessen Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt;

d) «unerlaubt» durch Zwangsausübung oder anderweitig unter Verstoß gegen die anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts des besetzten Gebiets oder des Völkerrechts;

e) «Liste» die nach Artikel 425 Absatz 1 Buchstabe b erstellte Internationale Liste des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts;

f) «Generaldirektor» den Generaldirektor des Amtes zur Bewahrung und Erhaltung des Erbes der Menschheit;

g) «Amt» das Amt zur Bewahrung und Erhaltung des Erbes der Menschheit.

 

 

Artikel 

Die Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen gelten für alle Konfliktparteien, auch wenn eine der Parteien nicht an die Bestimmungen gebunden ist.

 

 

Artikel 

Die in Friedenszeiten getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen zur Sicherung des Kulturguts gegen die absehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts umfassen gegebenenfalls die Erstellung von Verzeichnissen, die Planung von Notfallmaßnahmen zum Schutz gegen Feuer oder Gebäudeeinsturz, die Vorbereitung der Verlagerung von beweglichem Kulturgut oder die Bereitstellung von angemessenem Schutz solchen Gutes an Ort und Stelle sowie die Bezeichnung der für die Sicherung des Kulturguts zuständigen Behörden.

 

 

Artikel 

1. Um die Respektierung des Kulturguts zu gewährleisten, ist eine jede feindselige Handlung die gegen ein Kulturgut gerichtet wird verboten

2. Keine militärische Handlung oder Notwendigkeit darf als Grund oder Zweck zur Zerstörung oder Beschädigung von Kulturgut herangezogen werden.

3. Ist eine militärische Notwendigkeit zur Einbeziehung des Kulturgutes in bewaffnete oder nicht-bewaffnete Konflikte unausweichlich so hat der Schutz des Kulturgutes gegenüber allen militärischen Zielen und Notwendigkeiten Vorrang. Im Falle eines Angriffs auf Grund einer nach Absatz 3 Satz 1 getroffenen Entscheidung ist eine wirksame Warnung auszusprechen, auch wenn die Umstände es nicht erlauben.

 

 

Artikel 

Soweit dies praktisch irgend möglich ist, werden die an einem Konflikt beteiligten Parteien

a) bewegliches Kulturgut aus der Umgebung militärischer Ziele entfernen oder für angemessenen Schutz an Ort und Stelle sorgen;

b) es vermeiden, militärische Ziele in der Nähe von Kulturgut anzulegen.

 

 

Artikel 

1. Die Bestimmungen zum Schutz von Kulturgut verbietet es einer Konfliktpartei, die das Hoheitsgebiet einer anderen Partei ganz oder zum Teil besetzt hält, in Bezug auf das besetzte Gebiet Folgendes:

a) jede unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von Kulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an diesem Kulturgut;

b) jede archäologische Ausgrabung, außer wenn sie unumgänglich ist, um Kulturgut zu sichern, zu erfassen oder zu erhalten;

c) jede Veränderung von Kulturgut oder die Änderung seiner Verwendung mit dem Ziel, kulturelle, historische oder wissenschaftliche Belege zu verbergen oder zu zerstören.

2. Archäologische Ausgrabungen, Veränderungen von Kulturgut oder Änderungen seiner Verwendung in besetztem Gebiet werden, außer wenn die Umstände es nicht erlauben, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden des besetzten Gebiets vorgenommen.

 

 

Artikel 

Kulturgut kann unter verstärkten Schutz gestellt werden, sofern es die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:

a) es handelt sich um kulturelles Erbe von höchster Bedeutung für die Menschheit oder einer anderen Spezies;

b) es wird durch angemessene innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen geschützt, mit denen sein außergewöhnlicher kultureller und historischer Wert anerkannt und das höchste Maß an Schutz gewährleistet wird.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt und jede Konfliktpartei soll eine Liste der Kulturgüter vorlegen, für das sie die Gewährung des verstärkten Schutzes beabsichtigt.

2. Die Konfliktpartei, unter deren Hoheitsgewalt oder Kontrolle sich das Kulturgut befindet, kann beantragen, dass es in die nach Artikel 425 Absatz 1 Buchstabe b zu erstellende Liste aufgenommen wird. Dieser Antrag muss alle notwendigen Angaben zu den in Artikel 433 genannten Kriterien enthalten. Das Amt kann eine Konfliktpartei auffordern, die Aufnahme eines Kulturguts in die Liste zu beantragen.

3. Andere Parteien, das Internationale Komitee vom Blauen Schild und andere nichtstaatliche Organisationen mit einschlägiger Erfahrung können dem Amt ein bestimmtes Kulturgut empfehlen. In diesen Fällen kann das Amt beschließen, eine Konfliktpartei aufzufordern, die Aufnahme dieses Kulturguts in die Liste zu beantragen.

4. Die Rechte der Streitparteien werden weder von dem Antrag auf Aufnahme eines Kulturguts, das sich in einem Gebiet befindet, über das von mehr als einem Staat Souveränität oder Hoheitsgewalt beansprucht wird, noch von seiner Aufnahme in die Liste berührt.

5. Bei der Beschlussfassung über einen Antrag soll das Amt den Rat von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen sowie von einzelnen Sachverständigen einholen. Einsprüche zur Aufnahme von Kulturgüter in die Liste können von jeder Partei innerhalb von 6 Tagen nach Veröffentlichung der Beantragung gestellt werden. Sie werden bei der Prüfung der möglichen Aufnahme in die Liste mit beachtet.

6. Ein Beschluss über die Gewährung oder Ablehnung des verstärkten Schutzes darf nur auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 433 gefasst werden.

7. Kommt das Amt zu dem Ergebnis, dass die die Aufnahme in die Liste beantragende Partei die Kriterien des  Artikels 433 Buchstabe b nicht erfüllen kann, so kann das Amt in Ausnahmefällen beschließen, den verstärkten Schutz zu gewähren, sofern die beantragende Konfliktpartei einen Antrag auf internationale Unterstützung stellt.

8. Mit Beginn der Feindseligkeiten kann eine an dem Konflikt beteiligte Partei in dringenden Fällen für Kulturgut unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle den verstärkten Schutz beantragen, indem sie den Antrag dem Amt zuleitet. Das Amt übermittelt diesen Antrag unverzüglich allen an dem Konflikt beteiligten Parteien. In diesem Fall prüft das Amt die Einwände der betroffenen Vertragsparteien in einem beschleunigten Verfahren. Der Beschluss über die vorläufige Gewährung des verstärkten Schutzes wird so bald wie innerhalb von 46 Stunden nach Antragseingang gefasst. Der vorläufige verstärkte Schutz kann vom Amt gewährt werden, bevor das Ergebnis des normalen Verfahrens zur Gewährung des verstärkten Schutzes feststeht, sofern Artikel 433 Buchstaben a eingehalten wird.

9. Kulturgut wird vom Amt der verstärkte Schutz gewährt, sobald es in die Liste aufgenommen worden ist.

10. Der Generaldirektor notifiziert der Republik, den Konfliktparteien und der Öffentlichkeit unverzüglich jeden Beschluss des Amtes über die Aufnahme von Kulturgut in die Liste.

 

 

Artikel 

Die an einem Konflikt beteiligten Parteien gewährleisten die Unverletzlichkeit des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts, indem sie dieses Gut weder zum Ziel eines Angriffs machen noch das Gut oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwenden.

 

 

Artikel 

1. Erfüllt Kulturgut die Kriterien des Artikels 433 nicht mehr, so kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes aussetzen oder aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht.

2. Bei einem schweren Verstoß gegen Artikel 435 durch die Verwendung von Kulturgut unter verstärktem Schutz zur Unterstützung militärischer Handlungen kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes aussetzen. Sind diese Verstöße anhaltend, so kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes ausnahmsweise aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht.

3. Der Generaldirektor notifiziert der Republik, den Konfliktparteien und der Öffentlichkeit unverzüglich jeden Beschluss des Amtes über die Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes.

4. Bevor das Amt einen solchen Beschluss fasst, gibt er den betroffenen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

 

Artikel 

1. Eine Straftat im Sinne dieser Bestimmungen begeht, wer vorsätzlich und unter Verstoß gegen diese Bestimmungen

a) Kulturgut unter verstärktem Schutz zum Ziel eines Angriffs macht;

b) Kulturgut unter verstärktem Schutz oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet;

c) Kulturgut zerstört oder sich aneignet;

d) Kulturgut zum Ziel eines Angriffs macht oder

e) Kulturgut stiehlt, plündert, unterschlägt oder böswillig beschädigt.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft die notwendigen Maßnahmen, um die in diesem Artikel genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten zu umschreiben und um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen. Dabei beachten die Konfliktparteien allgemeine Rechtsgrundsätze und das Völkerrecht einschließlich der Vorschriften, welche die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Personen ausdehnen, welche die Handlung nicht unmittelbar verübt haben.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 437 genannten Straftaten in den folgenden Fällen zu begründen:

a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird;

b) wenn die verdächtige Person eine Angehörige dieses Staates ist;

c) wenn sich bei den in Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a-c genannten Straftaten die verdächtige Person in ihrem Hoheitsgebiet befindet.

2. Im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit und unbeschadet des Artikels 426

a) schließe diese Bestimmungen weder aus, dass nach anwendbarem innerstaatlichen Recht oder Völkerrecht individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet oder Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, noch berührt es die Ausübung der Gerichtsbarkeit nach dem Völkergewohnheitsrecht;

b) entsteht für die Mitglieder der Streitkräfte und die Angehörigen eines anderen Staates, nach diesen Bestimmungen eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit, und machen diese Bestimmungen es zur Pflicht, die Gerichtsbarkeit über solche Personen zu begründen oder sie auszuliefern.

 

 

Artikel 

1. Die Nation, in deren Hoheitsgebiet sich die Person, die einer der in Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a-c genannten Straftat verdächtigt wird, befindet, unterbreitet den Fall, wenn sie diese Person nicht ausliefert, ausnahmslos und unverzüglich ihren zuständigen Behörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung in einem Verfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht oder nach den einschlägigen Regeln des Völkerrechts, falls diese anwendbar sind.

2. Unbeschadet der einschlägigen Regeln des Völkerrechts werden jeder Person, gegen die ein Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestimmungen dieses Kapitel eingeleitet wird, in allen Verfahrensstufen faire Behandlung und ein faires Gerichtsverfahren in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht gewährleistet; keinesfalls geniesst eine solche Person weniger vorteilhafte Garantien, als ihr durch das Völkerrecht zuerkannt werden.

 

 

Artikel 

1. Die in Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a-c genannten Straftaten gelten als in jeden geschlossenen Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten. Die Republik verpflichtet sich, diese Straftaten in jeden künftig  zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

2. Erhält die Republik ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Staat, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so gelten diese Bestimmungen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a-c genannten Straftaten.

3. Staaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, anerkennen die in Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a-c genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten an.

4. Die in Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a-c genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, begangen worden, sondern auch in den Hoheitsgebieten der der beiden Parteien, die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 438 Absatz 1 begründet haben.

 

 

Artikel 

1. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt gewährt die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie Straf- und Auslieferungsverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 437 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.

2. Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt erfüllt ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge oder Übereinkünfte gewährt die Republik Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.

 

 

Artikel 

1. Für die Zwecke der Auslieferung werden die in Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a-c genannten Straftaten und für die Zwecke der Rechtshilfe die in Artikel 437 genannten Straftaten nicht als politische Straftaten, als mit politischen Straftaten zusammenhängende oder als auf politischen Beweggründen beruhende Straftaten angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf solchen Straftaten beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.

2. Diese Bestimmungen sind nicht so auszulegen, als enthalten sie eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn die ersuchte Republik ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen der in Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf die in Artikel 437 genannten Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Kultur, ihres Geschlechts, ihrer körperlichen oder geistigen Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer geschlechtlichen Identität, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.

 

 

Artikel 

Alle staatliche, öffentliche und gesellschaftliche Gewalt trifft jede notwendige gesetzgeberische sowie Verwaltungs- und Disziplinarmaßnahme, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich verübt, zu unterbinden:

a) jede Verwendung von Kulturgut unter Verstoß gegen diese Bestimmungen;

b) jede unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von Kulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an Kulturgut aus besetztem Gebiet unter Verstoß gegen diese Bestimmungen.

 

 

Artikel 

1. Diese Bestimmungen finden im Fall eines bewaffneten Konflikts, der innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebietes der Republik stattfindet, Anwendung.

2. Diese Bestimmungen finden in Fällen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen Anwendung.

3. Diese Bestimmungen dürfen nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.

4. Diese Bestimmungen berühren nicht den Vorrang der Gerichtsbarkeit der betroffenen Staaten, in deren Hoheitsgebiet ein Konflikt nach Absätzen 1 und 2 stattfinden, der keinen internationalen Charakter hat, über die in Artikel 437 genannten Verstöße.

5. Diese Bestimmungen dürfen zur Rechtfertigung einer wie immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äußeren Angelegenheiten eines Staates herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet. Die Rechtfertigung ist allen politischen Organen der Republik, der Öffentlichkeit und den betroffenen Parteien offenzulegen. Den betroffenen Parteien ist eine angemessene Frist zur Beseitigung der das Kulturgut bedrohenden Verhältnisse zu gewähren.

6. Die Anwendung dieser Bestimmungen auf die in Absätze 1 und 2 bezeichneten Situationen berührt nicht die Rechtsstellung der an einem Konflikt beteiligten Parteien.

7. Das Amt kann den an dem Konflikt beteiligten Parteien seine Dienste anbieten.



Buch II

Staatsverfassung

Kapitel 1

 

Gesamtstaatliche Grundlagen der Republik

 

 

Artikel 1 - Staatsgrundsatz

1. Die Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde ist ein demokratischer, kommunal-föderalistischer und sozialer Bundesstaat.

2. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

3. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung gebunden.

4.Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Menschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

 

 

Artikel 2 - Staatsbürger

Bürger im Sinne dieser Verfassung ist jeder wer der der Menschheit, dem Homo Sapiens, angehört oder dessen Ehepartner ist.

 

 

Artikel 3 - Staatszielverpflichtung

Die Republik verpflichtet sich und alle seine Organe und Institutionen in Verantwortung für die künftigen Generationen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung und durch Bereitstellung notwendiger Finanzmittel

a) alle in der Bill of Human Rights deklarierten Rechte und Pflichten eines jeden einzelnen Menschen zu achten, zu bewahren, zu verteidigen und umzusetzen;

b) das Erbe der Menschheit zu bewahren, zu schützen und zu mehren;

c) die kulturelle und religiöse Vielfalt zu bewahren und

d) die natürlichen Lebensgrundlagen, die Flora und die Fauna, zu erhalten, zu beschützen und wiederherzustellen.

 

 

Artikel 4 – Stellung der Bill of Human Rights

Die Bill of Human Rights ist Bestandteil des Bundesrechtes und steht im Rang des Verfassungsstatus. Sie geht den Gesetzen des Bundes, der Kontinentalunionen, der Bundesstaaten und der Kommunen vor und erzeugt Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

 

 

Artikel 5 – Hauptstadt des Bundes

Die Hauptstadt der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde ist der Capital District in New York. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

 

 

Artikel 6 – Bundesemblem und Bundesflagge

1. Das Bundesemblem besteht aus einer Karte der Welt mit einer azimutalen gleich weit

entfernten Projektion zentriert am Nordpol, umrahmt von einem Kranz aus herkömmlichen Zweigen des Olivenbaums. Die Projektion der Karte erstreckt sich auf 60 Grad südlicher Länge und schließt fünf konzentrische Kreise ein. Die offiziellen Farbvarianten sind Weiß, Schwarz, Gold und Hellblau.

2. Die Bundesflagge besteht aus dem Bundesemblem in Weiß zentriert auf einem hellblauen Untergrund.

3. Das Bundesemblem und Bundesflagge dürfen von jedem Bürger der Republik frei verwendet werden. Eine Verwendung zum Zwecke der rechtswidrigen Amtsanmaßung oder deren Vortäuschung ist verboten.

 

 

Artikel 7 – Hymnen

1. Die offizielle Hymne der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde ist die „Hymne der Vereinten Nationen“ in der Textfassung von 2047.

2. Die offizielle Hymne der Menschheit ist die „Ode an die Freude“ in der Textfassung von 2044.

3. Die offizielle Hymne der Erde ist „Heil Dir im Siegerkranz“ in der Textfassung von 2044.

4. Die offizielle Hymne der Olympischen Spiele ist die „Olympische Hymne“ in der Textfassung von 1896.

5. Die Hymnen dürfen in allen Sprachen der Menschheit gesungen werden. Eine Beschränkung auf eine Sprache ist verboten.

 

 

Artikel 8 – Amtssprache

Alle Sprachen der Menschheit sind offizielle Amtssprache. Alle amtlichen Dokumente, Protokolle, Reden, Übereinkommen und Erklärungen sind in alle Sprachen zu übersetzen und allen Menschen jederzeit zur Verfügung zu stellen.

 

 

Artikel 9 – Verfassungs- und Staatsorgane

1. Die Verfassungs- und Staatsorgane des Bundes sind

a) der Senat;

b) der Interkontinentalkongress;

c) der Kanzler;

d) der Vizekanzler und die stellvertretenen Vizekanzler, die Bundesregierung und die Bundesministerien;

e) der Generalsekretär des Interkontinentalkongresses;

f) die Vizegeneralsekretär des Interkontinentalkongresses;

g) der Rat der Föderation;

h) der Ratspräsident des Rates der Föderation;

i) der Präsident des Rats der Kulturen und der Präsident des Rats der Religionen, die Ratsvizepräsidenten;

j) der Internationale Kinder- und Jugendkongress;

k) der Präsident des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses;

l) die Vizepräsidenten des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses;

m) die kontinentalen, bundesstaatlichen und kommunalen Kinder- und Jugendvertretungen und ihre Vertreter;

n) die kontinentalen, bundesstaatlichen und kommunalen Volksvertretungen und ihre Vertreter;

o) der Internationale Staatsgerichtshof;

p) die kontinentalen Staatsgerichtshöfe und die bundesstaatlichen Verfassungsgerichte;

o) der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte;

p) der Internationale Strafgerichtshof;

q) die Ad-hoc-Gerichtshöfe;

r) die Gerichte auf Bundes-, Kontinentalunions-, Bundesstaats- und Kommunalebene;

s) die Erdstreitkräfte, die Erdengarde und die Ehrengarde;

t) die Organisationen, Einrichtungen und Ämter des staatlichen Strafverfolgungs- und Justizvollzugswesen;

u) der Kontrollrat;

v) der Menschenrechtsbeauftragte der Republik;

w) der Sonderbeauftragte für das Erbe der Menschheit;

x) der Sonderbeauftragte für das Naturerbe der Heiligen Erde;

y) die Verwaltungseinrichtungen des Bundes, der Kontinentalunionen, der Bundesstaaten und der Kommunen;

z) und der Hohe Kommissar der Kolonien.

 

 

Artikel 10 - Regelung der Ruhe- und Feiertage

1. Der Freitag, der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.

2. Als staatlich anerkannten Feiertage im Sinne des Absatzes 1 gelten:

a) der Neujahrstag am 01. Januar,

b) der Tag des Sieges über den Nationalsozialismus und dem Ende des 2. Weltkrieges am 08. Mai,

c) der Tag der Heiligen Erde am 1. Juli,

d) der Tag der Menschheit am 2. Juli,

e) der Tag der Republik am 3. Juli,

f) der Heldengedenktag am 20. Juli,

g) der Weltfriedenstag am 01. September,

h) der Tag des Sieges über den Kommunismus am 09. November,

i) das Weihnachtsfest vom 24. bis 26. Dezember und

j) der Sylvestertag am 31. Dezember.

3. Jede Kontinentalunion, jeder Bundesstaat und jede Kommune kann nach eigenem ermessen weitere regionalbegrenzte Feiertage erlassen.

4. Jeder Bürger hat Anspruch auf 5 individuelle Feiertage, die ihm jederzeit zu gewähren sind.

 

 

Artikel 11 - Gewährung religiöser Handlungen in staatlichen Einrichtungen

1. Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

2. Jeder Form der Missionierung innerhalb staatlicher Einrichtungen ist verboten. Religionskunde und Informationsveranstaltungen in Bildungseinrichtungen sind, unter Achtung und Wahrung der religiösen Neutralität des Staates, zu gewähren.

Kapitel 2

Verwaltungsebenen

 

 

 

Kapitel 3

Allgemeine Regelungen der Organe der Generalversammlung

 

 

Artikel  - Unabhängigkeit der Mitglieder der Organe der Generalversammlung

Die Mitglieder der Organe der Generalversammlung sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Jedwede Form eines Kollektivzwang, insbesondere Franktions- oder Parteienzwang, ist verboten.

 

 

Artikel  - Wahlrecht

1. Alle Wahlen und Abstimmungen unterliegen dem Grundsatz der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl.

2. Wahlberechtigt zu Wahlen auf Ebene der Kommunen, der Regionen, der Bundestaates und der Kontinentalunionen, zur Wahl des Senats und des Interkontinentalkongresses ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.

3. Wahlberechtigt zu den Wahl der Kinder- und Jugendkongresse auf Ebene der Kommunen, der Regionen, der Bundesstaaten, der Kontinentalunionen und des Bundes ist, jede Person zwischen dem vollendet zwölfte Lebensjahr und dem vollendeten fünfundzwanzigste Lebensjahr; wählbar ist jede Person zwischen dem vollendet zwölfte Lebensjahr und dem vollendeten fünfundzwanzigste. Lebensjahr.

4. Das Verfahren zur Entsendung der Abgeordneten der Räte des Rats der Föderation obliegt den Befugnissen der Kulturen und Religionen selbst. Das Verfahren ist dem Grundsatz der angemessenen Vertretung aller Mitglieder der jeweiligen Kultur oder Religion verpflichtet.

5. Die Mitglieder des Kontrollrats werden per Losverfahren ernannt; ernennbar ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.

6. Wahlberechtigt zur Wahl des Kanzlers, des Vizekanzlers und der stellvertretenden Vizekanzler ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist wer das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

7. Jede Form der Manipulation, Beeinträchtigung und Behinderung einer Wahl oder einer Volksabstimmung ist verboten. Kein Mensch darf an der Teilnahme zu einer Wahl entsprechend der Grundsätze und Regelungen dieser Verfassung gehindert werden.

8. Die wählbare oder zu ernennende Person unterliegt darf maximal zu einer Strafe auf Bewährung verurteilt sein und keine Haftstrafe angetreten haben. Die wählbaren Personen für das Amt der stellvertretenden Vizekanzler müssen sich zur Überprüfung ihrer Fachkompetenz einem Eignungstest unterziehen. Näheres regelt das „Gesetz zur Regelungen der Wahlen“.

9. Allen Personen welche sich für ein politisches Amt auf allen Verwaltungsebenen zur Wahl stellen sind die selben Chancen, unabhängig ihres privaten Vermögens, zu gewähren. Eine Einschränkung des passiven Wahlrechts durch für die zum Zwecke des Wahlkampf anfallenden Ausgaben ist durch den zuständigen Kontrollrat zu beseitigen. Näheres regelt das Wahlgesetz.

 

 

Artikel  - Wahlverfahren

1. Per Listenwahl werden die Mitglieder des Senats gewählt.

2. Per Direktwahl werden

a) die Mitglieder des Interkontinentalkongresses,

b) der Kontinentalkongresse,

c) der Kinder- und Jugendkongresse,

d) der Kanzler,

e) der Vizekanzler und

f) die stellvertretenden Vizekanzler gewählt.

 

 

Artikel  - Mehrheitsdefinition

1. Mehrheit der Mitglieder parlamentarischen Volksvertretungen im Sinne dieser Verfassung ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

2. Mehrheit der Wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger im Sinne dieser Verfassung ist die Mehrheit der Wählberechtigten.

 

 

Artikel  - Amtsperiode

1. Die verfassungsmäßigen Organe der Kommunen, der Regionen, der Bundesstaaten und der Kontinentalunionen, der Senat und der Interkontinentalkongress werden auf jeweils fünf Jahre gewählt und dürfen maximal drei mal wiedergewählt werden.

2. Die Mitglieder der Kinder- und Jugendkongresse auf Ebene der Kommunen, der Regionen, der Bundesstaaten, der Kontinentalunionen und des Bundes werden auf ein Jahr gewählt und dürfen maximal ein mal wiedergewählt werden.

3. Die Mitglieder der Räte des Rats der Föderation werden für drei Jahre gewählt oder ernannt und dürfen maximal zwei mal wiedergewählt oder ernannt werden.

4. Die Mitglieder des Kontrollrats werden für drei Jahre ernannt. Eine erneute Ernennung ist ausgeschlossen.

5. Der Kanzlers wird für zehn Jahre gewählt und darf nur ein mal wiedergewählt werden.

6. Der Vizekanzler und die stellvertretenden Vizekanzler werden auf jeweils fünf Jahre gewählt und dürfen maximal zwei wiedergewählt werden

 

 

Artikel  - Neuwahl

Die Neuwahlen finden frühestens neunundfünfzig, spätestens einundsechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. Näheres regelt das „Gesetz zur Regelungen der Wahlen“.

 

 

Artikel  – Konstituierung

1. Die Organe der Generalversammlung treten jeweils spätestens dreißig Tage nach der Wahl zusammen.

2. Mit der konstituierenden Sitzung endet die vorangegangene Amtsperiode.

 

 

Artikel  - Transparenzpflicht

1. Alle Organe der Generalversammlung verhandeln öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist zu keinem Zeitpunkt zulässig.

2. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen des jeweiligen Organs der Generalversammlung erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vorzunehmenden Wahlen kann die Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung Ausnahmen zulassen.

3. Alle Berichte über die Arbeit der Organe, ihrer Ausschüsse und Kommissionen müssen wahrheitsgetreu sein und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Gegen Zuwiderhandlung kann ein Strafverfahren wegen Amtsvergehen gegen verantwortliche Personen eingeleitet werden.

4. Alle Beschlüsse, deren Grundlagen und alle Dokumente die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden sind der Öffentlichkeit zeitnah, unzensiert, jederzeit und unmittelbar zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung der Dokumente hat innerhalb von spätestens vierzehn Kalendertagen und spätestens sieben Kalendertage vor der entsprechende Abstimmung im Gremium zu erfolgen. Die Offenlegung hat sachlich und für jedermann verständlich zu erfolgen.

5. Alle direkt und indirekt am Entscheidungsprozess beteiligten natürlichen und juristischen Personen sind dem jeweiligen Dokument anzuhängen und der Öffentlichkeit zeitnah, unzensiert, jederzeit und unmittelbar zugänglich zu machen. Die Offenlegung hat sachlich und für jedermann verständlich zu erfolgen.

6. Die Regelungen zu den vorgenannten Ziffern im Bereich der Kontrolle und Überwachung der Nachrichtendienste ist in einem Gesetz mit verfassungsergänzenden Status näher zu erörtern. Ausnahmen von Ziffer 1 sind nur unter durch objektive und sachliche Begründungen zu gewähren. Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.

 

 

Artikel  - Offenlegungspflicht und Amtsmissbrauch

1. Alle Mitglieder der Organe der Generalversammlung haben eine Offenlegungspflicht gegenüber allen Bürgern im Bezug auf

a) ihre privaten und geschäftlichen Vermögenswerte und Einkommen,

b) ihre Teilnahmen an Veranstaltungen und Terminen,

c) ihre offiziellen und inoffiziellen Gespräche mit Interessenvertretern und

d) den Inhalt der Veranstaltungen und Termine. 

2. Allen Mitgliedern der Organe der Generalversammlung ist es verboten sich selbst oder eine andere Person oder eine Personengruppe, durch Einflussnahme auf die Gesetzgebung, die Verwaltung, die Sicherheitsbehörden oder die Gerichte, Vorteile materieller oder immaterieller Art zu verschaffen, einschließlich der Verhinderung oder Abmilderung von Strafverfolgung oder Strafverfahren. Selbiges gilt für alle Angestellten und Beschäftigten in öffentlichen Einrichtungen und Institutionen.

3. Alle Mitglieder der Organe der Generalversammlung sind verpflichtet alle materiellen und immateriellen Güter die sie im Rahmen ihrer Amts- oder Mandatstätigkeit erhalten offen zu legen. Diese Pflicht gilt auch für Mandatsträger außerhalb ihrer Mandatstätigkeit wenn sie entsprechende Güter durch Interessenvertreter oder Interessengemeinschaften erhalten oder angeboten bekommen. Die Annahme von materillen und immateriellen Gütern ab einen Einzelwert von mehr als einen viertel Sitzungstagungssatz ist generell melde- und genehmigungspflichtig. Die Genehmigung kann nachträglich, innerhalb von drei Werktagen, eingeholt werden.

4. Allen Mitgliedern der Organe der Generalversammlung und allen Angestellten und Beschäftigten in öffentlichen Einrichtungen und Institutionen ist es untersagt, im Rahmen ihrer Amts- oder Mandatstätigkeit Werbung für das eigene Unternehmen oder für eine Interessengemeinschaft, durch Nutzung von materillen oder immateriellen Gütern der staatlichen oder öffentlichen Verwaltung, zu machen.

 

 

Artikel  - Registerpflicht

1. Alle Organe der Generalversammlung sind verpflichtet öffentliche Register über Interessenvertreter und Interessengemeinschaften anzulegen. Die Register sind zeitnah zu aktualisieren und die Vorversionen zu archivieren und öffentlich zugänglich zu halten.

2. Die Register haben folgende Mindestangaben zu enthalten

a) Vorname und Familienname des Interessenvertreters;

b) Name der vertretenden Interessengemeinschaft, inklusive der Rechtsform und Anschrift;

c) Auflistung der Termine mit Angabe des Zeitpunkts, Orts, Gesprächsinhalt und der teilnehmenden Personen;

d) Angaben zu den Kosten der Termine und ihre Kostenerstatter und

e) Auflistung der Beteiligung der jeweiligen Interessenvertreter und Interessengemeinschaften am jeweiligen Entscheidungsprozess.

3. Interessengemeinschaften im Sinne dieses Artikel sind

a) alle privatwirtschaftlichen Vereinigungen, Organisationen, Stiftungen und Verbände;

b) alle finanzwirtschaftlichen Vereinigungen, Organisationen, Stiftungen und Verbände;

c) alle gewerkschaftlichen Vereinigungen, Organisationen, Stiftungen und Verbände der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und

d) alle gesellschaftlichen und gemeinnützigen Vereinigungen, Organisationen, Stiftungen und Verbände.

4. Interessenvertreter im Sinne dieses Artikel sind

a) alle hauptamtlichen und ehrenamtlichen Vertreter eines unter Punkt 3 genannten Interessengemeinschaften;

b) alle hauptamtlichen und ehrenamtlichen Vertreter von privatwirtschaftlichen Unternehmen;

c) alle hauptamtlichen und ehrenamtlichen Vertreter von finanzwirtschaftlichen Unternehmen und

d) alle hauptamtlichen und ehrenamtlichen Vertreter eines Vereins oder einer Stiftung.

 

 

Artikel  – Kooperationspflicht

1. Die Organe der Generalversammlung, ihrer Ausschüsse und Kommissionen können die Anwesenheit jedes Mitgliedes eines anderen Organs der Organe der Generalversammlung verlangen.

2. Die Mitglieder der Organe der Generalversammlung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

 

 

Artikel  - Immunitätsregelung

1. Ein Mitglied eines der Organe der Generalversammlung darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die im Rahmen seiner Amtstätigkeit getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen und für sozialistische Äußerungen und Betätigungen.

2. Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Mitglied eines der Organe der Generalversammlung nur mit Genehmigung des jeweiligen Organs zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

3. Die Genehmigung des jeweiligen Organs ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Mitglied des Organs erforderlich.

4. Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gegen ein Mitglied eines der Organe der Generalversammlung, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des zuständigen Organs auszusetzen. Das jeweilige Organ hat dies ausführlich zu begründen.

 

 

Artikel  - Zeugnisverweigerungsrecht

Die Mitglieder der Organe der Generalversammlung sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Amtstäger oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

 

 

Artikel  – Schutz der Amtsausführung

1. Wer sich um einen Sitz in einem Organ der Generalversammlung bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

2. Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Mitglieds eines der Organe der Generalversammlung zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

3. Die Mitglieder der Organe der Generalversammlung haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.

Kapitel 4

Senat

 

 

Artikel  - Senat

1. Der Senat besteht 600 Senatoren und einem aus maximal 7 Mitgliedern bestehenden Präsidium.

2. Der Senat bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Senats kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Kanzler oder der Vizekanzler es verlangen.

 

 

Artikel  - Senatspräsident

1. Der Senat wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer.

2. Der Senatspräsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Senats aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Senats keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

 

 

Artikel - Ausschüsse des Senats

1. Der Senat bestellt Ausschüsse für innere und auswärtige Angelegenheiten, für Justiz, Staatshaushalt, Gesundheitswesen, Soziales, Kinder und Jugend, Familie und Senioren, Umweltschutz, Agrar- und Viehwirtschaft, Fischereiwesen, Forschung und Bildung und Verteidigung.

2. Jeder Ausschuss hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

3. Zu den in Artikel 29 Abs. 1 genannten Ausschüssen hat der Senat das Recht weitere Ausschüsse einzuberufen.

 

 

Artikel  - Untersuchungsausschuss

1. Der Senat hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit darf zu keinen Zeitpunkt ausgeschlossen werden.

2. Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt generell unberührt. Bei schwerwiegenden Vergehen, wie Hochverrat, kann das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis teilweise oder ganz aufgehoben werden. Näheres regelt das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Verfolgung schwerer Straftaten gegen die Verfassung, Republik und Menschheit.

3. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

4. Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

 

 

Artikel  - Petitionsausschuss

1. Der Senat bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der an den Senat gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

2. Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt das „Gesetz zur Wahrung der öffentlichen Beteiligung und Mitgestaltung“.

 

 

Artikel  – Selbstauflösungsrecht des Senats

1. Der Senat hat das Recht mit einer Mehrheit von mehr als 50 von Hundert seiner Mitglieder seine Auflösung zu beschließen. Die Bundesregierung und der Kanzler müssen der Auflösung zu stimmen. Die Neuwahl des Senats erfolgt spätestens am sechzigsten Tag nach seiner Auflösung.

2. Näheres regelt das „Gesetz zur Regelungen der Wahlen“.

Kapitel 5

Interkontinentalkongress

 

 

Artikel  – Mitwirkung der Kommunen über die Bundesstaaten

Durch den Interkontinentalkongress wirken die Kommunen über die Bundesstaaten bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit.

 

 

Artikel  – Wahl der Abgesandten der Bundesstaaten

1. Der Interkontinentalkongress besteht aus 600 Abgesandten der Bundesstaaten.

2. Jeder Bundesstaat hat mindestens eine Stimme, Bundesstaaten mit mehr als fünfundsiebzig Millionen Einwohnern haben zwei, Bundesstaaten mit mehr als fünfhundert Millionen Einwohnern drei.

4. Die Abgesandten sind Vertreter ihres Bundesstaates.

5. Die Artikel 32 finden auf die Abgesandten des Interkontinentalkongresses entsprechende Anwendung.

 

 

Artikel  - Generalsekretär

1. Der Generalsekretär des Interkontinentalkongress wechselt alle 24 Monate zwischen den Vorsitzenden der Kontinentalunionen.

2. Der Generalsekretär beruft den Interkontinentalkongress ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Bundesstaaten oder die Bundesregierung es verlangen.

 

 

Artikel  – Regelungen des Interkontinentalkongresses

1. Der Interkontinentalkongress fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit darf nicht ausgeschlossen werden.

2. Den Ausschüssen des Interkontinentalkongress können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Bundesstaaten angehören.

3. Das Nähere regelt die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.

Kapitel 6

Gemeinsamer Ausschuss

 

 

Artikel  – Regelungen zur Zusammensetzung des Gemeinsamen Ausschusses

1. Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus dreißig Senatoren und und dreißig Abgesandten.

2. Die Senatoren werden vom Senat entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt.

3. Die Abgesandten werden vom Interkontinentalkrongress entsprechend dem Stärkeverhältnis der Kontinentalunionen bestimmt.

4. Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses sind nicht an Weisungen gebunden.

5. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“ geregelt.

 

 

Artikel  – Aufgabe des Gemeinsamen Ausschusses

1. Der Gemeinsame Ausschuss ist auf Verlangen von 10 von Hundert der Mitglieder des Senats oder des Interkontinentalkongresses im Rahmen der Erarbeitung eines Gesetz einzusetzen.

2. Aufgabe des Gemeinsames Ausschusses ist die unmittelbare und effiziente Erarbeitung von Gesetzen.

Kapitel 7

Kanzler

 

 

Artikel  – Grundordnung des Amtes des Kanzlers

1. Der Kanzler wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Er ist oberster Repräsentant der gesamten Menschheit und der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde nach innen und außen.

2. Der Kanzler ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen.

3. Wählbar ist jeder Bürger der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde, der das Wahlrecht zum Senat besitzt und das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

4. Das Amt des Kanzlers dauert zehn Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

5. Die reguläre Amtszeit endet mit dem Ablauf der Wahlperiode.

6. Die Amtszeit des Kanzlers endet zudem mit dem Rücktritt vom Amt, der Amtsenthebung, der dauerhaften Verhinderung vom Amt oder dem versterben im Amt.

7. Die reguläre Wahl findet alle zehn Jahre am Tag der Wahl von Vizekanzler, stellvertretenden Vizekanzler, Senat und Interkontinentalkongress statt.

8. Bei einer vorzeitigen Wahl des Kanzlers aufgrund von Absatz 6 erfolgt die Wahl innerhalb der auf die Beendigung des Amtes folgenden sechzig Tage. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin, gemäß Absatz 7, von bis zu sechs Monaten erfolgt keine Wahl. Der Vizekanzler verwaltet in diesem Zeitraum die Amtsgeschäfte des Kanzlers. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin von mehr als sechs Monaten und weniger als 24 Monaten obliegt die Entscheidung für eine Neuwahl beim Gemeinsamen Ausschuss, es sollte jedoch durch eine entsprechende Volksbefragung die Meinung der zum Senaqt Wahlberechtigten angehört werden. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin, gemäß Absatz 7, von mehr als 24 Monaten erfolgt die Neuwahl gemäß Absatz 8 Satz 1.

9. Die Amtsperiode des gemäß Absatz 8 gewählten Kanzlers endet mit der nächsten dem Neuwahltermin folgenden regulären Wahl, gemäß Absatz 7.

10. Gewählt ist, wer mehr als 50 von Hundert aller abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem Bewerber erreicht, so erfolgt ein weiterer Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten auf sich vereinten Stimmen. Der zweite Wahlgang findet zwei Wochen nach dem ersten und zwei Wochen vor dem 01. Juli des Wahljahres statt.

11. Näheres regelt das „Gesetz zur Regelungen der Wahlen auf Ebene des Bundes, der Kontinetalunionen und Kommunen“.

 

 

Artikel  – Unabhängigkeitsgebot des Kanzlers

1. Der Kanzler darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder einer anderen Verwaltungsebene angehören.

2. Der Kanzler darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

3. Der Kanzler darf keinen Beteiligungs- oder Anteilsbesitz von mehr als 10 von hundert an einem Unternehmen oder einem Wertpapierfonds halten.

 

 

Artikel  – Amtseid

1. Der Kanzler leistet bei seinem Amtsantritt in einer öffentlichen Zeremonie vor der gesamten Menschheit folgenden Eid:

"Ich schwöre, dass ich meine Kraft und mein gesamtes Streben dem Wohle der gesamten Menschheit, der heiligen Erde und der Republik widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. Ich gelobe ehrenhaft und tugendhaft meinen Dienst zu vollziehen. Dies schwöre und gelobe ich vor aller Welt."

2. Der Eid kann auch mit religiöse Beteuerung geleistet werden.

 

 

Artikel  – Amtsgeschäftsübernahme durch den Vizekanzler

Die Befugnisse des Kanzlers werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Vizekanzler wahrgenommen.

 

 

Artikel  – Zustimmungsgebot

Anordnungen und Verfügungen des Kanzlers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Vizekanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Auflösung des Senats gemäß Artikel 35und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.

 

 

Artikel  – Völkerrechtliche Vertretung

1. Der Kanzler vertritt die Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde völkerrechtlich. Er schließt im Namen der Republik die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

2. Völkerrechtliche Verträge nach Artikel 48 Absatz 1 bedürfen der abschließenden Ratifizierung durch den Senat und den Interkontinentalkongress.

 

 

Artikel  - Amtsvollmachten

1. Der Kanzler ernennt und entlässt die Richter der internationalen Gerichtshöfe, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

2. Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

3. Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

4. Er besitzt das Recht dem Senat Gesetzesvorschläge vorzulegen.

5. Im Kriegsfall geht die oberste Befehlsgewalt aller Land-, Luft-, See- und Weltraumstreitkräfte der Erdstreitkräfte und der Erdengarde auf den Kanzler über. Als Oberbefehlshaber sitzt er dem Weltsicherheitsrat vor.

6. Er besitz das Recht auf Veto für Gesetzesvorhaben welche im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zuvor im Senat, Interkontinentalkongress oder beiden Kammern scheiterten, aber zur Gruppe der Gesetze zählen welche per Volksentscheid rechtsgültig werden. In diesem Fall kann der Kanzler durch sein Veto den Volksentscheid auch trotz Ablehnung im Senat, Interkontinentalkongress oder beiden Kammern erzwingen.

7. Er besitzt das Recht auf Durchführung von Kanzlerprojekten. Der Bundeshaushalt hat für die Projekte ein Budget in Höhe von 10 von Hundert der Militärausgaben des Jahres 2020 zuzüglich des Inflationsausgleiches jährlich zur Verfügung zu stellen. Das Gesamtbudget über die Amtsperiode des Kanzlers beläuft sich auf maximal 100 von Hundert der Militärausgaben des Jahres 2020 zuzüglich des Inflationsausgleiches. Das Budget kann in gesamter Höhe einmalig oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Das Budget ist Projekt bezogen.

8. Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 32 finden auf den Kanzler entsprechende Anwendung.

 

 

Artikel  – Anklagerecht gegen den Kanzler

1. Der Senat, der Interkontinentalkongress und die Bürger, durch Volksentscheid, können den Kanzler wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Internationalen Staatsgerichtshof anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Senats, einem Viertel der Mitglieder des Interkontinentalkongresses oder einer Volksinitiative mit mindestens fünf Millionen Unterschriften aus mindestens zwanzig Bundesstaaten und drei Kontinentalunionen gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats, von zwei Dritteln der Stimmen des Interkontinentalkongresses oder eines erfolgreichen Volksentscheides. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

2. Stellt der Internationale Staatgerichtshof fest, dass der Kanzler einer vorsätzlichen Verletzung der Verfassung oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, dass er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

 

 

Artikel  - Amtsausschussgebot

Vom Amt des Kanzlers sind Personen ausgeschlossen welche mit einer Haftstrafe ohne Bewahrung verurteilt wurden und deren Haftstrafe mehr als 12 Monate umfasste.

Kapitel 8

Bundesregierung

 

 

Artikel  – Zusammensetzung der Bundesregierung

1. Die Bundesregierung besteht aus dem Vizekanzler und aus den stellvertretenden Vizekanzlern, bezeichnet als Bundesministern.

2. Die offiziellen Amtsbezeichnungen sind neben der Bundesregierung zudem

a) Regierung des Bundes;

b) Regierung der Republik der Heiligen Erde, kurz Regierung der Republik oder

c) Bundeskabinett.

3. Die offiziellen Amtsbezeichnungen sind neben den stellvertretenden Vizekanzlern zudem

a) Bundesminister zuzüglich Nennung des Geschäftsbereich;

b) Minister zuzüglich Nennung Geschäftsbereich des Bundes oder

c) Bundes“Geschäftsbereich“minister.

 

 

Artikel  – Wahl der Mitglieder der Bundesregierung

1. Der Vizekanzler und die Bundesminister werden in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt.

2. Wählbar ist jeder Bürger der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde, der das Wahlrecht zum Senat besitzt und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

3. Das Amt des Vizekanzlers und der Bundesminister fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist bis zu drei mal zulässig.

4. Die reguläre Amtszeit endet mit dem Ablauf der Wahlperiode und der Vereidigung der neuen Bundesregierung.

5. Die Amtszeit der Mitglieder der Bundesregierung endet zudem mit dem Rücktritt vom Amt, der Amtsenthebung, der dauerhaften Verhinderung vom Amt oder dem versterben im Amt.

6. Die reguläre Wahl findet alle fünf Jahre am Tag der Wahl von Kanzler, Senat und Interkontinentalkongress statt.

7. Bei einer vorzeitigen Wahl eines der Mitglieder der Bundesregierung aufgrund von Absatz 5 erfolgt die Wahl innerhalb der auf die Beendigung des Amtes folgenden sechzig Tage. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin, gemäß Absatz 6, von bis zu sechs Monaten erfolgt keine Wahl. Der Vizekanzler verwaltet in diesem Zeitraum die Amtsgeschäfte des Kanzlers. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin von mehr als sechs Monaten und weniger als 24 Monaten obliegt die Entscheidung für eine Neuwahl beim Gemeinsamen Ausschuss, es sollte jedoch durch eine entsprechende Volksbefragung die Meinung der zum Senat Wahlberechtigten angehört werden. Bei einem Abstand der Neuwahl bis zum regulären Wahltermin, gemäß Absatz 6, von mehr als 24 Monaten erfolgt die Neuwahl gemäß Absatz 7 Satz 1.

8. Die Amtsperiode des gemäß Absatz 7 gewählten Mitgliedes der Bundesregierung endet mit der nächsten dem Neuwahltermin folgenden regulären Wahl, gemäß Absatz 6.

9. Gewählt ist, wer mehr als 50 von Hundert aller abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem Bewerber erreicht, so erfolgt ein weiterer Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten auf sich vereinten Stimmen. Der zweite Wahlgang findet zwei Wochen nach dem ersten und zwei Wochen vor dem 01. Juli des Wahljahres statt.

10. Näheres regelt das „Gesetz zur Regelungen der Wahlen auf Ebene des Bundes, der Kontinentalunionen und Kommunen“.

 

 

Artikel  - Richtlinienkompetenz

Der Vizekanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Vizekanzler leitet ihre Geschäfte nach der „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.

 

 

Artikel  – Bundeminister für Verteidigung

1. Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte in Friedenszeiten.

2. Im Kriegsfall übernimmt der Bundesminister für Verteidigung die Stellvertretung über die Befehlsgewalt bei Verhinderung des Kanzlers.

 

 

Artikel  – Unabhängigkeitsgebot der Mitglieder der Bundesregierung

Die Artikel XX finden auf die Mitglieder der Bundesregierung entsprechende Anwendung.

 

 

Artikel  – Selbstauflösungsrecht der Bundesregierung

 

Die Bundesregierung hat das Recht sich durch einen einstimmigen Beschluss selbst aufzulösen. Die Auflösung muss vom Kanzler und vom Senat bestätigt werden. Die Neuwahl der Bundesregierung muss innerhalb von sechzig Tagen nach Bestätigung des Beschlusses erfolgen.

Kapitel 9

Rat der Föderation

 

 

Artikel  - Zielsetzung

1. Der Rat der Föderation ist die Gesamtvertretung aller Kulturen und Religionen der Heiligen Erde.

2. Der Rat der Föderation hat die Aufgabe die kulturellen und religiösen Streitigkeiten zwischen seinen Mitgliedern beizulegen. Er ist die höchste Beratungs-, Tagungs- und Dialogebene zwischen den Kulturen und Religionen.

 

 

Artikel  - Zusammensetzung

1. Der Rat der Föderation besteht aus Abgesandten der Kulturen und Religionen.

2. Der Rat ist in zwei Kammern aufgeteilt, den Rat der Kulturen und den Rat der Religionen.

3. Jede Kultur und jede Konfession entsendet einen Abgesandten. Die Regelungen im Bezug auf das Verfahren zur Bestimmung des Abgesandten und die Länge seiner Amtszeit treffen die Kulturen und Konfessionen selbst.

4. Jeder Kultur und jede Konfession hat eine Stimme. Sie sind an Aufträge und Weisungen gebunden.

 

 

Artikel  – Der Ratspräsident

1. Der Präsident des Rates der Föderation, kurz Ratspräsident, wechselt alle 12 Monate zwischen den Abgesandten der Kulturen und Konfessionen. Der Wechselt erfolgt immer zwischen den beiden Kammern.

2. Der Generalsekretär beruft den Rat der Föderation oder eine der beiden Kammern ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Mitgliedern es verlangen. Der Rat tagt alle drei Monate.

3. Der Rate der Föderation und seine Kammern fassen ihre Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit von 50 von Hundert der Stimmen der Kammern.

4. Der Rat der Föderation verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit darf zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen werden.

5. Den Ausschüssen des Rates der Föderation und seiner beiden Kammern kann der  Beauftragte der Bundesregierungen angehören.

6. Näheres regelt die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.

 

 

Artikel  - Ausschlussgebot

1. Sekten und sektenähnliche Vereinigungen sind von der Mitgliedschaft im Rat der Föderation ausgeschlossen.

2. Auf Antrag von fünf Mitgliedern des Rates und mit Zustimmung von mindestens 50 von Hundert aller Mitglieder kann der Rat neue Mitglieder aufnehmen. Die Aufnahme ist in amtlicher Mitteilung öffentlich zu verkünden.

Kapitel 10

Internationaler Kinder- und Jugendkongress

 

 

Artikel  - Grundordnung

1. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress ist die Gesamtvertretung aller Kinder und Jugendlichen unter 21 Jahren.

2. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress soll Kindern und Jugendlichen eine Stimmung geben und sie in politischen Entscheidungsprozessen vertreten.

 

 

Artikel  - Zusammensetzung

1. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress besteht aus den Abgesandten der bundesstaatlichen Kinder- und Jugendvertretungen. Pro Bundesstaat werden je ein Hauptgesandter und zwei Stellvertreter entsandt.

2. Jeder Abgesandte hat eine Stimme. Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden.

3. Jedes Kind und jeder Jugendliche zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 21. Lebensjahr kann sich zur Wahl stellen.

4. Die Amtszeit eines Abgesandten beträgt 12 Monate. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

 

 

Artikel  - Geschäftsordnung

1. Der Präsident des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses wechselt alle 6 Monate zwischen den Abgesandten.

2. Präsident des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses kann jeder Abgesandte werden.

3. Der Präsident beruft den Internationalen Kinder- und Jugendkongress ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn mindestens fünf Abgesandte es verlangen. Der Kongress tagt alle drei Monate.

4. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit der Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit darf nicht ausgeschlossen werden.

6. Den Ausschüssen des Internationale Kinder- und Jugendkongress kann der Beauftragte der Bundesregierungen angehören.

7. Das Nähere regelt die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.

 

 

Artikel  – Recht auf Mitgestaltung im Rahmen der Gesetzgebung

1. Der Internationale Kinder- und Jugendkongress hat das Recht auf Gesetzesinitiative in allen Fragen die Kinder und Jugendliche sowie kommende Generationen betreffen.

2. Die Mitglieder des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses haben Mitsprache- und Beratungsrecht bei der Ausarbeitung eines Gesetzes nach Absatz 1.

3. Auf Verlangen des Internationalen Kinder- und Jugendkongresses ist dieser jederzeit durch den Senat, den Interkontinentalkongress und den Rat der Föderation anzuhören.

Kapitel 11

Kontrollrat

 

 

Artikel  - Zielsetzung

Im Rahmen der Gewährleistung von Information, Transparenz und zur Förderung der demokratischen Mitbestimmung der Bürgerinnen und Bürger wird der Kontrollrat, als Prüfungs- und Informationszentrum, eingerichtet.

 

 

Artikel  - Aufgaben

1. Der Kontrollrat hat folgende Aufgaben:

a) die Erstellung von Kosten-Nutzen-Rechnungen von Gesetzen und Verfassungsänderungen;

b) die Kontrolle der Arbeit der parlamentarischen und administrativen Verfassungsorgane, inklusive ihres Haushaltsbudgets;

c) die Prüfung von Petitionen auf Verfassungskonformität;

d) die Überprüfung der Umsetzung von Gesetzen;

e) die Erstellung von Informationsmaterialien für Volksentscheide;

f) die Erstellung von Informationsunterlagen über die Kandidatinnen und Kandidaten sowie antretenden Parteien und

g) die Überwachung von Wahlen, Volksabstimmungen und Volksentscheidungen.

2. Der Kontrollrat kann zur Wahrung seiner Aufgaben Unterbehörden auf Ebene der Kontinentalunionen und Bundesstaaten einrichten.

3. Das Nähere regelt die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Organe der Generalversammlung“.

 

 

Artikel  – Aufbau

1. Der Kontrollrat ist aus 50 Personen zusammen zu setzen und wird nach Außen durch den Vorsitzenden vertreten.

2. Der Kontrollrat setzt sich aus folgenden Personengruppen zusammen:

a) 20 Personen werden per Losverfahren aus allen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern gewählt;

b) 10 Personen werden aus den juristischen Fakultäten aller Universitäten und Hochschulen entsandt und

c) 20 Personen werden je zur Hälfte vom Senat und vom Interkontinentalkongress gewählt.

3. Die Mitglieder des Kontrollrates sind nur im Rahmen ihrer Aufgaben zur Durchführung dieser Aufgaben weisungsgebunden.

4. Die Mitglieder des Kontrollrates dürfen kein politisches Mandat innehaben und keine Zuwendungen seitens der Wirtschaft, politischer, gesellschaftlicher oder soziale Vereinigen erhalten: Artikel XX anwendbar.

5. Der Kontrollrates hat neutral, unparteiisch, transparent und unabhängig sein Amt auszuführen. Er ist nur bei der Erteilung eines Arbeitsauftrages im Rahmen seiner Pflicht an Weisungen gebunden.

6. Dem Kontrollrat sind durch Sach- und Finanzenmittel alle für seine Arbeit notwenigen Zuwendungen zu gewähren.

7. Für seine Amtsführung ist er nur dem Bundesfinanzhof rechenschaftspflichtig. Dritten ist das Recht aus Beschwerde vor dem Internationalen Staatsgerichtshof zu gewähren.

Kapitel 12

Sonderbeauftragte der Republik

 

 

Artikel  – Menschenrechtsbeauftragter der Republik

1. Um die Achtung, Wahrung und Durchsetzung der Bill of Human Rights zu gewährleisten ist die Bundesregierung zur Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten der Republik verpflichtet

2. Der Menschenrechtsbeauftragte hat folgende Aufgaben, Pflichten und Rechte:

a) die Überwachung der Umsetzung der Bill of Human Rights und der in ihr verbrieften Menschen- und Bürgerrechte;

b) die Erstellung jährlicher und unterjähriger Menschen- und Bürgerrechtsberichte;

c) er besitzt Beschwerderecht vor den Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Internationalen Staatsgerichtshof.

3. Der Menschenrechtsbeauftragte der Republik wird von der Bundesregierung ernannt. Er muss zudem mit einer absoluten Mehrheit vom Senat und vom Interkontinentalkongress bestätigt werden.

4. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich.

5. Der Menschenrechtsbeauftragte der Republik darf kein politische Mandat innehaben und keine Zuwendungen seitens der Wirtschaft, politischer, gesellschaftlicher oder soziale Vereinigen erhalten. Artikel XX anwendbar.

6. Er hat neutral, unparteiisch, transparent und unabhängig sein Amt auszuführen. Er ist nicht an Weisungen gebunden.

7. Dem Menschenrechtsbeauftragten sind durch Sach- und Finanzmittel alle für seine Arbeit notwenigen Zuwendungen zu gewähren.

8. Für seine Amtsführung ist er nur dem Kontrollrat und dem Bundesfinanzhof rechenschaftspflichtig.

9. Der Menschenrechtsbeauftragte der Republik und das ihm unterstellte Amt sind Rechtsnachfolger des United Nations High Commissioner for Human Rights; abgekürzt UNHCHR; auf dem Gebiet des Weltkulturerbes.

 

 

Artikel  – Sonderbeauftragte für das Erbe der Menschheit

1. Um das Erbe der Menschheit auf Dauer zu schützen, zu bewahren und zu mehren ist die Bundesregierung zur Ernennung eines Sonderbeauftragten für das Erbe der Menschheit verpflichtet.

2. Der Sonderbeauftragte hat folgende Aufgaben, Pflichten und Rechte:

a) die Überwachung der Umsetzung von XXXXX;

b)  die Erstellung jährlicher und unterjähriger Berichte über den Zustand des Erbes sowie die zum Erhalt und Mehrung getroffenen Maßnahmen ;

c)  er besitzt Beschwerderecht vor den Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Internationalen Staatsgerichtshof.

3. Der Sonderbeauftragte wird von der Bundesregierung ernannt. Er muss zudem mit einer absoluten Mehrheit vom Senat und vom Interkontinentalkongress bestätigt werden.

4. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich.

5. Der Sonderbeauftragte darf kein politische Mandat innehaben und keine Zuwendungen seitens der Wirtschaft, politischer, gesellschaftlicher oder soziale Vereinigen erhalten. Artikel XX anwendbar.

6. Er hat neutral, unparteiisch, transparent und unabhängig sein Amt auszuführen. Er ist nicht an Weisungen gebunden.

7. Dem Sonderbeauftragten sind durch Sach- und Finanzmittel alle für seine Arbeit notwenigen Zuwendungen zu gewähren.

8. Für seine Amtsführung ist er nur dem Kontrollrat und dem Bundesfinanzhof rechenschaftspflichtig.

9. Der Sonderbeauftragte für das Erbe der Menschheit und das ihm unterstellte Amt sind Teilrechtsnachfolger der United Nations Educational, Scientific and Cultural; abgekürzt UNESCO; auf dem Gebiet des Weltkulturerbes.

 

 

Artikel  – Sonderbeauftragter für das Naturerbe der Heiligen Erde

1. Um das Erbe der Heiligen Erde auch für künftige Generationen zu erhalten und zu bewahren und ein menschenwürdiges Leben auf erden zu garantieren ist die Bundesregierung zur Ernennung eines Sonderbeauftragten für das Naturerbe der heiligen Erde verpflichtet

2. Der Sonderbeauftragte hat folgende Aufgaben, Pflichten und Rechte:

a) die Überwachung der Umsetzung der Klimarahmenkonvention und des Washingtoner Artschutzübereinkommens;

b) die Erstellung jährlicher und unterjähriger Berichte über den Zustand des Naturerbes sowie die zum Erhalt und Bewahrung getroffenen Maßnahmen ;

c) er besitzt Beschwerderecht vor den Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Internationalen Staatsgerichtshof.

3. Der Sonderbeauftragte wird von der Bundesregierung ernannt. Er muss zudem mit einer absoluten Mehrheit vom Senat und vom Interkontinentalkongress bestätigt werden.

4. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich.

5. Der Sonderbeauftragte darf kein politische Mandat innehaben und keine Zuwendungen seitens der Wirtschaft, politischer, gesellschaftlicher oder soziale Vereinigen erhalten. Artikel 44 anwendbar.

6. Er hat neutral, unparteiisch, transparent und unabhängig sein Amt auszuführen. Er ist nicht an Weisungen gebunden.

7. Dem Sonderbeauftragten sind durch Sach- und Finanzenmittel alle für seine Arbeit notwenigen Zuwendungen zu gewähren.

8. Für seine Amtsführung ist er nur dem Kontrollrat und dem Bundesfinanzhof rechenschaftspflichtig.

9. Der Sonderbeauftragte für das Naturerbe der Heiligen Erde und das ihm unterstellte Amt sind Rechtsnachfolger des Intergouvernemental Panel on Climate Change; abgekürzt IPCC und dem United Nations Environment Programme.

 

 

Artikel  – Hoher Kommissar der Kolonien

1. Um die Herausforderungen künftiger Kotonisierungen und Besiedlungen von astronomischen Objekten zu bewältigen ist die Bundesregierung zur Ernennung eines Hohen Kommissars der Kolonien berechtigt.

2. Der Sonderkolonialbeauftragte hat folgende Aufgaben, Pflichten und Rechte:

a) die Planung und Überwachung der Kolonisierung und Besiedlung;

b) die Überwachung und Umsetzung des Weltraumvertrags, des

b) die Erstellung jährlicher und unterjähriger Berichte über die Kolonisierung und die dafür getroffenen Maßnahmen;

c) er besitzt Beschwerderecht vor den Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Internationalen Staatsgerichtshof.

3. Der Sonderbeauftragte wird von der Bundesregierung ernannt. Er muss zudem mit einer absoluten Mehrheit vom Senat bestätigt werden.

4. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich.

5. Der Sonderbeauftragte darf kein politische Mandat innehaben und keine Zuwendungen seitens der Wirtschaft, politischer, gesellschaftlicher oder soziale Vereinigen erhalten. Artikel XX anwendbar.

6. Er hat neutral, unparteiisch, transparent und unabhängig sein Amt auszuführen. Er ist an Weisungen der Bundesregierung gebunden.

7. Dem Sonderbeauftragten sind durch Sach- und Finanzenmittel alle für seine Arbeit notwenigen Zuwendungen zu gewähren. 

8. Für seine Amtsführung ist er der Bundesregierung, dem Senat, dem Interkontinentalkongress, dem Kontrollrat und dem Bundesfinanzhof rechenschaftspflichtig.

Kapitel 13

Gesetzgebung

 

 

Artikel 

1. Der Bund, die Kontinentalunionen und die Bundesstaaten haben das Recht der Gesetzgebung, soweit diese Verfassung nicht dem Bunde die alleinigen Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

2. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund, den Kontinentalunionen und den Bundesstaaten bemisst sich nach den Vorschriften dieser Verfassung über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

 

 

Artikel 

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Kontinentalunionen und Bundesstaaten die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

 

 

Artikel 

1. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Kontinentalunionen und Bundesstaaten die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

2. Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

3. Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Kontinentalunionen und Bundesstaaten durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

a) das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);

b) den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes, des Meeres- und Binnengewässernaturschutzes);

c) die Bodenverteilung;

d) die Raumordnung;

e) den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);

f) die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;

g) die kontinentale, bundesstaatliche und kommunale Steuererhebung (im Rahmen der entsprechenden Kompetenzen);

h) und die Förderfinanzierung.

4. Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes-, Kontinentalunions- und Bundesstaatsrecht das jeweils höher stehende Gesetz vor.

5. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Kontinentalunions- oder Bundesstaatsrecht ersetzt werden kann.

 

 

Artikel  - Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes

1. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

a) die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;

b) die Staatsangehörigkeit im Bunde;

c) die Freizügigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;

d) das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;

e) die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schifffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr innerhalb des Staatsgebietes der Republik, mit den Kolonien und dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;

f) den Schutz terranischen Kulturgutes;

g) den Luftverkehr;

h)  den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;

i) den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Straßennetzen des Bundes;

j) das Postwesen, die Telekommunikation und das Internet;

k) die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;

l) den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

m) die Abwehr von Gefahren Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer kontinentalen oder bundesstaatsstaatlichen Polizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Bundesstaatsbehörde um eine Übernahme ersucht;

n) die Zusammenarbeit des Bundes, der Kontinentalunionen, der Bundesstaaten und Kommunen,

(i) in der Kriminalpolizei,

(ii) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes, der Kontinentalunionen oder Bundesstaaten (Verfassungsschutz).

(iii) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange des Bundes gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;

o) die Statistik für Bundeszwecke;

p) das Waffen- und das Sprengstoffrecht und

q) die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen.

2. Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Interkontinentalrates.

3. Gesetze nach Absatz 1 sind für die endgültige Abstimmung den Parlamenten der Kontinentalunionen und Bundesstaaten vorzulegen. Die haben innerhalb von 7 Werktagen die Möglichkeit im Rahmen des Interkontinentalkongresses ein Veto einzulegen. Für das Veto müssen mindestens 10 Prozent aller bundesstaatlichen Parlamente stimme und mindesten 50 Prozent der jeweiligen Parlamentsmitglieder dafür votieren.

 

 

Artikel  - Konkurrierende Gesetzgebung

1. Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

a) das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;

b) das Personenstandswesen;

c) die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;

d) die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);

e) die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;

f)  die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

g) das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;

h) das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;

i) das Vereinsrecht;

j) die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

k) das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;

l) die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

m) die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;

n) die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;

o) den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;

p) Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;

q) die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

r) das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;

s) die Hochsee- und Küstenschifffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschifffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;

t) den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;

u) die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;

v) die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);

w) die Staatshaftung;

x) die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;

y)  die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Kontinentalunionen, Bundesstaaten, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;

z) das Jagdwesen;

ä) den Naturschutz und die Landschaftspflege;

ö) die Bodenverteilung;

ü) die Raumordnung;

üü) den Wasserhaushalt;

üüü) die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

2. Gesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Interkontinentalkongresses.

3. Gesetzes nach Absatz 1 die sich auf ein abgegrenztes Gebiet beziehen bedürfen der Zustimmung durch die betroffenen Kontinentalunionen oder Bundesstaaten.

 

 

Artikel 

1. Gesetzesvorlagen werden beim Senat durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Senats, durch erfolgreiche Volksentscheide; durch den Kanzler oder durch den Interkontinentalkongress eingebracht.

2. Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Interkontinentalkongress zuzuleiten. Der Interkontinentalkongress ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Interkontinentalkongress ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Interkontinentalkongress ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Senat zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Interkontinentalkongress noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Interkontinentalkongress unverzüglich nach Eingang dem Senat nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieser Verfassung und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

3. Vorlagen des Interkontinentalkongress sind dem Senat durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Interkontinentalkongress eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieser Verfassung und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Senat hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen.

4. Vorlagen durch positive Volksentscheide sind dem Senat und dem Interkontinentalkongress durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie sollen hierbei ihre Auffassungen darlegen. Verlangen sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen.

5. Vorlagen des Kanzlers sind dem Senat und dem Interkontinentalkongress durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie sollen hierbei ihre Auffassungen darlegen. Verlangen sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen.

 

 

Artikel 

1. Die Bundesgesetze werden vom Senat beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Senats unverzüglich dem Interkontinentalkongress zuzuleiten.

2. Der Interkontinentalkongress kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Senats und des Interkontinentalkongresses für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Senat beschlossen wird und der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedarf. Die in diesen Ausschuss entsandten Mitglieder des Interkontinentalkongresses sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Interkontinentalkongresses erforderlich, so können auch der Senat und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Senat erneut Beschluss zu fassen.

3. Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Interkontinentalkongresses erforderlich ist, hat der Interkontinentalkongress, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluss zu fassen.

4. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Interkontinentalkongresses nicht erforderlich ist, kann der Interkontinentalkongress, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Senat erneut gefassten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, dass das Verfahren vor dem Ausschuss abgeschlossen ist.

5. Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Interkontinentalkongresses beschlossen, so kann er durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Senats zurückgewiesen werden. Hat der Interkontinentalkongress den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Senat einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Senats.

 

 

Artikel 

Ein vom Senat beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Interkontinentalkongresses zustimmt, den Antrag gemäß Artikel XX Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Senat überstimmt wird.

 

 

Artikel 

1. Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut de Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Republik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, dass die Bestimmungen der Verfassung dem Abschluss und der Inkraftsetzung der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes der Verfassung, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

2. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats und zwei Dritteln der Stimmen des Interkontinentalkongresses. Um Rechtskräftig zu werden bedarf es zu dem der Zustimmung von zwei Dritteln aller Beteiligten einer einberufenen Volksentscheidung an der mindestens zwei Drittel aller Wahlberechtigten teilnehmen.

3. Eine Änderung dieser Verfassung, durch welche die Gliederung des Bundes oder das Bundestaatssystem, die grundsätzliche Mitwirkung der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen bei der Gesetzgebung oder der Ausführung von Gesetzen oder die in Buch I festgeschriebenen Menschen- und Bürgerrechte berührt, ist unzulässig.

 

 

Artikel 

1. Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister, die Regierungen der Kontinentalunionen, die Bundesstaatregierungen und die Kommunalregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

2. Der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen und  Straßennetze des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen und Straßennetze, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedürfen oder die von den Kontinentalunionen und Bundesstaaten im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

3. Der Interkontinentalkongresses kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlass von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

4. Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Kontinentalunions- oder Bundesstaatsregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Kontinentalunionen und Bundesstaaten zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

 

 

Artikel 

1. Ist in dieser Verfassung oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, dass Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Senat den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels XX bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

2. Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Senat oder der Interkontinentalkongresses es verlangt.

3. Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefasst wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Senat es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.

 

 

Artikel 

1. Wird im Falle des Artikels 68 der Senat nicht aufgelöst, so kann der Kanzler auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Senat sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Vizekanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.

2. Lehnt der Senat die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Interkontinentalkongress ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Senat nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.

3. Während der Amtszeit eines Vizekanzlers kann auch jede andere vom Senat abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.

4. Die Verfassung darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.

 

 

Artikel 

1. Die nach den Vorschriften dieser Verfassung zustande gekommenen Gesetze werden vom Kanzler nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.

2. Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

3. Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll mit einer Gültigkeitsdauer und Evaluierungsterminen versehen werden. Fehlen solche Angaben, so müssen sie nach drei Jahren nach Inkrafttreten evaluiert werden.

Kapitel 14

 

Rechtsprechung

 

 

Artikel 

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch die in dieser Verfassung vorgesehenen Bundes-, Kontinentalunions- und Bundesstaatsgerichte ausgeübt.

 

 

Artikel 

1. Der Internationale Staatsgerichtshof, die kontinentalen Staatsgerichtshöfe und die Landesverfassungsgerichte entscheiden:

a) über die Auslegung dieser Verfassung, der Verfassungen der Kontinentalunionen und der Verfassungen der Bundestaaten sowie den Stauten der Kommunen aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassungen oder in den Geschäftsordnungen eines Verfassungsorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;

b)  bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht, Kontinentalrecht, Bundesstaatsrecht oder Kommunalrecht mit den Verfassungen oder die Vereinbarkeit von Kontinentalrecht, Bundesstaatsrecht oder Kommunalrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Kontinentalunionsregierung, Bundesstaatsregierung , Kommunalregierung so wie den Volksvertretungen der zuvor genannten Verwaltungsebenen oder eines Viertels der Mitglieder des Senats oder des Interkontinentalkongresses;

c)  bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Interkontinentalkongresses, Kontinentalunionsregierung, Bundesstaatsregierung , Kommunalregierung so wie den Volksvertretungen der zuvor genannten Verwaltungsebenen;

d) bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes, der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Bundesstaaten oder Kommunen und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;

e) in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen den Verwaltungseinheiten oder innerhalb einer Verwaltungseinheit, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

f) über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Menschen- und Bürgerrechte oder in einem seiner in Artikel XX enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

g) über Verfassungsbeschwerden von Verwaltungseinheiten wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz;

h) über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Senat;

i) in den übrigen in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen.

2. Der Internationale Staatsgerichtshof, die kontinentalen Staatsgerichtshöfe und die Landesverfassungsgerichte entscheiden außerdem auf Antrag des Interkontinentalkongresses, einer Kontinentalunionsregierung, eines Bundesstaatsregierung, einer Kommunalregierung oder der Volksvertretung eines der vorgenannten Verwaltungseinheiten, ob im Falle des Artikels XX die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel XX nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels XX nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel XX oder nach Artikel XX. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel XX oder nach Artikel XX im Senat abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Interkontinentalkongress abgelehnt worden ist.

3. Der Internationale Staatsgerichtshof, die kontinentalen Staatsgerichtshöfe und die Landesverfassungsgerichte werden ferner in den ihnen sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

 

 

Artikel 

1. Der Internationale Staatsgerichtshof besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Internationale Staatsgerichtshofs werden je zur Hälfte vom Senat und vom Interkontinentalkongress gewählt.

2. Die kontinentalen Staatsgerichtshöfe bestehen aus Richtern und anderen Mitgliedern des jeweiligen Kontinents. Die Mitglieder der kontinentalen Staatsgerichtshöfe werden je zur Hälfte von der kontinentalen Volksvertretung und vom Organ der Vertretung der Bundesstaat in der Kontinentalunion gewählt.

3. Die Länderverfassungsgerichte bestehen aus Richtern und anderen Mitgliedern des jeweiligen Bundesstaates. Die Mitglieder der Länderverfassungsgerichte werden je zur Hälfte von der bundesstaatlichen Volksvertretung und vom Organ der Vertretung der Kommunen im Bundesstaat gewählt.

4. Sie dürfen weder dem Senat, dem Interkontinentalkongress, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen einer Verwaltungseinheit angehören.

5. Ein Bundesgesetz regelt ihre Verfassungen und die Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen ihre Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

 

 

Artikel 

1. Der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte und die kontinentalen Gerichtshöfe für Menschenrechte entscheiden über die Auslegung der in der Bill of Human Rights für alle Menschen gültigen Menschen- und Bürgerrechte.

2. Die Gerichtshöfe sind für Streitigkeiten zwischen Bundesbürgern und Verwaltungseinheiten, Bundesbürgern und privaten sowie juristischen Personen, Personengruppen, Organisationen, Vereinigungen und Unternehmensformen zuständig.

3. Der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Internationale Gerichtshof für Menschenrechte  wird je zur Hälfte vom Senat und vom Interkontinentalkongress gewählt.

4. Die kontinentalen Gerichtshöfe für Menschenrechte bestehen aus Richtern und anderen Mitgliedern des jeweiligen Kontinents. Die Mitglieder der kontinentalen Gerichtshöfe für Menschenrechte werden je zur Hälfte von der kontinentalen Volksvertretung und vom Organ der Vertretung der Bundesstaat in der Kontinentalunion gewählt.

5. Ein Bundesgesetz regelt ihre Verfassungen und die Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen ihre Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

 

 

Artikel 

1. Für das Gebiet zur Verfolgung, Untersuchung und Rechtsprechung bei Vergehen gegen das Völkerstrafrechts führt der Bund den Internationale Strafgerichtshof weiter.

2. Der Internationale Strafgerichtshof ist auch für Vergehen, gemäß Absatz 1, durch Angehörige der Streitkräfte zuständige. Jegliche Sondergerichtsbarkeit durch Militärgerichte und Wehrstrafgerichte als temporäres oder dauerhaftes Gericht ist untersagt. Jedwede Bestrebung zur Errichtung von Militärgerichte und Wehrstrafgerichte ist ein gegen diese Verfassung gerichtet Akt und als solcher verfassungswidrig.

3. Der Internationale Strafgerichtshof entscheidet bei:

a) Völkermord;

b) völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

c) Kriegsverbrechen;

d) andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel XX);

4. Durch den Senat mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses kann der Bund Ad-hoc-Gerichtshofe für das Gebiet zur Verfolgung, Untersuchung und Rechtsprechung bei Vergehen des Völkerstrafrechts auf dem begrenzen territorialen Gebiet einberufen.

5. Den Antrag für die Einrichtung eines Ad-hoc-Gerichtshofes darf jede Partei stellen die das Gesetzesinitiativrecht besitzt.

6. Der Internationale Strafgerichtshof und die Ad-hoc-Gerichtshöfe bestehen aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder der Gerichtshöfe werden je zur Hälfte vom Senat und vom Interkontinentalkongress gewählt.

 

 

Artikel 

1. Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Internationalen Gerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Internationale Arbeitsgericht und das Internationalen Sozialgericht.

2. Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Kontinentalunionen und Bundesstaaten und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Senat gewählt werden.

3. Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz über die Republikanische Gerichtsbarkeit.

 

 

Artikel 

1. Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten. Oberster Gerichtshof für das genannte Gericht ist der Internationale Gerichtshof.

2. Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.

 

 

Artikel 

1. Die Richter sind unabhängig und nur der Verfassung und der Bill of Human Rights unterworfen.

2. Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

 

 

Artikel 

1. Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.

2. Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze dieser Verfassung oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Republik, eines Bundesstaates oder einer Kommune verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Senates anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

3. Die Rechtsstellungen der Richter in den Kontinentalunionen und Bundesstaaten sind durch besondere Kontinentalunions- und Bundesstaatsgesetze zu regeln, soweit Artikel XX nichts anderes bestimmt.

4. Die Kontinentalunionen und Bundesstaaten können bestimmen, dass über die Anstellung der Richter in den Kontinentalunionen und Bundesstaaten die jeweiligen Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheiden.

5. Die Kontinentalunionen und Bundesstaaten können für Kontinentalunions- und Bundesstaatsrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Verfassungsrecht der Kontinentalunionen und Bundesstaaten bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Internationalen Staatsgerichtshof zu.

 

 

Artikel 

Dem Internationale Staatsgerichtshof kann durch Kontinentalunions- und Bundesstaatsgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb einer Kontinentalunion oder Bundesstaates, den in Artikel XX genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Kontinentalunions- und Bundesstaatsrecht handelt.

 

 

Artikel 

1. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung einer Kontinentalunion oder eines Bundesstaates handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes Kontinentalunion oder des Bundesstaates, wenn es sich um die Verletzung dieser Verfassung handelt, die Entscheidung des Internationalen Staatsgerichtshofes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieser Verfassung durch Kontinentalunions- oder Bundesstaatsgesetz oder um die Unvereinbarkeit eines Kontinentalunions- oder Bundesstaatsgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

2. Will das Verfassungsgericht eines Bundesstaates bei der Auslegung der Verfassung von einer Entscheidung des Verfassungsgerichtes des Bundesstaates oder der Kontinentalunion bzw. einer anderen Kontinentalunion oder eines anderen Bundesstaates abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Internationalen Staatsgerichtshofes einzuholen.

 

 

Artikel 

1. Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

2. Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

 

 

Artikel 

1. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

2. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

3. Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

 

 

Artikel 

1. Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.

2. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

3. Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

4. Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

 

 

Artikel 

1. In allen Bereichen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung, des Justizvollzugswesens und der Strafverfolgung haben die Einhaltung der Menschen- und Bürgerrechte, festgeschrieben in der Bill of Human Rights, höchste Priorität.

2. Ein Verstoß gegen Absatz 1 kann mit Geldstrafe von mindestens 1.000 Tagessätzen oder einer Haftstraße von mindestens 5 Jahren geahndet werden. In schwerwiegenden Fällen ist eine Haftstraße von mindestens 10 Jahren sowie die unehrenhafte Entlassung aus dem Staatsdienst bis hin zum Ausschluss aus der Menschheit anzuwenden. 

Kapitel 15

Finanzwesen

 

 

Artikel 

Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Internationale Zentralbank. Sie agiert unabhängig und ist dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.

 

 

Artikel 

1. Der Bund, die Kontinentalunionen, die Bundesstaaten und die Kommunen tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.

2. Handeln die Kontinentalunionen, Bundesstaaten oder Kommunen im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

3. Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Kommunen ausgeführt werden, können bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, dass der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.

4. Bundesgesetze, die Pflichten der Kommunen zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Kommunen als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Interkontinentalkongresses, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Kommunen zu tragen sind.

5. Der Bund, die Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedarf.

 

 

Artikel 

1. Der Bund kann, soweit diese Verfassung ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Kontinentalunionen, Bundesstaaten oder Kommunen Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen gewähren, die

a) zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder

b) zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft oder

c) zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind.

2. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

3. Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

4. Senat, Bundesregierung und Interkontinentalkongress sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.

 

 

Artikel 

1. Der Bund, die Bundesstaaten und die Kommunen teilen sich die Hoheit über das Finanzmonopol.

2. Der Bund darf nur Gesetze über Steuern erlassen wenn die daraus resultierenden Einnahmen im vollen Umfang an ihn fließen. Im Rahmen Versteuerung von Einkommen und Ertrag bedürfen die entsprechenden Gesetze der Zustimmung des Interkontinentalkongresses.

3. Kontinentalunionen haben nicht das recht zur Erhebung eigener Steuern. Ihnen steht jedoch per Vertrag ein Anteil an den von Kommunen und Bundesstaat erhobenen Steuern zu. Dieses ist in einen entsprechenden Finanzausgleich- und Finanztransfervertrag zu regulieren.

4. Die Bundesstaaten und die Kommunen haben das Recht zur Erhebung von Steuern, Gebühren und Abgaben.

5. Die Steuern, Abgaben und Gebühren werden im Auftrag des Bundes von den kommunalen Finanzämtern eingezogen und entsprechen den Verteilungsrichtlinien im Bundesgesetz zur Steuereinnahmenverteilung an die entsprechenden Verwaltungseinheiten weitergeleitet.

6. Die erhobenen Arten von Steuern auf Ebene des Bundes, der Bundesstaaten und der Kommunen müssen alle fünf Jahre durch Volksentscheide ratifiziert werden.

7. Die Ratifizierung kann dabei per Paket oder einzeln erfolgen. Die Ratifizierung von Bundes-, Bundesstaats- und Kommunalsteuern, -abgaben und –gebühren muss auf unterschiedlichen Stimmenzetteln erfolgen. Näheres regelt das Bundeswahlgesetz.

8. Bundesgesetze zur Regelung der Steuereinnahme und Steuereinnahmenverteilung besitzen gemäß Absatz 6 Verfassungscharakter und werden als Zusatzprotokolle zur Verfassung geführt. Regelungen der entsprechenden Bundesgesetze sind Teil der Verfassung.

 

 

Artikel 

1. Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund, den Bundesstaaten und Kommunen entsprechend dem Bundesgesetzes gemäß Artikel XX zu:

a) die Verbrauchsteuern,

b) motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrssteuern,

c) die Kapitalverkehrssteuern und die Versicherungssteuer,

d) die Finanztransaktionssteuer,

e) die Erbschaftsteuer

f) die Bildungsabgabe,

g) die Abgabe von Spielbanken und Glücksspielunternehmen,

h) die Alkohol- und Suchtmittelsteuer,

i) die Umsatzsteuer,

j) die Umweltabgabe und

k) die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer.

3. Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund, Bundesstaaten und Kommunen gemeinsam zu (Gemeinschaftssteuern). Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund zu 20 Prozent, die Bundesstaaten zu 30 Prozent und die Kommunen zur Hälfte beteiligt.

4. Bei der Festsetzung der Verteilungsquoten der anderen Steuern und Abgaben ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

a) Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben alle drei Verwaltungsebenen gleichmäßigen Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.

b) Die Deckungsbedürfnisse der Verwaltungsebenen sind so aufeinander abzustimmen, dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.

 

 

Artikel 

1. Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedarf, ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Bundesstaaten angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Kommunen zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Bundesstaaten und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der Ausgleichspflichtigen Bundesstaaten sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Bundesstaaten Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.

2. Das Bundesgesetz gemäß Absatz 1 ist Teil der Verfassung gemäß Artikel XX.

 

 

Artikel 

1. Bund, die Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

2. Bund, die Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

3. Die Haushalte von Bund, Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.

4. Zur Verhinderung von übermäßigen Belastungen der einzelnen Haushalte durch konjunkturelle Entwicklungen oder Naturkatastrophen sind die Haushalte des Bundes, der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen zur Einrichtung eines Sonderrücklagenfonds verpflichtet.

5. In die Rücklage sollen jährlich mindestens 5 Prozent des gesamten Jahressteuer- und Abgabeneinkommens eingezahlt werden.

6. Die Rücklage ist mit folgenden Konditionen auszustatten:

a) die Mindesteinlage, die nur bei Absatz 4 reduziert werden darf, entspricht der Höhe von 40 Prozent des durchschnittlichen Jahressteuer- und Abgabeneinkommens der letzten 5 Berechnungsjahre,

b) die maximale Rücklage beträgt 150 Prozent der durchschnittlichen Jahressteuer- und Abgabeneinkommens der letzten 5 Berechnungsjahre,

c) die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung der Sonderrücklage ist nicht gestattet und

d)alle die maximale Rücklage überschreitendenden Beträge stehen den haushalten zur freien Verfügung.

7. Die Haushalte sind nach den Grundsätzen der betriebswirtschaftlichen Rechnungslegungsverordnung zu führen. Die Anwendung der Kameralistik, die Verwendung von Schatten-, Neben- und ausgelagerten Haushalten ist untersagt.

 

 

Artikel 

1. Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt das Bundesgesetz, nach Artikel XX,

a)  die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund, Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),

b)  die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage,

c) die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen.

2. Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.

 

 

Artikel 

1. Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen sind in den Haushaltsplänen einzustellen. Die Einnahmen und Ausgaben öffentlicher Betriebe sind in den Haushaltsplänen entsprechend zu erfassen.

2. Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

3. Die Gesetzesvorlage auf Bundesebene nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundeshaushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

4. In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

 

 

Artikel 

1. Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,

c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

2. Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.

 

 

Artikel 

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen beziehungsweise der zuständigen Finanzminister oder Kämmerer. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres wird durch Bundesgesetz, nach Artikel XX, bestimmt.

 

 

Artikel 

1. Gesetze, welche die von den Regierungen vorgeschlagenen Ausgaben der Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, dass der Senat die Beschlussfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Senat eine Stellungnahme zuzuleiten.

2. Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Senat das Gesetz beschlossen hat, verlangen, dass der Senat erneut Beschluss fasst.

3. Ist das Gesetz nach Artikel XX zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.

 

 

Artikel 

1. Der Bundesminister der Finanzen hat dem Senat und dem Interkontinentalkongress über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.

2. Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im Übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.

 

 

Artikel 

1. Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.

2. Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

Kapitel 16

Streitkräfte

 

 

Artikel  - Erdstreitkräfte

1. Der Bund stellt Erdstreitkräfte zur Verteidigung der Erde und des gesamten Bundesgebietes auf. Ihre zahlenmäßige Stärke ist auf 0,36 Prozent der Gesamtbevölkerung beschränkt. Die zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge der Organisation der Erdstreitkräfte müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

2. Außer zur Verteidigung dürfen die Erdstreitkräfte nur eingesetzt werden, soweit diese Verfassung es ausdrücklich zulässt.

3. Die Erdstreitkräfte unterstehen direkt dem Bundesministerium für Erdstreitkräfte. Der Verteidigungsminister hat die Weisungsbefugnis in Friedenszeit; im Verteidigungsfall geht diese auf den Kanzler über.

4. Mitglied der Erdstreitkräfte kann jeder Bundesbürger werden der das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Notendurchschnitt von 3,5 Gymnasium oder 3,0 Realschule vorweist. Der Notendurchschnitt im Sport für beide Bildungsformen liegt bei 2,5.

5. Jeder Anwerber ist verpflichtet einen Eid auf die Republik zu leisten und jedweden Kontakt zu Sozialisten und den Sozialisten nahestehenden Personen zu unterbinden.

 

 

Artikel  - Erdengarde

1. Der Bund stellt die Erdengarde zum Schutz der Organe der Generalversammlung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke ist auf 0,01 Prozent der Gesamtbevölkerung beschränkt. Die zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge der Organisation der Erdengarde müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

2. Außer zum Schutz der Organe der Generalversammlung darf die Erdengarde nur eingesetzt werden, soweit diese Verfassung es ausdrücklich zulässt.

3. Die Erdengarde unterteilt sich in Republikanische Garde und den nationalen Garden der Bundesstaaten.

4. Die Republikanische Garde untersteht direkt dem Bundesministerium des Inneren.

5. Die nationalen Garden der Bundesstaaten unter stehen dem Vorgesetzten der obersten Behörden der Bundesstaaten für Angelegenheiten des Inneren.

6. Der Innenminister und die Vorgesetzten der obersten Behörden der Bundesstaaten für Angelegenheiten des Inneren haben die Weisungsbefugnis in Friedenszeit; im Verteidigungsfall gehen diese für die gesamte Erdengarde auf den Kanzler über.

7. Mitglied der Erdengarde kann jeder Bundesbürger werden der das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Notendurchschnitt von 1,5 Gymnasium oder 2,0 Realschule vorweist. Der Notendurchschnitt im Sport für beide Bildungsformen liegt bei 1,5.

 

 

Artikel  - Republikanische Garde

1. Die Republikanischen Garde unterteilt sich in die Capital Guard, die Senatsgarde, die Blaue Garde und die Kongressgarde.

2. Die Capital Guard ist für den Schutz und die polizeilichen Aufgaben des Capital Disctrict zuständig.

3. Die Senatsgarde ist für den Schutz des Senatsgebäudes, der zuständigen Verwaltungsobjekte und den Schutz der Senatoren, des Vizekanzlers und der stellvertretenden Vizekanzler zuständig. Der Schutz kann auf den Wohnsitz des Vizekanzlers ausgeweitet werden.

4. Die Blaue Garde ist für den Schutz des Amtssitze, der Verwaltungsobjekte und der Person des Kanzlers zuständig. Der Schutz kann auf den Wohnsitz des Kanzlers ausgeweitet werden.

5. Die Kongressgarde ist für den Schutz des Kongressgebäudes, der zuständigen Verwaltungsobjekte und den Schutz der Abgesandten und der Objekte sowie Mitglieder des Rates der Föderation zuständig. Der Schutz kann auf die Wohnsitze des Generalsekretärs und des Ratspräsidenten ausgeweitet werden.

6. Die Weisungsbefugnisse, Organisation und Finanzierung werden im Bundesgesetz zur Organisation der Erdengarde geregelt.

 

 

Artikel  -  Ausschluss vom Dienst

1. Vom Dienst bei den Erdstreitkräften und bei der Erdengarde sind Personen ausgeschlossen welche Kontakte zu sozialistischen Personen, Vereinigungen, Organisationen oder Verbänden unterhalten. Außerdem sind alle Personen ausgeschlossen welche rechtskräftig für das Vergehen von mindestens minderschwere Straftaten verurteilt wurden.

2. Die Überprüfung von Anwerbern wird durch ein unabhängiges Kontrollgremium geprüft. Die Anwerber haben ihre gesamten persönlichen Beziehungen offen zu legen.

3. Jeder Anwerber ist verpflichtet einen Eid auf die Republik zu leisten und jedweden Kontakt zu Sozialisten und den Sozialisten nahestehenden Personen zu unterbinden.

 

 

Artikel  - Verwaltung der Erdstreitkräfte und der Erdengarde

1. Die Verwaltung der Erdstreitkräfte und der Erdengarde wird in bundeseigener, kontinentaler und bundesstaatlicher Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Erdengarde. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Verwaltung der Erdengarde nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Senats bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Senates und des Interkontinentalkongresses bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Verwaltung der Erdstreitkräfte und der Erdengarde zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.

2. Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Senates und des Interkontinentalkongresses bestimmen, dass sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Kontinentalunionen im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Bundesstaaten im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Senates und des Interkontinentalkongresses bestimmen, dass die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, dass diese Behörden beim Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedürfen.

Kapitel 17

Verteidigungs- und Spannungsfall

 

 

Artikel  - Verteidigungs- und Spannungsfall

1. Die Erdstreitkräfte und die Erdengarde haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem können den Erdstreitkräften und der Erdengarde im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Erdstreitkräfte und die Erdengarde wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

2. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Teils kann die Bundesregierung, wenn die Polizeikräfte sowie die Bundespolizei nicht ausreichen, die Erdstreitkräfte und die Erdengarde zur Unterstützung der Polizei und der Bundespolizei beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von beiden Streitkräften ist einzustellen, wenn der Senat oder der Interkontinentalkongress es verlangen. Die Dauerhafte Übertragung von bundespolizeilichen Aufgaben ist untersagt.

 

 

Artikel  - Abwehr drohender Gefahr

1. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

2. Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im Übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

 

 

Artikel  - Feststellung eines Angriffs auf das Bundesgebiet

1. Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Senat mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Senats.

2. Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Senats unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuss diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

3. Die Feststellung wird vom Kanzler im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

4. Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Kanzler gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.

5. Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Kanzler völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Senats abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Senats der Gemeinsame Ausschuss.

 

 

Artikel  - Übergang der Befehls- und Kommandogewalt

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Kanzler über.

 

 

Artikel  - Konkurrierende Gesetzgebung im Verteidigungsfall

1. Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Kommunen gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Interkontinentalkongresses.

2. Verteidigungsfall

a) bei Enteignungen abweichend von der Bill of Human Rights die Entschädigung vorläufig geregelt werden,

b) für Freiheitsentziehungen eine von Artikel XX abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, dass ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.

3. Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes, der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und der Kommunen abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Kontinentalunionen, Bundesstaaten, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.

4. Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

 

 

Artikel  - Gesetzgebung des Bundes im Verteidigungsfall

1. Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel XX, Artikel XX und Abs. 2 bis 4, Artikel XX und Artikel XX die Regelung der Absätze 2 und 3.

2. Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Senat dem Interkontinentalkongress zuzuleiten. Senat und Interkontinentalkongress beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Interkontinentalkongresses erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Senat beschlossen wird und der Zustimmung des Interkontinentalkongresses bedarf.

3. Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel XX entsprechend.

 

 

Artikel  - Gesetzgebungskompetenz des Gemeinsamen Ausschusses

1. Stellt der Gemeinsame Ausschuss im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Senats unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Senat und Interkontinentalkongress und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

2. Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf die Verfassung weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlass von Gesetzen nach Artikel XX ist der Gemeinsame Ausschuss nicht befugt.

 

 

Artikel 

1. Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,

a) die Bundespolizei im gesamten Bundesgebiete einsetzen;

b) außer der Bundesverwaltung auch den Regierungen der Kontinentalunionen und Bundesstaaten und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Behörden der Kontinentalunionen und Bundesstaaten Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der betroffenen Regierungen übertragen.

2. Senat, Interkontinentalkongress und der Gemeinsame Ausschuss sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

 

 

Artikel 

Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Internationen Staatsgerichtshofes, des Internationalen Strafgerichtshofes, des Internationalen Gerichtshofs für Menschenrechte und ihrer Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung der Internationalen Gerichtshöfe zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gerichte erforderlich sind. Bis zum Erlass eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 fassen die Internationalen Gerichtshöfe mit der Mehrheit der anwesenden Richter in einer gemeinsamen Sitzung.

 

 

Artikel 

1. Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden auf Bundes-, Kontinentalunions-, Bundesstaats- und kommunaler Ebene enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Kanzlers sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes der Internationalen Gerichtshöfe endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.

2. Wird eine Neuwahl des Vizekanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuss erforderlich, so wählt dieser einen neuen Vizekanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Kanzler macht dem Gemeinsamen Ausschuss einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuss kann dem Vizekanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

3. Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Senats und des Interkontinentalkongresses ausgeschlossen.

 

 

Artikel 

1. Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Kontinentalunions- und Bundesstaatsregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels XX zu treffen.

2. Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu den Behörden der Kontinentalunionen und Bundesstaaten und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Regierungsoberbehörden der Bundesstaaten, jederzeit aufgehoben werden.

 

 

Artikel 

1. Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel XX erlassen worden ist.

2. Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuss beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.

3. Gesetze, die von den Artikeln XXX abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses geändert werden, um zu der Regelung gemäß den Kapitel xxx überzuleiten.

 

 

Artikel 

1. Der Senat kann jederzeit mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Interkontinentalkongress kann verlangen, dass der Senat hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Senat und der Interkontinentalkongress es beschließen.

2. Der Senat kann mit Zustimmung des Interkontinentalkongresses jederzeit durch einen vom Kanzler zu verkündenden Beschluss den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Interkontinentalkongress kann verlangen, dass der Senat hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.

3. Über den Friedensschluss wird durch Bundesgesetz entschieden.

 

 

Artikel 

1. Können sich weder Gemeinsame Ausschuss noch der Senat oder der Interkontinentalkongress auf eine Beendigung des Verteidigungsfalles verständigen so kann jede klageberechtigte Partei eine Verteidigungsfallbeendigungsklage vor dem Internationalen Staatsgerichtshof einreichen. Der Weg über die vorgelagerten Instanzen entfällt.

2. Die Verteidigungsfallbeendigungsklage muss binnen 24 Stunden nach Eingang durch den Internationalen Staatsgerichtshof auf Formalität geprüft werden. Innerhalb von weiteren 120 Stunden ist der Internationale Staatsgerichtshof zur Prüfung des Sachverhaltes und Verkündung eines Urteils verpflichtet.

3. Der Internationale Staatsgerichtshof kann die Bundesregierung, den Senat und den Interkontinentalkongress zur Eröffnung eines Beendigungsprozesses des Verteidigungsfalles durch entsprechend lautenden Urteilsspruch zwingen.

4. Alle den Verteidigungsfall betreffenden Verfassungsorgane sind zur Umsetzung des Urteils des Internationalen Staatsgerichtshofes verpflichtet. Gegen das Urteil ist die Revision ausgeschlossen.

Kapitel 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

 

Artikel  - Übergangsbestimmungen

Die Föderationsakte 49-12B, das „Übereinkommen zur Regelung der staatlichen Neuordnung der Mitgliedsstaaten der Föderation der Vereinten Nationen“, das „Protokoll über die Neuordnung des Bundesgebiets der Republik der Vereinten Nationen der Heiligen Erde“, das „Protokoll über die Regelungen zur Verwaltung der Vermögen der völkerrechtlichen Körperschaften“, das „Protokoll über der Rechtsnachfolge der völkerrechtlichen Körperschaften“, das „Protokoll zur Regelung der Zuständigkeiten bestehenden Rechts“ und das „Protokoll zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen im öffentlichen Dienst“.

sind Bestandteil dieser Verfassung. Sie behalten ihre Gültigkeit bis zu dem Tag an welchen alle Forderungen und Verbindlichkeiten der bis zum 31.12.2050 bestandenen staatlichen Körperschaften erfüllt sind.

 

 

Artikel  – Schlussbestimmungen

1. Diese Verfassung bedarf der Annahme durch Volksentscheid mit einer Zustimmung von Zweidrittel alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger in allen Teilen der Republik.

2. Die Globale Nationalversammlung stellt in öffentlicher Sitzung unter Anwesenheit aller Organe der Generalversammlung die Annahme dieser Verfassung fest, fertigt sie aus und verkündet sie.

3. Dieses Verfassung tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.

4. Es ist im Bundesgesetzblatte und allen Printmedien per Postsendung und Internet zu veröffentlichen.

 

 

Artikel  - Verfassungsänderung

Rechtswirksame Änderungen dieser Verfassung bedürfen der Zustimmung von Zweidrittel alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger in allen Teilen der Republik durch Volksentscheid.

 

 

Artikel  – Gültigkeit der Verfassungen der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen

Einzelne Artikel und Paragraphen sowie die Gesamtheit der Verfassungen der Kontinentalunionen, Bundesstaaten und Kommunen die nicht mit dieser Verfassung im Einklang stehen verlieren ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem diese Verfassung in Kraft tritt.